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99. Bundesgesetz: Abänderung der Nationalrats-Wahlordnung 1959.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Abänderung der Nationalrats-Wahlordnung 1959.

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Nationalrats-Wahlordnung 1959, BGBl.

Nr. 71, wird wie folgt abgeändert

Artikel I.

1. Der letzte Satz des § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu

bestimmen, der als Stichtag (§ 22 Abs. 21 gilt."

2. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere

die in den §§ 36, 56, 65, 85 und 86

bezeichneten Aufgaben."

3. § 10 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In den Wahlkreisen von Wien werden

Einspruchskommissionen gebildet. Sie entscheiden

gemäß § 36 über die Einsprüche, die in den

Wahlkreisen von Wien gegen das Wählerverzeichnis

eingebracht werden."

4. § 29 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse

einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse

ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden."

5. § 29 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den

Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz (§ 1

des Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 243/1960,

anzulegen."

6. Dem § 29 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen

„(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden,

die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind,

nach dem Namensalphabet der Wahl- und

Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in

Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln

und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen

und Hausnummern anzulegen."

7. Die §§ 30 bis 43 haben zu lauten

„§ 30. Ort der Eintragung.

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis

der Gemeinde einzutragen, in der er

am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Hat ein Wahlberechtigter am Stichtag in

mehreren Gemeinden einen Wohnsitz, so ist er

in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen,

in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt

hat. Kommt auch ein solcher Wohnort nicht in

Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis

der Gemeinde zu erfolgen, in der er

vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen

nur einmal eingetragen sein.

§ 31. Auflegung des Wählerverzeichnisses.

(1) Am einundzwanzigsten Tag nach der Wahlausschreibung

ist das Wählerverzeichnis in einem

allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn

Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In

Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens

eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses

hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist

ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung

hat auch die Einsichtsfrist, die für die

Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die

Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis

aufliegt, die Amtsstelle, bei der

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht

werden können, sowie die Bestimmungen

des Abs. 3 und der §§ 34 und 39 zu enthalten.

(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann

in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und

davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen

Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf

Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

(§§ 34 ff.) vorgenommen werden. Ausgenommen

hievon sind die Behebung von Formgebrechen,

wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.

§ 32. Kundmachung in den Häusern.

(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern

ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist

in jedem Haus an einer den Hausbewohnern

zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung

anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen

und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und

Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre

Zu- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt,

bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

eingebracht werden können.

(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen

Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige

Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit

eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.

§ 33. Ausfolgung von Abschriften

an die Parteien.

(1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern

sind den im Nationalrate vertretenen

Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der

Wahlbewerbung beteiligen wollen, auf ihr Verlangen

spätestens am ersten Tage der Auflegung

des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben

gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen

spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des

Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung

verpflichtet zur Bezahlung von 50 v. H. der beiläufigen

Herstellungskosten. Die restlichen Kosten

sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.

(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch

allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.

§ 34. Einsprüche.

(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder

Staatsbürger unter Angabe seines Namens und

der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis

bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen

bezeichneten Amtsstelle (§ 31 Abs. 2) schriftlich,

mündlich oder telegraphisch Einspruch erheben.

Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines

Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder

die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus

dem Wählerverzeichnis begehren.

(2) Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle,

bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf

der Einsichtsfrist einlangen.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht

wird, für jeden Einspruchsfall gesondert

zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme

eines Wahlberechtigten zum Gegenstande, so

sind auch die zur Begründung des Einspruches

notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich

Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt

(Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes),

anzuschließen. Wird im Einspruch die

Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt,

so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche,

auch mangelhaft belegte, sind von den

hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und

weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren

Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn

kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der

an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche

erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle

der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei

Wochen zu bestrafen.

§ 35. Verständigung der zur Streichung

beantragten Personen.

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen

deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch

erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger

Bekanntgabe der Gründe innerhalb von

24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu

verständigen. Den Betroffenen steht es frei,

binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung

schriftlich, mündlich oder telegraphisch

Einwendungen bei der zur Entscheidung über

den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen

dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten

sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 36. Entscheidung über Einsprüche.

(1) Über den Einspruch hat binnen sechs

Tagen nach seinem Einlangen außerhalb der

Wahlkreise von Wien die Gemeindewahlbehörde,

in den Wahlkreisen von Wien die Einspruchskommission

zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem

Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung

Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 37. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses.

Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung

des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde

nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung

sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

unter Anführung der Entscheidungsdaten

durchzuführen. Handelt es sich hiebei

um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis

nicht verzeichneten Person, so ist ihr

Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit

der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen

und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses,

an der sie ursprünglich einzutragen gewesen

wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung

hinzuweisen.

§ 38. Berufungen.

(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1

können der Einspruchswerber sowie der von der

Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen

nach Zustellung der Entscheidung schriftlich

oder tekgraphisch die Berufung bei der Gemeinde

einbringen.

(2) Über die Berufung hat binnen vier Tagen

nach ihrem Einlangen außerhalb der Wahlkreise

von Wien die Bezirkswahlbehörde, in den Wahlkreisen

von Wien die Kreiswahlbehörde zu entscheiden.

§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 findet Anwendung. Eine

weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 2 bis 4

und 36 Abs. 2 sowie § 37 finden sinngemäß Anwendung.

§ 39. Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz

erhobenen Einsprüche

und Berufungen.

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den

Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes (§§ 4

bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und

Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die

vorstehenden Bestimmungen der §§ 34 bis 38

anzuwenden.

§ 40. Abschluß des Wählerverzeichnisses.

(1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis

abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist

der Wahl zugrunde zu legen.

§ 41. Bericht der Kreiswahlbehörden

an die Hauptwahlbehörde

über die Zahl der Wahlberechtigten.

Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 31)

haben die Kreiswahlbehörden die Zahl der

wahlberechtigten Personen im Wahlkreise, getrennt

nach Männern und Frauen, der Hauptwahlbehörde

telegraphisch bekanntzugeben.

Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl

der wahlberechtigten Personen, die sich durch

das Einspruchs- und Berufungsverfahren

ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses

unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu

berichten.

§ 42. Teilnahme an der Wahl.

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte

teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis

enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine

Stimme.

§ 43. Ort der Ausübung des Wahlrechtes.

(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht

grundsätzlich an dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel)

aus, in dessen Wählerverzeichnis er

eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte

sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb

dieses Ortes ausüben."

8. § 46 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für die

das in der Anlage 3 ersichtliche Formular zu

verwenden ist, ist im Wählerverzeichnis in der

Rubrik ,Anmerkung' bei dem betreffenden

Wähler mit dem Worte ,Wahlkarte' in auffälliger

Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes)

vorzumerken."

9. § 60 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel

eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde

mindestens ein Wahllokal zu bestimmen,

in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler

ihr Stimmrecht auszuüben haben. In den Wahlkreisen

von Wien ist mindestens in jedem

Gemeindebezirk ein Wahllokal für Wahlkartenwähler

vorzusehen. Werden Wahllokale für

Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese

Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler

bestimmten Wahllokalen ausüben.

Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten

zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 43

Abs. 1 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden

sowie deren Hilfskräften und den

Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten

besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht

auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der

sie Dienst verrichten."

10. § 66 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten

Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal

wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter

eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis

nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis

(Muster Anlage 4), die Wahlkuverts

und die amtlichen Stimmzettel übergibt

und ihr die Bestimmungen der §§ 19 und 20

über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde

vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde

die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 76

Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel

bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese

Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der

Niederschrift festzuhalten."

11. § 70 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde,

nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse

an und legt eine Urkunde oder eine sonstige

amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität

ersichtlich ist."

12. § 76 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummern,

die Parteibezeichnungen einschließ-

lich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken

mit einem Kreis, Zu- und Vornamen sowie

Geburtsjahr der von den wahlwerbenden Parteien

vorgeschlagenen Bewerber, im übrigen

aber unter Berücksichtigung der gemäß § 55

erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster

Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten.

Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung

der Kreiswahlbehörde hergestellt werden."

13. § 108 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung

der Wahl verbundenen Kosten von den

Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den

Gemeinden die bei der Durchführung der Wahl

entstehenden Kosten für Papier einschließlich

jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen

Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur

nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit

zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12

des Wählerevidenzgesetzes abgegolten sind."

14. Die Anlage 1 (Gebietsabgrenzung der

Wahlkreise, Vororte) hat hinsichtlich der Wahlkreise

8, 9, 10, 12, 15 und 20 zu lauten

15. Die bisherige Anlage 4 (Amtlicher Stimmzettel)

erhält die Bezeichnung „Anlage 5".

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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