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99. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten des Dorotheums.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 10. Juli 1958, BGBl.

Nr. 161, über die dienst- und besoldungsrechtliche

Stellung der Bediensteten des Dorotheums

wird abgeändert wie folgt

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

(§ 4), der mit dem Dienstposten allenfalls verbundenen

Dienstzulage oder der Zeitvorrückungszulage

(§ 5) und allfälligen Zulagen (Ergänzungszulagen,

ruhegenußfähige Personalzulagen,

Familienzulagen, nicht ruhegenußfähige

Verwendungszulagen, Teuerungszulagen, Ergänzungszuschläge)."

2. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Den aktiven Bediensteten gebühren außer

den in § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 festgesetzten

Sonderzahlungen am 1. Juni und am

1. Dezember nach Maßgabe der vom Kuratorium

zu beurteilenden wirtschaftlichen Lage des Dorotheums

je eine weitere Sonderzahlung bis zur

Höhe von 42'5 v. H. des am Fälligkeitstage zustehenden

Monatsbezuges. In diesem Falle ist

auch den seit dem letzten Fälligkeitstag ausgeschiedenen

Bediensteten, sofern, sie nicht aus

eigenem Verschulden aus dem Dienststand ausgeschieden

sind, der entsprechende Teil dieser

Sonderzahlung zu gewähren."

3. § 8 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„a) Bedienstete mit Sonderverträgen,".

Artikel II.

(1) Bediensteten des Dorotheums, auf die die

Bestimmungen der §§ 2 bis 7 des Bundesgesetzes

über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

der Bediensteten des Dorotheums anzuwenden

sind, gebühren zum Gehalt (§ 4) folgende

Ergänzungszuschläge

(2) Auf den Ergänzungszuschlag sind Zeitvorrückungszulagen

und Dienstzulagen (§ 5) anzurechnen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 gebührenden Ergänzungszuschläge

teilen, ausgenommen hinsichtlich

allfälliger Teuerungszuschläge, das rechtliche

Schicksal des Gehaltes, zu dem sie gebühren.

Artikel III.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1961

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres, soweit

jedoch in diesem Bundesgesetz oder in den nach

§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die dienst- und

besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten

des Dorotheums anzuwendenden Vorschriften

die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes und

des Bundesministeriums für Finanzen vorgesehen

ist, im Einvernehmen mit diesen, betraut.

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