99. Verordnung: Spezialitätenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend
die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes,
R. G. Bl. Nr. 68/1870, und des § 7 des Gesetzes,
betreffend die (Regelung des Apothekenwesens,
R.G.Bl. Nr. 5/1907, wird verordnet
§ 1. (1) Pharmazeutische Spezialitäten im Sinne
dieser Verordnung sind Zubereitungen, die im
großen oder reihenweise erzeugt und in gleicher
Packung mit gleichbleibender Zusammensetzung
und Inhaltsmenge unter der gleichen Bezeichnung
oder Wortmarke in einer zur unmittelbaren
Abgabe an den Verbraucher geeigneten gebrauchsfertigen
Form als therapeutische, prophylaktische
oder diagnostische Mittel zwecks
Anwendung bei Mensch oder Tier in Verkehr
gebracht werden.
(2) Die (Bestimmungen dieser Verordnung
finden keine Anwendung auf
a) kosmetische Mittel, Nähr- und Stärkungsmittel
sowie Desinfektionsmittel, soweit
sie nicht mit einem Hinweis auf eine arzneiliche
Wirkung in Verkehr gebracht werden;
b) Sera, Vakzinen, Toxine und Bakterienpräparate,
die für therapeutische, prophylaktische
oder diagnostische Zwecke bei
Mensch oder Tier angewendet werden, insofern
sie nicht einen oder mehrere fremdartige,
nicht zur Haltbarmachung bestimmte
therapeutische Bestandteile enthalten;
c) homöopathische Zubereitungen.
§ 2. (1) Pharmazeutische Spezialitäten dürfen
an Verbraucher nur in Apotheken abgegeben
werden.
(2) Als Verbraucher gelten auch Ärzte und
Tierärzte, ferner Dentisten, soweit sie Spezialitäten
zur Ausübung ihres Berufes benötigen.
(3) Die Apotheker dürfen nur solche pharmazeutische
Spezialitäten an den Verbraucher abgeben,
die nach Vorschrift dieser Verordnung
zum Apothekenverkehr zugelassen wurden.
(4) Ungeachtet der Vorschriften der Abs. (1)
bis (3) darf der Erzeuger zwecks Einführung
Muster der pharmazeutischen Spezialität durch
längstens drei Jahre nach erfolgter Zulassung
(§ 7), nach Ablauf dieser Zeit aber nur über
jeweiliges Verlangen an Ärzte, Tierärzte und
Krankenanstalten unentgeltlich abgeben. Diese
Packungen müssen durch den Aufdruck „Ärztemuster"
gekennzeichnet sein. Die im ersten Satz
bezeichnete Frist kann in begründeten Ausnahmsfällen
vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung erstreckt werden.
§ 3. Zum Ansuchen um Zulassung einer in-
oder ausländischen pharmazeutischen Spezialität
sind nur berechtigt: Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 202/1947.
1. Konzessionsinhaber, Pächter, Leiter einer
inländischen öffentlichen Apotheke;
2. Inhaber einer Konzession nach § 15,
Punkt 14, der Gewerbeordnung, die in das
Handelsregister eingetragen sind und ein Kleinverkaufsgeschäft
entweder überhaupt nicht oder
doch wenigstens vom Großbetrieb räumlich vollkommen
getrennt betreiben.
§ 4. Das Ansuchen um Zulassung einer pharmazeutischen
Spezialität (Anmeldung) ist beim
Bundesministerium für soziale Verwaltung einzubringen.
