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99_1957 AT

99. Verordnung: 10. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: 10. Durchführungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 184/1949, wird

verordnet

§ 1. Die gemäß § 1 Abs. 2 lit. d und e des

Arbeitslosenversicherungsgesetzes von der Arbeitslosenversicherungspflicht

ausgenommenen

Personen einschließlich der Lehrlinge im letzten

Lehrjahr werden, soweit sie nicht auf Grund der

Verordnung vom 22. Mai 1953, BGBl. Nr. 87,

bereits der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen,

in die Arbeitslosenversicherungspflicht

nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

einbezogen.

§ 2. Die Arbeitslosenversicherungspflicht tritt

mit Beginn der Beitragsperiode Mai 1957 ein.

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