99. Bundesgesetz: Jugendwohlfahrtsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER TEIL.
Für die Landesgesetzgebung auf den Gebieten
der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge
werden nach Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
folgende Grundsätze aufgestellt
A. Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.
§ 1. Zur Sicherung der körperlichen Entwicklung
des Kindes von der Empfängnis an hat die
Landesgesetzgebung zu bestimmen, daß die Landesregierung
für eine besondere Befürsorgung
von Schwangeren, Wöchnerinnen, Säuglingen
und Kleinkindern zu deren Gesunderhaltung sowie
für die kostenlose Bereitstellung von Einrichtungen
zur Beratung der Schwangeren und
Mütter von Säuglingen und Kleinkindern (Mutterberatungsstellen)
vorzusorgen hat. Diese Regelung
darf Angelegenheiten nicht berühren, die
nach Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung
Bundessache sind.
B. Öffentliche Jugendwohlfahrtspflege.
ABSCHNITT I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 2. (1) Minderjährigen österreichischen Staatsbürgern
ist nach den folgenden Bestimmungen
des ersten Teiles öffentliche Jugendwohlfahrtspflege
zu gewähren. Sie umfaßt die zur körperlichen,
geistigen, seelischen und sittlichen Entwicklung
der Minderjährigen notwendige Fürsorge.
(2) Einem Minderjährigen nicht österreichischer
Staatsbürgerschaft ist, sofern im folgenden nicht
etwas anderes angeordnet ist, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege
nur zu gewähren, wenn
1. er unter gesetzlicher Amtsvormundschaft
steht oder
2. für ihn bei einem österreichischen Gericht
eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet
ist oder
3. für ihn bei einem österreichischen Gericht
vorläufige Maßregeln der Fürsorge getroffen sind
oder
4. dies in Staatsverträgen bestimmt ist oder
5. der Heimatstaat des Minderjährigen österreichische
Staatsbürger auf dem Gebiet der öffentlichen
Jugendwohlfahrtspflege wie die eigenen
Staatsangehörigen behandelt oder
6. dies im allgemeinen Interesse oder im Interesse
des Minderjährigen unabweislich ist, um
ihn vor körperlicher, geistiger, seelischer oder
sittlicher Verwahrlosung zu bewahren.
(3) Volksdeutsche, das sind Personen deutscher
Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder
deren Staatszugehörigkeit ungeklärt ist, sind den
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
(4) Soweit im folgenden nichts anderes angeordnet
ist, werden nach anderen Rechtsvorschriften
bestehende Rechte und Pflichten zur
Erziehung nicht berührt.
§ 3. (1) Zur Vollziehung der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege
ist das Land zuständig, in
dem das Bedürfnis nach ihr hervortritt.
(2) Soweit die Durchführung der Aufgaben
nach diesem Bundesgesetz in die Zuständigkeit
der Bezirksverwaltungsbehörde fällt, sind diese
Aufgaben von einer eigenen Abteilung (Jugendamt)
zu besorgen, der fachlich entsprechend ausgebildetes
Fürsorgepersonal zur Verfügung stehen
muß.
(3) Die mit der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege
betrauten Behörden haben vor Anordnung
einzelner Maßnahmen über schulpflichtige Minderjährige
die Schulleitung anzuhören.
(4) Die Stellen der freien Wohlfahrtspflege sollen
nach Maßgabe ihrer Satzungen zur Mitarbeit
in der Jugendwohlfahrtspflege herangezogen
werden, soweit sie dazu bereit sind.
(5) Die Träger der Sozialversicherung haben in
Angelegenheiten der Jugendwohlfahrtspflege im
Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises den
mit der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege betrauten
Behörden Hilfe zu leisten. Sie haben
insbesondere über alle das Beschäftigungsverhältnis
eines Minderjährigen und der zu seinem
Unterhalt gesetzlich verpflichteten Personen betreffenden
Tatsachen Auskunft zu geben.
(6) Die Arbeitgeber eines Minderjährigen und
der zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten
Personen haben den mit der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege
betrauten Behörden auf Ersuchen
über alle das Beschäftigungsverhältnis dieser
Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu
geben.
§ 4. (1) Die Kosten von Maßnahmen der öffentlichen
Jugendwohlfahrtspflege trägt der
Minderjährige, dem diese Maßnahmen zugute
kommen. Im Falle seines Unvermögens haben
sie die zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten
Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht
zu tragen; Unvermögen des Minderjährigen
ist schon dann anzunehmen, wenn die
Belastung mit den Kosten für ihn eine besondere
Härte bedeutete. Über die Tragung der
Kosten ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(2) Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt
sind, werden sie als Erziehungsaufwand
nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge
getragen, jedoch sind die Kosten der Fürsorgeerziehung
(§§ 29 bis 33) vom Lande zu
tragen; in den Fällen, die bei Inkrafttreten der
Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz anhängig
sind, gelten hinsichtlich der Tragung der
Kosten die bisherigen Bestimmungen.
(3) Wird durch eine Maßnahme der öffentlichen
Jugendwohlfahrtspflege dem Minderjährigen
der Unterhalt gewährt und steht ihm für
die Zeit dieser Unterhaltsgewährung gegen einen
Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen
zur Deckung des Unterhalts oder ein Rentenanspruch
öffentlich-rechtlicher Natur zu, so geht
dieser Rechtsanspruch im Ausmaß der erwachsenden
Kosten auf die den Unterhalt gewährende
öffentlich-rechtliche Einrichtung über, wenn und
sobald die Verwaltungsbehörde, die eine solche
Maßnahme durchführt, dem Dritten die Unterhaltsgewährung
schriftlich anzeigt.
ABSCHNITT II.
