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99. Bundesgesetz: Jugendwohlfahrtsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Jugendwohlfahrtsgesetz — JWG.

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER TEIL.

Für die Landesgesetzgebung auf den Gebieten

der Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge

werden nach Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

folgende Grundsätze aufgestellt

A. Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge.

§ 1. Zur Sicherung der körperlichen Entwicklung

des Kindes von der Empfängnis an hat die

Landesgesetzgebung zu bestimmen, daß die Landesregierung

für eine besondere Befürsorgung

von Schwangeren, Wöchnerinnen, Säuglingen

und Kleinkindern zu deren Gesunderhaltung sowie

für die kostenlose Bereitstellung von Einrichtungen

zur Beratung der Schwangeren und

Mütter von Säuglingen und Kleinkindern (Mutterberatungsstellen)

vorzusorgen hat. Diese Regelung

darf Angelegenheiten nicht berühren, die

nach Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 in Gesetzgebung und Vollziehung

Bundessache sind.

B. Öffentliche Jugendwohlfahrtspflege.

ABSCHNITT I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 2. (1) Minderjährigen österreichischen Staatsbürgern

ist nach den folgenden Bestimmungen

des ersten Teiles öffentliche Jugendwohlfahrtspflege

zu gewähren. Sie umfaßt die zur körperlichen,

geistigen, seelischen und sittlichen Entwicklung

der Minderjährigen notwendige Fürsorge.

(2) Einem Minderjährigen nicht österreichischer

Staatsbürgerschaft ist, sofern im folgenden nicht

etwas anderes angeordnet ist, öffentliche Jugendwohlfahrtspflege

nur zu gewähren, wenn

1. er unter gesetzlicher Amtsvormundschaft

steht oder

2. für ihn bei einem österreichischen Gericht

eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet

ist oder

3. für ihn bei einem österreichischen Gericht

vorläufige Maßregeln der Fürsorge getroffen sind

oder

4. dies in Staatsverträgen bestimmt ist oder

5. der Heimatstaat des Minderjährigen österreichische

Staatsbürger auf dem Gebiet der öffentlichen

Jugendwohlfahrtspflege wie die eigenen

Staatsangehörigen behandelt oder

6. dies im allgemeinen Interesse oder im Interesse

des Minderjährigen unabweislich ist, um

ihn vor körperlicher, geistiger, seelischer oder

sittlicher Verwahrlosung zu bewahren.

(3) Volksdeutsche, das sind Personen deutscher

Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder

deren Staatszugehörigkeit ungeklärt ist, sind den

österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.

(4) Soweit im folgenden nichts anderes angeordnet

ist, werden nach anderen Rechtsvorschriften

bestehende Rechte und Pflichten zur

Erziehung nicht berührt.

§ 3. (1) Zur Vollziehung der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege

ist das Land zuständig, in

dem das Bedürfnis nach ihr hervortritt.

(2) Soweit die Durchführung der Aufgaben

nach diesem Bundesgesetz in die Zuständigkeit

der Bezirksverwaltungsbehörde fällt, sind diese

Aufgaben von einer eigenen Abteilung (Jugendamt)

zu besorgen, der fachlich entsprechend ausgebildetes

Fürsorgepersonal zur Verfügung stehen

muß.

(3) Die mit der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege

betrauten Behörden haben vor Anordnung

einzelner Maßnahmen über schulpflichtige Minderjährige

die Schulleitung anzuhören.

(4) Die Stellen der freien Wohlfahrtspflege sollen

nach Maßgabe ihrer Satzungen zur Mitarbeit

in der Jugendwohlfahrtspflege herangezogen

werden, soweit sie dazu bereit sind.

(5) Die Träger der Sozialversicherung haben in

Angelegenheiten der Jugendwohlfahrtspflege im

Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises den

mit der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege betrauten

Behörden Hilfe zu leisten. Sie haben

insbesondere über alle das Beschäftigungsverhältnis

eines Minderjährigen und der zu seinem

Unterhalt gesetzlich verpflichteten Personen betreffenden

Tatsachen Auskunft zu geben.

(6) Die Arbeitgeber eines Minderjährigen und

der zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten

Personen haben den mit der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege

betrauten Behörden auf Ersuchen

über alle das Beschäftigungsverhältnis dieser

Personen betreffenden Tatsachen Auskunft zu

geben.

§ 4. (1) Die Kosten von Maßnahmen der öffentlichen

Jugendwohlfahrtspflege trägt der

Minderjährige, dem diese Maßnahmen zugute

kommen. Im Falle seines Unvermögens haben

sie die zu seinem Unterhalt gesetzlich verpflichteten

Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht

zu tragen; Unvermögen des Minderjährigen

ist schon dann anzunehmen, wenn die

Belastung mit den Kosten für ihn eine besondere

Härte bedeutete. Über die Tragung der

Kosten ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

(2) Soweit die Kosten nicht nach Abs. 1 gedeckt

sind, werden sie als Erziehungsaufwand

nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge

getragen, jedoch sind die Kosten der Fürsorgeerziehung

(§§ 29 bis 33) vom Lande zu

tragen; in den Fällen, die bei Inkrafttreten der

Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz anhängig

sind, gelten hinsichtlich der Tragung der

Kosten die bisherigen Bestimmungen.

(3) Wird durch eine Maßnahme der öffentlichen

Jugendwohlfahrtspflege dem Minderjährigen

der Unterhalt gewährt und steht ihm für

die Zeit dieser Unterhaltsgewährung gegen einen

Dritten ein Rechtsanspruch auf Geldleistungen

zur Deckung des Unterhalts oder ein Rentenanspruch

öffentlich-rechtlicher Natur zu, so geht

dieser Rechtsanspruch im Ausmaß der erwachsenden

Kosten auf die den Unterhalt gewährende

öffentlich-rechtliche Einrichtung über, wenn und

sobald die Verwaltungsbehörde, die eine solche

Maßnahme durchführt, dem Dritten die Unterhaltsgewährung

schriftlich anzeigt.

ABSCHNITT II.

Übernahme in fremde Pflege, Pflegeaufsicht,

Erziehungshilfe.

A. Übernahme in fremde Pflege

(Pflegekinder).

§ 5. (1) Minderjährige unter 16 Jahren dürfen

nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde

in fremde Pflege übernommen werden.

Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn die Gewähr

für eine sachgemäße Pflege gegeben ist. Die

Pflege ehelicher Minderjähriger durch Verwandte

oder Verschwägerte je bis zum dritten Grad oder

unehelicher Minderjähriger durch die Mutter, die

mütterlichen Großeltern oder den Vater sowie

die Pflege Minderjähriger durch die Wahleltern

oder durch den Vormund ist nicht als fremde

Pflege anzusehen. Pflege im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die Sorge um die Bedürfnisse des

Minderjährigen, die sein leibliches Wohl sowie

seine geistige, seelische und sittliche Entwicklung

betreffen.

(2) Keiner Bewilligung bedarf die Übernahme

in fremde Pflege

1. für bloß vorübergehende Dauer, wenn die

Pflege nicht gewerbsmäßig gewährt wird;

2. für einen Teil des Tages aus Anlaß eines

auswärtigen Schulbesuchs;

3. für einen Teil des Tages, wenn die Pflege

nicht regelmäßig gewährt wird;

4. durch Lehrherren zur Ausbildung in einem

Gewerbe sowie in der Land- und Forstwirtschaft;

5. durch Anstalten, die der Aufsicht der Unterrichtsbehörde

unterliegen;

6. durch Inhaber von Heimen, die zur Übernahme

von Pflegekindern bestimmt sind (§ 6).

(3) Die Bewilligung hat die Person zu beantragen,

die das Pflegekind zu übernehmen beabsichtigt.

Der Minderjährige kann schon vor

Erteilung der Bewilligung in Pflege übernommen

werden, wenn dies aus Gründen seines Wohles

nötig ist. In diesem Falle muß die Bewilligung,

wenn dies nicht bereits geschehen ist, unverzüglich

nach der Übernahme beantragt werden; wird

die Bewilligung verweigert, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

die Abnahme des Pflegekindes

anzuordnen und bei Gefahr im Verzug

sofort zu vollziehen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung

der Übernahme in fremde Pflege zu

widerrufen, wenn es das Wohl des Pflegekindes

erfordert; in diesem Falle gelten die Bestimmungen

des vorigen Absatzes über die Abnahme

des Pflegekindes sinngemäß.

(5) Wer den gewöhnlichen Aufenthalt eines

Pflegekindes in den Bereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde

verlegt, hat dies unverzüglich,

längstens binnen einer Woche dieser Behörde

anzuzeigen.

§ 6. (1) Heime, die zur Übernahme von Pflegekindern

bestimmt sind, dürfen nur mit Bewilligung

der Landesregierung errichtet und betrieben

werden. Die Bewilligung darf nur erteilt

werden, wenn das Heim nach seiner Einrichtung

und Führung die volle Gewähr für eine sachgemäße

Pflege bietet. Einer Bewilligung bedarf

es nicht für Heime, die der Aufsicht der Unterrichtsbehörde

unterliegen oder Einrichtungen

öffentlich-rechtlicher Körperschaften sind.

(2) Die Landesgesetzgebung hat zu bestimmen,

daß die Landesregierung nach Anhörung der

Landesschulbehörde Richtlinien für die Errichtung

und den Betrieb der im Abs. 1 genannten

Heime erläßt. Diese Richtlinien sind auch für

Heime verbindlich, zu deren Errichtung und

Betrieb es einer Bewilligung nicht bedarf, soweit

sie nicht der Aufsicht einer Unterrichtsbehörde

unterliegen.

B. Pflegeaufsicht.

§ 7. (1) Die Pflegeaufsicht erstreckt sich auf

1. uneheliche Minderjährige unter 16 Jahren;

2. eheliche Minderjährige unter 16 Jahren, falls

sie bei anderen Personen als Verwandten oder

Verschwägerten je bis zum dritten Grad in

Pflege sind; Wahlkinder stehen hinsichtlich der

Pflegeaufsicht den ehelichen Kindern gleich.

(2) Öffentlich befürsorgte eheliche Minderjährige

unter 16 Jahren, die bei Verwandten oder

Verschwägerten je bis zum dritten Grad in

Pflege sind, können von der Bezirksverwaltungsbehörde

unter Pflegeaufsicht gestellt werden,

wenn eine zweckwidrige Verwendung der Fürsorgeleistung

zu befürchten ist.

(3) Die Pflegeaufsicht obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

Die Pflegeaufsicht prüft laufend,

ob die Pflege der Minderjährigen eine sachgemäße

ist; ihre Organe dürfen in dieser Eigenschaft

die Minderjährigen aufsuchen und deren

Lebensverhältnisse ermitteln. Die für die Minderjährigen

verantwortlichen Personen haben

diesen Organen den Zutritt zu den Aufenthaltsräumen

der Minderjährigen und die Vornahme

von Ermittlungen über die Minderjährigen zu

gestatten.

§ 8. (1) Von der Pflegeaufsicht sind Minderjährige

ausgenommen,

1. solange sie einer vom Gericht gemäß den

Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs,

des Jugendgerichtsgesetzes 1949,

BGBl. Nr. 272, oder dieses Bundesgesetzes angeordneten

Erziehungsmaßregeln unterstellt

sind, wenn damit eine behördliche Aufsicht verbunden

ist;

2. solange sie vom Gericht gemäß den Bestimmungen

des Jugendgerichtsgesetzes 1949,

BGBl. Nr. 272, oder des Gesetzes über die bedingte

Verurteilung 1949, BGBl. Nr. 277, der

Schutzaufsicht unterstellt sind;

3. solange sie, außer in den Fällen der Z. 1,

in einer der Aufsicht der Landesregierung, der

Justizverwaltungsbehörde oder der Unterrichtsbehörde

unterstehenden Anstalt in Pflege sind;

4. solange sie als Lehrlinge bei ihren Lehrherren

in Pflege sind.

