98. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 133/1998, wird wie folgt geändert
1. Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt
„Begriffsbestimmungen
§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die
Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.
(2) Die auf eine Jahresgliederung von Schularten (Klassen, Jahrgänge) abstellenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes finden für in Semester gegliederte Sonderformen sinngemäß Anwendung.“
2. Im § 22 Abs. 8 wird die Wendung „ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis,
ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis oder ein Abschlussprüfungszeugnis“
durch die Wendung „ein Zeugnis über die abschließende Prüfung“ ersetzt.
3. Im § 23 Abs. 1 wird die Wendung „gemäß § 25 Abs. 2“ durch die Wendung „gemäß § 25 Abs. 1 letzter
Satz sowie Abs. 2“ ersetzt.
4. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das
Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser
Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.“
5. Im § 27 Abs. 1 wird die Wendung „im Abs. 3“ durch die Wendung „in den nachstehenden Absätzen“
ersetzt.
6. Im § 27 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend
vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe
grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler
mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand
oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine
Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten
Leistungen sind nicht zu beurteilen.“
7. § 29 Abs. 2 erster Satz lautet
„Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung)
ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe – allenfalls neben einer
Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz – in keinem Pflichtgegenstand,
der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein
„Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich
abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule.“
8. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet
„8. Abschnitt
Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen“
9. Die §§ 34 bis 41 samt Überschriften werden durch folgende §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 samt
Überschriften ersetzt
„Abschließende Prüfungen
§ 34. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus
1. einer Hauptprüfung oder
2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen
oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Hauptprüfungen bestehen aus
1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
2. einer mündlichen Prüfung.
Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten
oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw.
Abschlussarbeit durchgeführt werden.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen)
nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der
Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.
Prüfungskommission
§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung
(einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer
Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige
Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der
betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter.
Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer
Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.
(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission
1. der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand in berufsbildenden Schulen, sofern der
Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung,
2. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand bei der Hauptprüfung,
3. der Fachvorstand oder der Werkstättenleiter in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
bei Klausurprüfungen mit praktischen Anteilen bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung und
4. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der
ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung) bzw.
der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden
Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).
Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand
von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen
Anforderungen erfordern, jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im
Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in
Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu
Prüfern bestellt werden.
(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.
(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird
– die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die
unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der
Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.
Prüfungstermine
§ 36. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der
betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden
1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),
2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb von sechs Wochen ab
dem ersten Montag im Februar und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.
Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der
zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung
festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben
mindestens drei Wochen zu liegen.
(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse
die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.
Zulassung zur Prüfung
§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte
lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des § 25 Abs. 1 letzter
Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung
(Jahresprüfung) aus dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Weiters sind zur
Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene
Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem
Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat
im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem betreffenden
Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die
Durchführung von Jahresprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die
Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der
Hauptprüfung bildet.
(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung,
so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die
Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder
mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34
Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der
Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener
mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu
den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf
seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt.
(3) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung im Haupttermin
erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur
abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen.
Als wichtiger Grund gilt jedenfalls das beabsichtigte Antreten zur Nachtragsprüfung gemäß § 20 oder zur
Wiederholungsprüfung gemäß § 23, wobei eine Zulassung zur Hauptprüfung in unmittelbarem Anschluss
an die Wiederholungsprüfung nur dann zulässig ist, wenn diese Prüfung erfolgreich absolviert wurde.
Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten,
wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist
zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40
Abs. 1) führt.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem
Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit
der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen
und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen
1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den nachstehenden
Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde
erster Instanz,
2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche
Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
3. für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder
Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem
Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,
4. im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im
Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem
Prüfer und
5. für Jahresprüfungen durch den Prüfer.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine
Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten
sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen
kann.
(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit
im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit
der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat
kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.
(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung
erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht
genügend“ beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt,
hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung
abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei
Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der
abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festzusetzen.
(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht
beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,
1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon
die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und
2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten
Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.
Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt
wurde.
(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten,
wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung
ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen
Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung
und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission
(§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der
Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen
mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des
Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am
Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu
beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei
abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung
ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.
(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im
Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die
Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die
Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im
Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden
Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes
Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat,
wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der
Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten
hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die
abschließende Prüfung ist
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit
„Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit
„Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele
Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
2.„mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit
„Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr
gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen
nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der
Jahresprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der
Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der
betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung
bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes im Falle des § 36a Abs. 1 letzter Satz ist die Beurteilung
der Jahresleistung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, dass die neu festzusetzende Jahresbeurteilung
jedenfalls mit „Genügend“, höchstens jedoch mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.
