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99_1965 AT

99. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel

Nachdem das am 24. September 1963 in New Delhi unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und die Republik Indien,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

sind übereingekommen wie folgt

ARTIKEL I

(1) Gegenstand dieses Abkommens sind folgende

Steuern

a) In Österreich

(i) die Einkommensteuer,

(ii) die Körperschaftsteuer,

(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für

Zwecke des Familienlastenausgleiches,

(im folgenden „österreichische Steuer"

genannt).

b) In Indien

(i) die Einkommensteuer (income-tax),

(ii) die Übersteuer (super-tax), und

(iii) die Zusatzsteuer (surcharge),

die nach dem Einkommensteuergesetz

1961 (43/1961) erhoben werden,

(im folgenden „indische Steuer" genannt).

(2) Dieses Abkommen ist auch auf jede andere

ihrem Wesen nach ähnliche Steuer anzuwenden,

die in Österreich oder in Indien nach dem Tag

der Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführt

wird.

ARTIKEL II

(1) Soweit sich in diesem Abkommen aus dem

Zusammenhang nichts anderes ergibt

a) bedeuten die Begriffe „eines der Gebiete"

und „das andere Gebiet" Österreich oder

Indien, wie es der Zusammenhang erfordert;

b) umfaßt der Begriff „Person" natürliche Personen,

Gesellschaften und andere Rechtsträger,

die nach den in den betreffenden

Gebieten in Kraft stehenden Steuergesetzen

als Steuersubjekte behandelt werden;

c) bedeutet der Begriff „Gesellschaft" alle

Rechtsträger, die für steuerliche Zwecke

nach österreichischem Recht wie eine juristische

Person oder nach indischem Recht

wie Gesellschaften behandelt werden;

d) bedeutet der Begriff „Steuer" die österreichische

Steuer oder die indische Steuer, wie

es der Zusammenhang erfordert;

e) bedeuten die Begriffe „in Österreich ansässige

Person" und „in Indien ansässige

Person" eine Person, die im Sinn der österreichischen

Steuergesetze ihren Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich

hat und nicht in Indien im Sinn der

indischen Steuergesetze ansässig („resident")

ist, und eine Person, die im Sinn der indischen

Steuergesetze in Indien ansässig

(„resident") ist und nicht ihren Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der

österreichischen Steuergesetze in Österreich

hat. Eine Gesellschaft gilt als eine in Österreich

ansässige Person, wenn sie ihren Sitz

oder ihre Geschäftsleitung in Österreich

hat; eine Gesellschaft gilt als eine in Indien

ansässige Person, wenn sie ihren Sitz oder

ihre Geschäftsleitung in Indien hat;

f) bedeuten die Begriffe „österreichisches Unternehmen"

und „indisches Unternehmen"

ein gewerbliches Unternehmen, das von

einer in Österreich ansässigen Person betrieben

wird, und ein gewerbliches Unternehmen,

das von einer in Indien ansässigen

Person betrieben wird, und die Begriffe

„Unternehmen eines der Gebiete" und

„Unternehmen des anderen Gebietes" ein

österreichisches oder ein indisches Unternehmen,

wie es der Zusammenhang erfordert;

g) bedeutet der Begriff „Betriebsstätte" eine

feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit

des Unternehmens ganz oder teilweise

ausgeübt wird.

(aa) Der Begriff „Betriebsstätte" umfaßt

eine Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung,

ein Büro, eine Fabrikationsstätte,

eine Werkstätte, ein Lagerhaus,

ein Bergwerk, einen Steinbruch oder

eine andere Stätte der Ausbeutung

von Bodenschätzen und eine dauernde

Verkaufsausstellung.

(bb) Für ein Unternehmen eines der Gebiete

wird in dem anderen Gebiet eine

Betriebsstätte angenommen, wenn es

in diesem anderen Gebiet eine Bauausführung,

Montage oder dergleichen

durchführt.

(cc) Die Benutzung von bloß zur Lagerung

bestimmten Einrichtungen oder das

Unterhalten einer Geschäftseinrichtung

ausschließlich zum Einkauf von Gütern

oder Waren und nicht zur Be-

oder Verarbeitung dieser Güter oder

Waren in dem Gebiet, in dem der Einkauf

erfolgt, begründet keine Betriebsstätte.

(dd) Eine Person, die in einem der Gebiete

für ein Unternehmen des anderen Gebietes

tätig ist, wird als eine in dem

erstgenannten Gebiet gelegene Betriebsstätte

behandelt, wenn

1. sie eine allgemeine Vollmacht besitzt,

im Namen oder für Rechnung

des Unternehmens in diesem erstgenannten

Gebiet Verträge zu verhandeln

und abzuschließen, und diese

Vollmacht dort gewöhnlich ausübt,

es sei denn, daß sich die Tätigkeit

der Person ausschließlich auf den

Einkauf von Gütern oder Waren

für das Unternehmen beschränkt,

oder

2. sie im erstgenannten Gebiet gewöhnlich

ein Lager von dem Unternehmen

gehörenden Gütern oder

Waren unterhält, von dem die Person

regelmäßig Güter oder Waren

für das Unternehmen ausliefert,

oder

3. sie in dem erstgenannten Gebiet gewöhnlich

Aufträge ausschließlich

oder fast ausschließlich für das Unternehmen

selbst oder für dieses Unternehmen

und andere Unternehmen,

die von ihm beherrscht werden

oder die es beherrschen, einholt.

(ee) Ein unabhängiger Makler, der lediglich

als Vermittler zwischen einem Unternehmen

eines der Gebiete und einem

etwaigen Kunden des anderen Gebietes

tätig ist, wird nicht als eine in dem

anderen Gebiet gelegene Betriebsstätte

behandelt.

(ff) Die Tatsache, daß eine Gesellschaft, die

in einem der Gebiete ansässig ist, eine

Tochtergesellschaft besitzt, die entweder

in dem anderen Gebiet ansässig

ist oder die in dem anderen Gebiet

(gleichgültig, ob durch eine Betriebsstätte

oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen

unterhält, macht

für sich allein diese Tochtergesellschaft

noch nicht zur Betriebsstätte ihrer Muttergesellschaft.

h) bedeutet der Begriff „zuständige Behörde"

im Fall Österreichs das Bundesministerium

für Finanzen und im Fall Indiens the Central

Government in the Ministry of

Finance, Department of Revenue.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens in einem

der Gebiete ist, sofern sich aus dem Zusammenhang

nichts anderes ergibt, jedem in diesem Abkommen

nicht anders umschriebenen Begriff der

Sinn beizulegen, der ihm nach den Gesetzen zukommt,

die in diesem Gebiet für die Steuern

gelten, die den Gegenstand dieses Abkommens

bilden.

ARTIKEL III

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 darf in einem

der Gebiete keine Steuer von den gewerblichen

Gewinnen eines Unternehmens des anderen Gebietes

erhoben werden, es sei denn, daß die Gewinne

durch eine im erstgenannten Gebiet

gelegene Betriebsstätte dieses Unternehmens erzielt

werden. Werden Gewinne auf diese Weise

erzielt, so dürfen die Gewinne, die dieser Betriebsstätte

zuzurechnen sind, in dem erstgenannten

Gebiet besteuert werden.

(2) Der im anderen Gebiet gelegenen Betriebsstätte

eines Unternehmens eines der Gebiete sind

die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in

dem anderen Gebiet erzielt hätte, wenn sie sich

als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder

ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen

Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen,

dessen Betriebsstätte sie ist, Geschäfte

wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt

hätte. Falls die Ermittlung des genauen Betrages

der Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen

sind, außerordentliche Schwierigkeiten bereitet,

können die der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne

in angemessener Weise geschätzt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, daß in

einem der Gebiete die in Anwendung dieses Abkommens

gemäß den Gesetzen dieses Gebietes

erfolgende Besteuerung von Einkünften (zum

Beispiel von Dividenden, Zinsen, Gewinnen aus

der Veräußerung von Vermögenswerten, Entgelten

für technische Leistungen, Einkünften aus

dem Betrieb von Luftfahrzeugen, Mieten oder

Lizenzgebühren oder Einkünften aus unbeweglichem

Vermögen) verhindert wird, die aus

Quellen in diesem Gebiet von einer im anderen

Gebiet ansässigen Person bezogen werden, auch

wenn diese Einkünfte keiner im erstgenannten

Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.

