990. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung und über die Zonen im Bereich des Karawankenstraßentunnels samt Beilagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen.
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Beilagen wird genehmigt.
Im Hinblick darauf, daß der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Karawankenstraßentunnel vom 15. September 1977 Kundgemacht in BGBI. Nr. 441/1978 in der Fassung vom 20. Oktober 1980 Kundgemacht in. BGBl. Nr. 256/1983 (im folgenden. Grundvertrag) in seinen Artikeln 2, 3 und 17 vorsieht, daß
die Eingangsabfertigung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt wird und daß die Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung auf Grund gemeinsam, auszuarbeitender Prinzipien vom Gebietsstaat zu errichten sind,
die Vertragsstaaten über die Benützung wie auch über die Finanzierung der Bau- und Betriebskosten der für die Grenzabfertigung dienenden Bauten und Anlagen eine .gesonderte Vereinbarung treffen werden,
die Vertragsstaaten durch eine gesonderte Vereinbarung den örtlichen Bereich des Gebietsstaates, auf dem die Grenzabfertigungsorgane des Nachbarstaates die Eingangsabfertigung durchführen dürfen, festlegen werden,
sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Ausführungsentwürfe für die Bauten und Anlagen der Eingangsabfertigung ausgearbeitet, abgeglichen und von jedem Vertragsstaat innerstaatlich genehmigt wurden,
sind die Vertragsstaaten wie folgt übereingekommen
I. ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Die in diesem Vertrag vorkommenden Begriffe Organ,. Grenzabfertigung, Zone und Gebietsstaat haben dieselbe Bedeutung wie im Grundvertrag.
II. ABSCHNITT Bauten und Anlagen für die Eingangsabfertigung
Artikel 2
Festlegung der Bauten und Anlagen
1. Als Bauten und Anlagen für die Eingangsabfertigung gelten im Sinne dieses Vertrages die der Eingangsabfertigung dienenden Objekte auf der Plattform vor dem Tunnelportal in Österreich sowie die der Eingangsabfertigung dienenden Objekte auf der Plattform vor dem Tunnelportal in Slowenien, die in der diesem Vertrag angeschlossenen Beilage 1 angeführt sind (im folgenden: Grenzabfertigungsobjekte).
2. Die Lage der Grenzabfertigungsobjekte auf den Plattformen ist aus den Lageplänen, die als Beilage 2 diesem Vertrag angeschlossen sind, ersichtlich.
3. Die Flächen und die Räumlichkeiten in den Grenzabfertigungsobjekten sind aus den Funktions- und Raumerfordernisprogrammen, die als Beilage 3 diesem Vertrag angeschlossen sind, ihre Baubeschreibung aus der diesem Vertrag angeschlossenen Beilage 4, ersichtlich.
4. Die Beilagen 1, 2, 3 und 4 sind Bestandteil dieses Vertrages.
Artikel 3
Bau und Finanzierung
1 Jeder Vertragsstaat übernimmt den Bau und die Finanzierung der auf seinem Staatsgebiet gelegenen Grenzabfertigungsobjekte.
2. Die Vertragsstaaten haben das Recht, die Errichtung der Grenzabfertigungsobjekte für die Eingangsabfertigung auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zu kontrollieren.
3. Änderungen und Ergänzungen, die sich vor oder während der Errichtung der Grenzabfertigungsobjekte gegenüber den Beilagen 2, 3 und 4 ergeben, kann jeder Vertragsstaat nur im Einvernehmen mit dem anderen Vertragsstaat vornehmen.
Artikel 4
Bewegliche Ausstattung
Für die bewegliche Ausstattung der Grenzabfertigungsobjekte hat jeder Benutzer selbst zu sorgen.
Artikel 5
Benützung
1. Ab dem Tage der Eröffnung des Karawankenstraßentunnels überlassen die Vertragsstaaten einander gegenseitig die Grenzabfertigungsobjekte zum ausschließlichen und kostenlosen Gebrauch.
Eine gänzliche oder teilweise Überlassung dieser Grenzabfertigungsobjekte an Dritte, deren Tätigkeit nicht unmittelbar der Eingangsabfertigung dient, ist nicht zulässig.
2. Alle Betriebskosten, die mit der regelmäßigen Benützung der Grenzabfertigungsobjekte anfallen (wie zB Strom, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Schneeräumung), werden vom Gebietsstaat getragen.
3. Die Kosten für besondere technische Einrichtungen (wie zB Telefon, Fernschreiber, Funk-, Rundfunk- und Fernsehgeräte) sind vom jeweiligen Benutzer selbst zu tragen.
4. Für die Reinigung der Räume hat der jeweilige Benutzer selbst zu sorgen.
5. Die Grenzabfertigungsobjekte sind von den Vertragsstaaten in schonender Weise zu benützen; außerdem haben sie für einen sparsamen Betrieb zu sorgen.
6. Wirtschaftliche Werbung im Bereich der Grenzabfertigungsobjekte ist nicht erlaubt.
Artikel 6
Instandhaltung, bauliche Änderungen und Neubauten
1. Die Instandhaltung der Grenzabfertigungsobjekte wird von jenem Vertragsstaat, auf dessen Staatsgebiet sie liegen, auf eigene Kosten vorgenommen.
2. Über den Umfang und die Zeit der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten entscheiden die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten im Einvernehmen. Nicht erforderlich ist die Herstellung des Einvernehmens in Fällen besonderer Dringlichkeit zur Durchführung von Arbeiten, die der Behebung von die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdenden Baugebrechen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes dienen.
3. Besondere technische Einrichtungen der Grenzabfertigungsobjekte sind vom jeweiligen Benutzer auf eigene Kosten instandzuhalten. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nicht auf die Fernmeldeverbindungen, deren Instandhaltung gesondert geregelt wird.
4. Bauliche Änderungen an den Grenzabfertigungsobjekten einschließlich Änderungen der technischen Anlagen dürfen nur im Einvernehmen der
Vertragsstaaten vorgenommen werden, wobei für die Durchführung der jeweilige Gebietsstaat ausschließlich zuständig ist.
5. Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten auch für die Errichtung von Neubauten und neuen Anlagen auf den Plattformen gemäß Beilage 2/1 und 2/2.
III. ABSCHNITT Zonen
Festlegung des örtlichen Bereiches der Grenzabfertigungsstellen
Artikel 7
Örtlicher Bereich der Grenzabfertigungsstellen
1. Der örtliche Bereich der Grenzabfertigungsstelle der Republik Slowenien auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich umfaßt die Bauten und Anlagen laut Beilage 1 sowie das Gebäude der slowenischen Spediteure und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen samt Überdachungen.
Die genaue Abgrenzung dieses Bereiches ist aus Beilage 2/1 ersichtlich.
2. Der örtliche Bereich der Grenzabfertigungsstelle der Republik Österreich auf dem Staatsgebiet der Republik Slowenien umfaßt die Bauten und Anlagen laut Beilage 1 sowie das Gebäude der österreichischen Spediteure und die dazugehörigen Verkehrs- und Abstellflächen samt Überdachungen.
Die genaue Abgrenzung dieses Bereiches ist aus Beilage 2/2 ersichtlich.
Artikel 8
Zu den Zonen gehörige Straßenstücke
1 Nach Errichtung der westlichen Tunnelröhre stellen die jeweils in Richtung zur Staatsgrenze befahrenen Straßenstücke zwischen der Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates und der Staatsgrenze die zur Zone gehörigen Straßenstücke gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Grundvertrages dar.
2. Im Falle der Errichtung der östlichen Tunnelröhre tritt der vorstehende Absatz außer Kraft; für die Straßenabschnitte gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Grundvertrages sind sodann folgende Regelungen anzuwenden
a) Zur Zone der Republik Slowenien auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich gehört das Straßenstück zwischen dem Bereich gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Vertrages und der Staatsgrenze in der westlichen Tunnelröhre.
b) Zur Zone der Republik Österreich auf dem Staatsgebiet der Republik Slowenien gehört das Straßenstück zwischen dem Bereich
gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieses Vertrages und der Staatsgrenze in der östlichen Tunnelröhre.
Artikel 9
Kennzeichnung der Zone
1. Der Beginn der Zone wird im Bereich von Verkehrsflächen durch eine nichtunterbrochene Linie in grüner Farbe, im Bereich von Grünflächen durch Markierungssteine kenntlich gemacht. Um die Zollsicherheit zu gewährleisten, kann nach Bedarf ein Zaun errichtet werden. Darüber hinaus werden am Beginn der Zone Hinweistafeln auf den Grenzübergang nach den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufgestellt. Die Beschriftung hat in deutscher und slowenischer Sprache zu erfolgen, wobei die Sprache jenes Vertragsstaates den Vorrang genießt, um dessen Grenzabfertigungsstelle es sich handelt.
2. Die Vertragsstaaten haben das Recht, ihre Zone gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beflaggen.
Artikel 10 Zugang zur Zone
1. Der Zugang zur Zone ist nur über die Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zulässig.
Der Gebietsstaat bietet dem Nachbarstaat jede erforderliche Hilfe zur Verhinderung des unerlaubten Betretens der Zone an.
2. Die österreichischen und slowenischen Grenzabfertigungsorgane, die bei den Speditionen und bei den im Artikel 13 genannten Unternehmen bzw Organisationen beschäftigten Personen, sowie das Personal für die Instandhaltung der Bauten und Anlagen in den Zonen dürfen folgende Straßen benützen.
a) Bei der Fahrt in die österreichische Zone: Die Autobahn von der Staatsgrenze bis zur Wendeschleife, die bei Autobahnkilometer 4,65 von der Fahrbahn Richtung Slowenien abzweigt, und diese Wendeschleife bis zur slowenischen Grenzabfertigungsstelle.
b) Bei der Fahrt in die slowenische Zone: Die Autobahn von der Staatsgrenze bis zur Wendeschleife Nord, die bei Autobahnkilometer 14,35 von der Fahrbahn Richtung Österreich abzweigt, und diese Wendeschleife bis zur österreichischen Grenzabfertigungsstelle.
3. Die Bediensteten der Mautstelle dürfen die Zone nur über die Spur für zurückgewiesene Fahrzeuge verlassen.
4. Einsatzfahrzeuge, insbesondere Fahrzeuge der Gendarmerie bzw der Miliz, der Feuerwehr, Ambulanzen sowie Fahrzeuge der Straßenerhaltung dürfen für die Zufahrt zu den Zonen in Notfällen
die dafür vorgesehenen Zufahrten zu den Tunnelportalen benützen; hievon sind die Grenzabfertigungsorgane des anderen Vertragsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 11
Lagepläne der Zonen
Die Lagepläne der Plattformen mit den Zonen und den Grenzabfertigungsstellen gemäß Artikel 7 und 8 und der Zufahrtswege gemäß Artikel 10 werden in der österreichischen und in der slowenischen Grenzabfertigungsstelle öffentlich ausgehängt.
IV ABSCHNITT Sonstige Bestimmungen
Artikel 12
Fernmeldeverbindungen
Die zuständigen Organe der Vertragsstaaten werden über die Fernmeldeverbindungen gemäß Artikel 21 des Grundvertrages gesonderte Vereinbarungen treffen.
Artikel 13
Bezahlung von Abgaben und Dienstleistungen
1. Unternehmen bzw Organisationen mit dem Sitz im Nachbarstaat können in der Zone folgende, im unmittelbaren Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr stehende, Dienstleistungen erbringen. Entgegennahme von Zollabgaben und Straßengebühren, ferner Abschluß von Haftpflichtversicherungen unter Beachtung der devisenrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem sich die Zone befindet, sowie die slowenische Seite betreffend, die Hinterlegung von Tolarbeträgen, die bei der Ein- oder Ausreise mitgeführt werden und die den nach den geltenden slowenischen Bestimmungen jeweils erlaubten Höchstbetrag übersteigen. Im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten ist es auch zulässig, daß die Organisationen die Abgaben, hinterlegten Gelder und Straßengebühren sowie Prämien in fremden Währungen entgegennehmen 'und Wechselgeld in ihrer Landeswährung herausgeben. Der Betrieb von Bankgeschäften ist hievon nicht erfaßt. Zur Durchführung dieser oben angeführten Dienstleistungen werden jeweils die Bestimmungen des Anhanges des Grundvertrages angewendet.