Mit der Anmeldung sind beizubringen
1. der Nachweis über die Berechtigung zum
Ansuchen (§ 3);
2. je zwei Proben der pharmazeutischen Spezialität
im Entwurfe der beabsichtigten Handelspackungen;
3. Angaben über die Art und Menge sämtlicher
verwendeter Bestandteile, erforderlichenfalls auch
Angaben über das Verfahren für die Untersuchung
und Beurteilung der Spezialität; diese
Angaben genießen den Schutz des Amtsgeheimnisses;
4. der in deutscher Sprache abgefaßte Wortlaut
der Aufschrift (Signatur) im wort- und
zeichengetreuen Entwurf; die Aufschrift muß
deutlich lesbar sein und aufweisen
a) die vom Erzeuger selbst gewählte Bezeichnung
oder die registrierte Wortmarke;
b) die Firma des Erzeugers, bei ausländischen
Spezialitäten auch die Firma des inländischen
Anmelders;
c) die wirksamen Bestandteile nach ihrer
Art und Zusammensetzung und die stark
wirkenden Bestandteile auch nach ihrer
Menge; hiebei ist die Zusammensetzung
nach dem Sprachgebrauch des jeweils geltenden
Arzneibuches, wenn dieses hierüber
aber keinen Aufschluß gibt, nach der allgemein
üblichen Bezeichnungsweise anzugeben;
d) den Vermerk, daß die Spezialität nur in
Apotheken, gegebenenfalls auch den Vermerk,
daß die Spezialität nur über ärztliche
oder tierärztliche Veschreibung abgegeben
werden darf; ersterer Vermerk
kann über Bewilligung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung statt auf
der Aufschrift auch auf der Packung (Z. 2)
angebracht werden;
e) die Inhaltsmenge;
f) allenfalls eine kurze Gebrauchsanweisung;
5. wenn die Spezialität mit einer registrierten
Wortmarke in Verkehr gebracht werden soll,
der Nachweis ihrer Eintragung (Wortmarken-
Zertifikat);
6. der deutsche Wortlaut der als Beipackung
bestimmten Druckschriften und beabsichtigten
Ankündigungen für nichtmedizinische und nichtpharmazeutische
Druckwerke, insbesondere Zeitschriften,
alles in vier Gleichstücken;
7. die Angabe des Preises ab Erzeugungsstätte
(bei ausländischen Spezialitäten ab inländischer
Lagerstelle) und allfällige Vereinbarungen über
den Preis, zu dem die Spezialität seitens der
Drogengroßhandlungen an die Apotheken abgegeben
werden soll;
8. der postamtliche Nachweis, daß die Gebühr
für die fachtechnische Beurteilung an die Bundesanstalt
für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen in Wien, I., Salvatorgasse 12,
eingezahlt wurde (§ 6);
9. Proben der einzelnen Bestandteile, bei inländischen
Spezialitäten jedoch nur, soweit sie
nicht im geltenden Arzneibuch enthalten sind.
§ 5. Zubereitungen mit derselben Bezeichnung,
die nach Form und Bestandteilen gleich, jedoch
in der Menge der einzelnen Bestandteile verschieden
sind, können gruppenweise als eine
Spezialität angemeldet werden.
§ 6. Die im § 4, Z. 8, bezeichnete Gebühr beträgt
das Zwölffache des Preises ab Erzeugungsstätte
(inländischer Lagerstelle), wenn aber die
Spezialität im Packungen von verschiedener Größe
oder Ausstattung in Verkehr gesetzt wird, das
Zwölffache des aus den Preisen aller angemeldeten
Packungen ermittelten Durchschnittspreises,
mindestens jedoch 50 S. Das Bundesministerium
für soziale Verwaltung bestimmt, in welchen
Fällen die Gebühr herabzusetzen ist oder weitere
Überprüfungen vorzunehmen und welche Gebühren
hiefür zu entrichten sind.Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 202/1947.
§ 7. Über das Ansuchen um Zulassung einer
Spezialität entscheidet das Bundesministerium für
soziale Verwaltung — bei einer Spezialität für
Zwecke der Tierheilkunde im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
— nach Durchführung der erforderlichen
Erhebungen.
§ 8. (1) Zur Zulassung nicht geeignet sind insbesondere
solche Zubereitungen
1. die im § 1, Abs. (2), angeführten Zubereitungen;
2. die offenkundige Nachahmungen oder
Wiederholungen von in Österreich registrierten
Spezialitäten sind, sofern nicht eine Verbesserung
in technischer oder therapeutischer Richtung
nachgewiesen wird; Ausnahmen bestimmt
das Bundesministerium für soziale Verwaltung;
3. deren Bereitungsvorschrift in der letzten
oder einer früheren Ausgabe der Pharmacopoea
Austriaca VIII und des Deutschen Arzneibuches,
6. Ausgabe, enthalten ist;
4. die nach ärztlicher Verschreibung in den
Apotheken jederzeit hergestellt werden können,
insbesondere einfache Mischungen, Lösungen oder
sonstige galenische Zubereitungen;
5. die keine durch ein besonderes, als zweckmäßig
anzusehendes Herstellungsverfahren gekennzeichnete
Neuheit darstellen;
6. die keine für die Wirkung oder Anwendung
günstige Arzneizubereitung darstellen;
7. deren Zusammensetzung
a) mit den Angaben in der Anmeldung über
die Art und Menge nicht übereinstimmt;
b) so ungenau angegeben ist, daß die Herstellung
einer Vergleichszubereitung nach
der angegebenen Erzeugungsart nicht möglich
ist;
8. bei denen die Menge der einzelnen Bestandteile
den üblichen Durchschnittsdosen nicht entspricht,
ohne daß hiefür eine wissenschaftliche
Begründung beigebfacht worden wäre;
9. deren Erzeugungsstätte nach ihrer technischen
Einrichtung und ihren Betriebsmitteln
keine genügende Gewähr für eine sachgemäße
und gesundheitlich einwandfreie Erzeugung
bietet; Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 202/1947.