ARTIKEL IV

Wenn

a) ein Unternehmen eines der Gebiete unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsführung,

der Kontrolle oder am Kapital

eines Unternehmens des anderen Gebietes

beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsführung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens des

anderen Gebietes beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart

würden, so dürfen Gewinne, die eines

der Unternehmen hätte erzielen können, wegen

dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den

Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und

entsprechend besteuert werden.

ARTIKEL V

(1) Einkünfte eines Unternehmens eines der

Gebiete aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen

dürfen in dem anderen Gebiet nicht besteuert

werden, es sei denn, daß die Luftfahrzeuge

ausschließlich oder vorwiegend zwischen Orten

innerhalb dieses anderen Gebietes betrieben

werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen von

Unternehmen der Luftfahrt an Pools jeder Art.

(3) Einkünfte eines indischen Unternehmens aus

dem Betrieb von Luftfahrzeugen unterliegen

überdies in Österreich nicht der Gewerbesteuer.

ARTIKEL VI

(1) Lizenzgebühren, die eine in einem der Gebiete

ansässige Person aus Quellen innerhalb des

anderen Gebietes bezieht, dürfen nur in diesem

anderen Gebiet besteuert werden.

(2) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck

„Lizenzgebühren" Lizenzgebühren oder andere

gleichartige Beträge, die als Entgelt für das Recht

auf Nutzung eines Urheberrechtes, künstlerischen

oder wissenschaftlichen Werkes, Filmes, Patentes,

Modelles, Gebrauchsmusters, Planes, geheimen

Herstellungsverfahrens oder -rezeptes, einer

Schutzmarke oder eines anderen gleichartigen

Rechtes zufließen.

ARTIKEL VII

Beträge, die von einem Unternehmen eines der

Gebiete für technische Leistungen bezahlt werden,

die von einem Unternehmen des anderen Gebietes

erbracht werden, unterliegen der Besteuerung

im erstgenannten Gebiet nur insoweit, als

diese Beträge einer tatsächlich im erstgenannten

Gebiet ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind.

Bei Ermittlung der so der Besteuerung unter-

liegenden Einkünfte sind die Ausgaben als

Abzugspost zuzulassen, die im erstgenannten

Gebiet im Zusammenhang mit den in diesem

Gebiet erbrachten Tätigkeiten angefallen sind.

ARTIKEL VIII

Dividenden, die von einer in einem der Gebiete

ansässigen Gesellschaft an eine im anderen

Gebiet ansässige Person gezahlt werden, dürfen

nur im erstgenannten Gebiet besteuert werden.

ARTIKEL IX

Zinsen für Schuldverschreibungen, Wertpapiere,

Schuldscheine, Obligationen oder irgendwelche

andere Schuldverpflichtungen, die von einer in

einem der Gebiete ansässigen Person aus

Quellen innerhalb des anderen Gebietes bezogen

werden, dürfen nur in diesem anderen Gebiet

besteuert werden.

ARTIKEL X

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen

nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem das

Vermögen liegt. In diesem Zusammenhang gelten

Mieten, Lizenzgebühren oder andere Einkünfte,

die aus dem Betrieb eines Bergwerkes, Steinbruchs

oder irgendeiner anderen Stätte der Ausbeutung

von Bodenschätzen bezogen werden, als

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.

ARTIKEL XI

(1) Gewinne aus dem Verkauf, dem Tausch oder

der Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen

Vermögenswerten dürfen nur in dem

Gebiet besteuert werden, in dem sich der Vermögenswert

zum Zeitpunkt des Verkaufes, des

Tausches oder der Übertragung befindet. In

diesem Zusammenhang gelten Anteile an Gesellschaften

als in dem Gebiet befindlich, in dem die

Gesellschaft ihren Sitz hat.

(2) In diesem Artikel umfaßt der Begriff „Vermögenswerte"

nicht das bewegliche Vermögen im

Sinn von persönlicher Habe (zum Beispiel Kleidung,

Schmuck und Einrichtungsgegenstände),

das für den persönlichen Gebrauch des Steuerpflichtigen

oder eines von ihm abhängigen Familienmitgliedes

bestimmt ist.

