98. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 8/2002, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 1 lautet
„(1) (Verfassungsbestimmung) Jedes haushaltsleitende Organ ist ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Rechnungshofes durch Verordnung einzelne
geeignete anweisende Organe oder abgrenzbare Organisationseinheiten eines anweisenden Organes (im
Folgenden als Organisationseinheiten bezeichnet) zu bestimmen, bei denen für einen bestimmten, der
Eigenart der Verwaltungstätigkeit der Organisationseinheit und des Projektes entsprechenden mehrjährigen
Zeitraum Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 52 Abs. 2 erster Satz und 53 vorgesehen und die
Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 angewendet werden können, wenn dadurch eine bessere Erreichung der
Ziele gemäß § 2 erwartet werden kann und die Ordnungsmäßigkeit der Haushaltsführung sichergestellt
ist.“
2. (Verfassungsbestimmung) § 17a Abs. 5 lautet
„(5) (Verfassungsbestimmung) Ergibt der Unterschiedsbetrag aus den tatsächlichen Einnahmen
und Ausgaben in der Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 94 für die Organisationseinheit gegenüber
dem im Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr enthaltenen Unterschiedsbetrag
eine Verschlechterung (negativer Unterschiedsbetrag), ist diese durch die für die Organisationseinheit
bestehende Rücklage zu bedecken. Besteht keine Rücklage oder reicht diese für die Bedeckung
nicht aus, ist der unbedeckte Teil innerhalb der folgenden drei Finanzjahre durch die Organisationseinheit
auszugleichen. Kann ein solcher Ausgleich nicht erfolgen, hat längstens im vierten Finanzjahr
das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen über entsprechende
Maßnahmen zu entscheiden. Ergibt die Errechnung des Unterschiedsbetrages gemäß Abs. 4 gegenüber
dem Bundesvoranschlag für die Organisationseinheit im jeweiligen Finanzjahr eine Verbesserung (positiver
Unterschiedsbetrag) und ist diese nicht oder nicht zur Gänze für die Abdeckung negativer Unterschiedsbeträge
aus früheren Finanzjahren erforderlich, hat das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung des Controlling-Beirates (Abs. 7) und nach Maßgabe
des Beitrages der Organisationseinheit zur Verbesserung jenen Anteil des verbleibenden positiven
Unterschiedsbetrages zu bestimmen, der einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt werden
soll. Der auf die Organisationseinheit entfallende Anteil ist vom Bundesminister für Finanzen einer Rücklage
zuzuführen und von der Organisationseinheit nach Maßgabe besoldungsrechtlicher Bestimmungen
teilweise auch für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für
die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwenden.“
3. § 17a Abs. 6 lautet
„(6) Das haushaltsleitende Organ hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Art
und Ausmaß der Verwendung jenes Anteils des positiven Unterschiedsbetrages festzulegen, der nicht
einer Rücklage für die Organisationseinheit zugeführt wurde. Weiters hat der Bundesminister für Finanzen
der Organisationseinheit gemäß Abs. 1 nach Maßgabe des erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu
ihren Gunsten gebildeten Rücklage bereitzustellen.“
4. Dem § 100 wird folgender Abs. 27 angefügt
„(27) § 100 Abs. 20 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben.“
5. (Verfassungsbestimmung) Dem § 100 wird folgender Abs. 28 angefügt
„(28) (Verfassungsbestimmung) § 100 Abs. 21 wird mit Ablauf des 31. Dezember 2002 aufgehoben;
§ 17a Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 treten mit 1. Jänner 2003
in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“
6. Dem § 100 wird folgender Abs. 29 angefügt
„(29) § 17a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 tritt mit 1. Jänner 2003
in Kraft.“
Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzes, mit dem ein Nationaler Sicherheitsrat eingerichtet und das
Wehrgesetz 1990 geändert wird, BGBl. I Nr. 122/2001, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates verordnet
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Einberufung
§ 1. (1) Der Nationale Sicherheitsrat (im Folgenden kurz Rat) ist vom Bundeskanzler einzuberufen.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Rates kann schriftlich und unter Angabe des gewünschten
Beratungsgegenstandes die Einberufung des Rates verlangen.
Einladung
§ 2. (1) Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem
Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung
sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.
(2) Verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied des Rates dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen
14 Tagen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundeskanzleramt stattzufinden. Die
Einladung hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche
vor der Sitzung zu erfolgen.
(3) In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der einwöchigen Frist
und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der
Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.
Einzuladende
§ 3. Zu den Sitzungen des Rates sind zu laden
1. die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 122/2001;
2. die Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001;
3. allenfalls beizuziehende Personen gemäß § 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001.
Ersatzmitglieder
§ 4. (1) Ist ein von den im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien namhaft
gemachtes Mitglied des Rates verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, so hat es seine Vertretung
durch sein Ersatzmitglied zu veranlassen und das Sekretariat des Rates davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Die im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen politischen Parteien können bei jeder
Sitzung des Rates je ein Ersatzmitglied als Beobachter beiziehen.
Vorsitz
§ 5. (1) Den Vorsitz im Rat führt der Bundeskanzler. Er eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen, er
erteilt das Wort und stellt die für die Beratung und Beschlussfassung erforderliche Anzahl von
stimmberechtigten Mitgliedern sowie die gefassten Beschlüsse fest.
(2) Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen der mit der Einladung zur Sitzung ausgesandten
Tagesordnung bedürfen eines Beschlusses des Rates.
(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung für eine kurze Zeit unterbrechen. Eine Vertagung der Sitzung
bedarf eines Beschlusses des Rates. Kann der Termin für die Wiederaufnahme der vertagten Sitzung
sogleich bestimmt werden, bedarf es keiner gesonderten Einladung zu dieser Sitzung.
Vertraulichkeit
§ 6. (1) Die Beratungen des Rates sind vertraulich. Der Rat kann jedoch die Vertraulichkeit der
Beratungen oder von Teilen davon mit Beschluss aufheben, soweit er dies nach dem Gegenstand der
Beratung für zweckmäßig erachtet.
(2) Der Bundeskanzler hat die stimmberechtigten Mitglieder des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder mit beratender
Stimme gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. vor ihrem Antritt auf Wahrung der Vertraulichkeit zu vereidigen.
Beratung und Beschlussfassung
§ 7. (1) Zur Beratung und Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Beratungen zu jedem Tagesordnungspunkt werden durch die Wortmeldung jenes Mitgliedes
des Rates eröffnet, auf dessen Vorschlag der Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt wurde.
Beschlüsse
§ 8. (1) Der Rat erteilt Empfehlungen in der Form von Beschlüssen.
(2) Die Abstimmung im Rat erfolgt auf Veranlassung und unter der Leitung des Vorsitzenden.
(3) Der Rat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Protokoll
§ 9. (1) Über die Beratungen des Rates ist ein Kurzprotokoll zu führen, in dem der Verlauf der
Beratungen sowie die gefassten Beschlüsse und Beratungsergebnisse festzuhalten sind. Bei der Protokollierung
von Beschlüssen sind auch allenfalls geäußerte Minderheitsmeinungen aufzunehmen.
(2) Die Beratungen des Rates sind auf Schallträgern aufzuzeichnen, welche sieben Jahre lang
aufzubewahren sind.
(3) Das Kurzprotokoll ist den Mitgliedern des Rates sowie den allenfalls der betreffenden Sitzung
beigezogenen Personen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 zu
übermitteln.
(4) Einwendungen gegen das Kurzprotokoll sind bis zum Beginn der nächsten Sitzung zu erheben.
Sekretariat
§ 10. (1) Die Geschäftsführung für den Rat obliegt einem im Bundeskanzleramt einzurichtenden
Sekretariat. Dieses besteht aus fachlich geeigneten Bediensteten des Bundeskanzleramtes sowie aus
allenfalls von stimmberechtigten Mitgliedern des Rates gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 bis 6 des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 122/2001 namhaft zu machenden, fachlich geeigneten Bediensteten ihrer Bundesministerien.
