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99. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und

21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,

BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und

naturwissenschaftliche Studienrichtungen in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Das Studium der Pharmazie ist im

Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes zu gestalten.

(2) Das Studium der Pharmazie ist an den

Philosophischen Fakultäten der Universitäten in

Wien, Graz und Innsbruck einzurichten.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 2. (1) Das Studium der Pharmazie besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

(§ 8) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der

Bestimmung des Abs. 4, die Inskription von

neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Pharmazie einzuführen

und seine Grundlagen zu erarbeiten.

Die Fächer des ersten Studienabschnittes sind

im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse

der Pharmazie zu gestalten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur

Vertiefung und speziellen Ausbildung.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription

von einem Semester, höchstens aber von

zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert

und die Voraussetzung für die Zulassung

zum zweiten Teil der Diplomprüfung erfüllt.

War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die

Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage,

einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu

inskribieren, so ist die Inskription derselben

nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen

darf die Hälfte der Stundenzahlen der

in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.

Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff

dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(6) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Besondere Voraussetzungen

§ 3. (1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung

zur Reifeprüfung, die gemäß § 6 Abs. 1

lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968, die Voraussetzung für die

Inskription des vierten einrechenbaren Semesters

der Studienrichtung Pharmazie bildet, kann

durch eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden.

(2) Die Ergänzungsprüfung ist in einem

schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil abzu-

legen. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden

Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen

über das betreffende Prüfungsfach

nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom

Präses der zuständigen Prüfungskommission aus

den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen.

Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt

die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit

voraus.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 3 insgesamt

95 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des

Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

90 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 20 zu betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

(3) Die im § 7 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert werden. Die Vorprüfung

über den Stoff der Lehrveranstaltungen gemäß

§ 9 Abs. 2 lit. f kann in diesem Fall auch im

ersten Studienabschnitt abgelegt werden. Der

Studienplan kann weiters vorsehen, daß einzelne

Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern

gemäß § 7 Abs. 3 im Ausmaß bis zu zehn

Wochenstunden bereits im ersten Studienabschnitt

zu inskribieren sind.

(4) Die nach Inskription der Pflichtfächer

gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte

Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von

Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger

Lehrveranstaltungen als Freifächer zu

erfüllen. Die Lehrveranstaltungen aus „Geschichte

der Pharmazie" sowie die im Studienplan empfohlenen

Freifächer sind besonders zu beachten.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu

einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6

Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr

abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der im ersten und zweiten Semester inskribierten,

die Prüfungsfächer oder Teile derselben

umfassenden Lehrveranstaltungen.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Chemie;

b) Physik;

c) Botanik und allgemeine Biologie;

d) Somatologie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die

übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen

Prüfung, so umfaßt sie diejenigen

Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten

Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen

nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 4).

Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen

für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b

letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz),

eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung

(§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt,

hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission

diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,

so gilt diese nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolges noch

zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und

kann noch einmal wiederholt werden. Hat der

Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung

gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt

werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter

bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte

(dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile

als kommissionelle Prüfung vor einem. Prüfungssenat

abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus

den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen,

mindestens aber aus einem Vorsitzenden und

zwei Prüfungskommissären zu bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Wenn aber die mündliche Ablegung von

Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor

Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten

und der geringen Zahl der Prüfer nicht

möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen

akademischen Behörde schriftliche Prüfungen oder

Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß

Abs. 7 letzten zulässigen Wiederholung einer auf

solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines

Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung

stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat

zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat

eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes), sofern die

schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit

einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)

abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche abzuschließen

(§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

Inskription im zweiten Stadienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des fünften Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

hat jedoch die zuständige akademische Behörde

die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4

sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

161 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten

Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der

inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester

mindestens 20, im letzten einrechenbaren Semester

mindestens zehn zu betragen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5

sind während des zweiten Studienabschnittes aus

den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren

Die gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz bereits im ersten

Studienabschnitt inskribierten Lehrveranstaltungen

sind in die im Studienplan festzusetzenden

Stundenzahlen der einzelnen Fächer sowie

in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten

Prüfungsfächer oder Teile von ihnen

durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt

der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer

der zweiten Diplomprüfung, gemessen

an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß

der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer zu inskribieren.

