99_1970
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99. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Osterfeiertage 1970
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 99. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Osterfeiertage 1970
1970_99_0 99. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Osterfeiertage 1970
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Auf Grund des § 20 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet
§ 1. In der Zeit von Freitag, dem 27. März
1970, 6 Uhr, bis Montag, dem 30. März 1970,
24 Uhr, dürfen die Lenker von Fahrzeugen auf
allen Straßen — ausgenommen auf Autobahnen
— nicht schneller als 100 km/h fahren.
§ 2. Rechtsvorschriften, mit denen eine geringere
als die im § 1 angeführte Fahrgeschwindigkeit
verfügt wird, bleiben unberührt.