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99_1964 AT

99. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge.

Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen haben seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 81/1961 folgende weitere Staaten das

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr

gewerblicher Straßenfahrzeuge, BGBl. Nr: 20/

1958, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- beziehungsweise

Beitrittsurkunde

Jugoslawien 12. Juni 1961

Griechenland 12. September 1961

Bundesrepublik 23. Oktober 1961

Deutschland

Italien 29. März 1962

Belgien 18. Feber 1963

Algerien 31. Oktober 1963

(mit Vorbehalt)

Luxemburg 28. Jänner 1964

Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt,

sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten,

dessen Anwendung bereits vor Erlangung der

Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt

worden war.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

19. Juli 1962 erklärt, daß der Geltungsbereich

dieses Abkommens auf Kenia und Uganda erstreckt

wird.

Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut

Die Demokratische und Volksstaatliche Republik

Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen

des Artikels 38 des Abkommens, betreffend

die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit des

Internationalen Gerichtshofes, nicht als gebunden.

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