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99. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Abänderung des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz,

BGBl. Nr. 127/1958, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 1 lit. b hat es anstatt „durch Maßnahmen

politischer Verfolgung" zu lauten „durch

Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung".

2. § 2 hat zu lauten

„§ 2. (1) Entschädigung ist der Person zu gewähren,

in deren Vermögen der Schaden eingetreten

ist (Geschädigter).

(2) Ist die Person, in deren Vermögen der

Schaden eingetreten ist, verstorben, bevor es zu

einer Einigung mit der Finanzlandesdirektion gekommen

oder eine Entscheidung der Bundesentschädigungskommission

wirksam geworden ist,

so sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte)

sowie die Kinder und Enkel des Verstorbenen,

sofern diese Personen mit dem Verstorbenen

im gemeinsamen Haushalt gelebt haben

und nach ihm erbberechtigt oder pflichtteilsberechtigt

sind, anspruchsberechtigt. Sind mehrere

Personen gleichzeitig anspruchsberechtigt, so wird

die Entschädigung im Verhältnis ihrer Erbrechte

(Pflichtteilsrechte) zueinander geteilt; die Hausratsentschädigung

gebührt jedoch dem überlebenden

erbberechtigten Ehegatten vorzugsweise.

Hatte der Verstorbene einen Anspruch auf Entschädigung

bereits angemeldet, so ist diese Anmeldung

für die gemäß diesem Absatz Anspruchsberechtigten

bindend.

(3) Solange ein Entschädigungsanspruch nicht

durch eine Einigung mit der Finanzlandesdirektion

oder durch eine wirksam gewordene Entscheidung

der Bundesentschädigungskommission

feststeht, kann er nicht vererbt, rechtsgeschäftlich

übertragen, verpfändet oder gepfändet werden;

doch kann eine Person, die gemäß Abs. 2 anspruchsberechtigt

ist, zugunsten einer anderen

gemäß Abs. 2 anspruchsberechtigten Person durch

eine gegenüber der Finanzlandesdirektion abgegebene

Erklärung verzichten."

3. § 4 hat zu lauten:"

§ 4. (1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes aus Mitteln einer der Alliierten

oder Assoziierten Mächte oder unmittelbar aus

Bundesmitteln zur Abgeltung von Schäden, für

die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt

wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte

oder nach seinem Tode ein sonst Anspruchsberechtigter

eine schriftliche Erklärung

abgegeben und darin auf weitere Ansprüche

verzichtet, so können auch auf Grund dieses

Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht

bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend

gemacht werden.

(2) Auf eine Entschädigung, die für einen durch

Kriegseinwirkungen oder durch Handlungen von

Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten

Mächte (§ 1 lit. a) erlittenen Schaden nach diesem

Bundesgesetz gewährt wird, sind Zuwendungen

oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte

oder der sonst Anspruchsberechtigte zur vollen

oder teilweisen Abgeltung eines solchen Schadens

aus Bundesmitteln, sonst aus inländischen öffentlichen

Mitteln oder öffentlichen Fonds oder auf

Grund der deutschen Kriegssachschadensvorschriften

erhalten hat oder erhält.

(3) Auf eine Entschädigung, die für einen durch

Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung

(§. 1 lit. b) erlittenen Schaden nach diesem Bun-

desgesetz gewährt wird, sind Zuwendungen oder

Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte oder

der sonst Anspruchsberechtigte zur vollen oder

teilweisen Abgeltung eines solchen Schadens aus

Bundesmitteln, sonst aus inländischen öffentlichen

Mitteln oder öffentlichen Fonds oder auf Grund

der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung

erhalten hat oder erhält.

(4) Zuwendungen oder Leistungen des ,Fonds

zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren

Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland

haben (Hilfsfonds)' — ausgenommen Zuwendungen

oder Leitsungen an dauernd gesundheitsgeschädigte

oder dauernd erwerbsunfähige Verfolgte

gemäß § 4 Buchstabe A oder B des Hilfsfondsstatus

— sind mit 10 v. H. auf eine gemäß

§ 1 lit. b gebührende Entschädigung für Hausratsschäden

und mit 25 v. H. auf eine gemäß

§ 1 lit. b gebührende Entschädigung für Schäden

an zur Berufsausübung erforderlichen Gegenständen

anzurechnen. Diese Regel gilt sinngemäß

für sonstige Zuwendungen oder Leistungen, bei

denen nicht bestimmt ist, inwieweit sie der Geschädigte

oder der sonst Anspruchsberechtigte als

Schadensabgeltung für Schäden erhalten hat, für

die er Entschädigung nach § 1 lit. a oder § 1

lit. b dieses Bundesgesetzes beanspruchen kann.

(5) Zuwendungen oder Leistungen sind gemäß

Abs. 4 nur insoweit anzurechnen, als sie zusammen

den Betrag von 1000 S übersteigen.

(6) Durch die Abs. 1 bis 5 wird § 28 des Besatzungsschädengesetzes,

BGBl. Nr. 126/1958,

nicht berührt."