(2) Die Landesgesetzgebung kann weitere Ausnahmen

von der Pflegeaufsicht zulassen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von

der Pflegeaufsicht absehen, solange anzunehmen

ist, daß auch ohne sie einwandfreie Pflege gewährleistet

ist. Dies ist insbesondere bei unehelichen

Minderjährigen, die bei ihrer Mutter, und

bei Minderjährigen, die bei ihrem Vormund in

Pflege sind, anzunehmen, solange nicht Gegenteiliges

bekannt wird.

C. Erziehungshilfe.

§ 9. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf

Antrag der Erziehungsberechtigten (§ 39) oder

von Amts wegen unter den folgenden Einschränkungen

einem Minderjährigen unter

18 Jahren, dem es an der nötigen Erziehung

fehlt, ohne daß die Voraussetzungen für die Erziehungsaufsicht

oder die Fürsorgeerziehung vorliegen,

Erziehungshilfe zu gewähren. Sie umfaßt

alle Maßnahmen, die dem Ziel einer sachgemäßen

und verantwortungsbewußten Erziehung dienen,

wie Erziehungsberatung, anderweitige Unterbringung,

Einweisung in einen Kindergarten,

einen Hort, eine Tagesheimstätte, ein Jugendheim,

ein Erholungsheim. Durch Einweisung in

ein Fürsorgeerziehungsheim (§ 29) kann Erziehungshilfe

nicht gewährt werden;

(2) Soll die Erziehungshilfe durch Unterbringung

in einer fremden Familie gewährt werden,

so ist bei Auswahl der Familie auf die Erfordernisse

für eine gedeihliche Entwicklung (§ 2

Abs. 1) des Minderjährigen Rücksicht zu nehmen.

Bei Unterbringung des Minderjährigen in einer

fremden Familie oder in einem Jugendheim ist

auf das Religionsbekenntnis und die Sprachzugehörigkeit

des Minderjährigen Bedacht zu

nehmen.

(3) Wird die Erziehungshilfe nicht von den Erziehungsberechtigten

(§ 39) beantragt, so kann

sie nur mit deren Zustimmung durchgeführt

werden.

(4) Die Erziehungshilfe durch Unterbringung

in einer anderen Familie oder in einem Heim

endet mit dem vollendeten l9. Lebensjahr des

Minderjährigen. Aus besonderen Gründen kann

sie bis zum vollendeten 21. Lebensjahr des

Minderjährigen erstreckt werden. Sie ist in

beiden Fällen früher aufzuheben, wenn ihr

Zweck erreicht oder dessen Erreichung in anderer

Weise sichergestellt ist oder wenn sich die

Erreichung des Zweckes voraussichtlich als unmöglich

erweist.

ABSCHNITT III.

Gerichtliche Erziehungshilfe, Erziehungsaufsicht

und Fürsorgeerziehung.

A. Gerichtliche Erziehungshilfe

und Erziehungsaufsicht.

§ 10. (1) Die gerichtliche Erziehungshilfe (§ 26)

und die Erziehungsaufsicht (§ 28) sind von der

Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.

(2) Die Erziehungsaufsicht ist eigenen Organen

zu übertragen. Diese haben den Minderjährigen

regelmäßig zu besuchen und ihn durch geeignete

Anordnungen gegenüber seiner Person und den

Erziehern wieder aus der Verwahrlosung herauszuführen.

B. Fürsorgeerziehung.

§ 11. (1) Die Fürsorgeerziehung (§§ 29 bis 33)

ist von der Landesregierung durchzuführen.

Diese bestimmt auch die Art der Fürsorgeerziehung.

Die Einhaltung der vom Vormundschaftsgericht

einem entlassenen Fürsorgezögling erteilten

Weisungen (§ 30 Abs. 2) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

zu überwachen.

(2) Den Erziehungsberechtigten (§ 39) muß der

Ort der Unterbringung des Fürsorgezöglings unverzüglich

mitgeteilt werden, wenn dadurch der

Erziehungszweck nicht ernstlich gefährdet wird.

(3) Der § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 12. (1) Die Länder haben für die Errichtung

von Fürsorgeerziehungsheimen, die zur Durchführung

der Fürsorgeerziehung notwendig sind,

vorzusorgen. Soweit Heime der freien Jugendwohlfahrtspflege

bestehen, sollen sie als Fürsorgeerziehungsheime

verwendet werden, wenn sie als

solche im Einzelfall von der Landesregierung anerkannt

werden.

(2) Die Landesgesetzgebung hat zu bestimmen,

daß die Landesregierung nach Anhörung der

Landesschulbehörde

1. Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb

der Fürsorgeerziehungsheime des Landes erläßt

und

2. die Voraussetzungen festlegt, unter denen

Heime der freien Jugendwohlfahrtspflege als Fürsorgeerziehungsheime

anerkannt werden.

(3) Die Fürsorgeerziehung in einem Fürsorgeerziehungsheim

ist nach pädagogischen Grundsätzen

durchzuführen. Den Fürsorgezöglingen ist

die Möglichkeit einer ihrem künftigen Fortkommen

dienlichen Berufsausbildung zu bieten.

§ 13. Die Landesregierung ist berechtigt, einen

Fürsorgezögling probeweise, auch in die eigene

Familie, zu entlassen. Sie hat hievon das Vormundschaftsgericht

und die Bezirksverwaltungsbehörde

zu verständigen.

ABSCHNITT IV.

Vermittlung der Annahme an Kindes Statt.

§ 14. (1) Die Vermittlung der Annahme

Minderjähriger an Kindes Statt hat ausschließlich

dem Wohle der Minderjährigen zu dienen. Jede

entgeltliche Vermittlung ist untersagt.

(2) Die Vermittlung der Annahme Minderjähriger

an Kindes Statt in das Ausland ist ausschließlich

der Landesregierung vorbehalten.

(3) Die Vermittlung der Annahme Minderjähriger

an Kindes Statt ohne Verlegung des gewöhnlichen

Aufenthalts des Minderjährigen in

das Ausland obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

Außer dieser ist sie nur dem Vormund,

den Verwandten des zu vermittelnden Kindes

bis zum dritten Grad und den von der Landesregierung

hiefür anerkannten Stellen der freien

Jugendwohlfahrtspflege erlaubt; die Anerkennung

ist zu erteilen, wenn die Stelle nach ihrem

Zweck und nach ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr

für eine sachgemäße Vermittlung bietet.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten

ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des

anzunehmenden Kindes.

ABSCHNITT V.

Strafbestimmung.

§ 15. (1) Die Landesgesetzgebung hat Verwaltungsstrafen

für nachstehende Tatbestände vorzusehen

1. Unterlassung oder Verzögerung des Antrags

auf Bewilligung der Übernahme in fremde

Pflege, ferner Übernahme in fremde Pflege oder

deren Weiterführung, obwohl die Bezirksverwaltungsbehörde

die Bewilligung versagt oder

widerrufen hat (§ 5 Abs. 3 und 4);

2. Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige

über die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

eines Pflegekindes (§ 5 Abs. 5);

3. Verweigerung des Zutritts zu den Aufenthaltsräumen

von Minderjährigen durch Organe

der Pflegeaufsicht (§ 7 Abs. 3) und der Erziehungsaufsicht

(§ 10 Abs. 2) sowie Verhinderung

der Ermittlungen durch diese Organe;

4. unbefugte oder entgeltliche Vermittlung der

Annahme an Kindes Statt (§ 14);

5. Verhinderung oder Störung einer behördlich

angeordneten Erziehungsmaßnahme, die

nicht unter Z. 3 fällt; Störung jedoch nur, wenn

sie geeignet ist, die Wirkung der Maßnahme

empfindlich zu beeinträchtigen.

(2) Die Wirksamkeit dieser Strafbestimmungen

ist davon abhängig zu machen, daß die Handlung

oder Unterlassung nicht nach anderen Bestimmungen

mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

Der Versuch ist für strafbar zu erklären. Anzudrohen

ist Geldstrafe oder Arreststrafe, bei erschwerenden

Umständen Geldstrafe und Arreststrafe

nebeneinander. Die Geldstrafe darf den

Betrag von 3000 S und die Arreststrafe die

Dauer von 14 Tagen picht übersteigen.

ZWEITER TEIL.

Als unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht

haben nachfolgende Bestimmungen zu gelten

ABSCHNITT I.

Amtsvormundschaft.

§ 16. Die Bezirksverwaltungsbehörde wird

Vormund in den durch die folgenden Bestimmungen

vorgesehenen Fällen (Amtsvormundschaft).

Das Standesamt hat ihr die Geburt jedes

unehelichen Kindes anzuzeigen.

1.Gesetzliche Amtsvormundschaft.

§ 17. (1) Mit der Geburt eines unehelichen Kindes

österreichischer Staatsbürgerschaft im Inland

wird die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren

Sprengel der Geburtsort liegt, Amtsvormund

dieses Kindes. Gleiches gilt für staatenlose uneheliche

Kinder, wenn ihre Mutter zur Zeit der

Entbindung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder

beim Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im

Inland hat.

(2) Kinder, die im Gebiet der Republik Österreich

aufgefunden werden (Findlinge), gelten hinsichtlich

der Amtsvormundschaft bis zum Beweis

des Gegenteils als uneheliche Kinder. Die Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Sprengel sie aufgefunden

werden, wird ihr Amtsvormund mit

der Auffindung.

(3) Für uneheliche Kinder österreichischer

Staatsbürgerschaft, die im Ausland geboren sind

und ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder beim

Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im Inland

nehmen, wird die Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Sprengel der Aufenthaltsort liegt,

Amtsvormund, wenn nicht für diese unehelichen

Kinder bereits ein Vormund im Inland bestellt

oder die Bestellung des Vormunds im Ausland

vom österreichischen Vormundschaftsgericht der

ausländischen Behörde übertragen worden ist.

Dies gilt sinngemäß für staatenlose uneheliche

Kinder.

(4) Nimmt das Mündel seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde,

als in den Abs. 1 bis 3

vorgesehen ist, so kann die die Amtsvormundschaft

führende Bezirksverwaltungsbehörde bei

der anderen Bezirksverwaltungsbehörde die

Weiterführung der Amtsvormundschaft beantragen.

Die andere Bezirksverwaltungsbehörde hat

die Amtsvormundschaft weiterzuführen, wenn

dies dem Wohle des Kindes besser entspricht.

Ist bereits ein Vormundschaftsgericht eingeschritten,

so ist dieses von der die Amtsvormundschaft

abgebenden Bezirksverwaltungsbehörde zu

verständigen. Lehnt die andere Bezirksverwaltungsbehörde

die Weiterführung der Amtsvormundschaft

ab, so kann das Vormundschaftsgericht

zur Entscheidung angerufen werden.

§ 18. Für die Amtsvormundschaft gelten die

allgemeinen Vorschriften über die Vormundschaft

mit folgenden Besonderheiten

1. Die Bezirksverwaltungsbehörde bedarf zur

Erhebung von Klagen auf Feststellung der Vaterschaft

und von Klagen, die der Hereinbringung

des Unterhalts dienen, sowie zum Abschluß von

Vergleichen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen

an das Mündel nicht der Zustimmung

des Vormundschaftsgerichts.

2. Das Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts

für das Mündel (§ 65 ZPO.) kann von der Bezirksverwaltungsbehörde

ausgestellt werden.

3. Erklärungen über die Anerkennung der

Vaterschaft und Leistung des Unterhalts, die vor

der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben und

von ihr beurkundet werden, haben die gleiche

Wirkung, wie wenn sie vor dem Vormundschaftsgericht

abgegeben worden wären. Insbesondere

haben Vereinbarungen über die Leistung

des Unterhalts die Wirkung eines gerichtlichen

Vergleiches (§ 1 Z. 15 EO.). Dies gilt nicht für

Vereinbarungen eines einmaligen Abfindungsbetrags.

4. Bei Besorgung der Amtsvormundschaft kann

die Bezirksverwaltungsbehörde die Rechtshilfe

inländischer Gerichte in Anspruch nehmen.

5. Die Einwilligung des Vormundschaftsgerichts

zur Erklärung des Ehemanns der Mutter,

daß er dem Mündel gemäß § 165 Abs. 2 ABGB.

seinen Namen gebe, entfällt.

6. Die Vorschriften der §§ 203, 205, 206, 216

zweiter Halbsatz, 237 zweiter Satz, 254, 266 und

267 ABGB. sind nicht anzuwenden.

7. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist von der

Verpflichtung frei, die Vermögenswerte ihrer

Mündel unter Sperre zu legen und vor der Anlegung

des Mündelvermögens die Zustimmung

des Vormundschaftsgerichts einzuholen. Sie ist

ferner von der Verpflichtung frei, über die Verwaltung

des Mündelvermögens dem Vormundschaftsgericht

Rechnung zu legen, wenn die Einkünfte

aus diesem Vermögen die Auslagen für

den Unterhalt und die Erziehung des Mündels

nicht übersteigen.

§ 19. Das Vormundschaftsgericht hat die Bezirksverwaltungsbehörde

auf Antrag als Amtsvormund

zu entlassen und einen Einzelvormund

zu bestellen, wenn dies dem Wohle des Mündels

besser entspricht. Beantragt die Bezirksverwaltungsbehörde

nicht selbst ihre Entlassung, so

ist sie vor der Entscheidung zu hören.

2. Bestellte Amtsvormundschaft.

§ 20. Vormundschaften, auf die sich die gesetzliche

Amtsvormundschaft nicht erstreckt, können

der Bezirksverwaltungsbehörde nur mit ihrer

Zustimmung übertragen werden. Im übrigen sind

die Vorschriften über die gesetzliche Amtsvormundschaft

auf die bestellte Amtsvormundschaft

sinngemäß anzuwenden.

ABSCHNITT II.

Sonstige Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörde

bei den Aufgaben des Vormundschaftsgerichts.

§ 21. Im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren

in den Fällen der gerichtlichen Erziehungshilfe,

der Erziehungsaufsicht und der Fürsorgeerziehung

hat die Bezirksverwaltungsbehörde,

wenn sie nicht Vormund ist, die Stellung eines

besonderen Kurators (§ 271 ABGB.) des Minderjährigen

(gesetzlicher Amtskurator). Sie ist als

solcher insbesondere berechtigt und verpflichtet,

die Einleitung des vormundschaftsgerichtlichen

Verfahrens zu beantragen, wenn sie die Voraussetzungen

einer der genannten Maßnahmen für

gegeben erachtet.

§ 22. Abgesehen von den Fallen des § 21 kann

das Vormundschaftsgericht die Bezirksverwaltungsbehörde

mit ihrer Zustimmung zum Kurator

eines Minderjährigen oder zum Mitvormund

bestellen. Ihrer Zustimmung bedarf es nicht,

wenn sie zum besonderen Kurator (§ 271 ABGB.)

zwecks Durchsetzung der Unterhaltsansprüche

Minderjähriger gegen ihren ehelichen Vater bestellt

werden soll und dies in schwierigen Fällen

das Wohl des Minderjährigen erfordert.

§ 23. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist

berechtigt, die Mutter bei Geltendmachung der

Ansprüche aus den §§ 167 und 168 ABGB. mit

ihrer Vollmacht zu vertreten.

§ 24. Das Vormundschaftsgericht hat, ausgenommen

den Fall der Gefahr im Verzug, vor

Entscheidung in den Fällen der §§ 142 und 178

ABGB. die Bezirksverwaltungsbehörde zu hören,

in deren Sprengel der Minderjährige seinen Aufenthalt

hat; das gleiche gilt für die Entscheidung

im Falle des § 181 dritter Satz ABGB., falls das

Wahlkind noch minderjährig ist.

ABSCHNITT III.

Anstalts- und Vereinsvormundschaft.

§ 25. (1) Der Vorsteher einer Anstalt (eines

Heimes), die unter der Verwaltung des Bundes,

eines Landes oder einer sonstigen Körperschaft

des öffentlichen Rechtes steht, kann auf seinen

Antrag zum Vormund oder Kurator bestellt

werden. Vor der Bestellung ist die Bezirksverwaltungsbehörde

zu hören, wenn sie Vormund

oder Kurator des Minderjährigen ist.

(2) Gleiches (Abs. 1) gilt für den Vorsteher

einer privaten Anstalt (eines privaten Heimes)

oder eines Vereines, wenn ihn der Landeshauptmann

zum Antrag allgemein ermächtigt. Der

Landeshauptmann darf diese Ermächtigung nur

erteilen, wenn die Anstalt (das Heim) oder der

Verein nach Einrichtung und Führung die volle

Gewähr für eine ordnungsgemäße Sorge für den

Minderjährigen bietet.

ABSCHNITT IV.

Gerichtliche Erziehungshilfe.

§ 26. (1) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten

(§ 39) kann Erziehungshilfe (§ 9)

nur durch Anordnung des Vormundschaftsgerichts

(Abs. 2 und 3) gewährt werden. Gleiches

gilt, wenn gegen den Willen sonstiger Personen

gehandelt werden soll, bei denen der Minderjährige

in Pflege ist, falls seine Übernahme in

Pflege durch sie nicht als fremde Pflege anzusehen

ist (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz). Das Vormundschaftsgericht

darf die. gerichtliche Erziehungshilfe

nur anordnen, wenn sie deshalb geboten

ist, weil die Erziehungsberechtigten ihre

Erziehungsgewalt mißbrauchen oder die damit

verbundenen Pflichten nicht erfüllen.

(2) Liegt Gefahr im Verzug vor, so kann die

Bezirksverwaltungsbehörde als Vormund oder

als gesetzlicher Amtskurator die erforderlichen

Maßnahmen der Erziehungshilfe sofort treffen,

sie hat jedoch unverzüglich, längstens binnen

einer Woche nach Vollzug der getroffenen Maßnahmen,

die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

zu beantragen. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde

den Antrag nicht binnen dieser

Frist oder verweigert das Vormundschaftsgericht

die Genehmigung, so gilt die Maßnahme als

widerrufen.

(3) Liegt Gefahr im Verzug nicht vor, hält

aber die Bezirksverwaltungsbehörde als Vormund

oder als gesetzlicher Amtskurator Erziehungshilfe

gegen den Willen der im Abs. 1 genannten

Personen für geboten, so hat sie die

Entscheidung des Vormundschaftsgerichts zu beantragen

(§ 21 zweiter Satz). Das gleiche gilt,

wenn eine mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten

(§ 39) eingeleitete Maßnahme der

Erziehungshilfe gegen den Willen dieser Erziehungsberechtigten

fortgesetzt werden soll; wenn

in diesem Falle der Antrag unverzüglich, längstens

binnen einer Woche nach dem Widerspruch

der Erziehungsberechtigten gestellt wird, bleibt

die Maßnahme der Erziehungshilfe bis zur Entscheidung

des Vormundschaftsgerichts aufrecht,

andernfalls gilt sie insolange als widerrufen.

§ 27. Das Vormundschaftsgericht kann eine

Maßnahme der Erziehungshilfe, die es genehmigt

(§ 26 Abs. 2) oder beschlossen hat (§ 26 Abs. 3),

von Amts wegen oder auf Antrag aufheben,

wenn ihr Zweck erreicht oder dessen Erreichung

in anderer Weise sichergestellt ist oder wenn sich

die Erreichung des Zweckes als voraussichtlich

unmöglich erweist.

ABSCHNITT V.

Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung.

A. Erziehungsaufsicht.

§ 28. (1) Die Erziehungsaufsicht wird vom

Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von

Amts wegen angeordnet, wenn dies zur Beseitigung

körperlicher, geistiger, seelischer oder sittlicher

Verwahrlosung eines Minderjährigen notwendig

ist. Sie besteht in der Überwachung und

Anleitung des Minderjährigen bei Belassung in

seiner bisherigen Umgebung.

(2) Die Erziehungsaufsicht darf im allgemeinen

nicht mehr angeordnet werden, wenn der Minderjährige

das 18. Lebensjahr bereits vollendet

hat. Falls Aussicht auf Erfolg der Erziehungsaufsicht

besteht, kann diese ausnahmsweise auch

noch angeordnet werden, wenn der Minderjährige

das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das

20. Lebensjahr vollendet hat. Maßgebend für die

Altersgrenze ist der Tag, an dem das Verfahren

beim Vormundschaftsgericht anhängig wird.

(3) Die Erziehungsaufsicht endet mit dem Eintritt

der Volljährigkeit des Minderjährigen oder

mit der rechtskräftigen Anordnung der Fürsorgeerziehung.

Die Erziehungsaufsicht ist vom Vormundschaftsgericht

auf Antrag oder von Amts

wegen früher aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht

oder dessen Erreichung in anderer Weise

sichergestellt ist oder wenn sich die Erreichung

des Zweckes als voraussichtlich unmöglich erweist.

Ein Antrag auf Aufhebung kann, außer von der

Bezirksverwaltungsbehörde, nicht vor Ablauf

eines Jahres seit der Rechtskraft des Beschlusses

über die Erziehungsaufsicht gestellt, ein abgewiesener

Antrag nicht vor Ablauf von sechs Monaten

erneuert werden.

B. Fürsorgeerziehung.

§ 29. (1) Die Fürsorgeerziehung wird vom Vormundschaftsgericht

auf Antrag oder von Amts

wegen angeordnet, wenn dies zur Beseitigung

geistiger, seelischer oder sittlicher Verwahrlosung

eines Minderjährigen notwendig und die Entfernung

des Minderjährigen aus seiner bisherigen

Umgebung, insbesondere wegen des verderblichen

Einflusses der Erziehungsberechtigten (§ 39) oder

wegen unzulänglicher oder verfehlter Erziehung,

erforderlich ist. Sie besteht in der Unterbringung

des Minderjährigen in einer geeigneten Familie

oder einem Fürsorgeerziehungsheim. Zur Verhütung

lediglich körperlicher Verwahrlosung darf

Fürsorgeerziehung nicht angeordnet werden.

(2) Die Fürsorgeerziehung darf im allgemeinen

nicht angeordnet werden, wenn sie offensichtlich

keinen Erfolg verspricht oder wenn der Minderjährige

das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat.

Falls Aussicht auf Erfolg der Fürsorgeerziehung

besteht, kann diese ausnahmsweise auch noch angeordnet

werden, wenn der Minderjährige das

18. Lebensjahr, aber noch nicht das 20. Lebensjahr

vollendet hat. Maßgebend für die Altersgrenze

ist der Tag, an dem das Verfahren beim Vormundschaftsgericht

anhängig wird.

(3) Das Vormundschaftsgericht kann zur Feststellung,

ob Verwahrlosung (Abs. 1) vorliegt, die

Untersuchung des Minderjährigen durch einen

Amts- oder Gerichtsarzt oder durch einen Psychologen

anordnen und den Minderjährigen auf die

Dauer von höchstens sechs Wochen in einer für

jugendliche Psychopathen geeigneten Anstalt

unterbringen lassen.

§ 30. (1) Die Fürsorgeerziehung endet mit

dem vollendeten 19. Lebensjahr, im Falle des

§ 29 Abs. 2 zweiter Satz mit dem Eintritt der

Volljährigkeit des Minderjährigen. Sie ist vom

Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von

Amts wegen früher aufzuheben, wenn ihr Zweck

erreicht oder dessen Erreichung in anderer Weise

sichergestellt ist oder wenn sich die Erreichung

des Zweckes als voraussichtlich unmöglich erweist.

