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98_2001 AT

98. Verordnung: Erteilung genereller Bewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Erteilung genereller Bewilligungen

Auf Grund des § 68 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird verordnet

Unbefristete generelle Bewilligungen

§ 1. (1) Hinsichtlich der in Anlage 1 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung

zur Errichtung und zum Betrieb erteilt.

(2) Hinsichtlich der in Anlage 2 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur

Errichtung und zum Betrieb und zum Vertrieb erteilt.

(3) Hinsichtlich der in Anlage 3 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zum

Vertrieb erteilt.

(4) Hinsichtlich der in Anlage 4 genannten Fernmeldeanlagen wird die generelle Bewilligung zur

Einfuhr erteilt.

Verhaltensvorschriften

§ 2. Den in den Anlagen enthaltenen Gerätebeschreibungen können auch Verhaltensvorschriften

angefügt werden. Diese sind bei Ausübung der Bewilligung zu befolgen.

Verlautbarungen

§ 3. Die in den Anlagen zititerten Unterlagen mit technischem Inhalt (Schnittstellenbeschreibungen)

liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie während der Amtsstunden zur

Einsicht auf.

Außerkrafttreten

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der generelle Bewilligungen

erteilt werden, BGBl. II Nr. 85/1998, außer Kraft.

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