99. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 81/1961 folgende weitere Staaten das
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge, BGBl. Nr: 20/
1958, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde
Jugoslawien 12. Juni 1961
Griechenland 12. September 1961
Bundesrepublik 23. Oktober 1961
Deutschland
Italien 29. März 1962
Belgien 18. Feber 1963
Algerien 31. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Luxemburg 28. Jänner 1964
Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt,
sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten,
dessen Anwendung bereits vor Erlangung der
Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt
worden war.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat am
19. Juli 1962 erklärt, daß der Geltungsbereich
dieses Abkommens auf Kenia und Uganda erstreckt
wird.
Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik
Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen
des Artikels 38 des Abkommens, betreffend
die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit des
Internationalen Gerichtshofes, nicht als gebunden.