Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
994_1994 AT

994. Verordnung: Übertragung von Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektion und auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 994. Verordnung: Übertragung von Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektion und auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales

Auf Grund des § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, und des § 14 Abs. 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 6 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27, wird verordnet

§ 1. Die in den §§ 26, 27, 28, 28 a, 30 und 30 a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Artikels 11 des Arbeitsmarktservice-Begleitgesetzes, BGBl. Nr. 314/1994, und des Artikels X des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, den Arbeitsinspektoraten zugeordneten Aufgaben und Befugnisse gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 von den jeweiligen Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice auf die Arbeitsinspektorate für den 8. Aufsichtsbezirk in St. Pölten, für den 10. Aufsichtsbezirk in Salzburg, für den 11 Aufsichtsbezirk in Graz, für den 13. Aufsichtsbezirk in Klagenfurt, für den 14. Aufsichtsbezirk in Innsbruck, für den 15. Aufsichtsbezirk in Bregenz, für den 16. Aufsichtsbezirk in Eisenstadt, für den

19. Aufsichtsbezirk in Wels und an das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in Wien über. Der örtliche Wirkungsbereich dieser Arbeitsinspektorate für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erstreckt sich auf das jeweilige Bundesland. Auch die übrigen Arbeitsinspektorate haben im Rahmen ihres örtlichen Wirkungsbereiches auf die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu achten und die Arbeitsinspektorate für den 8., 10., 11., 13., 14., 15., 16. und 19. Aufsichtsbezirk sowie das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten bei der Wahrnehmung der ihnen zugeordneten Aufgaben und Befugnisse nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu unterstützen. Die in den §§ 28 a und 30 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugeordneten Aufgaben und Befugnisse gehen mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 von den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice auf den Bundesminister für Arbeit und Soziales über.

§ 2. Durch die Übertragung von Aufgaben des Bundes vom Arbeitsmarktservice auf Behörden des Bundes entsteht kein vom Bund einem anderen Rechtsträger zu ersetzender Aufwand.

§ 3. Die Landesgeschäftsstellen und regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice haben sämtliche am 31. Dezember 1994 anhängigen Geschäftsfälle und Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →