98. Verordnung: Erteilung genereller Bewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet
Unbefristete generelle Bewilligungen
§ 1. (1) Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung
zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.
(2) Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur
Errichtung und zum Betrieb und zum Vertrieb erteilt.
(3) Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum
Vertrieb erteilt.
(4) Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur
Einfuhr erteilt.
Verhaltensvorschriften
§ 2. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften
angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.
Verlautbarungen
§ 3. Die in den Anlagen zititerten Unterlagen mit technischem Inhalt (Schnittstellenbeschreibungen)
liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie während der Amtsstunden zur
Einsicht auf.
Außerkrafttreten
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen
erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, außer Kraft.