Übernahme in fremde Pflege, Pflegeaufsicht,
Erziehungshilfe.
A. Übernahme in fremde Pflege
(Pflegekinder).
§ 5. (1) Minderjährige unter 16 Jahren dürfen
nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde
in fremde Pflege übernommen werden.
Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Gewähr
für eine sachgemäße Pflege gegeben ist. Die
Pflege ehelicher Minderjähriger durch Verwandte
oder Verschwägerte je bis zum dritten Grad oder
unehelicher Minderjähriger durch die Mutter, die
mütterlichen Großeltern oder den Vater sowie
die Pflege Minderjähriger durch die Wahleltern
oder durch den Vormund ist nicht als fremde
Pflege anzusehen. Pflege im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die Sorge um die Bedürfnisse des
Minderjährigen, die sein leibliches Wohl sowie
seine geistige, seelische und sittliche Entwicklung
betreffen.
(2) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme
in fremde Pflege
1. für bloß vorübergehende Dauer, wenn die
Pflege nicht gewerbsmäßig gewährt wird;
2. für einen Teil des Tages aus Anlaß eines
auswärtigen Schulbesuchs;
3. für einen Teil des Tages, wenn die Pflege
nicht regelmäßig gewährt wird;
4. durch Lehrherren zur Ausbildung in einem
Gewerbe sowie in der Land- und Forstwirtschaft;
5. durch Anstalten, die der Aufsicht der Unterrichtsbehörde
unterliegen;
6. durch Inhaber von Heimen, die zur Übernahme
von Pflegekindern bestimmt sind (§ 6).
(3) Die Bewilligung hat die Person zu beantragen,
die das Pflegekind zu übernehmen beabsichtigt.
Der Minderjährige kann schon vor
Erteilung der Bewilligung in Pflege übernommen
werden, wenn dies aus Gründen seines Wohles
nötig ist. In diesem Falle muß die Bewilligung,
wenn dies nicht bereits geschehen ist, unverzüglich
nach der Übernahme beantragt werden; wird
die Bewilligung verweigert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
die Abnahme des Pflegekindes
anzuordnen und bei Gefahr im Verzug
sofort zu vollziehen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung
der Übernahme in fremde Pflege zu
widerrufen, wenn es das Wohl des Pflegekindes
erfordert; in diesem Falle gelten die Bestimmungen
des vorigen Absatzes über die Abnahme
des Pflegekindes sinngemäß.
(5) Wer den gewöhnlichen Aufenthalt eines
Pflegekindes in den Bereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde
verlegt, hat dies unverzüglich,
längstens binnen einer Woche dieser Behörde
anzuzeigen.
§ 6. (1) Heime, die zur Übernahme von Pflegekindern
bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung
der Landesregierung errichtet und betrieben
werden. Die Bewilligung darf nur erteilt
werden, wenn das Heim nach seiner Einrichtung
und Führung die volle Gewähr für eine sachgemäße
Pflege bietet. Einer Bewilligung bedarf
es nicht für Heime, die der Aufsicht der Unterrichtsbehörde
unterliegen oder Einrichtungen
öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind.
(2) Die Landesgesetzgebung hat zu bestimmen,
daß die Landesregierung nach Anhörung der
Landesschulbehörde Richtlinien für die Errichtung
und den Betrieb der im Abs. 1 genannten
Heime erläßt. Diese Richtlinien sind auch für
Heime verbindlich, zu deren Errichtung und
Betrieb es einer Bewilligung nicht bedarf, soweit
sie nicht der Aufsicht einer Unterrichtsbehörde
unterliegen.
B. Pflegeaufsicht.
§ 7. (1) Die Pflegeaufsicht erstreckt sich auf
1. uneheliche Minderjährige unter 16 Jahren;
2. eheliche Minderjährige unter 16 Jahren, falls
sie bei anderen Personen als Verwandten oder
Verschwägerten je bis zum dritten Grad in
Pflege sind; Wahlkinder stehen hinsichtlich der
Pflegeaufsicht den ehelichen Kindern gleich.
(2) Öffentlich befürsorgte eheliche Minderjährige
unter 16 Jahren, die bei Verwandten oder
Verschwägerten je bis zum dritten Grad in
Pflege sind, können von der Bezirksverwaltungsbehörde
unter Pflegeaufsicht gestellt werden,
wenn eine zweckwidrige Verwendung der Fürsorgeleistung
zu befürchten ist.
(3) Die Pflegeaufsicht obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Pflegeaufsicht prüft laufend,
ob die Pflege der Minderjährigen eine sachgemäße
ist; ihre Organe dürfen in dieser Eigenschaft
die Minderjährigen aufsuchen und deren
Lebensverhältnisse ermitteln. Die für die Minderjährigen
verantwortlichen Personen haben
diesen Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen
der Minderjährigen und die Vornahme
von Ermittlungen über die Minderjährigen zu
gestatten.
§ 8. (1) Von der Pflegeaufsicht sind Minderjährige
ausgenommen,
1. solange sie einer vom Gericht gemäß den
Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs,
des Jugendgerichtsgesetzes 1949,
BGBl. Nr. 272, oder dieses Bundesgesetzes angeordneten
Erziehungsmaßregeln unterstellt
sind, wenn damit eine behördliche Aufsicht verbunden
ist;
2. solange sie vom Gericht gemäß den Bestimmungen
des Jugendgerichtsgesetzes 1949,
BGBl. Nr. 272, oder des Gesetzes über die bedingte
Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277, der
Schutzaufsicht unterstellt sind;
3. solange sie, außer in den Fällen der Z. 1,
in einer der Aufsicht der Landesregierung, der
Justizverwaltungsbehörde oder der Unterrichtsbehörde
unterstehenden Anstalt in Pflege sind;
4. solange sie als Lehrlinge bei ihren Lehrherren
in Pflege sind.
