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99_1972 AT

99. Verordnung: 12. Prokuratursverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: 12. Prokuratursverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Prokuratursgesetzes,

StGBl. Nr. 172/1945, wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen, die

Wirtschaftsgenossenschaft der bei der Österreichischen

Postsparkasse tätigen Bediensteten, registrierte

Genossenschaft mit beschränkter Haftung,

vermögensrechtlich zu beraten und vor allen

Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

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