(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der Vorprüfung
in Form einer Fachbereichsarbeit – sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Die
Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende
Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten
1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
2. die Personalien des Prüfungskandidaten;
3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die
Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;
5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Jahresprüfung mit „Nicht genügend“;
6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick
auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des
Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes,
Rundsiegel der Schule.
(3) Im Falle der Neufestlegung der Jahresbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 mit „Befriedigend“ oder
„Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen.
(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die
Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.
Wiederholung von Teilprüfungen
§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 38
Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten
Teilprüfungen zuzulassen.
(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie
die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen.
(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren,
gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften
durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils
geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren
Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde
eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit „Nicht genügend“
beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom-
oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.
(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin
zuzuweisen.
Zusatzprüfungen
§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer
höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind
und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf
Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 35) gehört in diesem Fall auch der Prüfer
des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes Stimmrecht,
sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des
Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der
abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im
Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und
Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom
Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung
zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende
Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.“
10. Im § 42 Abs. 9 wird
a) die Zitierung „§ 37 Abs. 2 bis 4 sowie 8“ durch die Zitierung „§ 37 Abs. 2, 3 und 7“,
b) die Zitierung „§§ 37 Abs. 6 und 38 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 37 Abs. 5 und 6 sowie § 38 Abs. 1“
und
c) die Zitierung „§ 38 Abs. 3 und 4“ durch die Zitierung „§ 38 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
11. Dem § 54a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.“
12. Im § 59 Abs. 1 entfallen die Wendungen „die Vorschulstufe und“.
13. § 63a Abs. 15 lautet
„(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den
jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.“
14. § 64 Abs. 14 lautet
„(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den
jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.“
15. § 68 lit. p, q, r und s lautet
„p) Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen
mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),
q) Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem
Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 3),
r) Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung
(§ 40),
s) Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen
gemäß § 41 Abs. 2,“
16. Im § 68 lit. x wird die Zitierung „§ 31c Abs. 3 letzter Satz“ durch die Zitierung „§ 31c Abs. 2 letzter
Satz“ ersetzt.
17. § 70 Abs. 1 lit. h lautet
„h) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in
einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung
zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),“
18. § 71 Abs. 5 lautet
„(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung
(§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass
1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten
Vertreters stattzufinden hat und
2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden
Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das
Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu
bestellen hat.
Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt,
entscheidet der Vorsitzende.“
19. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt
„Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 80a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
20. Dem § 82 wird nach Abs. 5e folgender Abs. 5f angefügt
„(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft
1. § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5,
sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
3. § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,
4. § 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt
Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift,
§ 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie
§ 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.“
21. Die Überschrift des § 82a lautet
„Übergangsrecht zu § 33“
22. Nach § 82a wird folgender § 82b samt Überschrift eingefügt
„Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
§ 82b. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden
Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Schüler, die im Hauptprüfungstermin
des Schuljahres 1998/99 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen
der §§ 34 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Abweichend von § 36 Abs. 2 Z 1 und 2 haben im Schuljahr 1999/2000 die Hauptprüfungen
stattzufinden
1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),
2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen eines jeden Semesters und innerhalb der letzten
zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 8
„(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten,
wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung
ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen
Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“ “
Auf Grund des § 18 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen
Kandidaten eine Vergütung von 350 S.
§ 2. Dem anderen Mitglied der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung
angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 500 S.
§ 3. Dem Schriftführer gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von
120 S.
§ 4. Die Vergütungen sind vierteljährlich anzuweisen.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung
ihrer Zollverwaltungen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über den Beitritt Griechenlands zum
Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige
Unterstützung ihrer Zollverwaltungen sowie Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens samt Zusatzprotokoll sowie
des Protokolls über den Beitritt Griechenlands in französischer, italienischer und niederländischer Sprache
dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten während der Amtsstunden aufgelegt werden.