10. welche auch bei richtiger Aufbewahrung
innerhalb des erfahrungsgemäß von der Erzeugung
bis zum Verbrauche verstreichenden Zeitraumes
ihre Wirkung verändern oder sinnfällige
das Aussehen, den Geruch oder Geschmack beeinträchtigende
Veränderungen (Trennung in
Schichten, Zerfallbarkeit von Tabletten, Pastillen,
Pillen usw.) erleiden;
11. für die sich nach den gemäß § 4, Z. 7,
gemachten Angaben ein übermäßiger Apothekenverkaufspreis
[§ 10, Abs. (1)] ergeben würde.
(2) Die Zulassung kann verweigert werden,
wenn die Aufschrift (§ 4, Z. 4), die als Beipackung
bestimmten Druckschriften, dann die beabsichtigten
Ankündigungen für nichtmedizinische
oder nichtpharmazeutische Druckwerke Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 202/1947.
a) falsche Angaben über die Zusammensetzung
der Spezialität enthalten;
b) der Spezialität über ihren wahren Wert
hinausgehende Wirkungen beilegen oder
fälschlich den Eindruck erwecken, daß ein
Erfolg regelmäßig erwartet werden kann
oder fälschlich einen Erfolg auf einem und
demselben Wege bei verschiedenen Krankheiten
in Aussicht stellen; Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 202/1947.
c) Anweisungen zur Selbstbehandlung von
Krankheiten enthalten.
(3) Die im Abs. (1), Z. 7, lit. a, und 8, bezeichneten
Mängel sind als Formgebrechen im
Sinne des § 13, Abs. (3), AVG. (B. G. Bl.
Nr. 274/1925) zu behandeln. Findet das Bundesministerium
für soziale Verwaltung die Anmeldung
aus dem Grunde des Abs. (1), Z. 11,
oder aus einem der im Abs. (2) angeführten
Gründe zu bemängeln, so hat es dem Einschreiter
Gelegenheit zu geben, diese Mängel binnen
zwei Wochen zu beheben.
§ 9. (1) Wenn der Anmelder gegen die gemäß
§ 8, Abs. (1), Z. 1 bis 8 oder 10, erfolgte Verweigerung
der Zulassung unter Anführung von
Gegengründen Vorstellung erhebt, so leitet das
Bundesministerium für soziale Verwaltung, sofern
es der Vorstellung nicht ohne weiteres
stattgilbt, ein Verfahren vor einem Überprüfungsbeirat
ein. Der Überprüfungsbeirat besteht
aus einem Vertreter des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau sowie aus je einem
Fachmann auf dem Gebiete der Pharmakologie
und Pharmakognosie, je einem Vertreter der
Berufsgruppen der Ärzte und Apotheker, je
einem ärztlichen und pharmazeutischen Vertreter
der Sozialversicherungsträger und einem Vertreter
des Verbandes der chemischen Industrie
und des Drogengroßhandels und wird, wenn es
sich um eine Spezialität für Zwecke der Tierheilkunde
handelt, durch einen Vertreter der
Berufsgruppe der Tierärzte ergänzt. Die Mitglieder
des Überprüfungsbeirates sowie je ein
Stellvertreter werden nach Anhörung der beteiligten
Berufsgruppen vom Bundesminister für
soziale Verwaltung bestellt.
(2) Die Beratungen des Überprüfungsbeirates
erfolgen unter der Leitung eines vom Bundesminister
für soziale Verwaltung bestellten Vorsitzenden
aus dem Stande der Beamten dieses
Bundesministeriums. Der Beratung des Beirates
wird der Anmelder zwecks Begründung seiner
Einwendungen und zur Erteilung von Auskünften
über die Spezialität beigezogen. Der Vorsitzende
hat den (Beratungen des Beirates die
zuständigen Sachbearbeiter der beteiligten Bundesministerien
sowie nach Bedarf den Vorstand
der nach Art der angemeldeten Spezialität in Betracht
kommenden Hochschulkliniken zuzuziehen.