Diese Bediensteten sind dem Bundeskanzleramt gemäß § 39 BDG 1979 bzw. gemäß § 6a VBG 1948
dienstzuzuteilen.
(2) Das Sekretariat ist von einem vom Bundeskanzler mit dieser Funktion betrauten Bediensteten
des Bundeskanzleramtes zu leiten.
(3) Das Sekretariat hat außen-, sicherheits- und verteidigungspolitische Angelegenheiten mit den
gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2001 namhaft gemachten Verbindungspersonen
zu evaluieren und zu beraten sowie die Sitzungen des Rates vorzubereiten.
(4) Die dem Rat angehörenden Vertreter der politischen Parteien können auch außerhalb von
Sitzungen des Rates zu Angelegenheiten, die vom Rat bearbeitet werden, die ihnen erforderlich erscheinenden
Auskünfte beim Sekretariat einholen. Die Auskunftsersuchen sind schriftlich zu stellen. Das
Sekretariat hat diese Auskünfte unter Mitwirkung der sachlich berührten Bundesministerien zu erteilen.
Die Vorlage von Aktenstücken oder Akteneinsicht hat dabei nicht zu erfolgen.
(5) Das Bundeskanzleramt hat den für das Sekretariat erforderlichen Sachaufwand zu tragen. Der
Personalaufwand für die gemäß Abs. 1 dienstzugeteilten Bediensteten ist von den zuteilenden Bundesministerien
zu tragen.
Arbeitsausschüsse
§ 11. Der Rat kann zur Beratung bestimmter, genau bezeichneter Angelegenheiten Arbeitsausschüsse
aus dem Kreis seiner Mitglieder einsetzen. Die Beratungsergebnisse dieser Arbeitsausschüsse
sind dem Rat zu berichten.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird verfassungsmäßig genehmigt.
Die REPUBLlK ÖSTERREICH und das KÖNIGREICH MAROKKO,
vom Wunsche geleitet, die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der
Straße zwischen ihren beiden Ländern sowie im Transit über ihre Gebiete zu erleichtern, sind wie folgt
übereingekommen
KAPITEL I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
1. „Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft, die entweder in
der Republik Österreich oder im Königreich Marokko zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Gütern oder Personen oder zum Werkverkehr auf der Straße befugt ist;
2. „Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das
a) zur Beforderung von Gütern oder von mehr als acht Personen (Fahrer nicht eingeschlossen)
gebaut und auf der Straße dafür verwendet wird;
b) in einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist.
Artikel 2
Zuständige Behörden im Sinne dieses Abkommens sind im Falle der Republik Österreich der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle des Königreiches Marokko der
Minister für Transport (le Ministre des Transports).
Artikel 3
Die Unternehmer einer der beiden Vertragsparteien sind berechtigt, nach Maßgabe dieses
Abkommens mit Fahrzeugen im Sinne des Artikel 1 Personen und Güter zwischen den Hoheitsgebieten
der beiden Vertragsparteien oder im Transit durch das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei
zu befördern.
KAPITEL II
BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Artikel 4
Personenbeförderungen im Linienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien, das
heißt die Verkehrsdienste, die nach einem bestimmten Fahrplan auf einer bestimmten Fahrstrecke
durchgeführt werden, wobei die Fahrgäste während der Beförderung an vorher bestimmten Punkten
aufgenommen oder abgesetzt werden können, unterliegen der Genehmigung durch die beiden
Vertragsparteien.
Artikel 5
1. Der Unternehmer einer der Vertragsparteien ist berechtigt, ein Fahrzeug, das für die Beförderung
von Personen bestimmt ist, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne das Erfordernis
einer Genehmigung hiefür in Ubereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragspartei für
folgende internationale Gelegenheitsverkehrsdienste zu benützen
a) „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“, das sind Fahrten, die mit demselben Fahrzeug
ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie
an den Ausgangsort zurückbringt;
b) Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die
Rückfahrt eine Leerfahrt ist.
2. Ein Unternehmer, der Gelegenheitsverkehrsdienste im Sinne dieses Abkommens durchgeführt
hat dafür Sorge zu tragen, daß sein hiefür eingesetztes Fahrzeug ein von der zuständigen Behörde
der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, ausgestelltes Kontrolldokument oder
Statistikblatt mit sich führt.
Artikel 6
1. Die von einem Unternehmer der anderen Vertragspartei durchgeführten Beförderungen von
Personen, die den in den Artikeln 4 und 5 genannten Bedingungen nicht entsprechen, bedürfen
der Genehmigung durch die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.
2. Die Beförderungen von Gepäck auf Anhängern, die mit für die Personenbeförderungen
bestimmten Fahrzeugen verbunden sind, unterliegen keiner Genehmigung, sofern die hiefür in
jeder der Vertragsparteien geltenden technischen Normen eingehalten werden.
KAPITEL III
BEFÖRDERUNG VON GÜTERN
Artikel 7
1. Gütertransporte von oder nach dem Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien oder
Transittransporte durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien mit Fahrzeugen im Sinne
des Artikels 1 dieses Abkommens bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung.
2. Die Genehmigung nach Absatz 1 ist für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt) gültig und für einen
bestimmten Zeitraum auszustellen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung des
Verkehrsaufkommens und der Interessen der beiden Vertragsparteien die erforderliche Anzahl
von Genehmigungen erteilen. Diese Genehmigungen werden dem Unternehmer im Wege der
zuständigen Behörde seines Landes ausgefolgt.
4. Die Genehmigungen werden in den Sprachen der beiden Vertragsparteien und in französischer
Sprache nach den von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien im gegenseitigen
Einvernehmen festgelegten Mustern gedruckt.
5. Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie
ausgestellt ist, und ist nicht übertragbar. Das Fahrzeug muß vom Unternehmer durch Angabe
seines Kennzeichens in der Genehmigung bestimmt werden.
Artikel 8
1. Die zuständigen Bebörden erteilen Genehmigungen ohne Anrechnung auf das Kontingent für
a) die Beförderungen von beschädigten oder abzuschleppenden Fahrzeugen;
b) die Beförderungen von Leichen;
c) die Beförderungen von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen, Messen oder
für jede andere kulturelle Veranstaltung;
d) die Beförderungen von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende
Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;
e) die Beförderungen von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von 'Theater-, Musik-, Film-,
Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oderdie
Fernsehaufnahmen;
f) die Beförderungen von Postsendungen;
g) die Beförderungen von Gegenständer, Material und Ausrüstung die ausschließlich zur
Werbung und Information bestimmt sind;
h) die Beförderungen von Bienen und Fischbrut;
i) die Beförderungen von wertvollen Gütern (zB Edelmetalle, Wertpapiere, durchgeführt mittels
Spezialfahrzeugen die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden.
2. Die Beförderungen der für die ärztliche Behandlung im Notfall erforderlichen Güter,
insbesondere bei Naturkatastrophen bedürfen keiner Genehmigung.
KAPITEL IV
GEMEINSAMEN BESTIMMUNGEN
Artikel 9
Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt dem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht,
innerhalb des Hoheitsgebietes der anderen Vertragspartei Personen oder Güter zur Beförderung innerhalb
dieses Hoheitsgebietes aufzunehmen.
Artikel 10
Überschreiten das Gewicht oder die Abmessungen des Fahrzeuges oder der Ladung die im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Werte, so müssen diese Fahrzeuge mit einer von
der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung versehen sein. In dieser
Genehmigung können die Bedingungen für die Durchführung der Beförderung mit dem betreffenden
Fahrzeug präzisiert werden.
Artikel 11
Der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässige Unternehmer darf eine Beförderung zwischen
dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittstaat nur mit Zustimmung der zuständigen
Stellen der letzteren durchführen.
Artikel 12
Die Überweisung des Saldos in konvertibler Währung, der sich aus den Einnahmen und Ausgaben
aus den im Rahmen dieses Abkommens stattgefundenen Geschäften ergibt, erfolgt gemäß den in jeder
Vertragspartei geltenden einschlägigen Vorschriften.
