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99_1948 AT

99. Bundesverfassungsgesetz: Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesverfassungsgesetz: Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. Die im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen

Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen für

minderbelastete Personen im Sinne des § 17,

Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 enden mit denn

Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.

§ 2. Die Bestimmung des § 1 gilt nicht für

Personen, die, wenn sie auch nach den Bestimmungen

des Bundesverfassungsgesetzes vom 6. Februar

1947, B.G.Bl. Nr. 25, über die Behandlung

der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz)

zum Personenkreis der Minderbelasteten

gehören, im Sinne der Bestimmungen dies Abschnittes

I des I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes,

B.G.Bl. Nr. 25/1947, nach

dem Zusammenbruch Deutschlands an irgendwelchen,

auch geheimen nationalsozialistischen

Organisationen teilgenommen oder mit einer geheimen

nationalsozialistischen Bewegung Verbindung

gehalten oder nationalsozialistische Tätigkeit

betrieben haben.

Artikel II.

§ 3. Die Wirkungen von Sühnefolgen, die bis

zum Inkrafttreten dieses Bundesrverfassungsgesetzes

kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame

Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt.

Auf Grund ordentlicher Rechtsmittel

anhängige Verfahren über den Eintritt von

Sühnefolgen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen

durchzuführen.

§ 4. Für das Entstehen der Sühneabgabeschuld

ist die Bestimmung des § 1 ohne Bedeutung.

Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits entstandener

Schuldigkeiten am Sühneabgabe bleibt

unberührt.

§ 5. Bei Dienstnehmern, die nach § 4, Absatz

(1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

1947, B.G.Bl. Nr. 92/1947, gekündigt

wurden und deren Dienstverhältnis im Zeitpunkte

des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes

noch nicht beendet war, verlängert

sich die Kündigungsfrist bis zu dem Zeitpunkt,

zu dem sie ohne Anwendung der Bestimmungen

des § 4, Abs. (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

1947 geendigt hätte.

§ 6. Dienstnehmer, deren Monatsentgelt auf

Grund der §§ 6, Abs. (1), und 6 a des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

1947 herabgesetzt wurde,

haben vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesrverfassungsgesetzes Anspruch auf

das Entgelt in der Höhe, in der es ihnen auf

Grund des Dienstvertrages gebührt. Dies gilt

auch für die im § 5 dieses Bundesverfassungsgesetzes

bezeichneten Dienstnehmer.

§ 7. (1) Dienstnehmer, deren Abfertigungsanspruch

gemäß § 6, Abs. (2), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

1947 verwirkt war, haben auf

jene Abfertigungsbeträge Anspruch, die nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

fällig würden, wenn die Abfertigung

nicht verwirkt worden wäre. Diesen Abfertigungsbeträgen

ist das Monatsentgelt zugrunde

zu legen, das dem Dienstnehmer auf Grund des

seinerzeitigen Dienstvertrages zuletzt gebührte

oder gebührt hätte.

(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten auch

für die Fälle, in denen die gemäß § 9 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes

1947 errichtete Kommission

eine Abfertigung bewilligt hat.

Artikel III.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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