(3) Die Verpflichtung, über die anläßlich ihrer
Mitwirkung im Überprüfungsbeirat gemachten
Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren,
trifft auch die nichtbeamteten Mitglieder des Beirates.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
entscheidet über die Vorstellung unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der mit dem
Überprüfungsbeirat durchgeführten Beratungen.
§ 10. (1) Das Bundesministerium für soziale
Verwaltung setzt den Höchstpreis fest, zu dem
eine zugelassene pharmazeutische Spezialität in
den Apotheken abgegeben werden darf (Apothekenverkaufspreis).
(2) Die zugelassenen pharmazeutischen Spezialitäten
werden in das vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung geführte Verzeichnis fortlaufend
eingetragen und von Zeit zu Zeit verlautbart.
(3) Die Registernummer wird dem Einschreiter
mit der Zulassungsbewilligung bekanntgegeben;
sie ist in der Aufschrift in der gleichen technischen
Ausführung wie diese selbst ersichtlich
zu machen und darf nicht nachträglich durch
Aufschrift oder Aufdruck angebracht werden.
(4) Nach erfolgter Zulassung sind je zwei Stücke
der Handelspackungen der pharmazeutischen
Spezialität bei der Bundesanstalt für chemische
und pharmazeutische Untersuchungen in Wien zu
hinterlegen.
§ 11. (1) Die Beschaffenheit der pharmazeutischen
Spezialitäten unterliegt einer fortlaufenden
Nachprüfung.
(2) Zwecks Durchführung dieser Nachprüfung
wird die Bundesanstalt für chemische und pharmazeutische
Untersuchungen in Wien ermächtigt,
in den Apotheken, erforderlichenfalls auch in
Drogengroßhandlungen, die notwendigen Proben
zu entnehmen.
(3) Der Anmelder hat für die erfolgte Nachprüfung
eine Gebühr im Ausmaße des Sechsfachen
des Preises ab Erzeugungsstätte (inländischer
Lagerstelle) (§ 4, Z. 7), mindestens jedoch
10 S an die Bundesanstalt für chemische und
pharmazeutische Untersuchungen in Wien einzuzahlen;
wenn eine weitere Untersuchung notwendig
ist, so ist hiefür außerdem eine vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung bekanntzugebende
Gebühr zu entrichten. Für die
nach Abs. (2) entnommenen Proben hat der
Anmelder durch Überlassung gleicher Stücke Ersatz
zu leisten.
§ 12. (1) Änderungen in der Zusammensetzung
einer zugelassenen pharmazeutischen Spezialität
erfordern eine Neuanmeldung, doch kann die
Registernummer der früheren Spezialität über
Ersuchen des Anmelders der in geänderter Form
bewilligten Spezialität belassen werden.
(2) Die Abpackungen, Aufschriften, beigepackten
oder anderwärts erscheinenden Ankündigungen
pharmazeutischer Spezialitäten müssen der Anmeldung
(§ 4) entsprechen, es wäre denn, daß
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
Abweichungen hievon zugelassen hätte. Ergibt
sich innerhalb des ersten Jahres nach der Zulassung
eine Erhöhung des Preises der pharmazeutischen
Spezialität ab Erzeugungsstätte (inländischer
Lagerstelle), so hat der Anmelder den
Unterschiedsbetrag auf die entsprechend höhere
Gebühr (§ 6) nachzuzahlen.
§ 13. (1) Die Zulassungsbewilligung kann vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung — gegebenenfalls
(§ 7) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
— zurückgenommen werden, wenn
a) die in Verkehr gebrachte pharmazeutische
Spezialität, deren Aufschrift oder Ankündigung
in beigepackten oder sonstigen
Druckschriften von der Anmeldung (§ 4)
abweicht oder wenn sich wegen Änderung
der Grundlagen der Preisberechnung ein
übermäßiger Apothekenverkaufspreis [§ 8,
Abs. (1), Z. 11] ergeben würde;
b) wenn Spezialitäten, deren Abgabe nur gegen
ärztliche oder tierärztliche Verschreibung
zulässig ist, in anderen als medizinischen
und pharmazeutischen Zeitschriften, desgleichen,
wenn Spezialitäten, deren Abgabe
im Handverkauf zulässig ist, im Druckwerken
in unzulässiger Weise [§ 8, Abs. (2)]
angekündigt werden;
c) wenn wichtige gesundheitliche Bedenken
dem weiteren Vertriebe entgegenstehen;
d) wenn die im § 11, Abs. (3), bezeichnete
Überprüfungsgebühr nicht binnen drei Monaten
nach erfolgter Mahnung entrichtet
wurde.
