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99_1946 AT

99. Bundesgesetz: Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Ergänzung des Gerichtsorganisationsgesetzes 1945 — GOG. 1945.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Dem Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 47,

über die Wiederherstellung der österreichischen

Gerichtsorganisation (Gerichtsorganisationsgesetz

1945 _ GOG. 1945), werden folgende Bestimmungen

eingefügt

§ 14 a. Das Bundesministerium für Justiz wird

ermächtigt, in den Jahren 1946 bis einschließlich

1949

1. auf Antrag des Oberlandesgerichtspräsidenten

Richteramtsanwärtern, die im Vorbereitungsdienst

eine sehr gute Verwendung aufweisen, eine

Abkürzung des Vorbereitungsdienstes mit der

Einschränkung zu bewilligen, daß die tatsächlich

zurückgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes

mindestens eineinhalb Jahre betragen muß;

2. Personen, welche die Befähigung zum Richteramt

im Auslande erlangt haben, bei Vorliegen

aller übrigen Voraussetzungen für die Übernahme

in den österreichischen Bundesdienst durch Verleihung

eines planmäßigen Richterpostens zum

Richter zu ernennen, ohne daß es der Zurücklegung

des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung

der Richteramtsprüfung (§ 4 GOG.) bedarf,

wenn sie mindestens drei Jahre im Gebiet

der Republik Österreich im öffentlichen Dienste

tätig waren;

3. im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht Personen, welche die rechts- und

staatswissenschaftlichen Studien im Auslande zurückgelegt

haben, unter Gleichstelllung der im

Auslande abgelegten wissenschaftlichen Prüfungen

nach Maßgabe der Verordnung, St. G. Bl.

Nr. 82/1945, die Aufnahme in den richterlichen

Vorbereitungsdienst zu bewilligen, wenn sie die

übrigen Voraussetzungen für die Aufnahme in

den österreichischen Bundesdienst erfüllen.

§ 14 b. Für Richter, auf die wiegen einer im

richterlichen oder Verwaltungsdienst erlittenen

Maßregelung, § 4, Albs. (1), des Gesetzes vom

22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 134, über die

Wiederherstellung österreichischen Berufsbeamtentums

(Beamten-Überleitungsgesetz) anzuwenden

ist und die gemäß § 8, Albs. (2), lit. a, dieses

Gesetzes auf einen Dienstposten der neu gebildeten

Personalstände übernommen worden sind,

erhöht sich die Altersgrenze für jedes infolge

dieser Maßregelung vor Zurücklegung des

65. Lebensjahres außer Dienst verbrachte volle

Jahr um den gleichen Zeitraum; jedoch treten

sie spätestens mit dem 31. Dezember des Jahres,

in dem sie das 70. Lebensjahr vollendet haben,

in den dauernden Ruhestand.

§ 14 c. Verfassungsbestimmung.

(1) Die Bundesregierung ist ermächtigt, bis zum

Ende des Jahres 1949 aus besonders wichtigen

dienstlichen Rücksichten Richter, welche die

Altersgrenze zurückgelegt halben, weiter im

Dienste zu belassen.

(2) Eine solche Verfügung hat die Dauer der

Weiterverwendung des Richters mit einem kalendermäßig

angegebenen Zeitpunkt zu begrenzen;

eine Weiterverwendung über den 31. Dezember

des Jahres, in dem der Richter das

70. Lebensjahr vollendet hat, ist unstatthaft.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht, hinsichtlich

des § 14 c die Bundesregierung betraut.

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