Artikel 13
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können den Verkehrsunternehmern die sowohl ihrer
Zuständigkeit als auch der Zuständigkeit der anderen Vertragspartei unterliegen, vorschreiben, bei jeder
von ihnen durchgeführten Fahrt ein Statistikblatt oder einen Fahrtenbericht zu erstellen.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Genehmigungen, Kontrolldokumente und Statistikblätter
müssen in den Fahrzeugen mitgeführt und den Kontrollbeamten auf Verlangen vorgezeigt werden. Die
Genehmigungen, die Kontrolldokumente und Statistikblätter müssen bei der Einreise in das und der
Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie gelten, mit dem Zollstempel versehen
werden.
Artikel 14
Der Unternehmer einer der Vertragsparteien entrichtet für die im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei durchgeführten Beförderungen die in diesem Hoheitsgebiet erhobenen Steuern und
Abgaben.
Artikel 15
Die Mitglieder der Besatzung eines Fahrzeuges, das in einem der Vertragsparteien zugelassen ist,
können für die Dauer ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß den im
Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei geltenden zollrechtlichen Vorschriften Gegenstände für ihren
persönlichen Bedarf und die für ihr Fahrzeug erforderlichen Werkzeuge zollfrei und ohne
Einfuhrgenehmigung vorübergehend einführen.
Artikel 16
Ersatzteile, die für die Instandsetzung eines Fahrzeuges bestimmt sind, mit dem eine in diesem
Abkommen genannte Beförderung durchgeführt wird, werden entsprechend den Vorschriften über die
vorübergehende Einfuhr abgefertigt und sind von Einfuhrabgaben und -beschränkungen befreit. Die nicht
verwendeten oder die ersetzten Teile sind entweder wieder auszuführen oder unter Aufsicht der
Zollbehörde zu vernichten.
Artikel 17
Die Unternehmer und die Fahrer von Fahrzeugen einer Vertragspartei sind verpflichtet, auf dem
Gebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Verkehrs
und der Beförderung auf der Straße sowie der Arbeitszeit und der maximalen Einsatzdauer eines Lenkers,
einzuhalten.
Artikel 18
Das innerstaatliche Recht jeder Vertragspartei findet auf alle Fragen Anwendung, die durch dieses
Abkommen nicht geregelt sind.
Artikel 19
1. Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen die im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze und Vorschriften oder gegen die Bestimmungen
dieses Abkommens kann die zuständige Behörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das
Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine der nachfolgenden Maßnahmen
treffen
a) Verwarnung des betreffenden Unternehmers, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den betreffenden Unternehmer oder
Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige
Behörde der anderen Vertragspartei ihn vom Verkehr ausgeschlossen hat.
2. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die getroffenen Maßnahmen.
3. Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die von den Gerichten oder
Verwaltungsbehörden der Vertragspartei getroffen werden, in deren Hoheitsgebiet die
Zuwiderhandlung begangen wurde.
Artikel 20
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ergreifen die für die Durchführung dieses
Abkommens notwendigen Maßnahmen, einschließlich des Austausches aller erforderlichen statistischen
oder anderer Angaben, und treten im Rahmen einer Gemischten Kommission auf Ersuchen einer der
Vertragsparteien abwechselnd im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien zusammen.
Artikel 21
1. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem die
Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg schriftlich mitgeteilt haben, daß die für das
Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen gilt für die Dauer- eines Jahres ab seinem Inkrafttreten. Seine Gültigkeit
verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien sechs Monate
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer mittels Notifikation auf diplomatischem Weg schriftlich
gekündigt wird.
GESCHEHEN zu Rabat am 16. November 1990 in drei Urschriften in deutscher, arabischer und
französischer Sprache, wobei jeder dieser Texte in gleicher Weise authentisch ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der französische Text maßgeben.
Für die Republik Österreich
Dr. Robert Marschik
Für das Königreich Marokko
Mohamed Bouamoud
Die Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 13. August 1991 bzw.
14. Februar 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.