Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
98_2002 AT

98. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 8/2002, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 1 lautet

„(1) (Verfassungsbestimmung) Jedes haushaltsleitende Organ ist ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung einzelne

geeignete anweisende Organe oder abgrenzbare Organisationseinheiten eines anweisenden Organes (im

Folgenden als Organisationseinheiten bezeichnet) zu bestimmen, bei denen für einen bestimmten, der

Eigenart der Verwaltungstätigkeit der Organisationseinheit und des Projektes entsprechenden mehrjährigen

Zeitraum Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 52 Abs. 2 erster Satz und 53 vorgesehen und die

Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 angewendet werden können, wenn dadurch eine bessere Erreichung der

Ziele gemäß § 2 erwartet werden kann und die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung sichergestellt

ist.“

2. (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 5 lautet

„(5) (Verfassungsbestimmung) Ergibt der Unterschiedsbetrag aus den tatsächlichen Einnahmen

und Ausgaben in der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit gegenüber

dem im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Unterschiedsbetrag

eine Verschlechterung (negativer Unterschiedsbetrag), ist diese durch die für die Organisationseinheit

bestehende Rücklage zu bedecken. Besteht keine Rücklage oder reicht diese für die Bedeckung

nicht aus, ist der unbedeckte Teil innerhalb der folgenden drei Finanzjahre durch die Organisationseinheit

auszugleichen. Kann ein solcher Ausgleich nicht erfolgen, hat längstens im vierten Finanzjahr

das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über entsprechende

Maßnahmen zu entscheiden. Ergibt die Errechnung des Unterschiedsbetrages gemäß Abs. 4 gegenüber

dem Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr eine Verbesserung (positiver

Unterschiedsbetrag) und ist diese nicht oder nicht zur Gänze für die Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge

aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Controlling-Beirates (Abs. 7) und nach Maßgabe

des Beitrages der Organisationseinheit zur Verbesserung jenen Anteil des verbleibenden positiven

Unterschiedsbetrages zu bestimmen, der einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt werden

soll. Der auf die Organisationseinheit entfallende Anteil ist vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage

zuzuführen und von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen

teilweise auch für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für

die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.“

3. § 17a Abs. 6 lautet

„(6) Das haushaltsleitende Organ hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Art

und Ausmaß der Verwendung jenes Anteils des positiven Unterschiedsbetrages festzulegen, der nicht

einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt wurde. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen

der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu

ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.“

4. Dem § 100 wird folgender Abs. 27 angefügt

„(27) § 100 Abs. 20 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben.“

5. (Verfassungsbestimmung) Dem § 100 wird folgender Abs. 28 angefügt

„(28) (Verfassungsbestimmung) § 100 Abs. 21 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben;

§ 17a Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 treten mit 1. Jänner 2003

in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

6. Dem § 100 wird folgender Abs. 29 angefügt

„(29) § 17a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 tritt mit 1. Jänner 2003

in Kraft.“

BGBlPdf 98. Verordnung: Erlassung der Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das

Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. I Nr. 122/2001, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates verordnet

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Einberufung

§ 1. (1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Rates kann schriftlich und unter Angabe des gewünschten

Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.

Einladung

§ 2. (1) Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem

Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung

sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.

(2) Verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied des Rates dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen

14 Tagen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundeskanzleramt stattzufinden. Die

Einladung hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche

vor der Sitzung zu erfolgen.

(3) In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der einwöchigen Frist

und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der

Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.

Einzuladende

§ 3. Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden

1. die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 122/2001;

2. die Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001;

3. allenfalls beizuziehende Personen gemäß § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001.

Ersatzmitglieder

§ 4. (1) Ist ein von den im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft

gemachtes Mitglied des Rates verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung

durch sein Ersatzmitglied zu veranlassen und das Sekretariat des Rates davon in Kenntnis zu setzen.

(2) Die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien können bei jeder

Sitzung des Rates je ein Ersatzmitglied als Beobachter beiziehen.

Vorsitz

§ 5. (1) Den Vorsitz im Rat führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er

erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung erforderliche Anzahl von

stimmberechtigten Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.

(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten

Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung

bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung

sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.

