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99_1969 AT

99. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Osterfeiertage 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: Allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung im Straßenverkehr anläßlich der Osterfeiertage 1969

Auf Grund des § 20 Abs. 3 und des § 99 Abs. 3

lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBL

Nr. 159, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 228/1963 und BGBL Nr. 163/1968

und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 204/1964 und

BGBl. Nr. 229/1965, wird verordnet

§ 1. (1) In der Zeit von Freitag, dem 4. April

1969, 0.00 Uhr, bis Montag, dem 7. April 1969,

24.00 Uhr, dürfen die Lenker von Fahrzeugen

auf allen Straßen mit Ausnahme der Autobahnen

nicht schneller als 100 km/h fahren.

(2) Rechtsvorschriften, mit denen eine geringere

als die in Abs. 1 bezeichnete Fahrgeschwindigkeit

verfügt wird, bleiben unberührt.

§ 2. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1

zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist unbeschadet der Bestimmungen

des § 100 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung

1960 mit einer Geldstrafe von 1000 S bis 10.000 S

oder mit Arrest von zwei Tagen bis zu zwei

Wochen zu bestrafen.

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