99. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 24. September 1963 in New Delhi unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Republik Indien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen samt Notenwechsel, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Republik Österreich und die Republik Indien,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen,
sind übereingekommen wie folgt
ARTIKEL I
(1) Gegenstand dieses Abkommens sind folgende
Steuern
a) In Österreich
(i) die Einkommensteuer,
(ii) die Körperschaftsteuer,
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für
Zwecke des Familienlastenausgleiches,
(im folgenden „österreichische Steuer"
genannt).
b) In Indien
(i) die Einkommensteuer (income-tax),
(ii) die Übersteuer (super-tax), und
(iii) die Zusatzsteuer (surcharge),
die nach dem Einkommensteuergesetz
1961 (43/1961) erhoben werden,
(im folgenden „indische Steuer" genannt).
(2) Dieses Abkommen ist auch auf jede andere
ihrem Wesen nach ähnliche Steuer anzuwenden,
die in Österreich oder in Indien nach dem Tag
der Unterzeichnung dieses Abkommens eingeführt
wird.
ARTIKEL II
(1) Soweit sich in diesem Abkommen aus dem
Zusammenhang nichts anderes ergibt
a) bedeuten die Begriffe „eines der Gebiete"
und „das andere Gebiet" Österreich oder
Indien, wie es der Zusammenhang erfordert;
b) umfaßt der Begriff „Person" natürliche Personen,
Gesellschaften und andere Rechtsträger,
die nach den in den betreffenden
Gebieten in Kraft stehenden Steuergesetzen
als Steuersubjekte behandelt werden;
c) bedeutet der Begriff „Gesellschaft" alle
Rechtsträger, die für steuerliche Zwecke
nach österreichischem Recht wie eine juristische
Person oder nach indischem Recht
wie Gesellschaften behandelt werden;
d) bedeutet der Begriff „Steuer" die österreichische
Steuer oder die indische Steuer, wie
es der Zusammenhang erfordert;
e) bedeuten die Begriffe „in Österreich ansässige
Person" und „in Indien ansässige
Person" eine Person, die im Sinn der österreichischen
Steuergesetze ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
hat und nicht in Indien im Sinn der
indischen Steuergesetze ansässig („resident")
ist, und eine Person, die im Sinn der indischen
Steuergesetze in Indien ansässig
(„resident") ist und nicht ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der
österreichischen Steuergesetze in Österreich
hat. Eine Gesellschaft gilt als eine in Österreich
ansässige Person, wenn sie ihren Sitz
oder ihre Geschäftsleitung in Österreich
hat; eine Gesellschaft gilt als eine in Indien
ansässige Person, wenn sie ihren Sitz oder
ihre Geschäftsleitung in Indien hat;
f) bedeuten die Begriffe „österreichisches Unternehmen"
und „indisches Unternehmen"
ein gewerbliches Unternehmen, das von
einer in Österreich ansässigen Person betrieben
wird, und ein gewerbliches Unternehmen,
das von einer in Indien ansässigen
Person betrieben wird, und die Begriffe
„Unternehmen eines der Gebiete" und
„Unternehmen des anderen Gebietes" ein
österreichisches oder ein indisches Unternehmen,
wie es der Zusammenhang erfordert;
g) bedeutet der Begriff „Betriebsstätte" eine
feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit
des Unternehmens ganz oder teilweise
ausgeübt wird.
(aa) Der Begriff „Betriebsstätte" umfaßt
eine Geschäftsleitung, eine Zweigniederlassung,
ein Büro, eine Fabrikationsstätte,
eine Werkstätte, ein Lagerhaus,
ein Bergwerk, einen Steinbruch oder
eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen und eine dauernde
Verkaufsausstellung.
(bb) Für ein Unternehmen eines der Gebiete
wird in dem anderen Gebiet eine
Betriebsstätte angenommen, wenn es
in diesem anderen Gebiet eine Bauausführung,
Montage oder dergleichen
durchführt.
(cc) Die Benutzung von bloß zur Lagerung
bestimmten Einrichtungen oder das
Unterhalten einer Geschäftseinrichtung
ausschließlich zum Einkauf von Gütern
oder Waren und nicht zur Be-
oder Verarbeitung dieser Güter oder
Waren in dem Gebiet, in dem der Einkauf
erfolgt, begründet keine Betriebsstätte.
