99. Verordnung: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 71 Abs. 2 und 92 Abs. 3
des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für Lehrer, die
mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände
an den der Aufsicht des Bundesministeriums für
Unterricht unterstehenden Unterrichtsanstalten
betraut werden.
§ 2. (1) Die Dienstzulage der Lehrer, die mit
der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut
werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag
zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen)
des Lehrers und dem im § 3 angeführten
Teil des Gehaltes (einschließlich der für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen),
der dem Lehrer gebühren würde, wenn
er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der
entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt
worden wäre, soweit nicht die im § 4 angeführten
Mindestsätze zur Anwendung kommen.
(2) Als entsprechende Verwendungsgruppen der
Beamten des Schulaufsichtsdienstes im Sinne des
Abs. 1 gelten
für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 die Verwendungsgruppe
S 1,
für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 die
Verwendungsgruppe S 3 und
für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 die Verwendungsgruppe
S 4.
§ 3. (1) Der der Berechnung der Dienstzulage
zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich
der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren
Zulagen), der dem Lehrer gebühren
würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes
der entsprechenden Verwendungsgruppe
ernannt worden wäre, beträgt bei einem Inspektionsumfang
dieses Gehaltes (einschließlich der für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen).
Bei der Ermittlung des Inspektionsumfanges
ist jeweils von der am 1. November des
vorangegangenen Kalenderjahres im Inspektionsbereich
vorhandenen Klassenzahl auszugehen.
(2) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für
einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern
betraut werden, erhöhen sich die im Abs. 1
angeführten Hundertsätze für das zweite und
jedes weitere Bundesland um je 2 v. H.
(3) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion
für einzelne Gegenstände an mittleren Lehranstalten
und zugleich mit der Beratung der
Lehrer an Pflichtschulen betraut werden, erhöhen
sich die im Abs. 1 angeführten Hundertsätze um
2 v. H.
(4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 darf
jedoch der Höchstsatz von 90 v. H. des nach
Abs. 1 in Betracht kommenden Gehaltes (einschließlich
der für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Zulagen) nicht überschritten
werden.
§ 4. (1) Die Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe
L 1 mindestens 450 Schilling
und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens
350 Schilling.
(2) Bei Anwendung der Mindestsätze des Abs. 1
darf jedoch die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Gehalt (einschließlich der
für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren
Zulagen) des Lehrers und dem Gehalt
(einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbaren Zulagen), den der Lehrer
erhalten würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes
der entsprechenden Verwendungsgruppe
ernannt worden wäre, nicht übersteigen.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend
mit 1. Feber 1956 in Kraft.
(2) Für die Höhe der ab 1. Feber 1956 gebührenden
Dienstzulagen sind die Bestimmungen
des § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
(3) Personalzulagen und sonstige Zuwendungen,
die auf Grund der Betrauung mit der Fachinspektion
für einzelne Gegenstände für Zeiträume
seit dem 1. Feber 1956 gewährt worden sind,
sind auf die Dienstzulagen nach den Bestimmungen
dieser Verordnung anzurechnen.