Ein Antrag auf Aufhebung kann, außer

von der Bezirksverwaltungsbehörde, nicht vor

Ablauf eines Jahres seit der Rechtskraft des Beschlusses

über die Fürsorgeerziehung gestellt, ein

abgewiesener Antrag nicht vor Ablauf von sechs

Monaten erneuert werden.

(2) Die Fürsorgeerziehung kann auch unter

Vorbehalt des Widerrufs aufgehoben werden.

Dem Minderjährigen können hiebei vom Vormundschaftsgericht

bestimmte Weisungen erteilt

werden. Der Widerruf ist durch das Vormundschaftsgericht

auszusprechen, wenn der Minderjährige

diesen Weisungen zuwiderhandelt oder

erneut Umstände eintreten, die zur Anordnung

der Fürsorgeerziehung Anlaß geben würden.

§ 31. (1) Das Vormundschaftsgericht kann bei

Gefahr im Verzug die vorläufige Fürsorgeerziehung

anordnen, wenn die Voraussetzungen der

Fürsorgeerziehung glaubhaft gemacht werden.

Sie ist je nach den Ergebnissen des gleichzeitig

einzuleitenden Verfahrens in die Fürsorgeerziehung

umzuwandeln oder aufzuheben.

(2) Das Vormundschaftsgericht kann die vorläufige

Fürsorgeerziehung auch zur Prüfung anordnen,

ob die Fürsorgeerziehung Aussicht auf

Erfolg verspricht. Sie ist längstens binnen sechs

Monaten nach ihrer Anordnung je nach den Ergebnissen

der Prüfung in die Fürsorgeerziehung

umzuwandeln oder aufzuheben.

§ 32. Für Maßnahmen, die auf Grund dieses

Abschnittes sofort zu treffen sind, ist auch das

mit Vormundschaftssachen befaßte Gericht zuständig,

in dessen Sprengel das Bedürfnis der

Fürsorge hervortritt. Ist dieses Gericht nicht das

zuständige Vormundschaftsgericht, so ist dieses

von der Maßnahme zu verständigen; ihm sind

die weiteren Verfügungen zu überlassen.

§ 33. (1) Die Landesregierung gilt für alle

Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die einen

Dienst-(Lehr-)Vertrag oder die Geltendmachung

der sich daraus ergebenden Ansprüche betreffen,

ausschließlich als gesetzlicher Vertreter des Fürsorgezöglings,

soweit die Mitwirkung des gesetzlichen

Vertreters nach den bestehenden Gesetzen

erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann die Entmündigung

eines Fürsorgezöglings wegen Geisteskrankheit

oder Geistesschwäche beantragen.

ABSCHNITT VI.

Vormundschaftsgerichtliches Verfahren in den

Fällen der gerichtlichen Erziehungshilfe, der Erziehungsaufsicht

und der Fürsorgeerziehung.

§ 34. (1) Das Vormundschaftsgericht hat vor

der Entscheidung (Genehmigung) hinsichtlich der

gerichtlichen Erziehungshilfe, der Erziehungsaufsicht

und der Fürsorgeerziehung (des Widerrufs

ihrer Aufhebung) die Erziehungsberechtigten

(§ 39) zu hören, wenn sie nicht unbekannten

Aufenthalts sind oder aus sonstigen Gründen

nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten

gehört werden könnten. Überdies hat

das Vormundschaftsgericht zu hören

1. wenn der Minderjährige bei anderen Personen

in Pflege ist, in Ansehung derer die Pflege

nicht als fremde anzusehen ist (§ 5 Abs. 1 vorletzter

Satz), auch diese Personen;

2. wenn der Minderjährige das 16. Lebensjahr

vollendet hat, auch diesen;

3. im Falle der Erziehungsaufsicht die Bezirksverwaltungsbehörde,

wenn sie nicht selbst die

Erziehungsaufsicht beantragt hat;

4. im Falle der Fürsorgeerziehung (des Widerrufs

ihrer Aufhebung) die Landesregierung.

(2) Vor Aufhebung der gerichtlichen Erziehungshilfe

und der Erziehungsaufsicht ist die

Bezirksverwaltungsbehörde zu hören, wenn sie

nicht selbst die Aufhebung beantragt hat; vor

Aufhebung der Fürsorgeerziehung und der vorläufigen

Fürsorgeerziehung ist die Landesregierung

zu hören.

(3) Die Entscheidung (Genehmigung) des Vormundschaftsgerichts

hinsichtlich der gerichtlichen

Erziehungshilfe, der Erziehungsaufsicht, der Fürsorgeerziehung

(des Widerrufs ihrer Aufhebung)

und der vorläufigen Fürsorgeerziehung ist den

Erziehungsberechtigten (§ 39) und, wenn der

Minderjährige bei anderen Personen in Pflege ist,

in Ansehung derer die Pflege nicht als fremde anzusehen

ist (§ 5 Abs. 1 vorletzter Satz), auch

diesen Personen, überdies der Bezirksverwaltungsbehörde

als gesetzlichem Amtskurator zuzustellen,

wenn diese nicht ohnehin Vormund ist.

Kann dies ohne Nachteil für das Wohl des

Minderjährigen geschehen, so sind diese Entscheidungen

ferner dem Minderjährigen selbst zuzustellen,

wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung

das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Entscheidung

über die Aufhebung der genannten

Maßnahmen ist der Bezirksverwaltungsbehörde

als gesetzlichem Amtskurator oder Vormund zuzustellen.

Alle Entscheidungen hinsichtlich der

Fürsorgeerziehung und der vorläufigen Fürsorgeerziehung

sind der Landesregierung zuzustellen.