(2) Die Landesgesetzgebung kann weitere Ausnahmen
von der Pflegeaufsicht zulassen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von
der Pflegeaufsicht absehen, solange anzunehmen
ist, daß auch ohne sie einwandfreie Pflege gewährleistet
ist. Dies ist insbesondere bei unehelichen
Minderjährigen, die bei ihrer Mutter, und
bei Minderjährigen, die bei ihrem Vormund in
Pflege sind, anzunehmen, solange nicht Gegenteiliges
bekannt wird.
C. Erziehungshilfe.
§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf
Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 39) oder
von Amts wegen unter den folgenden Einschränkungen
einem Minderjährigen unter
18 Jahren, dem es an der nötigen Erziehung
fehlt, ohne daß die Voraussetzungen für die Erziehungsaufsicht
oder die Fürsorgeerziehung vorliegen,
Erziehungshilfe zu gewähren. Sie umfaßt
alle Maßnahmen, die dem Ziel einer sachgemäßen
und verantwortungsbewußten Erziehung dienen,
wie Erziehungsberatung, anderweitige Unterbringung,
Einweisung in einen Kindergarten,
einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim,
ein Erholungsheim. Durch Einweisung in
ein Fürsorgeerziehungsheim (§ 29) kann Erziehungshilfe
nicht gewährt werden;
(2) Soll die Erziehungshilfe durch Unterbringung
in einer fremden Familie gewährt werden,
so ist bei Auswahl der Familie auf die Erfordernisse
für eine gedeihliche Entwicklung (§ 2
Abs. 1) des Minderjährigen Rücksicht zu nehmen.
Bei Unterbringung des Minderjährigen in einer
fremden Familie oder in einem Jugendheim ist
auf das Religionsbekenntnis und die Sprachzugehörigkeit
des Minderjährigen Bedacht zu
nehmen.
(3) Wird die Erziehungshilfe nicht von den Erziehungsberechtigten
(§ 39) beantragt, so kann
sie nur mit deren Zustimmung durchgeführt
werden.
(4) Die Erziehungshilfe durch Unterbringung
in einer anderen Familie oder in einem Heim
endet mit dem vollendeten l9. Lebensjahr des
Minderjährigen. Aus besonderen Gründen kann
sie bis zum vollendeten 21. Lebensjahr des
Minderjährigen erstreckt werden. Sie ist in
beiden Fällen früher aufzuheben, wenn ihr
Zweck erreicht oder dessen Erreichung in anderer
Weise sichergestellt ist oder wenn sich die
Erreichung des Zweckes voraussichtlich als unmöglich
erweist.
ABSCHNITT III.
Gerichtliche Erziehungshilfe, Erziehungsaufsicht
und Fürsorgeerziehung.
A. Gerichtliche Erziehungshilfe
und Erziehungsaufsicht.
§ 10. (1) Die gerichtliche Erziehungshilfe (§ 26)
und die Erziehungsaufsicht (§ 28) sind von der
Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
(2) Die Erziehungsaufsicht ist eigenen Organen
zu übertragen. Diese haben den Minderjährigen
regelmäßig zu besuchen und ihn durch geeignete
Anordnungen gegenüber seiner Person und den
Erziehern wieder aus der Verwahrlosung herauszuführen.
B. Fürsorgeerziehung.
§ 11. (1) Die Fürsorgeerziehung (§§ 29 bis 33)
ist von der Landesregierung durchzuführen.
Diese bestimmt auch die Art der Fürsorgeerziehung.
Die Einhaltung der vom Vormundschaftsgericht
einem entlassenen Fürsorgezögling erteilten
Weisungen (§ 30 Abs. 2) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
zu überwachen.
(2) Den Erziehungsberechtigten (§ 39) muß der
Ort der Unterbringung des Fürsorgezöglings unverzüglich
mitgeteilt werden, wenn dadurch der
Erziehungszweck nicht ernstlich gefährdet wird.
(3) Der § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 12. (1) Die Länder haben für die Errichtung
von Fürsorgeerziehungsheimen, die zur Durchführung
der Fürsorgeerziehung notwendig sind,
vorzusorgen. Soweit Heime der freien Jugendwohlfahrtspflege
bestehen, sollen sie als Fürsorgeerziehungsheime
verwendet werden, wenn sie als
solche im Einzelfall von der Landesregierung anerkannt
werden.
(2) Die Landesgesetzgebung hat zu bestimmen,
daß die Landesregierung nach Anhörung der
Landesschulbehörde
1. Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb
der Fürsorgeerziehungsheime des Landes erläßt
und
2. die Voraussetzungen festlegt, unter denen
Heime der freien Jugendwohlfahrtspflege als Fürsorgeerziehungsheime
anerkannt werden.
(3) Die Fürsorgeerziehung in einem Fürsorgeerziehungsheim
ist nach pädagogischen Grundsätzen
durchzuführen. Den Fürsorgezöglingen ist
die Möglichkeit einer ihrem künftigen Fortkommen
dienlichen Berufsausbildung zu bieten.
§ 13. Die Landesregierung ist berechtigt, einen
Fürsorgezögling probeweise, auch in die eigene
Familie, zu entlassen. Sie hat hievon das Vormundschaftsgericht
und die Bezirksverwaltungsbehörde
zu verständigen.
ABSCHNITT IV.
Vermittlung der Annahme an Kindes Statt.
§ 14. (1) Die Vermittlung der Annahme
Minderjähriger an Kindes Statt hat ausschließlich
dem Wohle der Minderjährigen zu dienen. Jede
entgeltliche Vermittlung ist untersagt.