ARTIKEL XII

(1) Entgelte (außer Pensionen und Renten) für

Dienstleistungen, die von öffentlichen Kassen

Österreichs bezahlt werden, dürfen in Indien

nicht besteuert werden, es sei denn, daß die

Zahlung an einen indischen Staatsbürger für dort

erbrachte Dienste erfolgt.

(2) Entgelte (außer Pensionen und Renten) für

Dienstleistungen, die von öffentlichen Kassen

Indiens bezahlt werden, dürfen in Österreich

nicht besteuert werden, es sei denn, daß die

Zahlung an einen österreichischen Staatsbürger

für dort erbrachte Dienste erfolgt.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf

Zahlungen für Dienstleistungen anzuwenden, die

im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht

durchgeführten gewerblichen

Tätigkeit eines der beiden vertragschließenden

Teile oder dessen Gebietskörperschaften erbracht

werden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Vergütungen

(außer Pensionen und Renten) anzuwenden,

die von der Oesterreichischen Nationalbank,

den Österreichischen Bundesbahnen oder

der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung

oder von der Reserve-Bank in Indien,

den Staatsbahnbehörden und der Postverwaltung

Indiens gezahlt werden.

ARTIKEL XIII

(1) Pensionen oder Renten, die eine in einem

der Gebiete ansässige Person aus Quellen innerhalb

des anderen Gebietes bezieht, dürfen nur in

diesem anderen Gebiet besteuert werden.

(2) In diesem Artikel bedeutet der Begriff

„Pensionen" regelmäßig wiederkehrende Zahlungen,

die für erbrachte Dienstleistungen oder

zum Ausgleich für erlittene Nachteile gewährt

werden. Der Begriff „Renten" bedeutet bestimmte

Beträge, die regelmäßig an festen Terminen auf

Lebenszeit oder während eines bestimmten oder

bestimmbaren Zeitabschnittes zahlbar sind.

ARTIKEL XIV

(1) Vorbehaltlich des Artikels XII dürfen Gewinne

aus freiberuflicher Tätigkeit oder Entgelte

für nichtselbständige Arbeit, die von einer in

einem der Gebiete ansässigen natürlichen Person

bezogen werden, in dem anderen Gebiet nur

besteuert werden, wenn die Tätigkeit in diesem

anderen Gebiet ausgeübt wird.

(2) Eine in Österreich ansässige natürliche Person

darf in Indien von den Gewinnen oder Entgelten

im Sinn des Absatzes 1 nicht besteuert

werden, wenn

a) sie sich in Indien in dem in Betracht kommenden

„vorhergehenden Jahr" vorübergehend,

insgesamt nicht länger als 183 Tage

aufhält,

b) die Tätigkeiten für oder im Auftrag einer

in Österreich ansässigen Person geleistet

werden,

c) die Gewinne oder die Entgelte der österreichischen

Steuer unterliegen, und

d) die Gewinne oder Entgelte bei Ermittlung

der Gewinne eines Unternehmens, das der

indischen Steuer unterliegt, nicht abgezogen

werden.

(3) Eine in Indien ansässige natürliche Person

darf in Österreich von den Gewinnen oder Entgelten

im Sinn des Absatzes 1 nicht besteuert

werden, wenn

a) sie sich in Österreich in einem Steuerjahr

vorübergehend, insgesamt nicht länger als

183 Tage aufhält,

b) die Tätigkeiten für oder im Auftrag einer

in Indien ansässigen Person geleistet werden,

c) die Gewinne oder Entgelte der indischen

Steuer unterliegen,

d) die Gewinne oder Entgelte bei Ermittlung

der Gewinne eines Unternehmens, das der

österreichischen Steuer unterliegt, nicht abgezogen

werden.

(4) Dienste, die eine natürliche Person ständig

oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen

leistet, die von einem Unternehmen

eines der Gebiete betrieben werden, gelten als in

diesem Gebiet geleistet.