DIE REGIERUNGEN der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft –
IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze ihren wirtschaftlichen und
fiskalischen Interessen ebenso wie den berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft und der
Landwirtschaft schaden und den Zielen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften
abträglich sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Anwendung der in diesen
Verträgen vorgesehenen zolltariflichen Vorschriften wichtig ist, die genaue Erhebung der Zölle sicherzustellen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze
und das Bemühen um eine genauere Zollerhebung durch die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
erfolgreicher gestaltet werden,
IN DEM BESTREBEN, durch eine enge Zusammenarbeit der Zollverwaltungen die Entwicklung
und das Funktionieren der Zollunion zwischen den Vertragsstaaten zu fördern –
SIND wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Vertragsstaaten leisten sich über ihre Zollverwaltungen nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften gegenseitig Unterstützung, um eine genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und
Ausgangsabgaben sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zu verhindern, zu
ermitteln und zu verfolgen.
(2) Ist jedoch in einem Vertragsstaat nicht die Zollverwaltung, sondern eine andere Behörde für die
Durchführung gewisser Bestimmungen dieses Übereinkommens zuständig, so gilt für die Zwecke des
Übereinkommens diese Behörde als Zollverwaltung. Die Vertragsstaaten teilen sich hierzu gegenseitig
alle zweckdienlichen Auskünfte mit.
Artikel 2
Als Zollgesetze im Sinne dieses Übereinkommens gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
über die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die sich auf Zölle oder alle sonstigen Abgaben oder auf Verbote,
Beschränkungen oder Kontrollen beziehen. Der Ausdruck „Zölle“ erstreckt sich auch auf die in
Durchführung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschaffenen
Abschöpfungen.
Artikel 3
Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten bemühen sich, den Aufgabenbereich und die Amtsstunden
der an den gemeinsamen Grenzen gelegenen Zollämter aufeinander abzustimmen.
Artikel 4
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten erteilen sich auf Ersuchen alle Auskünfte, die geeignet
sind, die genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sicherzustellen,
insbesondere solche, welche die Feststellung des Zollwertes und die Tarifierung der Waren erleichtern
können.
(2) Verfügt die ersuchte Zollverwaltung nicht über die erbetenen Auskünfte, so läßt sie Ermittlungen
im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften anstellen, die für die Erhebung von Zöllen und
sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben in ihrem Staate gelten.
Artikel 5
Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten tauschen Aufstellungen der Waren aus, von denen bekannt
ist, daß sie unter Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze ein-, aus- oder durchgeführt werden.
Artikel 6
Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates überwacht unaufgefordert oder auf Ersuchen, soweit ihr
dies möglich ist, in ihrem Amtsbereich besonders sorgfältig
a) den Ortswechsel und insbesondere die Ein- und Ausreise der Personen, die verdächtig sind,
gewerb- oder gewohnheitsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen
Vertragsstaates zu begehen;
b) die Orte, an denen ungewöhnliche Warenlager eingerichtet werden, die vermuten lassen, daß
diese Lager ausschließlich dem Zwecke eines Warenverkehrs dienen, der gegen die Zollgesetze
eines anderen Vertragsstaates verstößt;
c) den Verkehr von Waren, die nach Mitteilung eines anderen Vertragsstaates, Gegenstand
umfangreicher, unter Zuwiderhandlung gegen seine Zollgesetze erfolgender Einfuhren sind;
d) die Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zu Zuwiderhandlungen
gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates benutzt werden.
Artikel 7
Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten erteilen sich gegenseitig auf Ersuchen jede Bescheinigung,
durch die bestätigt wird, daß Waren, die aus einem der Vertragsstaaten in einen anderen Vertragsstaat
ausgeführt werden, ordnungsgemäß in das Hoheitsgebiet des letztgenannten Staates eingeführt worden
sind, und in der gegebenenfalls das Zollverfahren angegeben wird, zu dem die Waren abgefertigt wurden.
Artikel 8
Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt unaufgefordert oder auf Ersuchen der Zollverwaltung
eines anderen Vertragsstaates durch Übersenden von Berichten, Niederschriften oder beglaubigten
Kopien von Schriftstücken alle ihr zur Verfügung stehenden Auskünfte über festgestellte oder geplante
Handlungen, die gegen die Zollgesetze des letztgenannten Vertragsstaates verstoßen oder zu verstoßen
scheinen.
Artikel 9
Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt den Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten
alle Auskünfte, die diesen nützlich sein können und sich auf Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze
beziehen, insbesondere auf neue Mittel und Wege zur Begehung von solchen Zuwiderhandlungen; sie
übersendet ihnen Kopien von Berichten oder Auszüge aus Berichten ihrer Fahndungsdienste über
besondere Arten der Zuwiderhandlungen.