(2) Die Vermittlung der Annahme Minderjähriger
an Kindes Statt in das Ausland ist ausschließlich
der Landesregierung vorbehalten.
(3) Die Vermittlung der Annahme Minderjähriger
an Kindes Statt ohne Verlegung des gewöhnlichen
Aufenthalts des Minderjährigen in
das Ausland obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.
Außer dieser ist sie nur dem Vormund,
den Verwandten des zu vermittelnden Kindes
bis zum dritten Grad und den von der Landesregierung
hiefür anerkannten Stellen der freien
Jugendwohlfahrtspflege erlaubt; die Anerkennung
ist zu erteilen, wenn die Stelle nach ihrem
Zweck und nach ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr
für eine sachgemäße Vermittlung bietet.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des
anzunehmenden Kindes.
ABSCHNITT V.
Strafbestimmung.
§ 15. (1) Die Landesgesetzgebung hat Verwaltungsstrafen
für nachstehende Tatbestände vorzusehen
1. Unterlassung oder Verzögerung des Antrags
auf Bewilligung der Übernahme in fremde
Pflege, ferner Übernahme in fremde Pflege oder
deren Weiterführung, obwohl die Bezirksverwaltungsbehörde
die Bewilligung versagt oder
widerrufen hat (§ 5 Abs. 3 und 4);
2. Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige
über die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts
eines Pflegekindes (§ 5 Abs. 5);
3. Verweigerung des Zutritts zu den Aufenthaltsräumen
von Minderjährigen durch Organe
der Pflegeaufsicht (§ 7 Abs. 3) und der Erziehungsaufsicht
(§ 10 Abs. 2) sowie Verhinderung
der Ermittlungen durch diese Organe;
4. unbefugte oder entgeltliche Vermittlung der
Annahme an Kindes Statt (§ 14);
5. Verhinderung oder Störung einer behördlich
angeordneten Erziehungsmaßnahme, die
nicht unter Z. 3 fällt; Störung jedoch nur, wenn
sie geeignet ist, die Wirkung der Maßnahme
empfindlich zu beeinträchtigen.
(2) Die Wirksamkeit dieser Strafbestimmungen
ist davon abhängig zu machen, daß die Handlung
oder Unterlassung nicht nach anderen Bestimmungen
mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
Der Versuch ist für strafbar zu erklären. Anzudrohen
ist Geldstrafe oder Arreststrafe, bei erschwerenden
Umständen Geldstrafe und Arreststrafe
nebeneinander. Die Geldstrafe darf den
Betrag von 3000 S und die Arreststrafe die
Dauer von 14 Tagen picht übersteigen.
ZWEITER TEIL.
Als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht
haben nachfolgende Bestimmungen zu gelten
ABSCHNITT I.
Amtsvormundschaft.
§ 16. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird
Vormund in den durch die folgenden Bestimmungen
vorgesehenen Fällen (Amtsvormundschaft).
Das Standesamt hat ihr die Geburt jedes
unehelichen Kindes anzuzeigen.
1.Gesetzliche Amtsvormundschaft.
§ 17. (1) Mit der Geburt eines unehelichen Kindes
österreichischer Staatsbürgerschaft im Inland
wird die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren
Sprengel der Geburtsort liegt, Amtsvormund
dieses Kindes. Gleiches gilt für staatenlose uneheliche
Kinder, wenn ihre Mutter zur Zeit der
Entbindung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder
beim Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im
Inland hat.
(2) Kinder, die im Gebiet der Republik Österreich
aufgefunden werden (Findlinge), gelten hinsichtlich
der Amtsvormundschaft bis zum Beweis
des Gegenteils als uneheliche Kinder. Die Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Sprengel sie aufgefunden
werden, wird ihr Amtsvormund mit
der Auffindung.
(3) Für uneheliche Kinder österreichischer
Staatsbürgerschaft, die im Ausland geboren sind
und ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder beim
Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im Inland
nehmen, wird die Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Sprengel der Aufenthaltsort liegt,
Amtsvormund, wenn nicht für diese unehelichen
Kinder bereits ein Vormund im Inland bestellt
oder die Bestellung des Vormunds im Ausland
vom österreichischen Vormundschaftsgericht der
ausländischen Behörde übertragen worden ist.
Dies gilt sinngemäß für staatenlose uneheliche
Kinder.
(4) Nimmt das Mündel seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde,
als in den Abs. 1 bis 3
vorgesehen ist, so kann die die Amtsvormundschaft
führende Bezirksverwaltungsbehörde bei
der anderen Bezirksverwaltungsbehörde die
Weiterführung der Amtsvormundschaft beantragen.
Die andere Bezirksverwaltungsbehörde hat
die Amtsvormundschaft weiterzuführen, wenn
dies dem Wohle des Kindes besser entspricht.
Ist bereits ein Vormundschaftsgericht eingeschritten,
so ist dieses von der die Amtsvormundschaft
abgebenden Bezirksverwaltungsbehörde zu
verständigen. Lehnt die andere Bezirksverwaltungsbehörde
die Weiterführung der Amtsvormundschaft
ab, so kann das Vormundschaftsgericht
zur Entscheidung angerufen werden.
§ 18. Für die Amtsvormundschaft gelten die
allgemeinen Vorschriften über die Vormundschaft
mit folgenden Besonderheiten
1. Die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf zur
Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft
und von Klagen, die der Hereinbringung
des Unterhalts dienen, sowie zum Abschluß von
Vergleichen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen
an das Mündel nicht der Zustimmung
des Vormundschaftsgerichts.
2. Das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts
für das Mündel (§ 65 ZPO.) kann von der Bezirksverwaltungsbehörde
ausgestellt werden.
