99. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, BGBl.
Nr. 161, über die dienst- und besoldungsrechtliche
Stellung der Bediensteten des Dorotheums
wird abgeändert wie folgt
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
(§ 4), der mit dem Dienstposten allenfalls verbundenen
Dienstzulage oder der Zeitvorrückungszulage
(§ 5) und allfälligen Zulagen (Ergänzungszulagen,
ruhegenußfähige Personalzulagen,
Familienzulagen, nicht ruhegenußfähige
Verwendungszulagen, Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge)."
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Den aktiven Bediensteten gebühren außer
den in § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzten
Sonderzahlungen am 1. Juni und am
1. Dezember nach Maßgabe der vom Kuratorium
zu beurteilenden wirtschaftlichen Lage des Dorotheums
je eine weitere Sonderzahlung bis zur
Höhe von 42'5 v. H. des am Fälligkeitstage zustehenden
Monatsbezuges. In diesem Falle ist
auch den seit dem letzten Fälligkeitstag ausgeschiedenen
Bediensteten, sofern, sie nicht aus
eigenem Verschulden aus dem Dienststand ausgeschieden
sind, der entsprechende Teil dieser
Sonderzahlung zu gewähren."
3. § 8 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„a) Bedienstete mit Sonderverträgen,".
Artikel II.
(1) Bediensteten des Dorotheums, auf die die
Bestimmungen der §§ 2 bis 7 des Bundesgesetzes
über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung
der Bediensteten des Dorotheums anzuwenden
sind, gebühren zum Gehalt (§ 4) folgende
Ergänzungszuschläge
(2) Auf den Ergänzungszuschlag sind Zeitvorrückungszulagen
und Dienstzulagen (§ 5) anzurechnen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 gebührenden Ergänzungszuschläge
teilen, ausgenommen hinsichtlich
allfälliger Teuerungszuschläge, das rechtliche
Schicksal des Gehaltes, zu dem sie gebühren.
Artikel III.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1961
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres, soweit
jedoch in diesem Bundesgesetz oder in den nach
§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die dienst- und
besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten
des Dorotheums anzuwendenden Vorschriften
die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes und
des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen
ist, im Einvernehmen mit diesen, betraut.