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99_1949 AT

99. Verordnung: Herausnahme einzelner Waren (Warengruppen) von den Bestimmungen des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: Herausnahme einzelner Waren (Warengruppen) von den Bestimmungen des Außenhandelsverkehrsgesetzes 1948.

Auf Grund des § 6, Abs. (1), des Bundesgesetzes

vom 24. November 1948, B.G.Bl. Nr. 251, über

die Regelung des Warenverkehres mit dem Auslande

(Außenhandelsverkehrsgesetz 1948) wird

verordnet

Von den in der Anlage A zu § 2, Abs. (1), des

Außenhandelsverkehrsgesetzes 1948 (Genehmigungsliste

für die Ausfuhr) angeführten Waren

werden die nachfolgend genannten Waren

(Warengruppen) von den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ausgenommen

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