(dd) Eine Person, die in einem der Gebiete
für ein Unternehmen des anderen Gebietes
tätig ist, wird als eine in dem
erstgenannten Gebiet gelegene Betriebsstätte
behandelt, wenn
1. sie eine allgemeine Vollmacht besitzt,
im Namen oder für Rechnung
des Unternehmens in diesem erstgenannten
Gebiet Verträge zu verhandeln
und abzuschließen, und diese
Vollmacht dort gewöhnlich ausübt,
es sei denn, daß sich die Tätigkeit
der Person ausschließlich auf den
Einkauf von Gütern oder Waren
für das Unternehmen beschränkt,
oder
2. sie im erstgenannten Gebiet gewöhnlich
ein Lager von dem Unternehmen
gehörenden Gütern oder
Waren unterhält, von dem die Person
regelmäßig Güter oder Waren
für das Unternehmen ausliefert,
oder
3. sie in dem erstgenannten Gebiet gewöhnlich
Aufträge ausschließlich
oder fast ausschließlich für das Unternehmen
selbst oder für dieses Unternehmen
und andere Unternehmen,
die von ihm beherrscht werden
oder die es beherrschen, einholt.
(ee) Ein unabhängiger Makler, der lediglich
als Vermittler zwischen einem Unternehmen
eines der Gebiete und einem
etwaigen Kunden des anderen Gebietes
tätig ist, wird nicht als eine in dem
anderen Gebiet gelegene Betriebsstätte
behandelt.
(ff) Die Tatsache, daß eine Gesellschaft, die
in einem der Gebiete ansässig ist, eine
Tochtergesellschaft besitzt, die entweder
in dem anderen Gebiet ansässig
ist oder die in dem anderen Gebiet
(gleichgültig, ob durch eine Betriebsstätte
oder in anderer Weise) Geschäftsbeziehungen
unterhält, macht
für sich allein diese Tochtergesellschaft
noch nicht zur Betriebsstätte ihrer Muttergesellschaft.
h) bedeutet der Begriff „zuständige Behörde"
im Fall Österreichs das Bundesministerium
für Finanzen und im Fall Indiens the Central
Government in the Ministry of
Finance, Department of Revenue.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens in einem
der Gebiete ist, sofern sich aus dem Zusammenhang
nichts anderes ergibt, jedem in diesem Abkommen
nicht anders umschriebenen Begriff der
Sinn beizulegen, der ihm nach den Gesetzen zukommt,
die in diesem Gebiet für die Steuern
gelten, die den Gegenstand dieses Abkommens
bilden.
ARTIKEL III
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 3 darf in einem
der Gebiete keine Steuer von den gewerblichen
Gewinnen eines Unternehmens des anderen Gebietes
erhoben werden, es sei denn, daß die Gewinne
durch eine im erstgenannten Gebiet
gelegene Betriebsstätte dieses Unternehmens erzielt
werden. Werden Gewinne auf diese Weise
erzielt, so dürfen die Gewinne, die dieser Betriebsstätte
zuzurechnen sind, in dem erstgenannten
Gebiet besteuert werden.
(2) Der im anderen Gebiet gelegenen Betriebsstätte
eines Unternehmens eines der Gebiete sind
die gewerblichen Gewinne zuzurechnen, die sie in
dem anderen Gebiet erzielt hätte, wenn sie sich
als selbständiges Unternehmen mit gleichen oder
ähnlichen Geschäften unter gleichen oder ähnlichen
Bedingungen befaßt und mit dem Unternehmen,
dessen Betriebsstätte sie ist, Geschäfte
wie ein unabhängiges Unternehmen getätigt
hätte. Falls die Ermittlung des genauen Betrages
der Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen
sind, außerordentliche Schwierigkeiten bereitet,
können die der Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne
in angemessener Weise geschätzt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, daß in
einem der Gebiete die in Anwendung dieses Abkommens
gemäß den Gesetzen dieses Gebietes
erfolgende Besteuerung von Einkünften (zum
Beispiel von Dividenden, Zinsen, Gewinnen aus
der Veräußerung von Vermögenswerten, Entgelten
für technische Leistungen, Einkünften aus
dem Betrieb von Luftfahrzeugen, Mieten oder
Lizenzgebühren oder Einkünften aus unbeweglichem
Vermögen) verhindert wird, die aus
Quellen in diesem Gebiet von einer im anderen
Gebiet ansässigen Person bezogen werden, auch
wenn diese Einkünfte keiner im erstgenannten
Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
ARTIKEL IV
Wenn
a) ein Unternehmen eines der Gebiete unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsführung,
der Kontrolle oder am Kapital
eines Unternehmens des anderen Gebietes
beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsführung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens des
anderen Gebietes beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart
würden, so dürfen Gewinne, die eines
der Unternehmen hätte erzielen können, wegen
dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den
Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und
entsprechend besteuert werden.