(2) Der Zurücknahme der Bewilligung hat, sofern
sie nicht aus (gesundheitlichen Gründen dringend
ist, eine Mahnung vorauszugehen.
(3) Die Zurücknahme der Bewilligung hat zur
Folge, daß die davon betroffene pharmazeutische
Spezialität in den Apotheken von einem
vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
bestimmten Stichtage angefangen, im Falle des
Abs. (1), lit. c, jedoch mit sofortiger Wirkung
nicht mehr abgegeben werden darf. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 202/1947.
(4) Die pharmazeutische Spezialität ist aus dem
Verzeichnis [§ 10, Abs. (2)] zu löschen, wenn
der Anmelder darum ansucht.
§ 14. (1) Arzneien aus Stoffen, deren Abgabe
im Handverkauf zulässig ist und die nur für die
Apotheke des Anmelders erzeugt und nur daselbst
in gleicher Packung, Zusammensetzung und
Inihaltsmenge verkauft werden (Hausspezialitäten),
bedürfen keiner Zulassungsbewilligung im
Sinne des § 2, Abs. (3), und § 7. Sie sind jedoch
unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften
des § 4, Z. 1 bis 4, lit. a bis c, e und i, und
Z. 6 und 7, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Mit ihrer Abgabe an Verbraucher darf
erst begonnen werden, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde
die Abgabe nicht binnen zwei
Wochen nach der Anmeldung untersagt hat.
(2) Die Bereitungsvorschrift muß zur Einsicht
der Aufsichtsbehörden bereitliegen.
(3) Hausspezialitäten dürfen nicht öffentlich
angekündigt werden.
(4) Die Nachprüfung von Hausspezialitäten erfolgt
gelegentlich der Apothekenbetriebsüberprüfungen.
Wurden hiebei fachtechnische Untersuchungen
veranlaßt, so ist hiefür im Falle einer
Beanstandung für jede Untersuchung eine Gebühr
in der Höhe des zehnfachen Betrages des Verkaufspreises
zu entrichten.
(5) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann den Bezirksverwaltungsbehörden
monatliche Berichte über die in ihrem Bereich im
Vertriebe befindlichen Hausspezialitäten abverlangen.
Entspricht eine Hausspezialität nicht der
Anmeldung oder stehen ihrem Vertriebe wichtige
gesundheitliche Bedenken entgegen, so kann das
Bundesministerium für soziale Verwaltung — gegebenenfalls
(§ 7) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
— die Einstellung des weiteren Vertriebes
verfügen.
§ 15. (1) Wer eine Spezialität nach §§ 3, Z. 1,
und 4 anmeldet oder nach § 14, Abs. (1), angezeigt
hat, ist für die den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung
entsprechende Beschaffenheit
der Spezialität verantwortlich. Im übrigen
richtet sich die Verantwortung für eine pharmazeutische
Spezialität nach § 13, Abs. (3), der
Apothekenbetriebsordnung, B. G. Bl. II Nr. 171/
1934 (Fassung B. G.Bl. Nr. 24/1936).
(2) Die zivilrechtliche Haftung und strafrechtliche
Verantwortlichkeit der im Abs. (1) genannten
sowie sonstiger Personen wird hiedurch nicht
berührt.
§ 16. (1) Die Abgabe von nicht registrierten
pharmazeutischen Spezialitäten ist verboten. Vorräte
hievon, die aus der Zeit vor Geltungsbeginn
dieser Verordnung stammen, dürfen jedoch bis
30. Juni 1948 aufgebraucht werden.
(2) Apotheker, das pharmazeutische Spezialitäten
den vorstehenden Vorschriften zuwider vorrätig
halten oder abgeben, werden nach dem
IV. Abschnitt des Gesetzes, betreffend die Regelung
des Apothekenwesens, R. G. Bl. Nr. 5/1907,
bestraft.
§ 17. Pharmazeutische Spezialitäten, die vor
dein 20. August 1939 gemäß der Verordnung
B. G. Bl. Nr. 15/1937 registriert waren, sind zur
Registrierung anzumelden und können binnen
Jahresfrist vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an über Antrag des Erzeugers, beziehungsweise
des inländischen Anmelders, die frühere Registernummer
wieder erhalten.