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99_1970 AT

99. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Osterfeiertage 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Osterfeiertage 1970

Auf Grund des § 20 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet

§ 1. In der Zeit von Freitag, dem 27. März

1970, 6 Uhr, bis Montag, dem 30. März 1970,

24 Uhr, dürfen die Lenker von Fahrzeugen auf

allen Straßen — ausgenommen auf Autobahnen

— nicht schneller als 100 km/h fahren.

§ 2. Rechtsvorschriften, mit denen eine geringere

als die im § 1 angeführte Fahrgeschwindigkeit

verfügt wird, bleiben unberührt.

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