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993_1994 AT

993. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1995

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 993. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1995

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird für das Jahr 1995 mit 0,5 vH festgesetzt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1995 in Kraft.

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