ARTIKEL V
(1) Einkünfte eines Unternehmens eines der
Gebiete aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen
dürfen in dem anderen Gebiet nicht besteuert
werden, es sei denn, daß die Luftfahrzeuge
ausschließlich oder vorwiegend zwischen Orten
innerhalb dieses anderen Gebietes betrieben
werden.
(2) Absatz 1 gilt auch für Beteiligungen von
Unternehmen der Luftfahrt an Pools jeder Art.
(3) Einkünfte eines indischen Unternehmens aus
dem Betrieb von Luftfahrzeugen unterliegen
überdies in Österreich nicht der Gewerbesteuer.
ARTIKEL VI
(1) Lizenzgebühren, die eine in einem der Gebiete
ansässige Person aus Quellen innerhalb des
anderen Gebietes bezieht, dürfen nur in diesem
anderen Gebiet besteuert werden.
(2) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck
„Lizenzgebühren" Lizenzgebühren oder andere
gleichartige Beträge, die als Entgelt für das Recht
auf Nutzung eines Urheberrechtes, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werkes, Filmes, Patentes,
Modelles, Gebrauchsmusters, Planes, geheimen
Herstellungsverfahrens oder -rezeptes, einer
Schutzmarke oder eines anderen gleichartigen
Rechtes zufließen.
ARTIKEL VII
Beträge, die von einem Unternehmen eines der
Gebiete für technische Leistungen bezahlt werden,
die von einem Unternehmen des anderen Gebietes
erbracht werden, unterliegen der Besteuerung
im erstgenannten Gebiet nur insoweit, als
diese Beträge einer tatsächlich im erstgenannten
Gebiet ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen sind.
Bei Ermittlung der so der Besteuerung unter-
liegenden Einkünfte sind die Ausgaben als
Abzugspost zuzulassen, die im erstgenannten
Gebiet im Zusammenhang mit den in diesem
Gebiet erbrachten Tätigkeiten angefallen sind.
ARTIKEL VIII
Dividenden, die von einer in einem der Gebiete
ansässigen Gesellschaft an eine im anderen
Gebiet ansässige Person gezahlt werden, dürfen
nur im erstgenannten Gebiet besteuert werden.
ARTIKEL IX
Zinsen für Schuldverschreibungen, Wertpapiere,
Schuldscheine, Obligationen oder irgendwelche
andere Schuldverpflichtungen, die von einer in
einem der Gebiete ansässigen Person aus
Quellen innerhalb des anderen Gebietes bezogen
werden, dürfen nur in diesem anderen Gebiet
besteuert werden.
ARTIKEL X
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen
nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem das
Vermögen liegt. In diesem Zusammenhang gelten
Mieten, Lizenzgebühren oder andere Einkünfte,
die aus dem Betrieb eines Bergwerkes, Steinbruchs
oder irgendeiner anderen Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen bezogen werden, als
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
ARTIKEL XI
(1) Gewinne aus dem Verkauf, dem Tausch oder
der Übertragung von beweglichen oder unbeweglichen
Vermögenswerten dürfen nur in dem
Gebiet besteuert werden, in dem sich der Vermögenswert
zum Zeitpunkt des Verkaufes, des
Tausches oder der Übertragung befindet. In
diesem Zusammenhang gelten Anteile an Gesellschaften
als in dem Gebiet befindlich, in dem die
Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) In diesem Artikel umfaßt der Begriff „Vermögenswerte"
nicht das bewegliche Vermögen im
Sinn von persönlicher Habe (zum Beispiel Kleidung,
Schmuck und Einrichtungsgegenstände),
das für den persönlichen Gebrauch des Steuerpflichtigen
oder eines von ihm abhängigen Familienmitgliedes
bestimmt ist.