Vertraulichkeit

§ 6. (1) Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann jedoch die Vertraulichkeit der

Beratungen oder von Teilen davon mit Beschluss aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der

Beratung für zweckmäßig erachtet.

(2) Der Bundeskanzler hat die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder mit beratender

Stimme gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. vor ihrem Antritt auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.

Beratung und Beschlussfassung

§ 7. (1) Zur Beratung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes

des Rates eröffnet, auf dessen Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.

Beschlüsse

§ 8. (1) Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.

(2) Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung und unter der Leitung des Vorsitzenden.

(3) Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Protokoll

§ 9. (1) Über die Beratungen des Rates ist ein Kurzprotokoll zu führen, in dem der Verlauf der

Beratungen sowie die gefassten Beschlüsse und Beratungsergebnisse festzuhalten sind. Bei der Protokollierung

von Beschlüssen sind auch allenfalls geäußerte Minderheitsmeinungen aufzunehmen.

(2) Die Beratungen des Rates sind auf Schallträgern aufzuzeichnen, welche sieben Jahre lang

aufzubewahren sind.

(3) Das Kurzprotokoll ist den Mitgliedern des Rates sowie den allenfalls der betreffenden Sitzung

beigezogenen Personen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 zu

übermitteln.

(4) Einwendungen gegen das Kurzprotokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.

Sekretariat

§ 10. (1) Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden

Sekretariat. Dieses besteht aus fachlich geeigneten Bediensteten des Bundeskanzleramtes sowie aus

allenfalls von stimmberechtigten Mitgliedern des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 122/2001 namhaft zu machenden, fachlich geeigneten Bediensteten ihrer Bundesministerien.

Diese Bediensteten sind dem Bundeskanzleramt gemäß § 39 BDG 1979 bzw. gemäß § 6a VBG 1948

dienstzuzuteilen.

(2) Das Sekretariat ist von einem vom Bundeskanzler mit dieser Funktion betrauten Bediensteten

des Bundeskanzleramtes zu leiten.

(3) Das Sekretariat hat außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten mit den

gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 namhaft gemachten Verbindungspersonen

zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.

(4) Die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien können auch außerhalb von

Sitzungen des Rates zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, die ihnen erforderlich erscheinenden

Auskünfte beim Sekretariat einholen. Die Auskunftsersuchen sind schriftlich zu stellen. Das

Sekretariat hat diese Auskünfte unter Mitwirkung der sachlich berührten Bundesministerien zu erteilen.

Die Vorlage von Aktenstücken oder Akteneinsicht hat dabei nicht zu erfolgen.

(5) Das Bundeskanzleramt hat den für das Sekretariat erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Der

Personalaufwand für die gemäß Abs. 1 dienstzugeteilten Bediensteten ist von den zuteilenden Bundesministerien

zu tragen.

Arbeitsausschüsse

§ 11. Der Rat kann zur Beratung bestimmter, genau bezeichneter Angelegenheiten Arbeitsausschüsse

aus dem Kreis seiner Mitglieder einsetzen. Die Beratungsergebnisse dieser Arbeitsausschüsse

sind dem Rat zu berichten.

BGBlPdf 98. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Marokko über die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.

Die REPUBLlK ÖSTERREICH und das KÖNIGREICH MAROKKO,

vom Wunsche geleitet, die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der

Straße zwischen ihren beiden Ländern sowie im Transit über ihre Gebiete zu erleichtern, sind wie folgt

übereingekommen

KAPITEL I

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet

1. „Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in

der Republik Österreich oder im Königreich Marokko zur gewerbsmäßigen Beförderung von

Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;

2. „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das

a) zur Beforderung von Gütern oder von mehr als acht Personen (Fahrer nicht eingeschlossen)

gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;

b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.

Artikel 2

Zuständige Behörden im Sinne dieses Abkommens sind im Falle der Republik Österreich der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle des Königreiches Marokko der

Minister für Transport (le Ministre des Transports).

Artikel 3

Die Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien sind berechtigt, nach Maßgabe dieses

Abkommens mit Fahrzeugen im Sinne des Artikel 1 Personen und Güter zwischen den Hoheitsgebieten

der beiden Vertragsparteien oder im Transit durch das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei

zu befördern.

