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99_1945 AT

99. Gesetz: Wiedererhebung der Kapitalverkehrsteuern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Gesetz: Wiedererhebung der Kapitalverkehrsteuern.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (1) Die Kapitalverkehrsteuern (Kapitalverkehrsteuergesetz

vom 16. Oktober 1934, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1058) werden vom Inkrafttreten

dieses Gesetzes an wieder erhoben.

(2) § 14 der Steuervereinfachungs-Verordnung

vom 14. September 1944, Deutsches R. G. Bl. I

S. 202, wird, soweit er die Kapitalverkehrsteuern

betrifft, aufgehoben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Finanzen betraut.

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