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98. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 133/1998, wird wie folgt geändert

1. Nach § 2a wird folgender § 2b samt Überschrift eingefügt

„Begriffsbestimmungen

§ 2b. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die

Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlussprüfung zu verstehen.

(2) Die auf eine Jahresgliederung von Schularten (Klassen, Jahrgänge) abstellenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes finden für in Semester gegliederte Sonderformen sinngemäß Anwendung.“

2. Im § 22 Abs. 8 wird die Wendung „ein Reifeprüfungszeugnis, ein Reife- und Diplomprüfungszeugnis,

ein Diplomprüfungszeugnis, ein Reife- und Befähigungszeugnis oder ein Abschlussprüfungszeugnis“

durch die Wendung „ein Zeugnis über die abschließende Prüfung“ ersetzt.

3. Im § 23 Abs. 1 wird die Wendung „gemäß § 25 Abs. 2“ durch die Wendung „gemäß § 25 Abs. 1 letzter

Satz sowie Abs. 2“ ersetzt.

4. § 25 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das

Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser

Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.“

5. Im § 27 Abs. 1 wird die Wendung „im Abs. 3“ durch die Wendung „in den nachstehenden Absätzen“

ersetzt.

6. Im § 27 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Erfolgreich abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend

vorgesehenen Vorprüfung waren, sind im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe

grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler

mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand

oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine

Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten

Leistungen sind nicht zu beurteilen.“

7. § 29 Abs. 2 erster Satz lautet

„Für den Übertritt von einer Schulstufe in eine höhere Schulstufe einer anderen Schulart (Fachrichtung)

ist Voraussetzung, dass das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Schulstufe – allenfalls neben einer

Beurteilung mit „Nicht genügend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 letzter Satz – in keinem Pflichtgegenstand,

der in den vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Schulart lehrplanmäßig vorgesehen ist, ein

„Nicht genügend“ enthält oder der Schüler eine Prüfung im Sinne des § 23 Abs. 2 oder 3 erfolgreich

abgelegt hat; dies gilt nicht für den Übertritt in eine Allgemeine Sonderschule.“

8. Die Überschrift des 8. Abschnittes lautet

„8. Abschnitt

Abschließende Prüfungen, Externistenprüfungen“

9. Die §§ 34 bis 41 samt Überschriften werden durch folgende §§ 34 bis 36, 36a und 37 bis 41 samt

Überschriften ersetzt

„Abschließende Prüfungen

§ 34. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

1. einer Hauptprüfung oder

2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen

oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(3) Hauptprüfungen bestehen aus

1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

2. einer mündlichen Prüfung.

Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten

oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw.

Abschlussarbeit durchgeführt werden.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen)

nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der

Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

Prüfungskommission

§ 35. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung

(einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer

Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige

Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der

betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden

erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter.

Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer

Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission

1. der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand in berufsbildenden Schulen, sofern der

Schulleiter nicht gemäß Abs. 1 Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung,

2. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand bei der Hauptprüfung,

3. der Fachvorstand oder der Werkstättenleiter in berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

bei Klausurprüfungen mit praktischen Anteilen bei der Vorprüfung und der Hauptprüfung und

4. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der

ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung) bzw.

der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden

Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein Unterrichtsgegenstand

von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die fachlichen

Anforderungen erfordern, jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu bestellen; im

Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung der Prüfung in

Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden Lehrer zu

Prüfern bestellt werden.

(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird

– die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die

unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der

Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

Prüfungstermine

§ 36. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der

betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden

1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),

2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres, innerhalb von sechs Wochen ab

dem ersten Montag im Februar und innerhalb der letzten neun Wochen des Unterrichtsjahres.

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der

zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung

festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben

mindestens drei Wochen zu liegen.

(3) Die Schulbehörde erster Instanz hat unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse

die konkreten Prüfungstermine für die Vor- und die Hauptprüfung festzulegen.

Zulassung zur Prüfung

§ 36a. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind alle Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte

lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben; im Falle des § 25 Abs. 1 letzter

Satz ist der Prüfungskandidat berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung

(Jahresprüfung) aus dem mit „Nicht genügend“ beurteilten Pflichtgegenstand abzulegen. Weiters sind zur

Ablegung der Hauptprüfung jene Prüfungskandidaten berechtigt, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene

Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem

Pflichtgegenstand nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat

im Rahmen der abschließenden Prüfung eine Prüfung (Jahresprüfung) aus dem betreffenden

Pflichtgegenstand abzulegen. Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die

Durchführung von Jahresprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die

Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der

Hauptprüfung bildet.

