991. Verordnung: Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6 und 81, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird — hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet
§ 1. Für die Akademie für Sozialarbeit (einschließlich der Akademie für Sozialarbeit für Berufstätige) wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.
§ 2. Die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.
§.3. Diese Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) wie folgt in Kraft
1. hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September
1994.
2. hinsichtlich des 2. Semesters mit 1.Februar
1995.
3. hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September
1995,
4. hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar
1996,
5. hinsichtlich des 5. Semesters mit 1. September.
1996,
6. hinsichtlich des 6. Semesters mit 1. Februar
1997, 7 hinsichtlich des 7 Semesters mit 1. September
1997 und 8. hinsichtlich des 8. Semesters mit 1. Februar
1998.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne der Akademie für Sozialarbeit, BGBl. Nr. 456/ 1987, sowie die Anlagen A, B und C zu dieser Verordnung außer Kraft.
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht
Die in der Anlage unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.