Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
99_1958 AT

99. Verordnung: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: Fachinspektoren-Zulagenverordnung 1958.

Auf Grund der §§ 71 Abs. 2 und 92 Abs. 3

des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, wird

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für Lehrer, die

mit der Fachinspektion für einzelne Gegenstände

an den der Aufsicht des Bundesministeriums für

Unterricht unterstehenden Unterrichtsanstalten

betraut werden.

§ 2. (1) Die Dienstzulage der Lehrer, die mit

der Fachinspektion für einzelne Gegenstände betraut

werden, entspricht dem Unterschiedsbetrag

zwischen dem Gehalt (einschließlich der für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen)

des Lehrers und dem im § 3 angeführten

Teil des Gehaltes (einschließlich der für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen),

der dem Lehrer gebühren würde, wenn

er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der

entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt

worden wäre, soweit nicht die im § 4 angeführten

Mindestsätze zur Anwendung kommen.

(2) Als entsprechende Verwendungsgruppen der

Beamten des Schulaufsichtsdienstes im Sinne des

Abs. 1 gelten

für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 die Verwendungsgruppe

S 1,

für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 die

Verwendungsgruppe S 3 und

für Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 die Verwendungsgruppe

S 4.

§ 3. (1) Der der Berechnung der Dienstzulage

zugrunde zu legende Teil des Gehaltes (einschließlich

der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren

Zulagen), der dem Lehrer gebühren

würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes

der entsprechenden Verwendungsgruppe

ernannt worden wäre, beträgt bei einem Inspektionsumfang

dieses Gehaltes (einschließlich der für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbaren Zulagen).

Bei der Ermittlung des Inspektionsumfanges

ist jeweils von der am 1. November des

vorangegangenen Kalenderjahres im Inspektionsbereich

vorhandenen Klassenzahl auszugehen.

(2) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion für

einzelne Gegenstände in mehreren Bundesländern

betraut werden, erhöhen sich die im Abs. 1

angeführten Hundertsätze für das zweite und

jedes weitere Bundesland um je 2 v. H.

(3) Bei Lehrern, die mit der Fachinspektion

für einzelne Gegenstände an mittleren Lehranstalten

und zugleich mit der Beratung der

Lehrer an Pflichtschulen betraut werden, erhöhen

sich die im Abs. 1 angeführten Hundertsätze um

2 v. H.

(4) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 darf

jedoch der Höchstsatz von 90 v. H. des nach

Abs. 1 in Betracht kommenden Gehaltes (einschließlich

der für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Zulagen) nicht überschritten

werden.

§ 4. (1) Die Dienstzulage beträgt in der Verwendungsgruppe

L 1 mindestens 450 Schilling

und in den Verwendungsgruppen L 2 mindestens

350 Schilling.

(2) Bei Anwendung der Mindestsätze des Abs. 1

darf jedoch die Dienstzulage den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Gehalt (einschließlich der

für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren

Zulagen) des Lehrers und dem Gehalt

(einschließlich der für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Zulagen), den der Lehrer

erhalten würde, wenn er zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes

der entsprechenden Verwendungsgruppe

ernannt worden wäre, nicht übersteigen.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend

mit 1. Feber 1956 in Kraft.

(2) Für die Höhe der ab 1. Feber 1956 gebührenden

Dienstzulagen sind die Bestimmungen

des § 91 des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.

(3) Personalzulagen und sonstige Zuwendungen,

die auf Grund der Betrauung mit der Fachinspektion

für einzelne Gegenstände für Zeiträume

seit dem 1. Feber 1956 gewährt worden sind,

sind auf die Dienstzulagen nach den Bestimmungen

dieser Verordnung anzurechnen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →