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99_1951 AT

99. Verordnung: Einhebung von Ausgleichsbeiträgen und Gewährung von Zuschüssen nach dem Milchwirtschaftsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: Einhebung von Ausgleichsbeiträgen und Gewährung von Zuschüssen nach dem Milchwirtschaftsgesetz.

Auf Grund des § 11 des Milchwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 167/1950, wird verordnet

Preisausgleichsbeiträge.

§ 1. (1) Das Ausmaß der Preisausgleichsbeiträge

richtet sich nach der Art der Verwendung und

Verwertung der Milch und der Erzeugnisse aus

Milch unter Berücksichtigung der Auszahlungspreise

an die Lieferanten, der Verkaufserlöse

und der mit der Bearbeitung, Verarbeitung und

Verteilung gegebenen Kostenrechnung.

(2) Lieferungen von Rahm oder Erzeugnissen

aus Milch vom Erzeuger an Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe sind in Milchkilogramm

umzurechnen, wobei je kg Rahm oder je kg

eines Erzeugnisses aus Milch soviel kg Milch

anzunehmen sind als zur Herstellung dieses

Produktes nach dem vom Milchwirtschaftsfonds

(im folgenden Fonds genannt) unter Berücksichtigung

der Produktionsbedingungen festgesetzten

Umrechnungsverhältnis benötigt werden.

Das Umrechnungsverhältnis kann auch in

Fetteinheiten oder in Milchliter ausgedrückt

werden.

§ 2. (1) Die Verwaltungskommission des Fonds

setzt die Preisausgleichsbeiträge gesondert für

Milchgroßhandelsbetriebe, Milchgenossenschaften

und Milcherzeuger fest. Sie kann auch, soweit

dies sachlich gerechtfertigt ist, für einzelne

Kategorien von Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben

verschieden hohe Preisausgleichsbeiträge

festsetzen.

(2) Preisausgleichsbeiträge für Milcherzeuger

können nach dem Stand des gehaltenen Milchviehs

oder dem Umfange der erzeugten oder

der unmittelbar an Verbraucher abgegebenen

Milch pauschaliert werden.

(3) Die Preisausgleichsbeiträge sollen für einen

bestimmten Zeitraum festgesetzt werden.

§ 3. Die Ausgleichsbeiträge sind von den

Leistungspflichtigen monatlich selbst zu errechnen

und unaufgefordert bis zum 15. des nächstfolgenden

Monats auf das Postsparkassenkonto

des Milchwirtschaftsfonds einzuzahlen. Der

Fonds kann mit den Beitragspflichtigen auch

eine andere Form der Einzahlung vereinbaren.

Bei den Einzahlungen ist kenntlich zu machen,

worauf sich die einzelne Zahlung bezieht. Der

Beitragspflichtige kann fällige Preisausgleichsbeiträge

gegen fällige Preisausgleichszuschüsse

aufrechnen.

§ 4. Preisausgleichsbeiträge haben auch Unternehmungen

zu entrichten, denen ein Einzugs-

oder Versorgungsgebiet nicht zugewiesen wurde,

insbesondere dann, wenn Lieferungen von Milch

oder Erzeugnissen aus Milch außerhalb einer

gemäß § 7 Abs. 1 des Milchwirtschaftsgesetzes

festgelegten Liefermenge erfolgen.

Transportausgleichsbeiträge.

§ 5. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4

gelten sinngemäß für die Art der Festsetzung,

das Ausmaß, die Verrechnung, Einhebung und

Einzahlung der Transportausgleichsbeiträge.

Transportausgleichsbeiträge können auch über

den wirtschaftlichen Zusammenschluß, dem der

Beitragspflichtige als Mitglied angehört, eingehoben

werden.

(2) Die Transportausgleichsbeiträge sind gesondert

von den Preisausgleichsbeiträgen zu verrechnen

und zu verwalten.

Zuschüsse.

§ 6. Zuschüsse gemäß den §§ 4 und 5 des

Milchwirtschaftsgesetzes werden höchstens in dem

Ausmaße gewährt-, das zur Erreichung eines möglichst

einheitlichen Auszahlungspreises an die

Milchlieferanten unter Berücksichtigung der

Kostenrechnung, wie sie für die Bemessung der

Ausgleichsbeiträge maßgebend war (§. 1 Abs. 1)

sowie unter Rücksichtnahme auf die Qualität

der Produkte unbedingt erforderlich ist.

§ 7. (1) Der Fonds kann den nach § 7 Abs. 1

des Milchwirtschaftsgesetzes zuschußberechtigten

Betrieben Zuschüsse für eine bestimmte Art der

Verwendung oder Verwertung der Milch in

Gruppen oder einzeln, einmalig oder für einen

bestimmten Zeitraum gewähren.

(2) Betriebe, die sich um Zuschüsse bewerben

oder denen Zuschüsse gewährt werden, haben

dem Fonds auf Verlangen alle Nachweise zu

erbringen, die zur Beurteilung der Zuschußgewährung

erforderlich sind. Die Gewährung

eines Zuschusses kann insbesondere verweigert

werden, wenn die geforderten Nachweise nicht

oder nur mangelhaft erbracht werden.

(3) Der Fonds ist verpflichtet, allen Betrieben,

die zur Leistung von Preisausgleichsbeiträgen

herangezogen werden, die Bedingungen, unter

denen Preisausgleichs-, Verarbeitungs- oder

Werbungszuschüsse gewährt werden, schriftlich

bekanntzugeben.

§ 8. (1) Die Grundsätze, die für die Gewährung

von Zuschüssen gemäß den §§ 6 und 7

gelten, sind sinngemäß auch für die Gewährung

von Transportausgleichszuschüssen anzuwenden.

(2) Eine Transportkostenvergütung darf jedoch

nicht gewährt werden für den Bezug oder für

die Lieferungen von Milch oder Erzeugnissen

aus Milch, die entgegen den Bestimmungen des

§ 7 des Milchwirtschaftsgesetzes erfolgen sowie

für unwirtschaftliche Lieferungen dieser Produkte

(§ 5 Abs. 4 des Milchwirtschaftsgesetzes).

§ 9. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 4 der

Verordnung vom 16. September 1950, BGBl.

Nr. 189, betreffend vorläufige Maßnahmen zur

Verwaltung des Milchwirtschaftsfonds und zur

Durchführung seiner Aufgaben, in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 45/1951, treten

außer Kraft.

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