ARTIKEL XII
(1) Entgelte (außer Pensionen und Renten) für
Dienstleistungen, die von öffentlichen Kassen
Österreichs bezahlt werden, dürfen in Indien
nicht besteuert werden, es sei denn, daß die
Zahlung an einen indischen Staatsbürger für dort
erbrachte Dienste erfolgt.
(2) Entgelte (außer Pensionen und Renten) für
Dienstleistungen, die von öffentlichen Kassen
Indiens bezahlt werden, dürfen in Österreich
nicht besteuert werden, es sei denn, daß die
Zahlung an einen österreichischen Staatsbürger
für dort erbrachte Dienste erfolgt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf
Zahlungen für Dienstleistungen anzuwenden, die
im Zusammenhang mit einer in Gewinnerzielungsabsicht
durchgeführten gewerblichen
Tätigkeit eines der beiden vertragschließenden
Teile oder dessen Gebietskörperschaften erbracht
werden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Vergütungen
(außer Pensionen und Renten) anzuwenden,
die von der Oesterreichischen Nationalbank,
den Österreichischen Bundesbahnen oder
der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung
oder von der Reserve-Bank in Indien,
den Staatsbahnbehörden und der Postverwaltung
Indiens gezahlt werden.
ARTIKEL XIII
(1) Pensionen oder Renten, die eine in einem
der Gebiete ansässige Person aus Quellen innerhalb
des anderen Gebietes bezieht, dürfen nur in
diesem anderen Gebiet besteuert werden.
(2) In diesem Artikel bedeutet der Begriff
„Pensionen" regelmäßig wiederkehrende Zahlungen,
die für erbrachte Dienstleistungen oder
zum Ausgleich für erlittene Nachteile gewährt
werden. Der Begriff „Renten" bedeutet bestimmte
Beträge, die regelmäßig an festen Terminen auf
Lebenszeit oder während eines bestimmten oder
bestimmbaren Zeitabschnittes zahlbar sind.
ARTIKEL XIV
(1) Vorbehaltlich des Artikels XII dürfen Gewinne
aus freiberuflicher Tätigkeit oder Entgelte
für nichtselbständige Arbeit, die von einer in
einem der Gebiete ansässigen natürlichen Person
bezogen werden, in dem anderen Gebiet nur
besteuert werden, wenn die Tätigkeit in diesem
anderen Gebiet ausgeübt wird.
(2) Eine in Österreich ansässige natürliche Person
darf in Indien von den Gewinnen oder Entgelten
im Sinn des Absatzes 1 nicht besteuert
werden, wenn
a) sie sich in Indien in dem in Betracht kommenden
„vorhergehenden Jahr" vorübergehend,
insgesamt nicht länger als 183 Tage
aufhält,
b) die Tätigkeiten für oder im Auftrag einer
in Österreich ansässigen Person geleistet
werden,
c) die Gewinne oder die Entgelte der österreichischen
Steuer unterliegen, und
d) die Gewinne oder Entgelte bei Ermittlung
der Gewinne eines Unternehmens, das der
indischen Steuer unterliegt, nicht abgezogen
werden.
(3) Eine in Indien ansässige natürliche Person
darf in Österreich von den Gewinnen oder Entgelten
im Sinn des Absatzes 1 nicht besteuert
werden, wenn
a) sie sich in Österreich in einem Steuerjahr
vorübergehend, insgesamt nicht länger als
183 Tage aufhält,
b) die Tätigkeiten für oder im Auftrag einer
in Indien ansässigen Person geleistet werden,
c) die Gewinne oder Entgelte der indischen
Steuer unterliegen,
d) die Gewinne oder Entgelte bei Ermittlung
der Gewinne eines Unternehmens, das der
österreichischen Steuer unterliegt, nicht abgezogen
werden.
(4) Dienste, die eine natürliche Person ständig
oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen
leistet, die von einem Unternehmen
eines der Gebiete betrieben werden, gelten als in
diesem Gebiet geleistet.