ARTIKEL XV

Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der

Gebiete, die Vergütungen für eine Lehrtätigkeit

während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht

übersteigenden Aufenthaltes an einer Universität,

sonstigen Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt

im anderen Gebiet erhalten, dürfen in

diesem anderen Gebiet hinsichtlich dieser Vergütungen

nicht besteuert werden.

Forschung oder der Studien vorübergehend aufhält,

darf in dem anderen Gebiet von den

Vergütungen, die sie im Hinblick auf diese Ausbildung,

Forschung oder Studien erhält, nicht

besteuert werden, es sei denn, der Betrag übersteigt

80.000 S oder den Gegenwert in indischer

Währung.

ARTIKEL XVII

(1) Die in beiden Gebieten geltenden Gesetze

bleiben weiterhin für die Veranlagung und die

Besteuerung des Einkommens in den beiden Gebieten

maßgebend, soweit nicht dieses Abkommen

ausdrücklich gegenteilige Vorschriften enthält.

(2) Einkünfte aus Quellen in Österreich, die

nach diesem Abkommen der Besteuerung in

Österreich entweder unmittelbar oder im Abzugsweg

unterworfen werden dürfen, sind von der

indischen Steuer ausgenommen.

(3) Einkünfte aus Quellen in Indien, die nach

diesem Abkommen der Besteuerung in Indien

unmittelbar oder im Abzugsweg unterworfen

werden dürfen, sind von der österreichischen

Steuer ausgenommen.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dürfen

jene Einkünfte, die nach den Gesetzen der beiden

Gebiete bei Ermittlung des anzuwendenden

Steuersatzes einzubeziehen wären, weiterhin so

einbezogen werden.

ARTIKEL XVIII

Die zuständigen Behörden werden die ihnen

auf Grund ihrer Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf

zur Verfügung stehenden Auskünfte

austauschen, die zur Durchführung dieses

Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten

Auskünfte sind geheim zu behandeln

und dürfen nur solchen Personen zugänglich

gemacht werden, die mit der Veranlagung oder

Einhebung der Steuern im Sinn dieses Abkommens

befaßt sind. Von der zuständigen Behörde

eines der Gebiete dürfen der Behörde des anderen

Gebietes Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-,

Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren

offenbaren würden, nicht erteilt

werden.

ARTIKEL XIX

(1) Weist eine in einem der Gebiete ansässige

Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden

des anderen Gebietes die Wirkung einer

den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden

Doppelbesteuerung haben oder

haben werden, so kann sie ihren Fall der zuständigen

Behörde des Gebietes unterbreiten, in

dem sie ansässig ist. Erscheinen die Einwendungen

als beachtenswert, so wird die angerufene zuständige

Behörde versuchen, sich mit der zuständigen

Behörde des anderen Gebietes zum Zweck der

Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen.

(2) Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich

bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens

ergeben, können von den zuständigen

Behörden der beiden Gebiete im Einvernehmen

geregelt werden.

ARTIKEL XX

Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen

nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner

Weise Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen und

andere Begünstigungen einschränken, die derzeit

oder künftig durch die Gesetze eines der

Vertragstaaten bei Ermittlung der Steuer dieses

Vertragstaates gewährt werden.

ARTIKEL XXI

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

(2) Die Ratifikationsurkunden sollen so bald

wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird

daraufhin wirksam

a) hinsichtlich der österreichischen Steuer für

Steuern, die für das Kalenderjahr 1962 und

für die folgenden Kalenderjahre erhoben

werden,

b) hinsichtlich der indischen Steuer für die

Einkünfte der „vorhergehenden Jahre", die

für die Veranlagungsjahre maßgeblich sind,

die am oder nach dem 1. April 1963 beginnen.

ARTIKEL XXII

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit

in Kraft; jedoch kann jeder der vertragschließenden

Teile am oder vor dem 30. Juni eines jeden

Kalenderjahres nach dem Jahre 1965 das Abkommen

dem anderen Vertragsteil gegenüber

kündigen; in diesem Fall verliert das Abkommen

seine Wirksamkeit

a) hinsichtlich der österreichischen Steuer für

Steuern, die für die Kalenderjahre erhoben

werden, die dem Jahr folgen, in dem die

Kündigung erfolgt ist, und

b) hinsichtlich der indischen Steuer für die

Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner

des auf die Kündigung folgenden Jahres

entstanden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten

Bevollmächtigten dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu New Delhi am 24. September

1963 in zweifacher Ausfertigung in englischer

Sprache.