2. Zur Ausübung der im vorstehenden Absatz angeführten Tätigkeiten kann im Einvernehmen mit der im Artikel 3 Absatz 1 des Grundvertrages bezeichneten Gesellschaft die Nutzfläche des für die slowenischen Spediteure bestimmten Gebäudes in der auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Zone bis auf 600 m² erweitert werden.
Artikel 14
Schiedsgericht
Für die Regelung von Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit oder Auslegung dieses Vertrages gelten die Bestimmungen des Artikels 28 des Grundvertrages.
Artikel 15
Vorübergehende Unanwendbarkeit und Außerkrafttreten
Bei vorübergehender Unanwendbarkeit des Grundvertrages ist auch dieser Vertrag vorübergehend unanwendbar. Bei Außerkrafttreten des Grundvertrages tritt auch dieser Vertrag außer Kraft.
Artikel 16
Schlußbestimmungen
Dieser Vertrag ist gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu ratifizieren und tritt am ersten Tage des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird in Laibach stattfinden.
Geschehen in Wien am 12. März 1993 in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Republik Österreich: Mock
Für die Republik Slowenien: Peterle
Karawankenstraßentunnel
Grenzübergang Karawanken
Grenzabfertigungsanlagen
Beilage zum Vertrag über die Bauten und Anlagen für die Grenzabfertigung und über die Zonen im Bereich des Karawankenstraßentunnels
Beilage 1: Grenzabfertigungsobjekte
Beilage 2: Lagepläne
Beilage 3: Funktions- und Raumerfordernisprogramme
Beilage 4: Baubeschreibung
Beilage 1
Grenzabfertigungsobjekte
In Österreich (Rosenbach)
1. Grenzabfertigungsobjekt
2. Kontrollhalle
3. Kontrollkabinen
— 1 Kontrollposten Ausfahrt Amtsplatz
— 4 Reisendenverkehr
— 1 Abfertigungskabine — Güterverkehr — Rampe
— 4 Abfertigungskabinen auf den Inseln zwischen den Fahrstreifen
4. Rampe am Objekt Güterverkehr und zwei Hebebühnen
5. Überdachte Verkehrsflächen
In Slowenien (Hrušica)
1. Grenzabfertigungsobjekt
2. Kontrollhalle
3. Kontrollkabinen
— 1 Kontrollposten Ausfahrt Plateau
— 4 Reisendenverkehr
— 1 Abfertigungskabine — Güterverkehr — Rampe
— 1 Abfertigungskabine — Güterverkehr — Rampe zwischen den Fahrstreifen
4. Zwei Rampen für den Güterverkehr und vier Hebebühnen
5. Überdachte Verkehrsflächen
Beilage 2
Beilage 2/1
Lagepläne
Beilage 2/2
Beilage 3
Funktions- und Raumerfordernisprogramm
SLOWENISCHES ABFERTIGUNGSGEBÄUDE IN ÖSTERREICH - ROSENBACH
Beilage 3
Funktions- und Raumerfordernisprogramm
ÖSTERREICHISCHES ABFERTIGUNGSGEBÄUDE IN SLOWENIEN - HRUŠICA
Beilage 4
Baubeschreibung
Bauvorhaben: Grenzabfertigungsanlage Karawankentunnel Plateau Rosenbach — Slowenische Eingangsabfertigung
1. Objekte
Grenzabfertigungsobjekt Überdachung mit Kabinen Überdachung für PKWs der Bediensteten Kontrollposten Kontrollhalle
2. 1 Bodenverhältnisse, Grundwasserspiegel
Baugelände teilweise auf gewachsenem Boden, teilweise auf aufgeschüttetem Material (Ausräummaterial aus der Tunnelröhre)
2.2 Fundierung
Grenzabfertigungsobjekt, Kontrollhalle — Streifenfundamente
Überdachung — Punktfundamente
Sonstige Fundierungen entsprechend dem statischen Erfordernis
2.3 Außenwände
Ziegelmauerwerk 38 cm
2.4 Innenwände
Tragende Wände: Ziegelmauerwerk 38 cm
Trennwände: Ziegelmauerwerk 20 cm; Trennwände innerhalb von Sanitärgruppen in 10 cm
Ziegelmauerwerk
Schutzraumwände: Stahlbeton
2.5 Decken
Stahlbetonplatte bzw Plattenbalkendecke
2.6 Schall- und Wärmedämmung
Außenwände mit Fensterelementen in 3-fach Verglasung — Verbundglas, umrüstbar auf Doppelverglasung 2 + 2 Scheibenisolierverglasung. Außenwände 0,5 W/m2 K, Fensterflächenanteil maximal 25% der Außenwandflächen, Fugendurchlaßwert 0,1 bis 0,3 m³/h.m. (Pa) 2/3), Wände und Decken gegen getrennte Amts- oder Betriebsräume 0,7 W/m² K, Decken gegen Außenluft oder über Durchfahrten 0,25 W/m² K, Decken gegen unbeheizte Räume 0,45 W/m² K, erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen 0,7 W/m² K
Schalldämmung: Entsprechend den Richtwerten für die Bemessung einer ausreichenden Schalldämmung nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung (4. geänderte Auflage 1986).
