99. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Pharmazie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und
21 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971,
BGBl. Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und
naturwissenschaftliche Studienrichtungen in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Das Studium der Pharmazie ist im
Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes zu gestalten.
(2) Das Studium der Pharmazie ist an den
Philosophischen Fakultäten der Universitäten in
Wien, Graz und Innsbruck einzurichten.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 2. (1) Das Studium der Pharmazie besteht
aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich
der für die Anfertigung der Diplomarbeit
(§ 8) vorgesehenen Zeit, unbeschadet der
Bestimmung des Abs. 4, die Inskription von
neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt
vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Pharmazie einzuführen
und seine Grundlagen zu erarbeiten.
Die Fächer des ersten Studienabschnittes sind
im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse
der Pharmazie zu gestalten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur
Vertiefung und speziellen Ausbildung.
(4) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die Inskription
von einem Semester, höchstens aber von
zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert
und die Voraussetzung für die Zulassung
zum zweiten Teil der Diplomprüfung erfüllt.
War der ordentliche Hörer im Hinblick auf die
Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage,
einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu
inskribieren, so ist die Inskription derselben
nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen
darf die Hälfte der Stundenzahlen der
in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.
Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff
dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(6) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Besondere Voraussetzungen
§ 3. (1) Die aus Latein abzulegende Zusatzprüfung
zur Reifeprüfung, die gemäß § 6 Abs. 1
lit. a der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/1968, die Voraussetzung für die
Inskription des vierten einrechenbaren Semesters
der Studienrichtung Pharmazie bildet, kann
durch eine Ergänzungsprüfung (§ 7 Abs. 9 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) ersetzt werden.
(2) Die Ergänzungsprüfung ist in einem
schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil abzu-
legen. Prüfer sind die Vortragenden der entsprechenden
Lehrveranstaltungen. Wurden Lehrveranstaltungen
über das betreffende Prüfungsfach
nicht inskribiert, so ist der Prüfer vom
Präses der zuständigen Prüfungskommission aus
den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen.
Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt
die positive Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit
voraus.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 3 insgesamt
95 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des
Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
90 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 20 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
(3) Die im § 7 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert werden. Die Vorprüfung
über den Stoff der Lehrveranstaltungen gemäß
§ 9 Abs. 2 lit. f kann in diesem Fall auch im
ersten Studienabschnitt abgelegt werden. Der
Studienplan kann weiters vorsehen, daß einzelne
Lehrveranstaltungen aus den Pflichtfächern
gemäß § 7 Abs. 3 im Ausmaß bis zu zehn
Wochenstunden bereits im ersten Studienabschnitt
zu inskribieren sind.
(4) Die nach Inskription der Pflichtfächer
gemäß Abs. 2 auf die in Abs. 1 festgesetzte
Gesamtstundenzahl noch fehlende Zahl von
Wochenstunden ist durch die Inskription beliebiger
Lehrveranstaltungen als Freifächer zu
erfüllen. Die Lehrveranstaltungen aus „Geschichte
der Pharmazie" sowie die im Studienplan empfohlenen
Freifächer sind besonders zu beachten.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu
einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6
Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr
abgelegt, so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der im ersten und zweiten Semester inskribierten,
die Prüfungsfächer oder Teile derselben
umfassenden Lehrveranstaltungen.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Chemie;
b) Physik;
c) Botanik und allgemeine Biologie;
d) Somatologie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die
übrigen Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten
Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen
Prüfung, so umfaßt sie diejenigen
Prüfungsfächer bzw. diejenigen Prüfungsteile
derselben, die den im ersten
Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen
nachgewiesen wird (§ 5 Abs. 4).
Prüfer sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und müssen
für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b
letzter Satz Allgemeines Hochschul-Studiengesetz),
eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung
(§ 8 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) vorliegt,
hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission
diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,
so gilt diese nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolges noch
zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und
kann noch einmal wiederholt werden. Hat der
Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung
gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes und kann nicht mehr wiederholt
werden. Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter
bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die letzte
(dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile
als kommissionelle Prüfung vor einem. Prüfungssenat
abzulegen. Der Prüfungssenat hat aus
den Leitern der betreffenden Lehrveranstaltungen,
mindestens aber aus einem Vorsitzenden und
zwei Prüfungskommissären zu bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Wenn aber die mündliche Ablegung von
Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben vor
Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der Kandidaten
und der geringen Zahl der Prüfer nicht
möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen
akademischen Behörde schriftliche Prüfungen oder
Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß
Abs. 7 letzten zulässigen Wiederholung einer auf
solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines
Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung
stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat
zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat
eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes), sofern die
schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit
einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)
abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche abzuschließen
(§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
Inskription im zweiten Stadienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des fünften Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
hat jedoch die zuständige akademische Behörde
die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4
sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
161 Wochenstunden aus den im Abs. 3 genannten
Pflichtfächern zu inskribieren. Die Zahl der
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 20, im letzten einrechenbaren Semester
mindestens zehn zu betragen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5
sind während des zweiten Studienabschnittes aus
den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren
Die gemäß § 4 Abs. 3 letzter Satz bereits im ersten
Studienabschnitt inskribierten Lehrveranstaltungen
sind in die im Studienplan festzusetzenden
Stundenzahlen der einzelnen Fächer sowie
in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten
Prüfungsfächer oder Teile von ihnen
durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den Fortschritt
der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.
Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer
der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß
der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer zu inskribieren.
(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern
sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen
aus folgenden Fächern zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht
schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden
Diplomarbeit
§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem der Prüfungsfächer
der zweiten Diplomprüfung „Pharmazeutische
Chemie", „Pharmakognosie" oder
„Arzneiformenlehre" den Erfolg der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit
(§ 25 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz)
darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,
Emeritierten Hochschulprofessoren und
Hochschuldozenten nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul
-Studiengesetzes auszuwählen. Dem Angehörigen
des Lehrkörpers, der das Thema der
Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegt auch die
Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten
zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 1 Abs. 1) als Hausarbeit oder als
Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der
Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema
vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind
die Bestimmungen des § 2 Abs. 1, 4 und 6 zu
berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 10 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 5) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
(§ 10 Abs. 7) setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4
die Inskription von neun einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs. 4
die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen ;
d) die positive Beurteilung der Teilnahme an
einer Lehrveranstaltung aus Erster Hilfe;
e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
aus einem der im § 7 Abs. 3 lit. e und f
genannten Fächer nach Maßgabe des § 10
Abs. 1 lit. e;
f) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den Stoff
von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 5),
1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Pharmazie wissenstheoretisch und
philosophisch vertiefen,
2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Pharmazie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen,
3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
g) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung
aus dem Fach „Gesetzeskunde für Pharmazeuten"
gemäß § 7 Abs. 5 lit. c;
h) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
voraus.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der für
das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Die
Vorprüfungen sind mündlich abzuhalten. Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen des
§ 6 Abs. 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die
Vorprüfungen gemäß Abs. 2 lit. f und g können
schon während des ersten Studienabschnittes abgelegt
werden.
(5) § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 2
a) Pharmazeutische Chemie einschließlich biochemischer
Methoden der Pharmazie;
b) Pharmakognosie;
c) Arzneiformenlehre;
d) Pharmakodynamik und Toxikologie einschließlich
Bromatologie;
e) nach Wahl des Kandidaten entweder Biochemie
oder Hygiene und Mikrobiologie.
Aus dem nicht gewählten Fach ist gemäß
§ 9 Abs. 2 lit. e eine Vorprüfung abzulegen;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 7 Abs. 6 gewählten Freifächer.
(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben
gemäß § 7 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer
an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1
genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzuliegen ist.
(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren
Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des
Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der Lehrveranstaltungen
nachgewiesen wird (§ 9 Abs. 5
in Verbindung mit § 5 Abs. 4). Prüfer sind die
Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
Pharmazie anzusehen ist.
(8) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 9 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
Verleihung des Diplomgrades
§ 11. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Pharmazie ist der akademische Grad „Magister
der Pharmazie", lateinische Bezeichnung
„Magister pharmaciae", abgekürzt „Mag.pharm.",
an Absolventen, die im Sinne des § 7 Abs. 4 Prüfungsfächer
ganz oder teilweise ausgetauscht
haben, der akademische Grad „Magister der Naturwissenschaften",
lateinische Bezeichnung „Magister
rerum naturalium", abgekürzt „Mag.rer.
nat.", zu verleihen.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in
feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und
des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor
als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde auch
in lateinischer Sprache verfaßt werden.
(4) Absolventen der Studienrichtung Pharmazie
sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der Naturwissenschaften
zuzulassen.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden
Semesters diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze in die
vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und
alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum
Antreten zur kommissionellen Ablegung des ersten
Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Für die Dauer der Studienjahre 1972/73 und
1973/74 ist zuständige akademische Behörde im
Sinne der Bestimmungen der §§ 2 Abs. 4 und 7
Abs. 4 die Studienkommission (§ 17 Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen).
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 8
ist die Anfertigung der Diplomarbeit in der Form
von je einer Klausurarbeit aus zwei der im § 8
Abs. 1 genannten Fächer an denjenigen Hochschulinstituten
zulässig, an denen die vorhandenen
Einrichtungen oder das vorhandene Personal
zur Betreuung von Institutsarbeiten oder Hausarbeiten
nicht ausreichen (§ 18 Abs. 6 Bundesgesetz
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen). Die Themen
einer in Form von Klausurarbeiten anzufertigenden
Diplomarbeit sind unmittelbar vor Arbeitsbeginn
bekanntzugeben. Der Kandidat hat das
Recht, die Prüfungsfächer, denen die Themen zu
entnehmen sind, zu wählen. Abweichend von den
Bestimmungen des § 10 Abs. 7 hat in diesem Fall
der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung je
eine Prüfung aus den Teilgebieten der beiden
Prüfungsfächer, denen die Themen der Klausurarbeiten
zuzuordnen sind, zu umfassen.
(4) Als Hochschulinstitute, an denen die
Diplomarbeit in der Form von je einer Klausurarbeit
zulässig ist, werden festgestellt
a) an der Philosophischen Fakultät der Universität
in Wien
Pharmazeutisch-Chemisches Institut;
Pharmakognostisches Institut;
b) an der Philosophischen Fakultät der Universität
in Graz
Institut für Pharmazeutische Chemie;
Institut für Pharmakognosie;
c) an der Philosophischen Fakultät der Universität
in Innsbruck
Institut für Pharmakognosie;
Institut für Organische und Pharmazeutische
Chemie.