99. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz,
BGBl. Nr. 127/1958, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 lit. b hat es anstatt „durch Maßnahmen
politischer Verfolgung" zu lauten „durch
Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung".
2. § 2 hat zu lauten
„§ 2. (1) Entschädigung ist der Person zu gewähren,
in deren Vermögen der Schaden eingetreten
ist (Geschädigter).
(2) Ist die Person, in deren Vermögen der
Schaden eingetreten ist, verstorben, bevor es zu
einer Einigung mit der Finanzlandesdirektion gekommen
oder eine Entscheidung der Bundesentschädigungskommission
wirksam geworden ist,
so sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte)
sowie die Kinder und Enkel des Verstorbenen,
sofern diese Personen mit dem Verstorbenen
im gemeinsamen Haushalt gelebt haben
und nach ihm erbberechtigt oder pflichtteilsberechtigt
sind, anspruchsberechtigt. Sind mehrere
Personen gleichzeitig anspruchsberechtigt, so wird
die Entschädigung im Verhältnis ihrer Erbrechte
(Pflichtteilsrechte) zueinander geteilt; die Hausratsentschädigung
gebührt jedoch dem überlebenden
erbberechtigten Ehegatten vorzugsweise.
Hatte der Verstorbene einen Anspruch auf Entschädigung
bereits angemeldet, so ist diese Anmeldung
für die gemäß diesem Absatz Anspruchsberechtigten
bindend.
(3) Solange ein Entschädigungsanspruch nicht
durch eine Einigung mit der Finanzlandesdirektion
oder durch eine wirksam gewordene Entscheidung
der Bundesentschädigungskommission
feststeht, kann er nicht vererbt, rechtsgeschäftlich
übertragen, verpfändet oder gepfändet werden;
doch kann eine Person, die gemäß Abs. 2 anspruchsberechtigt
ist, zugunsten einer anderen
gemäß Abs. 2 anspruchsberechtigten Person durch
eine gegenüber der Finanzlandesdirektion abgegebene
Erklärung verzichten."
3. § 4 hat zu lauten:"
§ 4. (1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes aus Mitteln einer der Alliierten
oder Assoziierten Mächte oder unmittelbar aus
Bundesmitteln zur Abgeltung von Schäden, für
die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt
wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte
oder nach seinem Tode ein sonst Anspruchsberechtigter
eine schriftliche Erklärung
abgegeben und darin auf weitere Ansprüche
verzichtet, so können auch auf Grund dieses
Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht
bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend
gemacht werden.
(2) Auf eine Entschädigung, die für einen durch
Kriegseinwirkungen oder durch Handlungen von
Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten
Mächte (§ 1 lit. a) erlittenen Schaden nach diesem
Bundesgesetz gewährt wird, sind Zuwendungen
oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte
oder der sonst Anspruchsberechtigte zur vollen
oder teilweisen Abgeltung eines solchen Schadens
aus Bundesmitteln, sonst aus inländischen öffentlichen
Mitteln oder öffentlichen Fonds oder auf
Grund der deutschen Kriegssachschadensvorschriften
erhalten hat oder erhält.
(3) Auf eine Entschädigung, die für einen durch
Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung
(§. 1 lit. b) erlittenen Schaden nach diesem Bun-
desgesetz gewährt wird, sind Zuwendungen oder
Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte oder
der sonst Anspruchsberechtigte zur vollen oder
teilweisen Abgeltung eines solchen Schadens aus
Bundesmitteln, sonst aus inländischen öffentlichen
Mitteln oder öffentlichen Fonds oder auf Grund
der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung
erhalten hat oder erhält.
(4) Zuwendungen oder Leistungen des ,Fonds
zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren
Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland
haben (Hilfsfonds)' — ausgenommen Zuwendungen
oder Leitsungen an dauernd gesundheitsgeschädigte
oder dauernd erwerbsunfähige Verfolgte
gemäß § 4 Buchstabe A oder B des Hilfsfondsstatus
— sind mit 10 v. H. auf eine gemäß
§ 1 lit. b gebührende Entschädigung für Hausratsschäden
und mit 25 v. H. auf eine gemäß
§ 1 lit. b gebührende Entschädigung für Schäden
an zur Berufsausübung erforderlichen Gegenständen
anzurechnen. Diese Regel gilt sinngemäß
für sonstige Zuwendungen oder Leistungen, bei
denen nicht bestimmt ist, inwieweit sie der Geschädigte
oder der sonst Anspruchsberechtigte als
Schadensabgeltung für Schäden erhalten hat, für
die er Entschädigung nach § 1 lit. a oder § 1
lit. b dieses Bundesgesetzes beanspruchen kann.
(5) Zuwendungen oder Leistungen sind gemäß
Abs. 4 nur insoweit anzurechnen, als sie zusammen
den Betrag von 1000 S übersteigen.
(6) Durch die Abs. 1 bis 5 wird § 28 des Besatzungsschädengesetzes,
BGBl. Nr. 126/1958,
nicht berührt."