(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern

sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen

aus folgenden Fächern zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht

schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden

Diplomarbeit

§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem der Prüfungsfächer

der zweiten Diplomprüfung „Pharmazeutische

Chemie", „Pharmakognosie" oder

„Arzneiformenlehre" den Erfolg der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit

(§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)

darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,

Emeritierten Hochschulprofessoren und

Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul

-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen

des Lehrkörpers, der das Thema der

Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die

Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung

der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten

zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 1 Abs. 1) als Hausarbeit oder als

Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der

Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema

vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind

die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, 4 und 6 zu

berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 10 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 5) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

(§ 10 Abs. 7) setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4

die Inskription von neun einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4

die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen ;

d) die positive Beurteilung der Teilnahme an

einer Lehrveranstaltung aus Erster Hilfe;

e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

aus einem der im § 7 Abs. 3 lit. e und f

genannten Fächer nach Maßgabe des § 10

Abs. 1 lit. e;

f) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den Stoff

von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 5),

1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Pharmazie wissenstheoretisch und

philosophisch vertiefen,

2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Pharmazie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen,

3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;

g) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung

aus dem Fach „Gesetzeskunde für Pharmazeuten"

gemäß § 7 Abs. 5 lit. c;

h) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der für

das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die

Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des

§ 6 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die

Vorprüfungen gemäß Abs. 2 lit. f und g können

schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt

werden.

(5) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind unbeschadet der Bestimmung des

Abs. 2

a) Pharmazeutische Chemie einschließlich biochemischer

Methoden der Pharmazie;

b) Pharmakognosie;

c) Arzneiformenlehre;

d) Pharmakodynamik und Toxikologie einschließlich

Bromatologie;

e) nach Wahl des Kandidaten entweder Biochemie

oder Hygiene und Mikrobiologie.

Aus dem nicht gewählten Fach ist gemäß

§ 9 Abs. 2 lit. e eine Vorprüfung abzulegen;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 7 Abs. 6 gewählten Freifächer.

(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben

gemäß § 7 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer

an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1

genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzuliegen ist.

(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren

Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des

Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen

nachgewiesen wird (§ 9 Abs. 5

in Verbindung mit § 5 Abs. 4). Prüfer sind die

Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

Pharmazie anzusehen ist.

(8) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 9 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

Verleihung des Diplomgrades

§ 11. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Pharmazie ist der akademische Grad „Magister

der Pharmazie", lateinische Bezeichnung

„Magister pharmaciae", abgekürzt „Mag.pharm.",

an Absolventen, die im Sinne des § 7 Abs. 4 Prüfungsfächer

ganz oder teilweise ausgetauscht

haben, der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften",

lateinische Bezeichnung „Magister

rerum naturalium", abgekürzt „Mag.rer.

nat.", zu verleihen.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in

feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und

des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor

als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde auch

in lateinischer Sprache verfaßt werden.

(4) Absolventen der Studienrichtung Pharmazie

sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften

zuzulassen.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden

Semesters diesem neuen Studienplan zu

unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die

vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und

alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum

Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten

Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Für die Dauer der Studienjahre 1972/73 und

1973/74 ist zuständige akademische Behörde im

Sinne der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 4 und 7

Abs. 4 die Studienkommission (§ 17 Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen).

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 8

ist die Anfertigung der Diplomarbeit in der Form

von je einer Klausurarbeit aus zwei der im § 8

Abs. 1 genannten Fächer an denjenigen Hochschulinstituten

zulässig, an denen die vorhandenen

Einrichtungen oder das vorhandene Personal

zur Betreuung von Institutsarbeiten oder Hausarbeiten

nicht ausreichen (§ 18 Abs. 6 Bundesgesetz

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen). Die Themen

einer in Form von Klausurarbeiten anzufertigenden

Diplomarbeit sind unmittelbar vor Arbeitsbeginn

bekanntzugeben. Der Kandidat hat das

Recht, die Prüfungsfächer, denen die Themen zu

entnehmen sind, zu wählen. Abweichend von den

Bestimmungen des § 10 Abs. 7 hat in diesem Fall

der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung je

eine Prüfung aus den Teilgebieten der beiden

Prüfungsfächer, denen die Themen der Klausurarbeiten

zuzuordnen sind, zu umfassen.

(4) Als Hochschulinstitute, an denen die

Diplomarbeit in der Form von je einer Klausurarbeit

zulässig ist, werden festgestellt

a) an der Philosophischen Fakultät der Universität

in Wien

Pharmazeutisch-Chemisches Institut;

Pharmakognostisches Institut;

b) an der Philosophischen Fakultät der Universität

in Graz

Institut für Pharmazeutische Chemie;

Institut für Pharmakognosie;

c) an der Philosophischen Fakultät der Universität

in Innsbruck

Institut für Pharmakognosie;

Institut für Organische und Pharmazeutische

Chemie.

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