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung,

so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die

Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder

mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34

Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der

Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener

mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu

den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf

seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt.

(3) Die erstmalige Zulassung zum Antreten zur Vorprüfung sowie zur Hauptprüfung im Haupttermin

erfolgt von Amts wegen. Auf Antrag des Prüfungskandidaten ist dieser zum erstmaligen Antreten zur

abschließenden Prüfung zu einem späteren Termin zuzulassen, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen.

Als wichtiger Grund gilt jedenfalls das beabsichtigte Antreten zur Nachtragsprüfung gemäß § 20 oder zur

Wiederholungsprüfung gemäß § 23, wobei eine Zulassung zur Hauptprüfung in unmittelbarem Anschluss

an die Wiederholungsprüfung nur dann zulässig ist, wenn diese Prüfung erfolgreich absolviert wurde.

Jede Zulassung zu einer Wiederholung von Teilprüfungen erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten,

wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben von der Prüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist

zulässige Zurücknahme des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40

Abs. 1) führt.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem

Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit

der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen

und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen

1. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den nachstehenden

Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde

erster Instanz,

2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche

Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

3. für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder

Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem

Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,

4. im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im

Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem

Prüfer und

5. für Jahresprüfungen durch den Prüfer.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine

Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten

sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen

kann.

(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit

im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit

der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat

kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.

(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung

erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht

genügend“ beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt,

hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung

abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei

Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der

abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festzusetzen.

(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht

beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt,

1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon

die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und

2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten

Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.

Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt

wurde.

(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten,

wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung

ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen

Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung

und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission

(§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 zu beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der

Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen

mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des

Prüfers von der jeweiligen Prüfungskommission (§ 35) unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am

Ende jedes Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu

beurteilen (Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei

abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung

ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im

Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die

Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die

Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im

Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden

Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 am Ende jedes

Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat,

wobei abweichend von § 35 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der

Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten

hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die

abschließende Prüfung ist

1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit

„Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit

„Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele

Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

2.„mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit

„Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr

gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;

3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen

nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der

Jahresprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der

Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der

betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung

bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes im Falle des § 36a Abs. 1 letzter Satz ist die Beurteilung

der Jahresleistung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, dass die neu festzusetzende Jahresbeurteilung

jedenfalls mit „Genügend“, höchstens jedoch mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.

(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der Vorprüfung

in Form einer Fachbereichsarbeit – sind in einem Vorprüfungszeugnis zu beurkunden. Die

Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende

Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten

1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die

Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;

5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Jahresprüfung mit „Nicht genügend“;

6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick

auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des

Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes) sowie des Klassenvorstandes bzw. des Jahrgangsvorstandes,

Rundsiegel der Schule.

(3) Im Falle der Neufestlegung der Jahresbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 mit „Befriedigend“ oder

„Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Jahreszeugnis auszustellen.

(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die

Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen.

Wiederholung von Teilprüfungen

§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 38

Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten

Teilprüfungen zuzulassen.

(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie

die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu wiederholen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren,

gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften

durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils

geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren

Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde

eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit „Nicht genügend“

beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom-

oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.

(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin

zuzuweisen.

Zusatzprüfungen

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer

höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind

und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf

Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 35) gehört in diesem Fall auch der Prüfer

des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes Stimmrecht,

sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der Leistungen des

Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung der

abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird, im

Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und

Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom

Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung

zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die abschließende

Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 35 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.“

10. Im § 42 Abs. 9 wird

a) die Zitierung „§ 37 Abs. 2 bis 4 sowie 8“ durch die Zitierung „§ 37 Abs. 2, 3 und 7“,

b) die Zitierung „§§ 37 Abs. 6 und 38 Abs. 1“ durch die Zitierung „§ 37 Abs. 5 und 6 sowie § 38 Abs. 1“

und

c) die Zitierung „§ 38 Abs. 3 und 4“ durch die Zitierung „§ 38 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

11. Dem § 54a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Vor der Bestellung der Fachkoordinatoren ist die Schulkonferenz anzuhören.“

12. Im § 59 Abs. 1 entfallen die Wendungen „die Vorschulstufe und“.

13. § 63a Abs. 15 lautet

„(15) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den

jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.“

14. § 64 Abs. 14 lautet

„(14) Über den Verlauf der Sitzungen ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen, die den

jeweiligen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.“

15. § 68 lit. p, q, r und s lautet

„p) Ansuchen um Verlängerung der Höchstdauer für den Abschluss einer mindestens dreistufigen

mittleren oder höheren Schule (§ 32 Abs. 8),

q) Ansuchen um Bewilligung zum erstmaligen Antreten zur abschließenden Prüfung in dem dem

Haupttermin nächstfolgenden Termin (§ 36a Abs. 3),

r) Ansuchen um Zulassung zur Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung

(§ 40),

s) Anmeldung zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung (§ 41 Abs. 1) und Ansuchen

gemäß § 41 Abs. 2,“

16. Im § 68 lit. x wird die Zitierung „§ 31c Abs. 3 letzter Satz“ durch die Zitierung „§ 31c Abs. 2 letzter

Satz“ ersetzt.

17. § 70 Abs. 1 lit. h lautet

„h) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in

einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung

zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),“

18. § 71 Abs. 5 lautet

„(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung

(§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten

Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden

Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das

Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu

bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt,

entscheidet der Vorsitzende.“

19. Nach § 80 wird folgender § 80a samt Überschrift eingefügt

„Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

§ 80a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

20. Dem § 82 wird nach Abs. 5e folgender Abs. 5f angefügt

„(5f) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1999 treten wie folgt in Kraft

1. § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 2, § 54a Abs. 1, § 63a Abs. 15, § 64 Abs. 14, § 68 lit. s und x, § 71 Abs. 5,

sowie § 80a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 38 samt Überschrift sowie § 82b Abs. 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,

3. § 23 Abs. 1, § 27 Abs. 1 und 4 sowie § 59 Abs. 1 treten mit 1. September 1999 in Kraft,

4. § 2b samt Überschrift, § 22 Abs. 8, die Überschrift des 8. Abschnittes, §§ 34 bis 36 jeweils samt

Überschrift, § 36a samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift,

§ 42 Abs. 9, § 68 lit. q und r, § 70 Abs. 1 lit. h, die Überschrift des § 82a und des § 82b sowie

§ 82b Abs. 1 und 2 treten mit 1. April 2000 in Kraft.“

21. Die Überschrift des § 82a lautet

„Übergangsrecht zu § 33“

22. Nach § 82a wird folgender § 82b samt Überschrift eingefügt

„Übergangsrecht zum 8. Abschnitt

§ 82b. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden

Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Schüler, die im Hauptprüfungstermin

des Schuljahres 1998/99 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen

der §§ 34 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Abweichend von § 36 Abs. 2 Z 1 und 2 haben im Schuljahr 1999/2000 die Hauptprüfungen

stattzufinden

1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),

2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen eines jeden Semesters und innerhalb der letzten

zehn Wochen des Unterrichtsjahres.

(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 8

„(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten,

wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung

ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen

Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“ “

BGBlPdf 98. Verordnung: Vergütung für Prüfer und Schriftführer

Auf Grund des § 18 des Bundesgesetzes betreffend Funker-Zeugnisse, BGBl. I Nr. 26/1999, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Dem Vorsitzenden der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen

Kandidaten eine Vergütung von 350 S.

§ 2. Dem anderen Mitglied der Funkerprüfungskommission gebührt für jeden zur Prüfung

angetretenen Kandidaten eine Vergütung von 500 S.

§ 3. Dem Schriftführer gebührt für jeden zur Prüfung angetretenen Kandidaten eine Vergütung von

120 S.

§ 4. Die Vergütungen sind vierteljährlich anzuweisen.

BGBlPdf 98. Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen sowie Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung

ihrer Zollverwaltungen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über den Beitritt Griechenlands zum

Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige

Unterstützung ihrer Zollverwaltungen sowie Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Übereinkommens samt Zusatzprotokoll sowie

des Protokolls über den Beitritt Griechenlands in französischer, italienischer und niederländischer Sprache

dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten während der Amtsstunden aufgelegt werden.