4. Im § 5 Abs. 1 sind in der fünften Zeile die
Worte „Liste zur" zu streichen. § 5 Abs. 1
letzter Satz erhält die Absatzbezeichnung „(2)".
Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 5 erhalten die
Absatzbezeichnung „(4)" und „(5)".
5. Im § 5 wird ein neuer Abs. 3 eingeschaltet,
der zu lauten hat wie folgt
„(3) Ist der Geschädigte vor Ende des Jahres
1955 verstorben, so müssen die in den Abs. 1
und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen
Voraussetzungen in der Person des sonst
Anspruchsberechtigren und, wenn der Geschädigte
nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person
des Geschädigten als auch in der Person des sonst
Anspruchsberechtigten gegeben sein."
6. Im neuen Abs. 4 des § 5 hat es statt „9000 S"
zu lauten „15.000 S"; im neuen Abs. 5 des § 5
hat es anstatt „Abs. 1 und 2" zu lauten „Abs. 1,
2 und 4 ".
7. § 6 hat zu lauten
„§ 6 (1) Der Begriff Einkommen ist im Sinne
des für das Veranlagungsjahr 1955 geltenden Einkommensteuergesetzes
zu verstehen, gleichviel,
ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt
wurden. Dem Einkommen sind jedoch abgezogene
Verlustvorträge wieder zuzurechnen. Bezüge aus
öffentlichen Mitteln oder Mitteln einer öffentlichen
Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt
wurden, sind dem Einkommen auch dann
nicht zuzurechnen, wenn sie aus dem Ausland
bezogen wurden. Einkünfte von Ehegatten, die
im gemeinsamen Haushalt lebten, und von
Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.
(2) Auf Verlangen der Finanzlandesdirektion
sind die Lohnbestätigung des Dienstgebers oder
sonstige geforderte Nachweise über das Einkommen
vorzulegen."
8. Im § 8 Abs. 1 sind die Worte „einem Geschädigten,"
durch die Worte „einem Geschädigten
oder sonst Anspruchsberechtigten," zu ersetzen.
9. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5
und der §§ 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden."
10. Dem § 11 Abs. 1 ist ein Satz anzufügen,
der zu lauten hat wie folgt: „Ein Härteausgleich
kann ausschließlich der Person gewährt werden,
in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist."
11. Im § 11 Abs. 2 ist das Wort „Anspruchswerber"
durch das Wort „Härteausgleichswerber"
zu ersetzen.
12. Im § 13 Abs. 1 und 3 hat die Frist statt
„30. Juni 1959" zu lauten „31. Dezember 1959".
13. Im § 14 Abs. 2 sind die Worte „der Geschädigte"
durch folgende Worte zu ersetzen
„der Geschädigte, der sonst Anspruchsberechtigte
oder der Härteausgleichswerber".
14. Im § 15 Abs. 1 sind nach den Worten „dem
Geschädigten" die Worte „oder dem sonst Anspruchsberechtigten"
und im § 15 Abs. 2 nach
den Worten „der Geschädigte" die Worte „oder
der sonst Anspruchsberechtigte" einzufügen.
15. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet
haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den
Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird
als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen
Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission
angerufen werden
kann (§ 15 Abs. 2), der 31. Dezember 1959 festgesetzt."
16. Dem § 17 wird ein Abs. 3 angefügt, der
zu lauten hat
„(3) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission
hat bei voller Währung der Unabhängigkeit
der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission
Vorsorge zu treffen, daß bei
Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 2 einheitlich
vorgegangen wird."
17. § 18 Abs. 1 hat. zu lauten
„(1) Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches
gemäß § 11 sind, sofern sie bis
30. Juni 1959 bei der Finanzlandesdirektion einlangen,
bis 30. September 1959 der Bundesentschädigungskommission
vorzulegen; bis
31. Dezember 1959 eingelangte Ansuchen
sind der Bundesentschädigungskommission bis
31. März 1960 vorzulegen. Dabei hat die Finanzlandesdirektion
die Ansuchen tunlichst nach dem
Grad der wirtschaftlichen Not und nach den persönlichen
Verhältnissen der Geschädigten in
Gruppen zusammenzufassen."
18. Dem § 18 Abs. 2 wird ein Satz angefügt,
der zu lauten hat: „Diese Auswahl trifft die
Bundesentschädigungskommission durch den Vorsitzenden
und je zwei Beisitzer der ersten und
zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes,
BGBl. Nr. 126/1958)."
19. Im § 18 Abs. 3 sind die Worte „einen Entschädigungsbetrag
vorzuschlagen" durch die
Worte zu ersetzen „zu den Ansuchen um Gewährung
eines Härteausgleiches sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu
nehmen".
20. § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes
ausgezahlt -werden, bilden keine steuerpflichtigen
Einnahmen."
21. Dem § 19 ist ein Abs. 3 anzufügen, der zu
lauten hat
„(3) Ein Verzicht gemäß § 2 Abs. 3 unterliegt
nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer."
Artikel II.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten
mit 5. Juli 1958 in Kraft.
Artikel EIL
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.