ARTIKEL XV
Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der
Gebiete, die Vergütungen für eine Lehrtätigkeit
während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht
übersteigenden Aufenthaltes an einer Universität,
sonstigen Hochschule, Schule oder anderen Lehranstalt
im anderen Gebiet erhalten, dürfen in
diesem anderen Gebiet hinsichtlich dieser Vergütungen
nicht besteuert werden.
Forschung oder der Studien vorübergehend aufhält,
darf in dem anderen Gebiet von den
Vergütungen, die sie im Hinblick auf diese Ausbildung,
Forschung oder Studien erhält, nicht
besteuert werden, es sei denn, der Betrag übersteigt
80.000 S oder den Gegenwert in indischer
Währung.
ARTIKEL XVII
(1) Die in beiden Gebieten geltenden Gesetze
bleiben weiterhin für die Veranlagung und die
Besteuerung des Einkommens in den beiden Gebieten
maßgebend, soweit nicht dieses Abkommen
ausdrücklich gegenteilige Vorschriften enthält.
(2) Einkünfte aus Quellen in Österreich, die
nach diesem Abkommen der Besteuerung in
Österreich entweder unmittelbar oder im Abzugsweg
unterworfen werden dürfen, sind von der
indischen Steuer ausgenommen.
(3) Einkünfte aus Quellen in Indien, die nach
diesem Abkommen der Besteuerung in Indien
unmittelbar oder im Abzugsweg unterworfen
werden dürfen, sind von der österreichischen
Steuer ausgenommen.
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dürfen
jene Einkünfte, die nach den Gesetzen der beiden
Gebiete bei Ermittlung des anzuwendenden
Steuersatzes einzubeziehen wären, weiterhin so
einbezogen werden.
ARTIKEL XVIII
Die zuständigen Behörden werden die ihnen
auf Grund ihrer Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf
zur Verfügung stehenden Auskünfte
austauschen, die zur Durchführung dieses
Abkommens erforderlich sind. Alle so ausgetauschten
Auskünfte sind geheim zu behandeln
und dürfen nur solchen Personen zugänglich
gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
Einhebung der Steuern im Sinn dieses Abkommens
befaßt sind. Von der zuständigen Behörde
eines der Gebiete dürfen der Behörde des anderen
Gebietes Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-,
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren
offenbaren würden, nicht erteilt
werden.
ARTIKEL XIX
(1) Weist eine in einem der Gebiete ansässige
Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden
des anderen Gebietes die Wirkung einer
den Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden
Doppelbesteuerung haben oder
haben werden, so kann sie ihren Fall der zuständigen
Behörde des Gebietes unterbreiten, in
dem sie ansässig ist. Erscheinen die Einwendungen
als beachtenswert, so wird die angerufene zuständige
Behörde versuchen, sich mit der zuständigen
Behörde des anderen Gebietes zum Zweck der
Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verständigen.
(2) Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich
bei der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens
ergeben, können von den zuständigen
Behörden der beiden Gebiete im Einvernehmen
geregelt werden.
ARTIKEL XX
Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen
nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner
Weise Befreiungen, Abzüge, Anrechnungen und
andere Begünstigungen einschränken, die derzeit
oder künftig durch die Gesetze eines der
Vertragstaaten bei Ermittlung der Steuer dieses
Vertragstaates gewährt werden.
ARTIKEL XXI
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
(2) Die Ratifikationsurkunden sollen so bald
wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(3) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird
daraufhin wirksam
a) hinsichtlich der österreichischen Steuer für
Steuern, die für das Kalenderjahr 1962 und
für die folgenden Kalenderjahre erhoben
werden,
b) hinsichtlich der indischen Steuer für die
Einkünfte der „vorhergehenden Jahre", die
für die Veranlagungsjahre maßgeblich sind,
die am oder nach dem 1. April 1963 beginnen.
