98. Kundmachung: Aufhebung von § 62 Z 1b Bankwesengesetz durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2003, G 5/03-7, dem Bundeskanzler
zugestellt am 24. Oktober 2003, § 62 Z 1b Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der
Fassung BGBl. I Nr. 97/2001, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Gewerbes Vulkaniseur (§ 94 Z 78 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges
oder einer Fachakademie, sofern die schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-
technischen Bereich oder im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik oder Flugtechnik oder Kunststofftechnik
oder Chemie liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen
oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte
Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vulkaniseur oder Vulkanisierung
oder Mechaniker oder Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugtechniker oder
Landmaschinenmechaniker oder Landmaschinentechniker oder Luftfahrzeugmechaniker oder
Kunststoffverarbeiter oder Kunstoffverarbeitung oder Chemiewerker oder Chemieverfahrenstechnik
oder in einem mit einem dieser Lehrberufe mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf,
und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren
Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Werkstoffingenieurwesen
oder Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das sonstige reglementierte
Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
6. ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter
oder
7. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter,
wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen
Ausbildung im Sinne von Z 2a bis 5a oder einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren,
durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten oder von einer zuständigen Berufs- oder
Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung nachgewiesen wird, oder
8. ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn der Anerkennungswerber
für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als
Unselbstständiger nachweist, oder
9. ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens
dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für
mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit der erfolgreiche
vorherige Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung im Sinne von Z 2a bis 5a oder
einer sonst schwerpunktmäßig vergleichbaren, durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigten
oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung
nachgewiesen wird.
(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht mehr
zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht
mehr die den Gegenstand des Gewerbes der Vulkaniseure bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches
Recht (BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 184/2002)
hinterlegt.
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Mazedonien 15. Jänner 2003
Mexiko 21. Februar 2003