3. Erklärungen über die Anerkennung der
Vaterschaft und Leistung des Unterhalts, die vor
der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben und
von ihr beurkundet werden, haben die gleiche
Wirkung, wie wenn sie vor dem Vormundschaftsgericht
abgegeben worden wären. Insbesondere
haben Vereinbarungen über die Leistung
des Unterhalts die Wirkung eines gerichtlichen
Vergleiches (§ 1 Z. 15 EO.). Dies gilt nicht für
Vereinbarungen eines einmaligen Abfindungsbetrags.
4. Bei Besorgung der Amtsvormundschaft kann
die Bezirksverwaltungsbehörde die Rechtshilfe
inländischer Gerichte in Anspruch nehmen.
5. Die Einwilligung des Vormundschaftsgerichts
zur Erklärung des Ehemanns der Mutter,
daß er dem Mündel gemäß § 165 Abs. 2 ABGB.
seinen Namen gebe, entfällt.
6. Die Vorschriften der §§ 203, 205, 206, 216
zweiter Halbsatz, 237 zweiter Satz, 254, 266 und
267 ABGB. sind nicht anzuwenden.
7. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist von der
Verpflichtung frei, die Vermögenswerte ihrer
Mündel unter Sperre zu legen und vor der Anlegung
des Mündelvermögens die Zustimmung
des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Sie ist
ferner von der Verpflichtung frei, über die Verwaltung
des Mündelvermögens dem Vormundschaftsgericht
Rechnung zu legen, wenn die Einkünfte
aus diesem Vermögen die Auslagen für
den Unterhalt und die Erziehung des Mündels
nicht übersteigen.
§ 19. Das Vormundschaftsgericht hat die Bezirksverwaltungsbehörde
auf Antrag als Amtsvormund
zu entlassen und einen Einzelvormund
zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels
besser entspricht. Beantragt die Bezirksverwaltungsbehörde
nicht selbst ihre Entlassung, so
ist sie vor der Entscheidung zu hören.
2. Bestellte Amtsvormundschaft.
§ 20. Vormundschaften, auf die sich die gesetzliche
Amtsvormundschaft nicht erstreckt, können
der Bezirksverwaltungsbehörde nur mit ihrer
Zustimmung übertragen werden. Im übrigen sind
die Vorschriften über die gesetzliche Amtsvormundschaft
auf die bestellte Amtsvormundschaft
sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT II.
Sonstige Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörde
bei den Aufgaben des Vormundschaftsgerichts.
§ 21. Im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren
in den Fällen der gerichtlichen Erziehungshilfe,
der Erziehungsaufsicht und der Fürsorgeerziehung
hat die Bezirksverwaltungsbehörde,
wenn sie nicht Vormund ist, die Stellung eines
besonderen Kurators (§ 271 ABGB.) des Minderjährigen
(gesetzlicher Amtskurator). Sie ist als
solcher insbesondere berechtigt und verpflichtet,
die Einleitung des vormundschaftsgerichtlichen
Verfahrens zu beantragen, wenn sie die Voraussetzungen
einer der genannten Maßnahmen für
gegeben erachtet.
§ 22. Abgesehen von den Fallen des § 21 kann
das Vormundschaftsgericht die Bezirksverwaltungsbehörde
mit ihrer Zustimmung zum Kurator
eines Minderjährigen oder zum Mitvormund
bestellen. Ihrer Zustimmung bedarf es nicht,
wenn sie zum besonderen Kurator (§ 271 ABGB.)
zwecks Durchsetzung der Unterhaltsansprüche
Minderjähriger gegen ihren ehelichen Vater bestellt
werden soll und dies in schwierigen Fällen
das Wohl des Minderjährigen erfordert.
§ 23. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist
berechtigt, die Mutter bei Geltendmachung der
Ansprüche aus den §§ 167 und 168 ABGB. mit
ihrer Vollmacht zu vertreten.
§ 24. Das Vormundschaftsgericht hat, ausgenommen
den Fall der Gefahr im Verzug, vor
Entscheidung in den Fällen der §§ 142 und 178
ABGB. die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören,
in deren Sprengel der Minderjährige seinen Aufenthalt
hat; das gleiche gilt für die Entscheidung
im Falle des § 181 dritter Satz ABGB., falls das
Wahlkind noch minderjährig ist.
ABSCHNITT III.
Anstalts- und Vereinsvormundschaft.
§ 25. (1) Der Vorsteher einer Anstalt (eines
Heimes), die unter der Verwaltung des Bundes,
eines Landes oder einer sonstigen Körperschaft
des öffentlichen Rechtes steht, kann auf seinen
Antrag zum Vormund oder Kurator bestellt
werden. Vor der Bestellung ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zu hören, wenn sie Vormund
oder Kurator des Minderjährigen ist.
(2) Gleiches (Abs. 1) gilt für den Vorsteher
einer privaten Anstalt (eines privaten Heimes)
oder eines Vereines, wenn ihn der Landeshauptmann
zum Antrag allgemein ermächtigt. Der
Landeshauptmann darf diese Ermächtigung nur
erteilen, wenn die Anstalt (das Heim) oder der
Verein nach Einrichtung und Führung die volle
Gewähr für eine ordnungsgemäße Sorge für den
Minderjährigen bietet.
ABSCHNITT IV.
Gerichtliche Erziehungshilfe.
§ 26. (1) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
(§ 39) kann Erziehungshilfe (§ 9)
nur durch Anordnung des Vormundschaftsgerichts
(Abs. 2 und 3) gewährt werden. Gleiches
gilt, wenn gegen den Willen sonstiger Personen
gehandelt werden soll, bei denen der Minderjährige
in Pflege ist, falls seine Übernahme in
Pflege durch sie nicht als fremde Pflege anzusehen
ist (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz). Das Vormundschaftsgericht
darf die. gerichtliche Erziehungshilfe
nur anordnen, wenn sie deshalb geboten
ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre
Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit
verbundenen Pflichten nicht erfüllen.