ARTIKEL XXII
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit
in Kraft; jedoch kann jeder der vertragschließenden
Teile am oder vor dem 30. Juni eines jeden
Kalenderjahres nach dem Jahre 1965 das Abkommen
dem anderen Vertragsteil gegenüber
kündigen; in diesem Fall verliert das Abkommen
seine Wirksamkeit
a) hinsichtlich der österreichischen Steuer für
Steuern, die für die Kalenderjahre erhoben
werden, die dem Jahr folgen, in dem die
Kündigung erfolgt ist, und
b) hinsichtlich der indischen Steuer für die
Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner
des auf die Kündigung folgenden Jahres
entstanden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten
Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu New Delhi am 24. September
1963 in zweifacher Ausfertigung in englischer
Sprache.
Für die Republik Österreich
Schlumberger m. p.
Für die Republik Indien
Tarkeshwari Sinha m. p.
(Übersetzung)
New Delhi, am 24. September 1963
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Aus Anlaß der heute stattfindenden Unterzeichnung
des Abkommens zwischen der Republik
Indien und der Republik Österreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen beehre ich
mich, Ihnen im Namen der indischen Regierung
mitzuteilen, daß bei Erfüllung eines Vertrages
über den Verkauf von Maschinen durch eine in
einem der Gebiete ansässige Person an eine im
anderen Gebiet ansässige Person, bei dem mit
dem Verkauf der Maschinen die Verpflichtung
verbunden ist, daß ein oder mehrere Angestellte
der im erstgenannten Gebiet ansässigen Person
sich in das andere Gebiet zu begeben haben, um
dort bei der Aufstellung der Maschinen Hilfe
zu leisten, in dieser Tätigkeit keine Betriebsstätte
erblickt werden wird, es sei denn, daß die Tätigkeit
länger als einen Monat ausgeführt wird oder
daß die mit der Tätigkeit zusammenhängenden
Ausgaben mehr als zehn Prozent des Gesamtverkaufspreises
dieses Auftrages betragen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihre Zustimmung zur obigen Auslegung der Bestimmungen
des Artikels II Absatz (1) lit. (g) (bb)
des genannten Abkommens bestätigen würden.
In diesem Fall wird diese Note und Ihre Antwort
darauf als Teil des Abkommens angesehen werden.
Empfangen Sie, sehr geehrter Herr Botschafter,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung
Tarkeshwari Sinha m. p.
An Seine Exzellenz
Dr. Georg Schlumberger,
Botschafter der Republik Österreich
in Indien,
New Delhi.
(Übersetzung)
New Delhi, am 24. September 1963
Sehr geehrte Frau Minister!
Unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Republik Indien zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen haben Sie mir folgendes
mitgeteilt
„Aus Anlaß der heute stattfindenden Unterzeichnung
des Abkommens zwischen der Republik
Indien und der Republik Österreich zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen beehre ich
mich, Ihnen im Namen der indischen Regierung
mitzuteilen, daß bei Erfüllung eines Vertrages
über den Verkauf von Maschinen durch eine in
einem der Gebiete ansässige Person an eine im
anderen Gebiet ansässige Person, bei dem mit
dem Verkauf der Maschinen die Verpflichtung
verbunden ist, daß ein oder mehrere Angestellte
der im erstgenannten Gebiet ansässigen Person
sich in das andere Gebiet zu begeben haben, um
dort bei der Aufstellung der Maschinen Hilfe zu
leisten, in dieser Tätigkeit keine Betriebsstätte
erblickt werden wird, es sei denn, daß die Tätigkeit
länger als einen Monat ausgeführt wird oder
daß die mit der Tätigkeit zusammenhängenden
Ausgaben mehr als zehn Prozent des Gesamtverkaufspreises
dieses Auftrages betragen.
Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir
Ihre Zustimmung zur obigen Auslegung der Bestimmungen
des Artikels II Absatz (1) lit. g) bb)
des genannten Abkommens bestätigen würden.
In diesem Fall wird diese Note und Ihre Antwort
darauf als Teil des Abkommens angesehen
werden."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß ich
diesem Vorschlag zustimme. Ihre Note vom
heutigen Tag und meine Antwort darauf sollen
daher einen Teil des Abkommens bilden.
Empfangen Sie, sehr geehrte Frau Minister,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Schlumberger m. p.
An
Frau Tarkeshwari Sinha,
Stellvertretender Finanzminister,
Regierung von Indien,
New Delhi.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. Jänner 1964.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für Finanzen
Korinek
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel XXI Absatz 3 am 5. April 1965 in Kraft
getreten.