DIE REGIERUNGEN der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft –

IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze ihren wirtschaftlichen und

fiskalischen Interessen ebenso wie den berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft und der

Landwirtschaft schaden und den Zielen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

abträglich sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß es zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Anwendung der in diesen

Verträgen vorgesehenen zolltariflichen Vorschriften wichtig ist, die genaue Erhebung der Zölle sicherzustellen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze

und das Bemühen um eine genauere Zollerhebung durch die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen

erfolgreicher gestaltet werden,

IN DEM BESTREBEN, durch eine enge Zusammenarbeit der Zollverwaltungen die Entwicklung

und das Funktionieren der Zollunion zwischen den Vertragsstaaten zu fördern –

SIND wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragsstaaten leisten sich über ihre Zollverwaltungen nach Maßgabe der folgenden

Vorschriften gegenseitig Unterstützung, um eine genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und

Ausgangsabgaben sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zu verhindern, zu

ermitteln und zu verfolgen.

(2) Ist jedoch in einem Vertragsstaat nicht die Zollverwaltung, sondern eine andere Behörde für die

Durchführung gewisser Bestimmungen dieses Übereinkommens zuständig, so gilt für die Zwecke des

Übereinkommens diese Behörde als Zollverwaltung. Die Vertragsstaaten teilen sich hierzu gegenseitig

alle zweckdienlichen Auskünfte mit.

Artikel 2

Als Zollgesetze im Sinne dieses Übereinkommens gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften

über die Ein-, Aus- und Durchfuhr, die sich auf Zölle oder alle sonstigen Abgaben oder auf Verbote,

Beschränkungen oder Kontrollen beziehen. Der Ausdruck „Zölle“ erstreckt sich auch auf die in

Durchführung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschaffenen

Abschöpfungen.

Artikel 3

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten bemühen sich, den Aufgabenbereich und die Amtsstunden

der an den gemeinsamen Grenzen gelegenen Zollämter aufeinander abzustimmen.

Artikel 4

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten erteilen sich auf Ersuchen alle Auskünfte, die geeignet

sind, die genaue Erhebung der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sicherzustellen,

insbesondere solche, welche die Feststellung des Zollwertes und die Tarifierung der Waren erleichtern

können.

(2) Verfügt die ersuchte Zollverwaltung nicht über die erbetenen Auskünfte, so läßt sie Ermittlungen

im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften anstellen, die für die Erhebung von Zöllen und

sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben in ihrem Staate gelten.

Artikel 5

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten tauschen Aufstellungen der Waren aus, von denen bekannt

ist, daß sie unter Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze ein-, aus- oder durchgeführt werden.

Artikel 6

Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates überwacht unaufgefordert oder auf Ersuchen, soweit ihr

dies möglich ist, in ihrem Amtsbereich besonders sorgfältig

a) den Ortswechsel und insbesondere die Ein- und Ausreise der Personen, die verdächtig sind,

gewerb- oder gewohnheitsmäßig Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze eines anderen

Vertragsstaates zu begehen;

b) die Orte, an denen ungewöhnliche Warenlager eingerichtet werden, die vermuten lassen, daß

diese Lager ausschließlich dem Zwecke eines Warenverkehrs dienen, der gegen die Zollgesetze

eines anderen Vertragsstaates verstößt;

c) den Verkehr von Waren, die nach Mitteilung eines anderen Vertragsstaates, Gegenstand

umfangreicher, unter Zuwiderhandlung gegen seine Zollgesetze erfolgender Einfuhren sind;

d) die Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zu Zuwiderhandlungen

gegen die Zollgesetze eines anderen Vertragsstaates benutzt werden.

Artikel 7

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten erteilen sich gegenseitig auf Ersuchen jede Bescheinigung,

durch die bestätigt wird, daß Waren, die aus einem der Vertragsstaaten in einen anderen Vertragsstaat

ausgeführt werden, ordnungsgemäß in das Hoheitsgebiet des letztgenannten Staates eingeführt worden

sind, und in der gegebenenfalls das Zollverfahren angegeben wird, zu dem die Waren abgefertigt wurden.

Artikel 8

Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt unaufgefordert oder auf Ersuchen der Zollverwaltung

eines anderen Vertragsstaates durch Übersenden von Berichten, Niederschriften oder beglaubigten

Kopien von Schriftstücken alle ihr zur Verfügung stehenden Auskünfte über festgestellte oder geplante

Handlungen, die gegen die Zollgesetze des letztgenannten Vertragsstaates verstoßen oder zu verstoßen

scheinen.

