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99_1960 AT

99. Verordnung: Anordnung einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: Anordnung einer land- und forstwirtschaftlichen Betriebszählung.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2

Z. 3, des § 4 Abs. 1 und 2 sowie der §§ 7 und 8

des Bundesgesetzes vom 12. Juli 1950, BGBl.

Nr. 160, über die Bundesstatistik, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1951, wird verordnet

§ 1. (1) Vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt wird nach dem Stande vom 1. Juni

1960 (Stichtag) eine Erhebung über die land-

und forstwirtschaftliche Erzeugung und deren

Grundlagen nach Maßgabe der Bestimmungen

dieser Verordnung durchgeführt.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf alle land-

und forstwirtschaftlichen Betriebe mit einer

Wirtschaftsfläche von mindestens einem halben

Hektar; auf Betriebe, die dem Erwerbsgartenbau,

-obstbau und -weinbau gewidmet sind, jedoch

auch dann, wenn sie ein solches Flächenausmaß

nicht erreichen.

§ 2. Bei der Erhebung ist der einen Bestandteil

der Verordnung bildende Betriebsbogen samt

den Beilagen 1 und 2 (Anlagen I bis III) zu verwenden.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind die Bewirtschafter

(Eigentümer, Besitzer, Pächter oder

sonstige Nutznießer oder deren Beauftragte) der

im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe gemäß § 8 des

Bundesgesetzes über die Bundesstatistik verpflichtet.

§ 4. (1) Die Durchführung der Erhebung obliegt

den Gemeinden. Sie sind ermächtigt, Zähl-

und Kontrollorgane gemäß § 7 des Bundesgesetzes

über die Bundesstatistik heranzuziehen.

(2) Die Erhebung kann durch Vorladung der

zur Auskunft Verpflichteten (§ 3) in die Gemeindekanzlei,

durch Zähl- oder Kontrollorgane

oder auf die Weise durchgeführt werden, daß die

im § 3 genannten Personen von der Gemeinde

verpflichtet werden, die ihnen zugestellten Erhebungsbogen

nach der Ausfüllung dem Bürgermeister

oder dessen Beauftragten rückzumitteln.

(3) Die Gemeinde hat zu prüfen, ob alle land-

und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des

§ 1 tatsächlich durch die Erhebung erfaßt

wurden und ob alle Betriebsbogen vollständig

ausgefüllt vorliegen.

§ 5. (1) Die Erhebungen sind gemeindeweise

durchzuführen; innerhalb der Gemeinde sind sie

gegebenenfalls nach Gemeindebezirken, Straßen,

Gassen und Plätzen anzuordnen.

(2) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben das gesamte

Erhebungsmaterial gesammelt den Bezirksverwaltungsbehörden

vorzulegen.

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