Artikel 10
Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten veranlassen, daß ihre Fahndungsdienste in unmittelbarer
Verbindung stehen, um durch den Austausch von Auskünften die Verhinderung, Ermittlung und
Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen ihre jeweiligen Zollgesetze zu erleichtern.
Artikel 11
Die gehörig befugten Bediensteten der Zollverwaltung eines der Vertragsstaaten können sich mit
Zustimmung der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates für die Zwecke dieses Übereinkommens
bei den Dienststellen der letztgenannten Verwaltung alle Auskünfte beschaffen, die aus den Büchern,
Verzeichnissen und anderen Schriftstücken ersichtlich sind, welche von diesen Dienststellen zur
Durchführung der Zollgesetze geführt werden. Diese Bediensteten sind befugt, Kopien dieser Bücher,
Verzeichnisse und anderen Schriftstücke anzufertigen.
Artikel 12
Auf Ersuchen der mit Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze befaßten Gerichte oder Behörden
eines Vertragsstaates können die Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten ihre Bediensteten
ermächtigen, vor den genannten Gerichten oder Behörden als Zeugen oder Sachverständige zu erscheinen.
Diese Bediensteten sagen im Rahmen der in der Ermächtigung festgelegten Grenzen über die in
Ausübung ihres Dienstes getroffenen Feststellungen aus. In dem Ersuchen ist insbesondere anzugeben, in
welcher Sache und in welcher Eigenschaft der Bedienstete gehört werden wird.
Artikel 13
(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates wird die Zollverwaltung des ersuchten
Staates alle amtlichen Ermittlungen veranlassen, insbesondere die Vernehmung der wegen Zuwiderhandlungen
gegen die Zollgesetze gesuchten Personen sowie der Zeugen oder Sachverständigen. Sie teilt das
Ergebnis der Ermittlungen der ersuchenden Verwaltung mit.
(2) Die genannten Ermittlungen sind im Rahmen der im ersuchten Staat geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften anzustellen.
Artikel 14
Die für die Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zuständigen Bediensteten der
Zollverwaltung eines Vertragsstaates können mit Zustimmung der zuständigen Bediensteten der
Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet bei Maßnahmen anwesend sein,
welche die letztgenannten Bediensteten zum Zwecke der Ermittlung und Feststellung derartiger Zuwiderhandlungen
durchzuführen haben, falls diese Maßnahmen für die erstgenannte Verwaltung von Interesse
sind.
Artikel 15
Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten dürfen in ihren Niederschriften, Berichten, Zeugenaussagen
sowie bei gerichtlichen Verfahren und Verfolgungen die nach diesem Übereinkommen erhaltenen
Auskünfte und zu Rate gezogenen Schriftstücke als Beweismittel anführen. Der Beweiswert dieser
Auskünfte und Schriftstücke sowie ihre Verwendung vor Gericht richten sich nach innerstaatlichem
Recht.
Artikel 16
Befinden sich in den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen die Bediensteten der
Zollverwaltung eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates, so müssen sie sich
jederzeit als Amtspersonen ausweisen können. Sie genießen dort den Schutz, der den Bediensteten der
Zollverwaltung dieses anderen Staates auf Grund der dortigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
zusteht. Sie sind den letztgenannten Bediensteten hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen der
gegen sie oder von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gleichgestellt.
Artikel 17
Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates stellt die Zollverwaltung des ersuchten
Staates den Betroffenen unter Beachtung der in dem ersuchten Staate geltenden Bestimmungen alle die
Anwendung der Zollgesetze betreffenden Bescheide oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu
oder läßt sie durch die zuständigen Behörden zustellen.
Artikel 18
Die Vertragsstaaten verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der
Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige
gezahlten Entschädigungen.
Artikel 19
(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten sind zu der in diesem Übereinkommen vorgesehenen
Unterstützung nicht verpflichtet, wenn diese Unterstützung geeignet wäre, die öffentliche Ordnung oder
andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.
(2) Jede Verweigerung der Unterstützung ist zu begründen.
Artikel 20
(1) Die erhaltenen Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke dürfen nur für die Zwecke dieses
Übereinkommens verwendet werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesem Zweck
betrauten Personen nur dann übermittelt werden, wenn die erteilende Behörde dies ausdrücklich billigt
und die für die erhaltende Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen.
