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98_2003 AT

98. Kundmachung: Aufhebung von § 62 Z 1b Bankwesengesetz durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 98. Kundmachung: Aufhebung von § 62 Z 1b Bankwesengesetz durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2003, G 5/03-7, dem Bundeskanzler

zugestellt am 24. Oktober 2003, § 62 Z 1b Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der

Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 98. Verordnung: Vulkaniseur-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Gewerbes Vulkaniseur (§ 94 Z 78 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges

oder einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-

technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik

oder Chemie liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen

oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte

Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Vulkanisierung

oder Mechaniker oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechniker oder

Landmaschinenmechaniker oder Landmaschinentechniker oder Luftfahrzeugmechaniker oder

Kunststoffverarbeiter oder Kunstoffverarbeitung oder Chemiewerker oder Chemieverfahrenstechnik

oder in einem mit einem dieser Lehrberufe mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf,

und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren

Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen

oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte

Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

6. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter

oder

7. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,

wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen

Ausbildung im Sinne von Z 2a bis 5a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren,

durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder

Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder

8. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber

für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als

Unselbstständiger nachweist, oder

9. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens

dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für

mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche

vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung im Sinne von Z 2a bis 5a oder

einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten

oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung

nachgewiesen wird.

(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht mehr

zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht

mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

BGBlPdf 98. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches

Recht (BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 184/2002)

hinterlegt.

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Mazedonien 15. Jänner 2003

Mexiko 21. Februar 2003

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