99. Bundesverfassungsgesetz: Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für minderbelastete Personen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. Die im Verbotsgesetz 1947 und in sonstigen
Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen für
minderbelastete Personen im Sinne des § 17,
Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 enden mit denn
Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes.
§ 2. Die Bestimmung des § 1 gilt nicht für
Personen, die, wenn sie auch nach den Bestimmungen
des Bundesverfassungsgesetzes vom 6. Februar
1947, B.G.Bl. Nr. 25, über die Behandlung
der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz)
zum Personenkreis der Minderbelasteten
gehören, im Sinne der Bestimmungen dies Abschnittes
I des I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes,
B.G.Bl. Nr. 25/1947, nach
dem Zusammenbruch Deutschlands an irgendwelchen,
auch geheimen nationalsozialistischen
Organisationen teilgenommen oder mit einer geheimen
nationalsozialistischen Bewegung Verbindung
gehalten oder nationalsozialistische Tätigkeit
betrieben haben.
Artikel II.
§ 3. Die Wirkungen von Sühnefolgen, die bis
zum Inkrafttreten dieses Bundesrverfassungsgesetzes
kraft Gesetzes oder durch rechtswirksame
Maßnahmen eingetreten sind, bleiben unberührt.
Auf Grund ordentlicher Rechtsmittel
anhängige Verfahren über den Eintritt von
Sühnefolgen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen
durchzuführen.
§ 4. Für das Entstehen der Sühneabgabeschuld
ist die Bestimmung des § 1 ohne Bedeutung.
Die Verpflichtung zur Entrichtung bereits entstandener
Schuldigkeiten am Sühneabgabe bleibt
unberührt.
§ 5. Bei Dienstnehmern, die nach § 4, Absatz
(1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
1947, B.G.Bl. Nr. 92/1947, gekündigt
wurden und deren Dienstverhältnis im Zeitpunkte
des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes
noch nicht beendet war, verlängert
sich die Kündigungsfrist bis zu dem Zeitpunkt,
zu dem sie ohne Anwendung der Bestimmungen
des § 4, Abs. (1) oder (3), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
1947 geendigt hätte.
§ 6. Dienstnehmer, deren Monatsentgelt auf
Grund der §§ 6, Abs. (1), und 6 a des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
1947 herabgesetzt wurde,
haben vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesrverfassungsgesetzes Anspruch auf
das Entgelt in der Höhe, in der es ihnen auf
Grund des Dienstvertrages gebührt. Dies gilt
auch für die im § 5 dieses Bundesverfassungsgesetzes
bezeichneten Dienstnehmer.
§ 7. (1) Dienstnehmer, deren Abfertigungsanspruch
gemäß § 6, Abs. (2), des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
1947 verwirkt war, haben auf
jene Abfertigungsbeträge Anspruch, die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
fällig würden, wenn die Abfertigung
nicht verwirkt worden wäre. Diesen Abfertigungsbeträgen
ist das Monatsentgelt zugrunde
zu legen, das dem Dienstnehmer auf Grund des
seinerzeitigen Dienstvertrages zuletzt gebührte
oder gebührt hätte.
(2) Die Bestimmungen des Abs. (1) gelten auch
für die Fälle, in denen die gemäß § 9 des Wirtschaftssäuberungsgesetzes
1947 errichtete Kommission
eine Abfertigung bewilligt hat.
Artikel III.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.