Für die Republik Österreich

Schlumberger m. p.

Für die Republik Indien

Tarkeshwari Sinha m. p.

(Übersetzung)

New Delhi, am 24. September 1963

Sehr geehrter Herr Botschafter!

Aus Anlaß der heute stattfindenden Unterzeichnung

des Abkommens zwischen der Republik

Indien und der Republik Österreich zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen beehre ich

mich, Ihnen im Namen der indischen Regierung

mitzuteilen, daß bei Erfüllung eines Vertrages

über den Verkauf von Maschinen durch eine in

einem der Gebiete ansässige Person an eine im

anderen Gebiet ansässige Person, bei dem mit

dem Verkauf der Maschinen die Verpflichtung

verbunden ist, daß ein oder mehrere Angestellte

der im erstgenannten Gebiet ansässigen Person

sich in das andere Gebiet zu begeben haben, um

dort bei der Aufstellung der Maschinen Hilfe

zu leisten, in dieser Tätigkeit keine Betriebsstätte

erblickt werden wird, es sei denn, daß die Tätigkeit

länger als einen Monat ausgeführt wird oder

daß die mit der Tätigkeit zusammenhängenden

Ausgaben mehr als zehn Prozent des Gesamtverkaufspreises

dieses Auftrages betragen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihre Zustimmung zur obigen Auslegung der Bestimmungen

des Artikels II Absatz (1) lit. (g) (bb)

des genannten Abkommens bestätigen würden.

In diesem Fall wird diese Note und Ihre Antwort

darauf als Teil des Abkommens angesehen werden.

Empfangen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung

Tarkeshwari Sinha m. p.

An Seine Exzellenz

Dr. Georg Schlumberger,

Botschafter der Republik Österreich

in Indien,

New Delhi.

(Übersetzung)

New Delhi, am 24. September 1963

Sehr geehrte Frau Minister!

Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete

Abkommen zwischen der Republik Österreich

und der Republik Indien zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der

Steuern vom Einkommen haben Sie mir folgendes

mitgeteilt

„Aus Anlaß der heute stattfindenden Unterzeichnung

des Abkommens zwischen der Republik

Indien und der Republik Österreich zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen beehre ich

mich, Ihnen im Namen der indischen Regierung

mitzuteilen, daß bei Erfüllung eines Vertrages

über den Verkauf von Maschinen durch eine in

einem der Gebiete ansässige Person an eine im

anderen Gebiet ansässige Person, bei dem mit

dem Verkauf der Maschinen die Verpflichtung

verbunden ist, daß ein oder mehrere Angestellte

der im erstgenannten Gebiet ansässigen Person

sich in das andere Gebiet zu begeben haben, um

dort bei der Aufstellung der Maschinen Hilfe zu

leisten, in dieser Tätigkeit keine Betriebsstätte

erblickt werden wird, es sei denn, daß die Tätigkeit

länger als einen Monat ausgeführt wird oder

daß die mit der Tätigkeit zusammenhängenden

Ausgaben mehr als zehn Prozent des Gesamtverkaufspreises

dieses Auftrages betragen.

Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir

Ihre Zustimmung zur obigen Auslegung der Bestimmungen

des Artikels II Absatz (1) lit. g) bb)

des genannten Abkommens bestätigen würden.

In diesem Fall wird diese Note und Ihre Antwort

darauf als Teil des Abkommens angesehen

werden."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich

diesem Vorschlag zustimme. Ihre Note vom

heutigen Tag und meine Antwort darauf sollen

daher einen Teil des Abkommens bilden.

Empfangen Sie, sehr geehrte Frau Minister,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Schlumberger m. p.

An

Frau Tarkeshwari Sinha,

Stellvertretender Finanzminister,

Regierung von Indien,

New Delhi.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. Jänner 1964.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für Finanzen

Korinek

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XXI Absatz 3 am 5. April 1965 in Kraft

getreten.

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