4. Im § 5 Abs. 1 sind in der fünften Zeile die

Worte „Liste zur" zu streichen. § 5 Abs. 1

letzter Satz erhält die Absatzbezeichnung „(2)".

Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 5 erhalten die

Absatzbezeichnung „(4)" und „(5)".

5. Im § 5 wird ein neuer Abs. 3 eingeschaltet,

der zu lauten hat wie folgt

„(3) Ist der Geschädigte vor Ende des Jahres

1955 verstorben, so müssen die in den Abs. 1

und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen

Voraussetzungen in der Person des sonst

Anspruchsberechtigren und, wenn der Geschädigte

nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person

des Geschädigten als auch in der Person des sonst

Anspruchsberechtigten gegeben sein."

6. Im neuen Abs. 4 des § 5 hat es statt „9000 S"

zu lauten „15.000 S"; im neuen Abs. 5 des § 5

hat es anstatt „Abs. 1 und 2" zu lauten „Abs. 1,

2 und 4 ".

7. § 6 hat zu lauten

„§ 6 (1) Der Begriff Einkommen ist im Sinne

des für das Veranlagungsjahr 1955 geltenden Einkommensteuergesetzes

zu verstehen, gleichviel,

ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt

wurden. Dem Einkommen sind jedoch abgezogene

Verlustvorträge wieder zuzurechnen. Bezüge aus

öffentlichen Mitteln oder Mitteln einer öffentlichen

Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt

wurden, sind dem Einkommen auch dann

nicht zuzurechnen, wenn sie aus dem Ausland

bezogen wurden. Einkünfte von Ehegatten, die

im gemeinsamen Haushalt lebten, und von

Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.

(2) Auf Verlangen der Finanzlandesdirektion

sind die Lohnbestätigung des Dienstgebers oder

sonstige geforderte Nachweise über das Einkommen

vorzulegen."

8. Im § 8 Abs. 1 sind die Worte „einem Geschädigten,"

durch die Worte „einem Geschädigten

oder sonst Anspruchsberechtigten," zu ersetzen.

9. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5

und der §§ 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden."

10. Dem § 11 Abs. 1 ist ein Satz anzufügen,

der zu lauten hat wie folgt: „Ein Härteausgleich

kann ausschließlich der Person gewährt werden,

in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist."

11. Im § 11 Abs. 2 ist das Wort „Anspruchswerber"

durch das Wort „Härteausgleichswerber"

zu ersetzen.

12. Im § 13 Abs. 1 und 3 hat die Frist statt

„30. Juni 1959" zu lauten „31. Dezember 1959".

13. Im § 14 Abs. 2 sind die Worte „der Geschädigte"

durch folgende Worte zu ersetzen

„der Geschädigte, der sonst Anspruchsberechtigte

oder der Härteausgleichswerber".

14. Im § 15 Abs. 1 sind nach den Worten „dem

Geschädigten" die Worte „oder dem sonst Anspruchsberechtigten"

und im § 15 Abs. 2 nach

den Worten „der Geschädigte" die Worte „oder

der sonst Anspruchsberechtigte" einzufügen.

15. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet

haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den

Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird

als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen

Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission

angerufen werden

kann (§ 15 Abs. 2), der 31. Dezember 1959 festgesetzt."

16. Dem § 17 wird ein Abs. 3 angefügt, der

zu lauten hat

„(3) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission

hat bei voller Währung der Unabhängigkeit

der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission

Vorsorge zu treffen, daß bei

Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 2 einheitlich

vorgegangen wird."

17. § 18 Abs. 1 hat. zu lauten

„(1) Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches

gemäß § 11 sind, sofern sie bis

30. Juni 1959 bei der Finanzlandesdirektion einlangen,

bis 30. September 1959 der Bundesentschädigungskommission

vorzulegen; bis

31. Dezember 1959 eingelangte Ansuchen

sind der Bundesentschädigungskommission bis

31. März 1960 vorzulegen. Dabei hat die Finanzlandesdirektion

die Ansuchen tunlichst nach dem

Grad der wirtschaftlichen Not und nach den persönlichen

Verhältnissen der Geschädigten in

Gruppen zusammenzufassen."

18. Dem § 18 Abs. 2 wird ein Satz angefügt,

der zu lauten hat: „Diese Auswahl trifft die

Bundesentschädigungskommission durch den Vorsitzenden

und je zwei Beisitzer der ersten und

zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes,

BGBl. Nr. 126/1958)."

19. Im § 18 Abs. 3 sind die Worte „einen Entschädigungsbetrag

vorzuschlagen" durch die

Worte zu ersetzen „zu den Ansuchen um Gewährung

eines Härteausgleiches sowohl dem

Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu

nehmen".

20. § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes

ausgezahlt -werden, bilden keine steuerpflichtigen

Einnahmen."

21. Dem § 19 ist ein Abs. 3 anzufügen, der zu

lauten hat

„(3) Ein Verzicht gemäß § 2 Abs. 3 unterliegt

nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer."

Artikel II.

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten

mit 5. Juli 1958 in Kraft.

Artikel EIL

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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