KAPITEL II

BEFÖRDERUNG VON PERSONEN

Artikel 4

Personenbeförderungen im Linienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, das

heißt die Verkehrsdienste, die nach einem bestimmten Fahrplan auf einer bestimmten Fahrstrecke

durchgeführt werden, wobei die Fahrgäste während der Beförderung an vorher bestimmten Punkten

aufgenommen oder abgesetzt werden können, unterliegen der Genehmigung durch die beiden

Vertragsparteien.

Artikel 5

1. Der Unternehmer einer der Vertragsparteien ist berechtigt, ein Fahrzeug, das für die Beförderung

von Personen bestimmt ist, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne das Erfordernis

einer Genehmigung hiefür in Ubereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei für

folgende internationale Gelegenheitsverkehrsdienste zu benützen

a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug

ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie

an den Ausgangsort zurückbringt;

b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die

Rückfahrt eine Leerfahrt ist.

2. Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne dieses Abkommens durchgeführt

hat dafür Sorge zu tragen, daß sein hiefür eingesetztes Fahrzeug ein von der zuständigen Behörde

der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes Kontrolldokument oder

Statistikblatt mit sich führt.

Artikel 6

1. Die von einem Unternehmer der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen von

Personen, die den in den Artikeln 4 und 5 genannten Bedingungen nicht entsprechen, bedürfen

der Genehmigung durch die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.

2. Die Beförderungen von Gepäck auf Anhängern, die mit für die Personenbeförderungen

bestimmten Fahrzeugen verbunden sind, unterliegen keiner Genehmigung, sofern die hiefür in

jeder der Vertragsparteien geltenden technischen Normen eingehalten werden.

KAPITEL III

BEFÖRDERUNG VON GÜTERN

Artikel 7

1. Gütertransporte von oder nach dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien oder

Transittransporte durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien mit Fahrzeugen im Sinne

des Artikels 1 dieses Abkommens bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung.

2. Die Genehmigung nach Absatz 1 ist für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt) gültig und für einen

bestimmten Zeitraum auszustellen.

3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung des

Verkehrsaufkommens und der Interessen der beiden Vertragsparteien die erforderliche Anzahl

von Genehmigungen erteilen. Diese Genehmigungen werden dem Unternehmer im Wege der

zuständigen Behörde seines Landes ausgefolgt.

4. Die Genehmigungen werden in den Sprachen der beiden Vertragsparteien und in französischer

Sprache nach den von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien im gegenseitigen

Einvernehmen festgelegten Mustern gedruckt.

5. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie

ausgestellt ist, und ist nicht übertragbar. Das Fahrzeug muß vom Unternehmer durch Angabe

seines Kennzeichens in der Genehmigung bestimmt werden.

Artikel 8

1. Die zuständigen Bebörden erteilen Genehmigungen ohne Anrechnung auf das Kontingent für

a) die Beförderungen von beschädigten oder abzuschleppenden Fahrzeugen;

b) die Beförderungen von Leichen;

c) die Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen, Messen oder

für jede andere kulturelle Veranstaltung;

d) die Beförderungen von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende

Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;

e) die Beförderungen von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von 'Theater-, Musik-, Film-,

Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oderdie

Fernsehaufnahmen;

f) die Beförderungen von Postsendungen;

g) die Beförderungen von Gegenständer, Material und Ausrüstung die ausschließlich zur

Werbung und Information bestimmt sind;

h) die Beförderungen von Bienen und Fischbrut;

i) die Beförderungen von wertvollen Gütern (zB Edelmetalle, Wertpapiere, durchgeführt mittels

Spezialfahrzeugen die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.

2. Die Beförderungen der für die ärztliche Behandlung im Notfall erforderlichen Güter,

insbesondere bei Naturkatastrophen bedürfen keiner Genehmigung.

KAPITEL IV

GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN

Artikel 9

Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt dem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht,

innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb

dieses Hoheitsgebietes aufzunehmen.

Artikel 10

Überschreiten das Gewicht oder die Abmessungen des Fahrzeuges oder der Ladung die im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Werte, so müssen diese Fahrzeuge mit einer von

der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung versehen sein. In dieser

Genehmigung können die Bedingungen für die Durchführung der Beförderung mit dem betreffenden

Fahrzeug präzisiert werden.