2.7 Feuchtigkeitsisolierung
Im Untergeschoß. Stahlbetonwände mit elastischer Gummifol-Isolierung; Extrudierte Polystyrolplatten 8 cm; Vorsatzmauerwerk aus Betonsteinen; Fußböden mit elastischer Gummifol-Isolierung auf Betonpflaster
Dach: Kaltdachkonstruktion hinterlüftet mit Folieneindeckung, Gefalle 3%, Wärmedämmung mit Mineralfaserplatten 14 cm
2.8 Fassadenverkleidung
Naturverkleidung
Aufgrund der extremen Witterungslage und der starken Beanspruchung durch abgasverschmutzte
Luft sowie der Auflagen der Kärntner Bauordnung („Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild")
ist eine Natursteinverkleidung vorgesehen.
Attikaverkleidungen in Alu pulverbeschichtet.
2.9 Deckenuntersicht
Metalldecken in WC, Sanitärräumen, Teeküche Mineralfaserdecken in Büroräumen, Gängen und Flur Holzdecken in Parteien- und Schulungsräumen Keine abgehängten Decken in Lager und Garderoben
2.10 Wandputz
Einlagiger Maschinenputz maximal 10% Gipsanteil
2.11 Wandverkleidung
Im Lagerraum und Parteienraum sowie den Sanitärzellen mit Vorräumen Wandbelag aus Keramik
2.12 Fenster (Material, Betätigungsart)
Aluminiumkonstruktion — Verbundfenster aus getrennten Profilen, außen Einscheibenverglasung,
innen Zweischeibenverglasung
Profile für Vierfachverglasung (2 + 2) umrüstbar
Portale erhalten eine Sicherheitsverglasung
LKW-Halle: Profilit-Doppelverglasung
2.13 Türen
Innentüren. Vollbautüren mit Kunststoffbeschichtung; Schiebetüren aus beschichteter Aluminiumrahmenkonstruktion
2.14 Tore, Portale
Eingangstüren: Automatische Dreh- bzw Schiebetüren aus beschichteter Aluminiumrahmenkonstruktion (Isolierverglasung — Sicherheitsglas)
Lager- und Beschauraum: Stahldrehtüren pulverbeschichteter Ausführung Kontrollhalle: Rolltore (Lamellen) mit Gehtüren
2.15 Türen- und Fensterbeschläge
Drücker — Zylinderschlösser
Drehbeschlag
Mehrfachbänder in schwerer Ausführung
Autom. Schiebetürbeschlag
2.16 Fußböden (nach Raumgruppen)
Erdgeschoß, sämtliche Büroräume in PVC-Belag; Flure und Parteienräume in Naturstein; Sanitärräume — Garderoben — keramische Fliesen
1. UG Flure und Treppe in Naturstein; Sanitärräume, Technikräume, Teeküche in Keramikbelag; Schulungsraum in PVC-Belag
2. UG Technikräume in Keramikbelag
2.17 Stiegen und Podeste
Natursteinstufen mit Gleitschutz
2.18 Stiegen- und Balkongeländer
Nylonrohr mit Stahleinlage
2.19 Anstrich
Alle Metallteile Kunstharz-Lackanstrich oder Pulver-Beschichtung
2.20 Malerei
Innen in den Fluren im UG abwaschbarer Wandanstrich Decke: wischfeste Leimfarbe
2.21 Verfliesung
Die öffentlichen WC-Anlagen mit Verliesung bis zur Zwischendecke, im Amtsbereich bis
Zargenoberkante
Kontrollhalle: Verfliesung innen bis Höhe des Parapets einschl. Revisionsgrube
2.22 Verglasung
Fenster in den Objekten 3-fach Verglasung (Einfachverglasung — Isolierverglasung)
Die erste Kabine im Bereich des Amtsgebäudes wird mit schußsicherem Glas versehen. Zollklasse —
Schalter und Verglasung beschußsicher
Portale (Sicherheitsverglasung)
Kontrollhalle: Fenster 3-fach Verglasung bzw Profilit-Doppelverglasung
2.23 Sonnenschutz
Büroräume im Westen + Osten des Gebäudes mit Jalousien (seitliche Führung) versehen
2.24 Verdunkelungen
Rauminnenseitig Schulungsraum
2.25 Abwasserbeseitigung
Projekt Autobahn Entsorgung
2.26 Sanitärinstallationen
Für die öffentlichen WC- und Sanitäranlagen wird tieferstehende Ausführung beschrieben.
— die Hälfte der WC-Anlagen sind als Hock-WC (Türken-WC) auszuführen,
— bei jedem Hock-WC ist ein Kaltwasser-Auslauf vorzusehen (Forderung der Moslems),
— für die Reinigung ist eine genügende Anzahl von Kaltwasserauslaufventilen (mindestens 3/4") vorzusehen,
— in den öffentlichen WC-Anlagen werden UP-Spüler eingebaut.
Für die WC-Anlagen im Amtsbereich werden Bodenklosette im UP-Spüler vorgesehen.
Im Erdgeschoß neben dem Abgang für öffentliche WC-Anlagen ist ein Behinderten WC mit
Waschraum vorgesehen.
2.27 Heizungsinstallation
Vom zentralen Kesselhaus (Ölfeuerungsanlage im österr. Zollamt) erfolgt die Energieversorgung der einzelnen Objekte über entsprechende Heizungsleitungen, die in einem Energiekanal untergebracht sind, zu den einzelnen Unterstationen. In den Unterstationen der Objekte werden die Verteiler mit den entsprechenden Pumpen und Regelanlagen untergebracht.
Raumtemperaturen. Diensträume +20° C
Garderoben, Duschen + 22° C
WC, Gänge, Windfang + 15° C
Kontrollhalle +15° C
Kontrollposten (E-Heizung) + 20° C
Eine witterung-(Außentemperatur)gesteuerte Zonenregelung ist geplant.
Für die Unterbringung der Regel- und Schaltgeräte sind in den einzelnen Stationen Schaltschränke vorgesehen.
Wärmezählung: 1 x gesamt
Die Abfertigungskojen werden über Gebläsekonvektoren beheizt. Individuelle örtliche Temperaturregelung ist geplant.
2.28 Lüftungsinstallation
Luftwechselzahlen der Überdruckbelüftung
— Amtsräume ohne Parteienverkehr 3-facher Außenluftwechsel,
— Amtsräume .mit Parteienverkehr 4-facher Außenluftwechsel,
— Abfertigungskojen 8-facher Außenluftwechsel,
— WC im Amtsbereich nur Abluft mit 2-fachem Luftwechsel,
— Außenliegende Parteien-WCs. 2-facher Luftwechsel, jedoch im Winter wird vorgewärmte Zuluft eingeblasen (Frostfreihaltung).
Der Außenluftvolumenstrom wird ab ± 0° kontinuierlich bis auf die Hälfte der o. a. Außenluftwechselzahlen reduziert. Bei Temperaturen über + 26° C wird der Volumenstrom auf ca. 3/4 reduziert.
2.29 Elektroinstallation
a) Versorgung mit elektrischer Energie
Die Versorgung der Objekte des slowenischen Zollamtes am Plateau in Rosenbach mit elektrischer
Energie erfolgt von der beim Winterstützpunkt in Rosenbach zu errichtenden Trafostation, die aus
dem Hochspannungsnetz der Kärntner Elektrizitäts-AG versorgt wird.
Von einer Sekundärverteilung mit Leistungsselbstschaltern und Meßeinrichtungen wird die
erforderliche Energie mittels Niederspannungskabelleitungen zum slowenischen Zollamt
übertragen und von dort über entsprechende Verteilungen den einzelnen Verbrauchern zugeleitet.
Der Energiebedarf wurde aufgrund der derzeitig bekannten Verbrauchseinrichtungen mit ca.
135 kW ermittelt.
In der Hauptverteilsschalttafel werden Zählervorbereitungen für Submessungen vorbereitet, um
eventuelle Betriebskostenerfassungen durchführen zu können.
b) Ersatzstromversorgung
Das in der österreichischen Zone vorgesehene Dieselersatzstromaggregat übernimmt auch die Versorgung wichtiger Anlagehteile des slowenischen Zollamtes bei Netzausfall. Es wird gewährleistet, daß mindestens '/3 der installierten Leistung mit dem Netzersatzstrom versorgt werden kann. Die Umschaltung erfolgt automatisch.
c) Unterbrechungsfreie Stromversorgung
Für die unterbrechungsfreie Stromversorgung von Datenterminals und Personal-Computern ist eine Wechselrichteranlage im österreichischen Zollamt vorgesehen. Es steht eine Leistung von maximal 5200 W mit 3 x 380 V/50 Hz bei einem cos. Phi von 0.8 zur Verfügung.
d) Blitzschutz und Schutzmaßnahmen
Sämtliche Objekte werden mit Fundamenterderanlagen ausgestattet. Zur Erreichung des erforderlichen Ausbreitungswiderstandes für die Betriebserdung werden zusätzlich geeignete Ringerder verlegt. Neben dem äußeren Schutz gegen atmosphärische Entladungen (Blitzschutzanlage) wird auch ein innerer Gebäudeschutz gegen das Auftreten von Potentialunterschieden an inaktiven leitfähigen Gebäudekonstruktionen, in Form eines permanenten Potentialausgleiches mittels Cu- und Fe-Ausgleichsleitungen geschaffen.
Als Schutzmaßnahme gegen zu hohe Berührungsspannungen der elektrischen Betriebsmittel wird die Fehlerstromschutzschaltung angewandt, wobei der maximale Fehlstrom 100 mA beträgt. Sämtliche elektrische Anlageteile werden nach den derzeit geltenden . ÖVE-Vorschriften (Österreichischer Verband für Elektrotechnik) und den Auflagen der Baubehörde errichtet. Auf spezielle Vorschreibungen der slowenischen Arbeitsplatzbestimmungen wird nach Bekanntgabe durch die slowenischen technischen Experten Bedacht genommen werden.
e) Sicherheitsbeleuchtung
Aufgrund der derzeit geltenden Bestimmungen wird eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage vorgesehen, die die Fluchtwege im Mittel mit 3 Lux, gemessen in 0.8 m vom Boden, ausleuchtet. Fluchttüren werden mit einem Dauerlicht beleuchtet, die übrigen Flächen werden mit Bereitschaftsleuchten nach Erfordernis bestückt.
f) Installationsausführungen
Für die Ausführung der gesamten Elektroinstallationen gelten neben den ÖVE-Vorschriften auch die Sondervorschriften des zuständigen Elektroversorgungsunternehmens.
In sämtlichen Büro- und Aufenthaltbereichen wird die Elektroinstallation unter Putz geführt; in technischen Räumen, Lagern, in der LKW-Halle und dergleichen wird eine auf Putz (Industrieinstallation) ausgeführt.
g) Beleuchtungsstärken für die künstliche Beleuchtung
Als Grundlage für die Auslegung der Beleuchtungsanlagen werden die Ö-Normen 1040, neuester
Fassung, herangezogen.
Folgende mittlere Beleuchtungsstärken wurden angenommen
A INNENRAUMBELEUCHTUNGEN
— Verkehrszonen und Abstellflächen 100 Lux
— Büroräume — Abfertigungshalle 300 Lux
— WC-Anlagen, Garagen 100 Lux
— Kojenbeleuchtung 300 Lux
— Außenanlagen im Bereich des Flugdaches 150 Lux
— Kontrollhalle EG 250 Lux
— Kontrollhalle Lagerbereich 150 Lux
B AUSSENBELEUCHTUNGEN - AMTSPLATZBELEUCHTUNG
— Stufe I: Sparbeleuchtung 10 Lux
— Stufe II: Normalbeleuchtung 15 Lux
— Stufe III: Schlechtwetterzusatzbeleuchtung 20 Lux
Die Gleichmäßigkeit Emin./Emax. wird bei Stufe I und II den Wert 0.03 und bei Stufe III den Wert 0.05 betragen.
h) Personenschutz — Alarmanlage
Sämtliche Arbeitsplätze der Zoll- und Polizeiorgane werden mit einer Alarmanlage ausgestattet. Räume, in denen sich Kassen und dergleichen befinden,.erhalten spezielle Raumsicherungsanlagen.
i) Gebäudeschutz — Brandmeldeanlage
Nach Vorschreibung der Baubehörde werden die einzelnen Objekte mit einer Brandmeldeanlage ausgerüstet. Eine Parallelanzeige wird auch in der österreichischen Zone angebracht, sodaß Einsatzmannschaften der österreichischen Feuerwehr schon in dieser eine Einsatzinformation erhalten können.
j) Verkehrsleiteinrichtungen
Für den störungsfreien Ablauf der Abfertigung werden Verkehrs- und Hinweisschilder angebracht.
Darüber hinaus erhalten die Abfertigungsspuren ferngesteuerte Ampelanlagen.
Gewisse Durchfahrts- und Überleitspuren werden mit elektrisch betriebenen Schrankenanlagen
ausgestattet.
2.30 Aufzug und Hebebühnen
Slowenisches Zollamt: Lastenaufzug für ca. 1 t Tragkraft über 2 Stationen, 2 Hebebühnen 10 t bei
Rampenlage
Kontrollhalle: Aufzug 2 t, 4 Hebebühnen je 10 t
2.31 Sonstige mechanische Anlagen
Schrankenanlagen bei den Abfertigungsspuren der Güterabfertigung und Reisendenabfertigung Brückenwaagen 60 t und Achsdruckprüfgerät bei der Einfahrt in das Plateau
2.32 Zivilschutzräume
2. UG — Slowenischer Schutzraum für 50 Personen
2.33 Außenanlagen
Entsprechend den funktionellen Erfordernissen des Plateaus
2.34 Sonstiges
Überdachung der Abfertigungszone als Holzleimkonstruktion (Hauptträger als Fachwerk) Abfertigungskojen aus Stahlkonstruktion mit Paneelverkleidung; pulverbeschichtet Slowenischer Kontrollposten, auf Ortbeton-Grundplatte wird eine Stahlkonstruktion mit Paneelverkleidung (Alubeschichtet) aufgebaut.
Beilage 4
Baubeschreibung
Bauvorhaben: Grenzabfertigungsanlage Karawankentunnel Plateau Hrusica — Österreichische Eingangsabfertigung
1. Objekte
C 1 — Grenzabfertigungsobjekt
C 2 — Überdachung mit Kabinen
C 3 — Überdachung für PKWs der Bediensteten
B 1 — Kontrollposten
B 2 — Kontrollhalle
2. 1 Bodenverhältnisse, Geomechanische Angaben
Die Objekte stehen zur Gänze auf aufgeschüttetem Material (Ausräummaterial aus der Tunnelröhre), verdichtet auf 100 MN/m²
2.2 Fundierung
Objekt C 1, B 2 — Streifenfundamente
Überdachung C 2, C 3 — Punktfundamente
Kabinen — Streifenfundamente, auf Rampen und Kollektor
2.3 Außenwände
Ziegelmauerwerk aus Formziegel 19 cm, verstärkt mit erdbebensicheren, waagrechten und senkrechten Einlagen. Kelleraußenwände: Stahlbeton.
2.4 Innenwände
Trennwände in den Objekten: Ziegelmauerwerk aus Formziegel 19 cm, Dünnwände 12 cm Der Großteil der Trennwände im Erdgeschoß ist aus Fertigteilen, die eine höhere Flexibilität und Anpassungsfähigkeit ermöglichen und gleichzeitig Bestandteil der Inneneinrichtung sind. Schutzrauminnenwände: Stahlbeton
2.5 Decken
Alle Deckenkonstruktionen in den Objekten sind Stahlbetonplatten.
2.6 Schall- und Wärmedämmung
Die Wärmedämmung der Außenwände: Novoterm, 8 cm, mit 3 cm Hinterlüftung. Wärmedämmung an der Dachhaut: hartes Novoterm, 16cm, mit Dampfdruckausgleichsschichte in Form einer PVC-Folie verschweißt (ISOTECT) als Hydrodämmung. Wärmedämmung der Kellerwände aus Styropor, 8 cm, mit Schutz. Wärmedämmung der Kellerböden: Styropor, 8 cm.
Schalldämmung: entsprechend den Richtwerten für die Bemessung einer ausreichenden Schalldämmung laut Bestimmungen der Kärntner Bauordnung (4. geänderte Auflage 1986).
2.7 Feuchtigkeitsisolierung
Kellerwände und -boden: Folie mit entsprechenden Überlappungen
Dächer: Überdachungen — Kaltdach mit Folieneindeckung
Das Dach des Objektes B 2 ist ein hinterlüftetes Walmdach, getragen von einer Holzkonstruktion mit
einer Neigung von 6 °, gedeckt mit Kupferblech auf Holzverkleidung.
2.8 Fassadenverkleidung
Die Fassadenverkleidung ist aus weißen, fugierten Silikatziegeln, 12 cm. Die Attikaverblendung der Objekte und Überdachungen besteht aus natürlich bearbeitetem und gegen Witterungseinflüsse geschütztem Holz. Alle Attikaverkleidungen sind aus Kupferblech.
2.9 Deckenuntersicht
Metall-Paneelelementdecke Deckenputz
2.10 Wandputz
Grobputz und Feinputz.
Variable Trennwände aus veredelten Spanplatten, gleich ausgebildet wie die Einrichtung.
2.11 Wandverkleidungen
In den Sanitärräumen und Garderoben keramische Fliesen.
Die durch die Innenausstattung bedingten Verkleidungen sind aus veredelten Spanplatten oder
Holzvertäfelung.
2.12 Fenster
Aluminiumkonstruktionen.
Außen Einscheibenverglasung, innen Zweischeibenverglasung.
Profile für Vierfachverglasung (2 + 2) umrüstbar.
Portale erhalten eine Sicherheitsverglasung.
LKW-Halle: Profilit-Doppelverglasung.
2.13 Türen
Innentüren: Vollbautüren mit Kunststoffbeschichtung. Schiebetüren aus beschichteter Aluminiumrahmenkonstruktion
2.14 Tore, Portale
Eingangstüren: Automatische Dreh- und Schiebetüren aus beschichteter Aluminiumrahmenkonstruktion (Isolierverglasung — Sicherheitsglas)
Lager- und Beschauraum: Stahldrehtüre bzw Rolltor in pulverbeschichteter Ausführung Kontrollhalle: Rolltore (Lamellen) mit Gehtüren
2.15 Türen- und Fensterbeschläge
Drücker — Zylinderschlösser
Drehbeschläge
Mehrfachbänder in schwerer Ausführung
Automatischer Schiebetürbeschlag
2.16 Fußböden
EG. sämtliche Büroräume in PVC-Belag; Flure und Parteienräume in Naturstein; Sanitärräume — Garderoben: keramische Fliesen
1. UG.: Flure und Treppen in Naturstein; Sanitärräume — Garderoben — keramische Fliesen; Rampe: Gußasphalt
2.17 Stiegen
Natursteinstufen
2.18 Geländer
Metallkonstruktion mit Holzhandlauf
2.19 Anstrich
Metallteile mit Lackanstrich, Aluminiumteile pulverbeschichtet
2.20 Malerei
Wände und Decken mit Dispersion, Holzteile mit entsprechenden Schutzanstrichen. Die Holzleimkonstruktionen sind schädlings- und brandgeschützt.
2.21 Verfliesung
In den Sanitärräumen und Garderoben bis zur abgehängten Decke keramische Fliesen. Kontrollhalle: Verkleidung der Innen- und Außenwände bis zur Höhe des Parapets aus keramischen Fliesen einschl. Revisionsgrube.
2.22 Verglasung
Fenster in Gebäuden. 3-fach Verglasung (Einfach-Isolierverglasung)
Portale: Sicherheitsverglasung.
Die erste Kabine im Bereich des Amtsgebäudes wird mit schußsicherem Glas versehen.
Zollkasse: Schalter und Verglasung beschußsicher.
Kontrollhalle: Fenster 3fach-Verglasung bzw Profilit-Doppelverglasung Überdachung: Oberlichten und Seitenverglasung aus Drahtglas
2.23 Verdunkelungen
Raum-innenseitig Schulungsraum
2.24 Abwasserbeseitigung
Getrenntes System für die Oberflächen- und Fäkalkanalisation
2.25 Sanitärinstallationen
Für die öffentlichen WC- und Sanitäranlagen wird tieferstehende Ausführung vorgeschlagen
— die Hälfte der WC-Anlagen sind als Hock-WCs (Türken-WC) auszuführen,
— bei jedem Hock-WC ist ein Kaltwasserauslauf vorzusehen (Forderung der Moslems),
— für die Reinigung ist eine genügende Anzahl von Kaltwasserauslaufventilen (mindestens 3/4") vorzusehen,
— in den öffentlichen WC-Anlagen sollten keine Druckspüler, sondern UP-Spüler installiert werden. Für WC-Anlagen im Amtsbereich sind Bodenklosette mit UP-Spüler vorzusehen. Im Erdgeschoß neben dem Abgang für öffentliche WC-Anlagen ist ein Behinderten-WC mit Waschraum vorzusehen.
2.26 Heizungsinstallation
Die Fernwärmeversorgung erfolgt von Jesenice (hochdruckseitig) bis zum Energieobjekt am Plateau. Im E-Objekt befindet sich die Übergabestation. Von dort aus werden die einzelnen Unterstationen der Objekte sekundär niederdruckseitig versorgt (Leitungsführung in den Kollektoren).
Raumtemperaturen.
Diensträume +20° C Garderoben, Duschen. +22° C WC, Gänge, Windfang + 15° C Kontrollhalle +15° C Kontrollposten (E-Heizung) + 20° C
Eine witterungs-(Außentemperatur)gesteuerte Zonenregelung ist einzuplanen.
Für die Unterbringung der Regel- und Schaltgeräte sind in den einzelnen Stationen Schaltschränke vorgesehen.
Wärmezählung: 1 x
Die Abfertigungskojen werden über Gebläsekonvektoren beheizt. Individuelle örtliche Temperaturregelung ist vorzusehen.
2.27 Lüftungsinstallation
Luftwechselzahlen der Überdrucklüftung
— Amtsräume ohne Parteienverkehr 3-facher Außenluftwechsel, .— Amtsräume mit Parteienverkehr 4-facher Außenluftwechsel,
— Abfertigungskojen 8-facher Außenluftwechsel,
— WC im Amtsbereich nur Ablauf mit 2-fachem Luftwechsel,
— Außenliegende Parteien-WC 2-facher Luftwechsel, jedoch im Winter vorgewärmte Zuluft einblasen (Frostfreihaltung).
Der Außenluftvolumenstrom wird ab ± 0° kontinuierlich bis auf die Hälfte der o. a. Außenluftwechselzahlen reduziert, bei Temperaturen über +26° C wird der Volumenstrom auf ca. 3/4 reduziert.
2.28 Elektroinstallation
a) Versorgung mit elektrischer Energie
Die Versorgung der Objekte des österreichischen Zollamtes am Plateau in Hrušica mit elektrischer Energie erfolgt aus dem Hochspannungsnetz des slowenischen Energieversorgungsunternehmens. Von einer Sekundärverteilung mit Leistungsselbstschaltern und Meßeinrichtungen wird die erforderliche Energie mittels Niederspannungskabelleitungen zum österreichischen Zollamt übertragen und von dort über entsprechende Verteilungen den einzelnen Verbrauchern zugeleitet.
Der Energiebedarf wurde aufgrund der derzeit bekannten Verbrauchseinrichtungen mit ca. 135 kW ermittelt.