(2) Liegt Gefahr im Verzug vor, so kann die
Bezirksverwaltungsbehörde als Vormund oder
als gesetzlicher Amtskurator die erforderlichen
Maßnahmen der Erziehungshilfe sofort treffen,
sie hat jedoch unverzüglich, längstens binnen
einer Woche nach Vollzug der getroffenen Maßnahmen,
die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
zu beantragen. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde
den Antrag nicht binnen dieser
Frist oder verweigert das Vormundschaftsgericht
die Genehmigung, so gilt die Maßnahme als
widerrufen.
(3) Liegt Gefahr im Verzug nicht vor, hält
aber die Bezirksverwaltungsbehörde als Vormund
oder als gesetzlicher Amtskurator Erziehungshilfe
gegen den Willen der im Abs. 1 genannten
Personen für geboten, so hat sie die
Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zu beantragen
(§ 21 zweiter Satz). Das gleiche gilt,
wenn eine mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten
(§ 39) eingeleitete Maßnahme der
Erziehungshilfe gegen den Willen dieser Erziehungsberechtigten
fortgesetzt werden soll; wenn
in diesem Falle der Antrag unverzüglich, längstens
binnen einer Woche nach dem Widerspruch
der Erziehungsberechtigten gestellt wird, bleibt
die Maßnahme der Erziehungshilfe bis zur Entscheidung
des Vormundschaftsgerichts aufrecht,
andernfalls gilt sie insolange als widerrufen.
§ 27. Das Vormundschaftsgericht kann eine
Maßnahme der Erziehungshilfe, die es genehmigt
(§ 26 Abs. 2) oder beschlossen hat (§ 26 Abs. 3),
von Amts wegen oder auf Antrag aufheben,
wenn ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung
in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn sich
die Erreichung des Zweckes als voraussichtlich
unmöglich erweist.
ABSCHNITT V.
Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung.
A. Erziehungsaufsicht.
§ 28. (1) Die Erziehungsaufsicht wird vom
Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von
Amts wegen angeordnet, wenn dies zur Beseitigung
körperlicher, geistiger, seelischer oder sittlicher
Verwahrlosung eines Minderjährigen notwendig
ist. Sie besteht in der Überwachung und
Anleitung des Minderjährigen bei Belassung in
seiner bisherigen Umgebung.
(2) Die Erziehungsaufsicht darf im allgemeinen
nicht mehr angeordnet werden, wenn der Minderjährige
das 18. Lebensjahr bereits vollendet
hat. Falls Aussicht auf Erfolg der Erziehungsaufsicht
besteht, kann diese ausnahmsweise auch
noch angeordnet werden, wenn der Minderjährige
das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das
20. Lebensjahr vollendet hat. Maßgebend für die
Altersgrenze ist der Tag, an dem das Verfahren
beim Vormundschaftsgericht anhängig wird.
(3) Die Erziehungsaufsicht endet mit dem Eintritt
der Volljährigkeit des Minderjährigen oder
mit der rechtskräftigen Anordnung der Fürsorgeerziehung.
Die Erziehungsaufsicht ist vom Vormundschaftsgericht
auf Antrag oder von Amts
wegen früher aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht
oder dessen Erreichung in anderer Weise
sichergestellt ist oder wenn sich die Erreichung
des Zweckes als voraussichtlich unmöglich erweist.
Ein Antrag auf Aufhebung kann, außer von der
Bezirksverwaltungsbehörde, nicht vor Ablauf
eines Jahres seit der Rechtskraft des Beschlusses
über die Erziehungsaufsicht gestellt, ein abgewiesener
Antrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten
erneuert werden.
B. Fürsorgeerziehung.
§ 29. (1) Die Fürsorgeerziehung wird vom Vormundschaftsgericht
auf Antrag oder von Amts
wegen angeordnet, wenn dies zur Beseitigung
geistiger, seelischer oder sittlicher Verwahrlosung
eines Minderjährigen notwendig und die Entfernung
des Minderjährigen aus seiner bisherigen
Umgebung, insbesondere wegen des verderblichen
Einflusses der Erziehungsberechtigten (§ 39) oder
wegen unzulänglicher oder verfehlter Erziehung,
erforderlich ist. Sie besteht in der Unterbringung
des Minderjährigen in einer geeigneten Familie
oder einem Fürsorgeerziehungsheim. Zur Verhütung
lediglich körperlicher Verwahrlosung darf
Fürsorgeerziehung nicht angeordnet werden.
(2) Die Fürsorgeerziehung darf im allgemeinen
nicht angeordnet werden, wenn sie offensichtlich
keinen Erfolg verspricht oder wenn der Minderjährige
das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.
Falls Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung
besteht, kann diese ausnahmsweise auch noch angeordnet
werden, wenn der Minderjährige das
18. Lebensjahr, aber noch nicht das 20. Lebensjahr
vollendet hat. Maßgebend für die Altersgrenze
ist der Tag, an dem das Verfahren beim Vormundschaftsgericht
anhängig wird.
(3) Das Vormundschaftsgericht kann zur Feststellung,
ob Verwahrlosung (Abs. 1) vorliegt, die
Untersuchung des Minderjährigen durch einen
Amts- oder Gerichtsarzt oder durch einen Psychologen
anordnen und den Minderjährigen auf die
Dauer von höchstens sechs Wochen in einer für
jugendliche Psychopathen geeigneten Anstalt
unterbringen lassen.
§ 30. (1) Die Fürsorgeerziehung endet mit
dem vollendeten 19. Lebensjahr, im Falle des
§ 29 Abs. 2 zweiter Satz mit dem Eintritt der
Volljährigkeit des Minderjährigen. Sie ist vom
Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von
Amts wegen früher aufzuheben, wenn ihr Zweck
erreicht oder dessen Erreichung in anderer Weise
sichergestellt ist oder wenn sich die Erreichung
des Zweckes als voraussichtlich unmöglich erweist.
Ein Antrag auf Aufhebung kann, außer
von der Bezirksverwaltungsbehörde, nicht vor
Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Beschlusses
über die Fürsorgeerziehung gestellt, ein
abgewiesener Antrag nicht vor Ablauf von sechs
Monaten erneuert werden.
(2) Die Fürsorgeerziehung kann auch unter
Vorbehalt des Widerrufs aufgehoben werden.
Dem Minderjährigen können hiebei vom Vormundschaftsgericht
bestimmte Weisungen erteilt
werden. Der Widerruf ist durch das Vormundschaftsgericht
auszusprechen, wenn der Minderjährige
diesen Weisungen zuwiderhandelt oder
erneut Umstände eintreten, die zur Anordnung
der Fürsorgeerziehung Anlaß geben würden.
§ 31. (1) Das Vormundschaftsgericht kann bei
Gefahr im Verzug die vorläufige Fürsorgeerziehung
anordnen, wenn die Voraussetzungen der
Fürsorgeerziehung glaubhaft gemacht werden.
Sie ist je nach den Ergebnissen des gleichzeitig
einzuleitenden Verfahrens in die Fürsorgeerziehung
umzuwandeln oder aufzuheben.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann die vorläufige
Fürsorgeerziehung auch zur Prüfung anordnen,
ob die Fürsorgeerziehung Aussicht auf
Erfolg verspricht. Sie ist längstens binnen sechs
Monaten nach ihrer Anordnung je nach den Ergebnissen
der Prüfung in die Fürsorgeerziehung
umzuwandeln oder aufzuheben.
§ 32. Für Maßnahmen, die auf Grund dieses
Abschnittes sofort zu treffen sind, ist auch das
mit Vormundschaftssachen befaßte Gericht zuständig,
in dessen Sprengel das Bedürfnis der
Fürsorge hervortritt. Ist dieses Gericht nicht das
zuständige Vormundschaftsgericht, so ist dieses
von der Maßnahme zu verständigen; ihm sind
die weiteren Verfügungen zu überlassen.
§ 33. (1) Die Landesregierung gilt für alle
Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die einen
Dienst-(Lehr-)Vertrag oder die Geltendmachung
der sich daraus ergebenden Ansprüche betreffen,
ausschließlich als gesetzlicher Vertreter des Fürsorgezöglings,
soweit die Mitwirkung des gesetzlichen
Vertreters nach den bestehenden Gesetzen
erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung kann die Entmündigung
eines Fürsorgezöglings wegen Geisteskrankheit
oder Geistesschwäche beantragen.
ABSCHNITT VI.
Vormundschaftsgerichtliches Verfahren in den
Fällen der gerichtlichen Erziehungshilfe, der Erziehungsaufsicht
und der Fürsorgeerziehung.
§ 34. (1) Das Vormundschaftsgericht hat vor
der Entscheidung (Genehmigung) hinsichtlich der
gerichtlichen Erziehungshilfe, der Erziehungsaufsicht
und der Fürsorgeerziehung (des Widerrufs
ihrer Aufhebung) die Erziehungsberechtigten
(§ 39) zu hören, wenn sie nicht unbekannten
Aufenthalts sind oder aus sonstigen Gründen
nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
gehört werden könnten. Überdies hat
das Vormundschaftsgericht zu hören
1. wenn der Minderjährige bei anderen Personen
in Pflege ist, in Ansehung derer die Pflege
nicht als fremde anzusehen ist (§ 5 Abs. 1 vorletzter
Satz), auch diese Personen;
2. wenn der Minderjährige das 16. Lebensjahr
vollendet hat, auch diesen;
3. im Falle der Erziehungsaufsicht die Bezirksverwaltungsbehörde,
wenn sie nicht selbst die
Erziehungsaufsicht beantragt hat;
4. im Falle der Fürsorgeerziehung (des Widerrufs
ihrer Aufhebung) die Landesregierung.
(2) Vor Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe
und der Erziehungsaufsicht ist die
Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, wenn sie
nicht selbst die Aufhebung beantragt hat; vor
Aufhebung der Fürsorgeerziehung und der vorläufigen
Fürsorgeerziehung ist die Landesregierung
zu hören.
(3) Die Entscheidung (Genehmigung) des Vormundschaftsgerichts
hinsichtlich der gerichtlichen
Erziehungshilfe, der Erziehungsaufsicht, der Fürsorgeerziehung
(des Widerrufs ihrer Aufhebung)
und der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist den
Erziehungsberechtigten (§ 39) und, wenn der
Minderjährige bei anderen Personen in Pflege ist,
in Ansehung derer die Pflege nicht als fremde anzusehen
ist (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz), auch
diesen Personen, überdies der Bezirksverwaltungsbehörde
als gesetzlichem Amtskurator zuzustellen,
wenn diese nicht ohnehin Vormund ist.
Kann dies ohne Nachteil für das Wohl des
Minderjährigen geschehen, so sind diese Entscheidungen
ferner dem Minderjährigen selbst zuzustellen,
wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung
das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Entscheidung
über die Aufhebung der genannten
Maßnahmen ist der Bezirksverwaltungsbehörde
als gesetzlichem Amtskurator oder Vormund zuzustellen.
Alle Entscheidungen hinsichtlich der
Fürsorgeerziehung und der vorläufigen Fürsorgeerziehung
sind der Landesregierung zuzustellen.
