99. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Osterfeiertage 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 Abs. 3 und des § 99 Abs. 3
lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBL
Nr. 159, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 228/1963 und BGBL Nr. 163/1968
und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 204/1964 und
BGBl. Nr. 229/1965, wird verordnet
§ 1. (1) In der Zeit von Freitag, dem 4. April
1969, 0.00 Uhr, bis Montag, dem 7. April 1969,
24.00 Uhr, dürfen die Lenker von Fahrzeugen
auf allen Straßen mit Ausnahme der Autobahnen
nicht schneller als 100 km/h fahren.
(2) Rechtsvorschriften, mit denen eine geringere
als die in Abs. 1 bezeichnete Fahrgeschwindigkeit
verfügt wird, bleiben unberührt.
§ 2. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist unbeschadet der Bestimmungen
des § 100 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung
1960 mit einer Geldstrafe von 1000 S bis 10.000 S
oder mit Arrest von zwei Tagen bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.