In der Hauptverteilsschalttafel werden Zählervorbereitungen für Submessungen vorbereitet, um eventuelle Betriebskostenerfassungen durchführen zu können.
b) Ersatzstromversorgung
Ein in der slowenischen Zone vorgesehenes Dieselersatzstromaggregat übernimmt auch die Versorgung wichtiger Anlagenteile des österreichischen Zollamtes bei Netzausfall. Es wird gewährleistet, daß mindestens 1/3 der installierten Leistungen mit dem Netzersatzstrom versorgt werden kann. Die Umschaltung erfolgt automatisch.
c) Unterbrechungsfreie Stromversorgung
Für die unterbrechungsfreie Versorgung von Datenterminals und Personal-Computern ist eine Wechselrichteranlage im österreichischen Zollamt vorgesehen. Es steht eine Leistung von max. 5 kW zur Verfügung.
d) Blitzschutz und Schutzmaßnahmen
Sämtliche Objekte werden mit Fundamenterderanlagen ausgestattet. Zur Erreichung des erforderlichen Ausbreitungswiderstandes für die Betriebserdung werden zusätzlich geeignete Ringerder verlegt. Neben dem äußeren Schutz gegen atmosphärische Entladungen (Blitzschutzanlage) wird auch ein innerer Gebäudeschutz gegen das Auftreten von Potentialunterschieden an inaktiven leitfähigen Anlagen in Form eines permanenten Potentialausgleiches mittels Cu- und Fe-Ausgleichsleitungen geschaffen.
Als Schutzmaßnahme gegen gefährliche Berührungsspannungen wird die Nullung angewandt. Sämtliche elektrischen Anlagenteile werden nach den in Slowenien geltenden Vorschriften und den Auflagen der Baubehörde errichtet. Auf spezielle Vorschreibungen der österreichischen Arbeitsplatzbestimmungen wird nach Bekanntgabe durch die österreichischen technischen Experten Bedacht genommen werden.
e) Sicherheitsbeleuchtung
Vorgesehen ist eine Sicherheitsbeleuchtungsanlage, die die Fluchtwege im Mittel mit 3 Lux, gemessen in 0.8 m vom Boden, ausleuchtet.
Fluchttüren werden mit einem Dauerlicht beleuchtet, die übrigen Flächen werden nach Erfordernis mit Bereitschaftsleuchten bestückt.
f) Installationsausführungen
Für die Ausführung der gesamten Elektroinstallationen gelten die örtlichen Bestimmungen und die Sondervorschriften des zuständigen Elektroversorgungsunternehmens.
In sämtlichen Büro- und Aufenthaltsbereichen wird die Elektroinstallation unter Putz geführt; in Technikräumen, Lagern, in der LKW-Halle und dergleichen wird sie auf Putz (Industrieinstallation) ausgeführt.
g) Beleuchtungsstärken für die künstliche Beleuchtung
Als Grundlage für die Auslegung der Beleuchtungsanlagen werden die Ö-Normen 1040 neuester
Fassung herangezogen.
Folgende mittlere Beleuchtungsstärken wurden angenommen.
A INNENRAUMBELEUCHTUNGEN
— Verkehrszonen und Abstellflächen 100 Lux
— Büroräume — Abfertigungshalle 300 Lux
— WC-Anlagen, Garagen 100 Lux
— Kojenbeleuchtung 300 Lux
— Außenanlagen im Bereich d. Flugdaches 150 Lux
— Kontrollhalle EG. 250 Lux
— Kontrollhalle Lagerbereich 150 Lux
B AUSSENBELEUCHTUNGEN - AMTSPLATZBELEUCHTUNG
— Stufe I. Sparbeleuchtung 10 Lux
— Stufe II: Normalbeleuchtung 15 Lux
— Stufe III: Schlechtwetterzusatzbeleuchtung 20 Lux
Die Gleichmäßigkeit Emin./Emax. wird bei Stufe I und II den Wert 0.03 und bei Stufe III den Wert 0.05 betragen.
h) Personenschutz — Alarmanlage
Sämtliche Arbeitsplätze der Zollorgane werden mit einer Alarmanlage ausgestattet. Räume, in denen sich Kassen und dergleichen befinden, erhalten spezielle Raumsicherungsanlagen.
i) Gebäudeschutz — Brandmeldeanlage
Nach Vorschreibung der Baubehörde werden die einzelnen Objekte mit einer Brandmeldeanlage ausgerüstet. Eine Parallelanzeige wird auch in der slowenischen Zone angebracht, so daß die Einsatzmannschaften der Feuerwehr bereits dort eine Einsatzinformation erhalten.
j) Verkehrsleiteinrichtungen
Für den störungsfreien Ablauf der Abfertigung werden Verkehrs- und Hinweisschilder angebracht.
Darüber hinaus erhalten die Abfertigungsspuren ferngesteuerte Ampelanlagen.
Gewisse Durchfahrts- und Überleitspuren werden mit elektrisch betriebenen Schrankenanlagen
ausgestattet.
2.29 Aufzüge und Hebebühnen
Vier Hebebühnen je 10 t an den Rampen
Kontrollhalle: Lastenaufzug 2 t, vier Hebebühnen zu je 10 t
2.30 Sonstige mechanische Anlagen
Schrankenanlagen bei der Güter- und Reisendenabfertigung
Bei der Einfahrt in das Plateau Brückenwaagen für 60 t und Achsdruckprüfgerät
2.31 Zivilschutzräume
2. UG. — Schutzraum für 50 Personen
2.32 Außen- und Verkehrsanlagen
Entsprechend den funktionellen Erfordernissen des Plateaus
2.33 Überdachungen und Sonstiges
Hauptkonstruktionen sind Stützen und Träger aus bewehrtem Stahlbeton, Sekundärkonstruktionen aus Trägern in Holzleimbauweise mit zwischengeleimten, gebogenen Sekundärträgern, Dachhaut auf Holzschalung (Nut und Feder) und Folieneindeckung.
Abfertigungskojen aus Stahlkonstruktion mit Paneelverkleidung und Pulverbeschichtung. Kontrollposten, auf Ortbeton-Grundplatte aus Stahlkonstruktion mit Paneelverkleidung (Alubeschichtet).
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Oktober 1994 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 16 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.