99. Verordnung: Anordnung einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2
Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 7 und 8
des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl.
Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet
§ 1. (1) Vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt wird nach dem Stande vom 1. Juni
1960 (Stichtag) eine Erhebung über die land-
und forstwirtschaftliche Erzeugung und deren
Grundlagen nach Maßgabe der Bestimmungen
dieser Verordnung durchgeführt.
(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe mit einer
Wirtschaftsfläche von mindestens einem halben
Hektar; auf Betriebe, die dem Erwerbsgartenbau,
-obstbau und -weinbau gewidmet sind, jedoch
auch dann, wenn sie ein solches Flächenausmaß
nicht erreichen.
§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil
der Verordnung bildende Betriebsbogen samt
den Beilagen 1 und 2 (Anlagen I bis III) zu verwenden.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter
(Eigentümer, Besitzer, Pächter oder
sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) der
im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe gemäß § 8 des
Bundesgesetzes über die Bundesstatistik verpflichtet.
§ 4. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt
den Gemeinden. Sie sind ermächtigt, Zähl-
und Kontrollorgane gemäß § 7 des Bundesgesetzes
über die Bundesstatistik heranzuziehen.
(2) Die Erhebung kann durch Vorladung der
zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) in die Gemeindekanzlei,
durch Zähl- oder Kontrollorgane
oder auf die Weise durchgeführt werden, daß die
im § 3 genannten Personen von der Gemeinde
verpflichtet werden, die ihnen zugestellten Erhebungsbogen
nach der Ausfüllung dem Bürgermeister
oder dessen Beauftragten rückzumitteln.
(3) Die Gemeinde hat zu prüfen, ob alle land-
und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des
§ 1 tatsächlich durch die Erhebung erfaßt
wurden und ob alle Betriebsbogen vollständig
ausgefüllt vorliegen.
§ 5. (1) Die Erhebungen sind gemeindeweise
durchzuführen; innerhalb der Gemeinde sind sie
gegebenenfalls nach Gemeindebezirken, Straßen,
Gassen und Plätzen anzuordnen.
(2) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben das gesamte
Erhebungsmaterial gesammelt den Bezirksverwaltungsbehörden
vorzulegen.