99. Verordnung: Einhebung von Ausgleichsbeiträgen und Gewährung von Zuschüssen nach dem Milchwirtschaftsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Milchwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 167/1950, wird verordnet
Preisausgleichsbeiträge.
§ 1. (1) Das Ausmaß der Preisausgleichsbeiträge
richtet sich nach der Art der Verwendung und
Verwertung der Milch und der Erzeugnisse aus
Milch unter Berücksichtigung der Auszahlungspreise
an die Lieferanten, der Verkaufserlöse
und der mit der Bearbeitung, Verarbeitung und
Verteilung gegebenen Kostenrechnung.
(2) Lieferungen von Rahm oder Erzeugnissen
aus Milch vom Erzeuger an Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe sind in Milchkilogramm
umzurechnen, wobei je kg Rahm oder je kg
eines Erzeugnisses aus Milch soviel kg Milch
anzunehmen sind als zur Herstellung dieses
Produktes nach dem vom Milchwirtschaftsfonds
(im folgenden Fonds genannt) unter Berücksichtigung
der Produktionsbedingungen festgesetzten
Umrechnungsverhältnis benötigt werden.
Das Umrechnungsverhältnis kann auch in
Fetteinheiten oder in Milchliter ausgedrückt
werden.
§ 2. (1) Die Verwaltungskommission des Fonds
setzt die Preisausgleichsbeiträge gesondert für
Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften
und Milcherzeuger fest. Sie kann auch, soweit
dies sachlich gerechtfertigt ist, für einzelne
Kategorien von Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben
verschieden hohe Preisausgleichsbeiträge
festsetzen.
(2) Preisausgleichsbeiträge für Milcherzeuger
können nach dem Stand des gehaltenen Milchviehs
oder dem Umfange der erzeugten oder
der unmittelbar an Verbraucher abgegebenen
Milch pauschaliert werden.
(3) Die Preisausgleichsbeiträge sollen für einen
bestimmten Zeitraum festgesetzt werden.
§ 3. Die Ausgleichsbeiträge sind von den
Leistungspflichtigen monatlich selbst zu errechnen
und unaufgefordert bis zum 15. des nächstfolgenden
Monats auf das Postsparkassenkonto
des Milchwirtschaftsfonds einzuzahlen. Der
Fonds kann mit den Beitragspflichtigen auch
eine andere Form der Einzahlung vereinbaren.
Bei den Einzahlungen ist kenntlich zu machen,
worauf sich die einzelne Zahlung bezieht. Der
Beitragspflichtige kann fällige Preisausgleichsbeiträge
gegen fällige Preisausgleichszuschüsse
aufrechnen.
§ 4. Preisausgleichsbeiträge haben auch Unternehmungen
zu entrichten, denen ein Einzugs-
oder Versorgungsgebiet nicht zugewiesen wurde,
insbesondere dann, wenn Lieferungen von Milch
oder Erzeugnissen aus Milch außerhalb einer
gemäß § 7 Abs. 1 des Milchwirtschaftsgesetzes
festgelegten Liefermenge erfolgen.
Transportausgleichsbeiträge.
§ 5. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4
gelten sinngemäß für die Art der Festsetzung,
das Ausmaß, die Verrechnung, Einhebung und
Einzahlung der Transportausgleichsbeiträge.
Transportausgleichsbeiträge können auch über
den wirtschaftlichen Zusammenschluß, dem der
Beitragspflichtige als Mitglied angehört, eingehoben
werden.
(2) Die Transportausgleichsbeiträge sind gesondert
von den Preisausgleichsbeiträgen zu verrechnen
und zu verwalten.
Zuschüsse.
§ 6. Zuschüsse gemäß den §§ 4 und 5 des
Milchwirtschaftsgesetzes werden höchstens in dem
Ausmaße gewährt-, das zur Erreichung eines möglichst
einheitlichen Auszahlungspreises an die
Milchlieferanten unter Berücksichtigung der
Kostenrechnung, wie sie für die Bemessung der
Ausgleichsbeiträge maßgebend war (§. 1 Abs. 1)
sowie unter Rücksichtnahme auf die Qualität
der Produkte unbedingt erforderlich ist.
§ 7. (1) Der Fonds kann den nach § 7 Abs. 1
des Milchwirtschaftsgesetzes zuschußberechtigten
Betrieben Zuschüsse für eine bestimmte Art der
Verwendung oder Verwertung der Milch in
Gruppen oder einzeln, einmalig oder für einen
bestimmten Zeitraum gewähren.
(2) Betriebe, die sich um Zuschüsse bewerben
oder denen Zuschüsse gewährt werden, haben
dem Fonds auf Verlangen alle Nachweise zu
erbringen, die zur Beurteilung der Zuschußgewährung
erforderlich sind. Die Gewährung
eines Zuschusses kann insbesondere verweigert
werden, wenn die geforderten Nachweise nicht
oder nur mangelhaft erbracht werden.
(3) Der Fonds ist verpflichtet, allen Betrieben,
die zur Leistung von Preisausgleichsbeiträgen
herangezogen werden, die Bedingungen, unter
denen Preisausgleichs-, Verarbeitungs- oder
Werbungszuschüsse gewährt werden, schriftlich
bekanntzugeben.
§ 8. (1) Die Grundsätze, die für die Gewährung
von Zuschüssen gemäß den §§ 6 und 7
gelten, sind sinngemäß auch für die Gewährung
von Transportausgleichszuschüssen anzuwenden.
(2) Eine Transportkostenvergütung darf jedoch
nicht gewährt werden für den Bezug oder für
die Lieferungen von Milch oder Erzeugnissen
aus Milch, die entgegen den Bestimmungen des
§ 7 des Milchwirtschaftsgesetzes erfolgen sowie
für unwirtschaftliche Lieferungen dieser Produkte
(§ 5 Abs. 4 des Milchwirtschaftsgesetzes).
§ 9. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 der
Verordnung vom 16. September 1950, BGBl.
Nr. 189, betreffend vorläufige Maßnahmen zur
Verwaltung des Milchwirtschaftsfonds und zur
Durchführung seiner Aufgaben, in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 45/1951, treten
außer Kraft.