Artikel 11

Der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Unternehmer darf eine Beförderung zwischen

dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat nur mit Zustimmung der zuständigen

Stellen der letzteren durchführen.

Artikel 12

Die Überweisung des Saldos in konvertibler Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben

aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, erfolgt gemäß den in jeder

Vertragspartei geltenden einschlägigen Vorschriften.

Artikel 13

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können den Verkehrsunternehmern die sowohl ihrer

Zuständigkeit als auch der Zuständigkeit der anderen Vertragspartei unterliegen, vorschreiben, bei jeder

von ihnen durchgeführten Fahrt ein Statistikblatt oder einen Fahrtenbericht zu erstellen.

Die in diesem Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, Kontrolldokumente und Statistikblätter

müssen in den Fahrzeugen mitgeführt und den Kontrollbeamten auf Verlangen vorgezeigt werden. Die

Genehmigungen, die Kontrolldokumente und Statistikblätter müssen bei der Einreise in das und der

Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie gelten, mit dem Zollstempel versehen

werden.

Artikel 14

Der Unternehmer einer der Vertragsparteien entrichtet für die im Hoheitsgebiet der anderen

Vertragspartei durchgeführten Beförderungen die in diesem Hoheitsgebiet erhobenen Steuern und

Abgaben.

Artikel 15

Die Mitglieder der Besatzung eines Fahrzeuges, das in einem der Vertragsparteien zugelassen ist,

können für die Dauer ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den im

Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei geltenden zollrechtlichen Vorschriften Gegenstände für ihren

persönlichen Bedarf und die für ihr Fahrzeug erforderlichen Werkzeuge zollfrei und ohne

Einfuhrgenehmigung vorübergehend einführen.

Artikel 16

Ersatzteile, die für die Instandsetzung eines Fahrzeuges bestimmt sind, mit dem eine in diesem

Abkommen genannte Beförderung durchgeführt wird, werden entsprechend den Vorschriften über die

vorübergehende Einfuhr abgefertigt und sind von Einfuhrabgaben und -beschränkungen befreit. Die nicht

verwendeten oder die ersetzten Teile sind entweder wieder auszuführen oder unter Aufsicht der

Zollbehörde zu vernichten.

Artikel 17

Die Unternehmer und die Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragspartei sind verpflichtet, auf dem

Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Verkehrs

und der Beförderung auf der Straße sowie der Arbeitszeit und der maximalen Einsatzdauer eines Lenkers,

einzuhalten.

Artikel 18

Das innerstaatliche Recht jeder Vertragspartei findet auf alle Fragen Anwendung, die durch dieses

Abkommen nicht geregelt sind.

Artikel 19

1. Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen die im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze und Vorschriften oder gegen die Bestimmungen

dieses Abkommens kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das

Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren

Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine der nachfolgenden Maßnahmen

treffen

a) Verwarnung des betreffenden Unternehmers, die geltenden Vorschriften einzuhalten;

b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den betreffenden Unternehmer oder

Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige

Behörde der anderen Vertragspartei ihn vom Verkehr ausgeschlossen hat.

2. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die getroffenen Maßnahmen.

3. Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die von den Gerichten oder

Verwaltungsbehörden der Vertragspartei getroffen werden, in deren Hoheitsgebiet die

Zuwiderhandlung begangen wurde.

Artikel 20

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ergreifen die für die Durchführung dieses

Abkommens notwendigen Maßnahmen, einschließlich des Austausches aller erforderlichen statistischen

oder anderer Angaben, und treten im Rahmen einer Gemischten Kommission auf Ersuchen einer der

Vertragsparteien abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen.

Artikel 21

1. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die

Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das

Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2. Dieses Abkommen gilt für die Dauer- eines Jahres ab seinem Inkrafttreten. Seine Gültigkeit

verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate

vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mittels Notifikation auf diplomatischem Weg schriftlich

gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Rabat am 16. November 1990 in drei Urschriften in deutscher, arabischer und

französischer Sprache, wobei jeder dieser Texte in gleicher Weise authentisch ist. Bei unterschiedlicher

Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische Text maßgeben.

Für die Republik Österreich

Dr. Robert Marschik

Für das Königreich Marokko

Mohamed Bouamoud

Die Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 13. August 1991 bzw.

14. Februar 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →