99. Bundesgesetz: Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Dem Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 47,
über die Wiederherstellung der österreichischen
Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz
1945 _ GOG. 1945), werden folgende Bestimmungen
eingefügt
§ 14 a. Das Bundesministerium für Justiz wird
ermächtigt, in den Jahren 1946 bis einschließlich
1949
1. auf Antrag des Oberlandesgerichtspräsidenten
Richteramtsanwärtern, die im Vorbereitungsdienst
eine sehr gute Verwendung aufweisen, eine
Abkürzung des Vorbereitungsdienstes mit der
Einschränkung zu bewilligen, daß die tatsächlich
zurückgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes
mindestens eineinhalb Jahre betragen muß;
2. Personen, welche die Befähigung zum Richteramt
im Auslande erlangt haben, bei Vorliegen
aller übrigen Voraussetzungen für die Übernahme
in den österreichischen Bundesdienst durch Verleihung
eines planmäßigen Richterpostens zum
Richter zu ernennen, ohne daß es der Zurücklegung
des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung
der Richteramtsprüfung (§ 4 GOG.) bedarf,
wenn sie mindestens drei Jahre im Gebiet
der Republik Österreich im öffentlichen Dienste
tätig waren;
3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht Personen, welche die rechts- und
staatswissenschaftlichen Studien im Auslande zurückgelegt
haben, unter Gleichstelllung der im
Auslande abgelegten wissenschaftlichen Prüfungen
nach Maßgabe der Verordnung, St. G. Bl.
Nr. 82/1945, die Aufnahme in den richterlichen
Vorbereitungsdienst zu bewilligen, wenn sie die
übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme in
den österreichischen Bundesdienst erfüllen.
§ 14 b. Für Richter, auf die wiegen einer im
richterlichen oder Verwaltungsdienst erlittenen
Maßregelung, § 4, Albs. (1), des Gesetzes vom
22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, über die
Wiederherstellung österreichischen Berufsbeamtentums
(Beamten-Überleitungsgesetz) anzuwenden
ist und die gemäß § 8, Albs. (2), lit. a, dieses
Gesetzes auf einen Dienstposten der neu gebildeten
Personalstände übernommen worden sind,
erhöht sich die Altersgrenze für jedes infolge
dieser Maßregelung vor Zurücklegung des
65. Lebensjahres außer Dienst verbrachte volle
Jahr um den gleichen Zeitraum; jedoch treten
sie spätestens mit dem 31. Dezember des Jahres,
in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,
in den dauernden Ruhestand.
§ 14 c. Verfassungsbestimmung.
(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, bis zum
Ende des Jahres 1949 aus besonders wichtigen
dienstlichen Rücksichten Richter, welche die
Altersgrenze zurückgelegt halben, weiter im
Dienste zu belassen.
(2) Eine solche Verfügung hat die Dauer der
Weiterverwendung des Richters mit einem kalendermäßig
angegebenen Zeitpunkt zu begrenzen;
eine Weiterverwendung über den 31. Dezember
des Jahres, in dem der Richter das
70. Lebensjahr vollendet hat, ist unstatthaft.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht, hinsichtlich
des § 14 c die Bundesregierung betraut.