(4) Die im Abs. 3 genannten Behörden und
Personen sind, wenn ihnen zuzustellen ist, zur
Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Ein
gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung
im Falle der Gefahr im Verzug (§ 31
Abs. 1) erhobenes Rechtsmittel hat keine aufschiebende
Wirkung.
(5) Für das Verfahren gelten im übrigen die
Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen.
ABSCHNITT VII.
Jugendgerichts- und Jugendpolizeihilfe.
§ 35. (1) Alle Gerichte können sich in Angelegenheiten,
die Interessen Minderjähriger berühren,
der Mithilfe von Ämtern oder von Körperschaften,
Gesellschaften und Personen bedienen,
die in der Jugendfürsorge tätig sind und
sich für eine solche Mitarbeit zur Verfügung
stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind in
erster Linie hiefür heranzuziehen.
(2) Die Bundespolizeibehörden haben bei ihren
vorläufigen Maßnahmen zur Bewahrung Minderjähriger
vor Gefahren das Einvernehmen mit
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu
pflegen.
ABSCHNITT VIII.
Strafbestimmung.
§ 36. Wer vorsätzlich einen Minderjährigen
einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme
entzieht oder ihn verleitet, sich einer
solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihm dazu
Hilfe leistet, wird, wenn die Handlung nicht nach
anderen Bestimmungen mit einer strengeren
Strafe bedroht ist, wegen Übertretung vom Gericht
mit Arrest von einer Woche bis zu sechs
Monaten bestraft.
ABSCHNITT IX.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 37. Alle Eingaben, Verhandlungsschriften
und amtlichen Ausfertigungen im Verfahren vor
den Bezirksverwaltungsbehörden und Landesregierungen
in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrtspflege
sowie die Zeugnisse, soweit sie zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich
werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
sowie von den Verwaltungsabgaben
des Bundes befreit.
§ 38. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Amtsvormundschaft sind auch
auf die schon bestehenden Amtsvormundschaften
und auf die anhängigen Verfahren anzuwenden.
Wird ein für ein uneheliches Kind bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bestellter Einzelvormund
später entlassen, so tritt die gesetzliche
Amtsvormundschaft ein (§ 17).
(2) Ist auf Grund der Verordnung über Jugendwohlfahrt
in der Ostmark vom 20. März 1940,
Deutsches RGBl. I S. 519, die Schutzaufsicht oder
die Fürsorgeerziehung angeordnet, so gelten für
das Erlöschen, die Endigung und die Aufhebung
durch das Vormundschaftsgericht die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über Erziehungsaufsicht
und Fürsorgeerziehung sinngemäß. Beim Vormundschaftsgericht
anhängige Verfahren sind
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung
fortzuführen.
§ 39. Unter den Erziehungsberechtigten im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Eltern und
Wahleltern sowie der Vormund des Minderjährigen
zu verstehen, wenn diesen Personen im
Einzelfall nach bürgerlichem Redit ein Erziehungsrecht
zusteht, der Vater des unehelichen
Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für
den Minderjährigen tatsächlich ausübt.
DRITTER TEIL.
Gemeinsame Bestimmungen zum ersten und zum
zweiten Teile dieses Bundesgesetzes.
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber
den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung
mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in
jedem Lande gleichzeitig mit dem in dem betreffenden
Land erlassenen Ausführungsgesetz in
Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen
Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
§ 41. (1) In den einzelnen Ländern treten mit
dem Wirksamkeitsbeginn des Ausführungsgesetzes
zu diesem Bundesgesetz folgende Vorschriften
außer Kraft
1. die Verordnung über Jugendwohlfahrt in
der Ostmark vom 20. März 1940, Deutsches
RGBl. I S. 519, und die hiezu erlassenen Durchführungs-
und Ergänzungsbestimmungen, soweit
sie noch als bundesrechtliche Vorschriften in
Kraft stehen;
2. die §§ 207, 208 und 284 ABGB.;
3. die §§ 30 bis 47, 51, 52 und 53 der Kaiserlichen
Verordnung vom 12. Oktober 1914, RGBl.
Nr. 276, über eine Teilnovelle zum allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuch;
4. die Verordnung vom 24. Juni 1916, RGBl.
Nr. 195, über die Generalvormundschaft;
5. das Bundesgesetz vom 13. Juli 1928, BGBl.
Nr. 194, über die Erweiterung des Wirkungskreises
der Berufsvormundschaften und die
darauf beruhenden Verordnungen vom 23. Jänner
1929, BGBl. Nr. 54, und vom 28. September
1932, BGBl. Nr. 302;
6. das Hofdekret vom 17. August 1822, JGS.
Nr. 1888.
(2) Die Vorschriften der §§ 178 und 178 a
ABGB., das Jugendgerichtsgesetz 1949, BGBl.
Nr. 272, die Verordnung vom 12. Dezember
1928, BGBl. Nr. 339, zur Durchführung des
Jugendgerichtsgesetzes und der § 58 VStG. 1950
werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 42. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung hat die dem Bunde nach Art. 15
Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der
Fassung von 1929 zustehenden Rechte im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
wahrzunehmen.
(2) Mit der Vollziehung der Vorschriften
1. der §§ 16 erster Satz, 17 bis 34, 35 Abs. 1,
36, 38 und 39 ist das Bundesministerium für
Justiz,
2. der §§ 16 zweiter Satz und 35 Abs. 2 ist
das Bundesministerium für Inneres und
3. des § 37 sind das Bundesministerium für
Finanzen, soweit es sich aber um Verwaltungsabgaben
des Bundes handelt, die Bundesregierung
betraut;
und zwar zu 1., 2. und 3. im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.