(2) Die Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten und sonstigen Mitteilungen, über die die
Zollverwaltung eines Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens verfügt, genießen den Schutz,
den das innerstaatliche Recht dieses Staates für Schriftstücke und Auskünfte der gleichen Art vorsieht.
Artikel 21
Ein Ersuchen um Unterstützung darf nicht gestellt werden, wenn die Zollverwaltung des ersuchenden
Staates im umgekehrten Falle nicht in der Lage wäre, die begehrte Unterstützung zu leisten.
Artikel 22
Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den
Zollverwaltungen der Vertragsstaaten statt. Diese Verwaltungen legen im allseitigen Einvernehmen fest,
wie das Übereinkommen im einzelnen durchzuführen ist.
Artikel 23
(1) Dieses Übereinkommen steht nicht einer weitergehenden gegenseitigen Unterstützung entgegen,
die einzelne Vertragsstaaten sich auf Grund von Abkommen oder Vereinbarungen gewähren oder
gewähren werden.
(2) Dieses Übereinkommen gilt nur für die europäischen Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten.
Artikel 24
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung; die Ratifikations- oder
Genehmigungsurkunden sind im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik
zu hinterlegen; dieses notifiziert die Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten.
(2) Es tritt für die Vertragsstaaten, die die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt
haben, am ersten Tage des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder
Genehmigungsurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Staat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder genehmigt, tritt es am ersten Tage
des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Artikel 25
(1) Dieses Übereinkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen jederzeit, nachdem es drei Jahre für ihn in Kraft
war, durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik gerichtete
Notifikation kündigen; dieses notifiziert die Kündigung den anderen Vertragsstaaten.
(3) Die Kündigung wird nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage wirksam, an dem die
Notifikation der Kündigung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen
Republik eingegangen ist.
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und
niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im
Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat
eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.
ZUSATZPROTOKOLL
Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten übereinstimmend folgende Erklärung abgegeben, die
Bestandteil des Übereinkommens ist
1. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Zollverwaltungen nicht zur Weitergabe von Auskünften,
die von Banken oder ihnen gleichgestellten Instituten erteilt werden.
2. Die Zollverwaltung eines Vertragsstaates kann Auskünfte verweigern, durch die nach Ansicht
dieses Staates ein Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. Die Verweigerung muß
begründet und, wenn der ersuchende Staat es wünscht, zwischen den jeweiligen Verwaltungen mündlich
erörtert werden.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.
PROTOKOLL
ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ZUM ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN
DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
ÜBER GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG IHRER
ZOLLVERWALTUNGEN
DIE REGIERUNGEN der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft –
IN ANBETRACHT des am 9. Juli 1961 in Athen unterzeichneten Assoziierungsabkommens
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland,
IN DER ERWÄGUNG, daß diese Assoziierung u. a. die Bildung einer Zollunion der
Vertragsparteien mit sich bringt,
IN ANBETRACHT des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über die
gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Beitritt Griechenlands zu diesem Übereinkommen in
erheblichem Maße zur Verwirklichung und zum Funktionieren der Zollunion beitragen kann –
SIND wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Griechenland kann dem am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommen zwischen
Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über
gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet)
beitreten.
Artikel 2
Die Beitrittsurkunde Griechenlands wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Italienischen Republik hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung den anderen Unterzeichnerstaaten des
Übereinkommens.
Der Beitritt Griechenlands wird am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde
wirksam, sofern das Übereinkommen in diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist; andernfalls wird
er mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wirksam.
Der Beitritt wird gegenüber denjenigen Staaten wirksam, für die das Übereinkommen nach Maßgabe
seines Artikels 24 in Kraft getreten ist.
Artikel 3
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder Genehmigung; die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden
sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik zu
hinterlegen; dieses notifiziert die Hinterlegung den anderen Unterzeichnerstaaten.
Das Protokoll tritt für jeden Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder
Genehmigungsurkunde in Kraft.
Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung
der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte
Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.
Erklärung der Republik Österreich
zu Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer
Zollverwaltungen
Die Republik Österreich geht davon aus, daß durch dieses Übereinkommen die geltenden
Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen nicht berührt werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 27. Mai 1998 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen
Republik hinterlegt. Laut Mitteilung des Ministeriums sind das Übereinkommen gemäß dessen Art. 24
Abs. 3 und das Protokoll für Österreich mit 1. August 1998 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik
haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen und das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihnen
beigetreten
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande,
Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich.