99. Bundesgesetz: Abänderung der Nationalrats-Wahlordnung 1959.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Die Nationalrats-Wahlordnung 1959, BGBl.
Nr. 71, wird wie folgt abgeändert
Artikel I.
1. Der letzte Satz des § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„Die Ausschreibung hat weiters den Tag zu
bestimmen, der als Stichtag (§ 22 Abs. 21 gilt."
2. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere
die in den §§ 36, 56, 65, 85 und 86
bezeichneten Aufgaben."
3. § 10 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In den Wahlkreisen von Wien werden
Einspruchskommissionen gebildet. Sie entscheiden
gemäß § 36 über die Einsprüche, die in den
Wahlkreisen von Wien gegen das Wählerverzeichnis
eingebracht werden."
4. § 29 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse
einzutragen. Für die Wählerverzeichnisse
ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden."
5. § 29 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Wählerverzeichnisse sind von den
Gemeinden auf Grund der Wählerevidenz (§ 1
des Wählerevidenzgesetzes, BGBl. Nr. 243/1960,
anzulegen."
6. Dem § 29 ist folgender neuer Abs. 4 anzufügen
„(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden,
die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind,
nach dem Namensalphabet der Wahl- und
Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in
Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln
und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen
und Hausnummern anzulegen."
7. Die §§ 30 bis 43 haben zu lauten
„§ 30. Ort der Eintragung.
(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis
der Gemeinde einzutragen, in der er
am Stichtag seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(2) Hat ein Wahlberechtigter am Stichtag in
mehreren Gemeinden einen Wohnsitz, so ist er
in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen,
in der er am Stichtag tatsächlich gewohnt
hat. Kommt auch ein solcher Wohnort nicht in
Betracht, so hat die Eintragung in das Wählerverzeichnis
der Gemeinde zu erfolgen, in der er
vor dem Stichtag zuletzt gewohnt hat.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen
nur einmal eingetragen sein.
§ 31. Auflegung des Wählerverzeichnisses.
(1) Am einundzwanzigsten Tag nach der Wahlausschreibung
ist das Wählerverzeichnis in einem
allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn
Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In
Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens
eine Auflegungsstelle einzurichten.
(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses
hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist
ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung
hat auch die Einsichtsfrist, die für die
Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die
Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis
aufliegt, die Amtsstelle, bei der
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht
werden können, sowie die Bestimmungen
des Abs. 3 und der §§ 34 und 39 zu enthalten.
(3) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann
in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und
davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen
Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf
Grund des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
(§§ 34 ff.) vorgenommen werden. Ausgenommen
hievon sind die Behebung von Formgebrechen,
wie zum Beispiel Schreibfehler und dergleichen.
§ 32. Kundmachung in den Häusern.
(1) In Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern
ist vor dem Beginn der Einsichtsfrist
in jedem Haus an einer den Hausbewohnern
zugänglichen Stelle (Hausflur) eine Kundmachung
anzuschlagen, welche die Zahl der männlichen
und weiblichen Wahlberechtigten, nach Lage und
Türnummer der Wohnung geordnet, oder ihre
Zu- und Vornamen sowie die Amtsstelle angibt,
bei der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
eingebracht werden können.
(2) Solche Kundmachungen sind auch in anderen
Gemeinden anzuschlagen, wenn es die zuständige
Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit
eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.
§ 33. Ausfolgung von Abschriften
an die Parteien.
(1) In Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern
sind den im Nationalrate vertretenen
Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der
Wahlbewerbung beteiligen wollen, auf ihr Verlangen
spätestens am ersten Tage der Auflegung
des Wählerverzeichnisses Abschriften desselben
gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
(2) Die Antragsteller haben dieses Verlangen
spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des
Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung
verpflichtet zur Bezahlung von 50 v. H. der beiläufigen
Herstellungskosten. Die restlichen Kosten
sind beim Bezug der Abschriften zu entrichten.
(3) Unter denselben Voraussetzungen sind auch
allfällige Nachträge zum Wählerverzeichnis auszufolgen.
§ 34. Einsprüche.
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder
Staatsbürger unter Angabe seines Namens und
der Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis
bei der zur Entgegennahme von Einsprüchen
bezeichneten Amtsstelle (§ 31 Abs. 2) schriftlich,
mündlich oder telegraphisch Einspruch erheben.
Der Einspruchswerber kann die Aufnahme eines
Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder
die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus
dem Wählerverzeichnis begehren.
(2) Die Einsprüche müssen bei der Amtsstelle,
bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf
der Einsichtsfrist einlangen.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht
wird, für jeden Einspruchsfall gesondert
zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme
eines Wahlberechtigten zum Gegenstande, so
sind auch die zur Begründung des Einspruches
notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich
Wahlberechtigten ausgefülltes Wähleranlageblatt
(Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes),
anzuschließen. Wird im Einspruch die
Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt,
so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche,
auch mangelhaft belegte, sind von den
hiezu berufenen Stellen entgegenzunehmen und
weiterzuleiten. Ist ein Einspruch von mehreren
Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn
kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der
an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche
erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.
§ 35. Verständigung der zur Streichung
beantragten Personen.
(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen
deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch
erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Gründe innerhalb von
24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu
verständigen. Den Betroffenen steht es frei,
binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung
schriftlich, mündlich oder telegraphisch
Einwendungen bei der zur Entscheidung über
den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen
dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten
sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 36. Entscheidung über Einsprüche.
(1) Über den Einspruch hat binnen sechs
Tagen nach seinem Einlangen außerhalb der
Wahlkreise von Wien die Gemeindewahlbehörde,
in den Wahlkreisen von Wien die Einspruchskommission
zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem
Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung
Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 37. Richtigstellung des Wählerverzeichnisses.
Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung
des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde
nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses
unter Anführung der Entscheidungsdaten
durchzuführen. Handelt es sich hiebei
um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis
nicht verzeichneten Person, so ist ihr
Name am Schlusse des Wählerverzeichnisses mit
der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen
und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses,
an der sie ursprünglich einzutragen gewesen
wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung
hinzuweisen.
§ 38. Berufungen.
(1) Gegen die Entscheidung gemäß § 36 Abs. 1
können der Einspruchswerber sowie der von der
Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen
nach Zustellung der Entscheidung schriftlich
oder tekgraphisch die Berufung bei der Gemeinde
einbringen.
(2) Über die Berufung hat binnen vier Tagen
nach ihrem Einlangen außerhalb der Wahlkreise
von Wien die Bezirkswahlbehörde, in den Wahlkreisen
von Wien die Kreiswahlbehörde zu entscheiden.
§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 findet Anwendung. Eine
weitere Berufung ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen der §§ 34 Abs. 2 bis 4
und 36 Abs. 2 sowie § 37 finden sinngemäß Anwendung.
§ 39. Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz
erhobenen Einsprüche
und Berufungen.
Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den
Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes (§§ 4
bis 8) noch nicht entschiedenen Einsprüche und
Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die
vorstehenden Bestimmungen der §§ 34 bis 38
anzuwenden.
§ 40. Abschluß des Wählerverzeichnisses.
(1) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis
abzuschließen.
(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist
der Wahl zugrunde zu legen.
§ 41. Bericht der Kreiswahlbehörden
an die Hauptwahlbehörde
über die Zahl der Wahlberechtigten.
Vor Auflegung des Wählerverzeichnisses (§ 31)
haben die Kreiswahlbehörden die Zahl der
wahlberechtigten Personen im Wahlkreise, getrennt
nach Männern und Frauen, der Hauptwahlbehörde
telegraphisch bekanntzugeben.
Desgleichen sind auch die Änderungen der Zahl
der wahlberechtigten Personen, die sich durch
das Einspruchs- und Berufungsverfahren
ergeben, nach Abschluß des Wählerverzeichnisses
unverzüglich der Hauptwahlbehörde zu
berichten.
§ 42. Teilnahme an der Wahl.
(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte
teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis
enthalten sind.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine
Stimme.
§ 43. Ort der Ausübung des Wahlrechtes.
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht
grundsätzlich an dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel)
aus, in dessen Wählerverzeichnis er
eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte
sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb
dieses Ortes ausüben."
8. § 46 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für die
das in der Anlage 3 ersichtliche Formular zu
verwenden ist, ist im Wählerverzeichnis in der
Rubrik ,Anmerkung' bei dem betreffenden
Wähler mit dem Worte ,Wahlkarte' in auffälliger
Weise (zum Beispiel mittels Buntstiftes)
vorzumerken."
9. § 60 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In größeren Gemeinden, die in Wahlsprengel
eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde
mindestens ein Wahllokal zu bestimmen,
in dem die mit Wahlkarten versehenen Wähler
ihr Stimmrecht auszuüben haben. In den Wahlkreisen
von Wien ist mindestens in jedem
Gemeindebezirk ein Wahllokal für Wahlkartenwähler
vorzusehen. Werden Wahllokale für
Wahlkartenwähler bestimmt, so dürfen diese
Wähler ihr Stimmrecht nur in den für Wahlkartenwähler
bestimmten Wahllokalen ausüben.
Daneben sind auch Wähler ohne Wahlkarten
zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 43
Abs. 1 gegeben sind. Mitgliedern der Wahlbehörden
sowie deren Hilfskräften und den
Wahlzeugen bleibt es jedoch, falls sie Wahlkarten
besitzen, unbenommen, ihr Wahlrecht
auch vor der Wahlbehörde auszuüben, bei der
sie Dienst verrichten."
10. § 66 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Am Tage der Wahl zur festgesetzten
Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal
wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter
eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis
nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis
(Muster Anlage 4), die Wahlkuverts
und die amtlichen Stimmzettel übergibt
und ihr die Bestimmungen der §§ 19 und 20
über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde
vorhält. Der Wahlleiter hat der Wahlbehörde
die Anzahl der gegen Empfangsbestätigung (§ 76
Abs. 3) übernommenen amtlichen Stimmzettel
bekanntzugeben, vor der Wahlbehörde diese
Anzahl zu überprüfen und das Ergebnis in der
Niederschrift festzuhalten."
11. § 70 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde,
nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse
an und legt eine Urkunde oder eine sonstige
amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität
ersichtlich ist."
12. § 76 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der amtliche Stimmzettel hat die Listennummern,
die Parteibezeichnungen einschließ-
lich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken
mit einem Kreis, Zu- und Vornamen sowie
Geburtsjahr der von den wahlwerbenden Parteien
vorgeschlagenen Bewerber, im übrigen
aber unter Berücksichtigung der gemäß § 55
erfolgten Veröffentlichung die aus dem Muster
Anlage 5 ersichtlichen Angaben zu enthalten.
Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung
der Kreiswahlbehörde hergestellt werden."
13. § 108 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung
der Wahl verbundenen Kosten von den
Gemeinden zu tragen; der Bund hat jedoch den
Gemeinden die bei der Durchführung der Wahl
entstehenden Kosten für Papier einschließlich
jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen
Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur
nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit
zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12
des Wählerevidenzgesetzes abgegolten sind."
14. Die Anlage 1 (Gebietsabgrenzung der
Wahlkreise, Vororte) hat hinsichtlich der Wahlkreise
8, 9, 10, 12, 15 und 20 zu lauten
15. Die bisherige Anlage 4 (Amtlicher Stimmzettel)
erhält die Bezeichnung „Anlage 5".
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.