(4) Die im Abs. 3 genannten Behörden und

Personen sind, wenn ihnen zuzustellen ist, zur

Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Ein

gegen die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung

im Falle der Gefahr im Verzug (§ 31

Abs. 1) erhobenes Rechtsmittel hat keine aufschiebende

Wirkung.

(5) Für das Verfahren gelten im übrigen die

Vorschriften des Verfahrens außer Streitsachen.

ABSCHNITT VII.

Jugendgerichts- und Jugendpolizeihilfe.

§ 35. (1) Alle Gerichte können sich in Angelegenheiten,

die Interessen Minderjähriger berühren,

der Mithilfe von Ämtern oder von Körperschaften,

Gesellschaften und Personen bedienen,

die in der Jugendfürsorge tätig sind und

sich für eine solche Mitarbeit zur Verfügung

stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind in

erster Linie hiefür heranzuziehen.

(2) Die Bundespolizeibehörden haben bei ihren

vorläufigen Maßnahmen zur Bewahrung Minderjähriger

vor Gefahren das Einvernehmen mit

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu

pflegen.

ABSCHNITT VIII.

Strafbestimmung.

§ 36. Wer vorsätzlich einen Minderjährigen

einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme

entzieht oder ihn verleitet, sich einer

solchen Maßnahme zu entziehen, oder ihm dazu

Hilfe leistet, wird, wenn die Handlung nicht nach

anderen Bestimmungen mit einer strengeren

Strafe bedroht ist, wegen Übertretung vom Gericht

mit Arrest von einer Woche bis zu sechs

Monaten bestraft.

ABSCHNITT IX.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 37. Alle Eingaben, Verhandlungsschriften

und amtlichen Ausfertigungen im Verfahren vor

den Bezirksverwaltungsbehörden und Landesregierungen

in Angelegenheiten der Jugendwohlfahrtspflege

sowie die Zeugnisse, soweit sie zur

Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlich

werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren

sowie von den Verwaltungsabgaben

des Bundes befreit.

§ 38. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Amtsvormundschaft sind auch

auf die schon bestehenden Amtsvormundschaften

und auf die anhängigen Verfahren anzuwenden.

Wird ein für ein uneheliches Kind bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bestellter Einzelvormund

später entlassen, so tritt die gesetzliche

Amtsvormundschaft ein (§ 17).

(2) Ist auf Grund der Verordnung über Jugendwohlfahrt

in der Ostmark vom 20. März 1940,

Deutsches RGBl. I S. 519, die Schutzaufsicht oder

die Fürsorgeerziehung angeordnet, so gelten für

das Erlöschen, die Endigung und die Aufhebung

durch das Vormundschaftsgericht die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes über Erziehungsaufsicht

und Fürsorgeerziehung sinngemäß. Beim Vormundschaftsgericht

anhängige Verfahren sind

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über Erziehungsaufsicht und Fürsorgeerziehung

fortzuführen.

§ 39. Unter den Erziehungsberechtigten im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Eltern und

Wahleltern sowie der Vormund des Minderjährigen

zu verstehen, wenn diesen Personen im

Einzelfall nach bürgerlichem Redit ein Erziehungsrecht

zusteht, der Vater des unehelichen

Kindes jedoch nur dann, wenn er die Sorge für

den Minderjährigen tatsächlich ausübt.

DRITTER TEIL.

Gemeinsame Bestimmungen zum ersten und zum

zweiten Teile dieses Bundesgesetzes.

§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber

den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung

mit dem Tage der Kundmachung, im übrigen in

jedem Lande gleichzeitig mit dem in dem betreffenden

Land erlassenen Ausführungsgesetz in

Kraft.

(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

grundsatzgesetzlichen Bestimmungen sind binnen

Jahresfrist, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

§ 41. (1) In den einzelnen Ländern treten mit

dem Wirksamkeitsbeginn des Ausführungsgesetzes

zu diesem Bundesgesetz folgende Vorschriften

außer Kraft

1. die Verordnung über Jugendwohlfahrt in

der Ostmark vom 20. März 1940, Deutsches

RGBl. I S. 519, und die hiezu erlassenen Durchführungs-

und Ergänzungsbestimmungen, soweit

sie noch als bundesrechtliche Vorschriften in

Kraft stehen;

2. die §§ 207, 208 und 284 ABGB.;

3. die §§ 30 bis 47, 51, 52 und 53 der Kaiserlichen

Verordnung vom 12. Oktober 1914, RGBl.

Nr. 276, über eine Teilnovelle zum allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuch;

4. die Verordnung vom 24. Juni 1916, RGBl.

Nr. 195, über die Generalvormundschaft;

5. das Bundesgesetz vom 13. Juli 1928, BGBl.

Nr. 194, über die Erweiterung des Wirkungskreises

der Berufsvormundschaften und die

darauf beruhenden Verordnungen vom 23. Jänner

1929, BGBl. Nr. 54, und vom 28. September

1932, BGBl. Nr. 302;

6. das Hofdekret vom 17. August 1822, JGS.

Nr. 1888.

(2) Die Vorschriften der §§ 178 und 178 a

ABGB., das Jugendgerichtsgesetz 1949, BGBl.

Nr. 272, die Verordnung vom 12. Dezember

1928, BGBl. Nr. 339, zur Durchführung des

Jugendgerichtsgesetzes und der § 58 VStG. 1950

werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 42. (1) Das Bundesministerium für soziale

Verwaltung hat die dem Bunde nach Art. 15

Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 zustehenden Rechte im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

wahrzunehmen.

(2) Mit der Vollziehung der Vorschriften

1. der §§ 16 erster Satz, 17 bis 34, 35 Abs. 1,

36, 38 und 39 ist das Bundesministerium für

Justiz,

2. der §§ 16 zweiter Satz und 35 Abs. 2 ist

das Bundesministerium für Inneres und

3. des § 37 sind das Bundesministerium für

Finanzen, soweit es sich aber um Verwaltungsabgaben

des Bundes handelt, die Bundesregierung

betraut;

und zwar zu 1., 2. und 3. im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung.

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