Artikel 9

Die Zollverwaltung jedes Vertragsstaates erteilt den Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten

alle Auskünfte, die diesen nützlich sein können und sich auf Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze

beziehen, insbesondere auf neue Mittel und Wege zur Begehung von solchen Zuwiderhandlungen; sie

übersendet ihnen Kopien von Berichten oder Auszüge aus Berichten ihrer Fahndungsdienste über

besondere Arten der Zuwiderhandlungen.

Artikel 10

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten veranlassen, daß ihre Fahndungsdienste in unmittelbarer

Verbindung stehen, um durch den Austausch von Auskünften die Verhinderung, Ermittlung und

Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen ihre jeweiligen Zollgesetze zu erleichtern.

Artikel 11

Die gehörig befugten Bediensteten der Zollverwaltung eines der Vertragsstaaten können sich mit

Zustimmung der Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates für die Zwecke dieses Übereinkommens

bei den Dienststellen der letztgenannten Verwaltung alle Auskünfte beschaffen, die aus den Büchern,

Verzeichnissen und anderen Schriftstücken ersichtlich sind, welche von diesen Dienststellen zur

Durchführung der Zollgesetze geführt werden. Diese Bediensteten sind befugt, Kopien dieser Bücher,

Verzeichnisse und anderen Schriftstücke anzufertigen.

Artikel 12

Auf Ersuchen der mit Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze befaßten Gerichte oder Behörden

eines Vertragsstaates können die Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten ihre Bediensteten

ermächtigen, vor den genannten Gerichten oder Behörden als Zeugen oder Sachverständige zu erscheinen.

Diese Bediensteten sagen im Rahmen der in der Ermächtigung festgelegten Grenzen über die in

Ausübung ihres Dienstes getroffenen Feststellungen aus. In dem Ersuchen ist insbesondere anzugeben, in

welcher Sache und in welcher Eigenschaft der Bedienstete gehört werden wird.

Artikel 13

(1) Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates wird die Zollverwaltung des ersuchten

Staates alle amtlichen Ermittlungen veranlassen, insbesondere die Vernehmung der wegen Zuwiderhandlungen

gegen die Zollgesetze gesuchten Personen sowie der Zeugen oder Sachverständigen. Sie teilt das

Ergebnis der Ermittlungen der ersuchenden Verwaltung mit.

(2) Die genannten Ermittlungen sind im Rahmen der im ersuchten Staat geltenden Rechts- und

Verwaltungsvorschriften anzustellen.

Artikel 14

Die für die Ermittlung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze zuständigen Bediensteten der

Zollverwaltung eines Vertragsstaates können mit Zustimmung der zuständigen Bediensteten der

Zollverwaltung eines anderen Vertragsstaates in dessen Hoheitsgebiet bei Maßnahmen anwesend sein,

welche die letztgenannten Bediensteten zum Zwecke der Ermittlung und Feststellung derartiger Zuwiderhandlungen

durchzuführen haben, falls diese Maßnahmen für die erstgenannte Verwaltung von Interesse

sind.

Artikel 15

Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten dürfen in ihren Niederschriften, Berichten, Zeugenaussagen

sowie bei gerichtlichen Verfahren und Verfolgungen die nach diesem Übereinkommen erhaltenen

Auskünfte und zu Rate gezogenen Schriftstücke als Beweismittel anführen. Der Beweiswert dieser

Auskünfte und Schriftstücke sowie ihre Verwendung vor Gericht richten sich nach innerstaatlichem

Recht.

Artikel 16

Befinden sich in den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen die Bediensteten der

Zollverwaltung eines Vertragsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates, so müssen sie sich

jederzeit als Amtspersonen ausweisen können. Sie genießen dort den Schutz, der den Bediensteten der

Zollverwaltung dieses anderen Staates auf Grund der dortigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

zusteht. Sie sind den letztgenannten Bediensteten hinsichtlich der strafrechtlichen Folgen der

gegen sie oder von ihnen begangenen Zuwiderhandlungen gleichgestellt.

Artikel 17

Auf Ersuchen der Zollverwaltung eines Vertragsstaates stellt die Zollverwaltung des ersuchten

Staates den Betroffenen unter Beachtung der in dem ersuchten Staate geltenden Bestimmungen alle die

Anwendung der Zollgesetze betreffenden Bescheide oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden zu

oder läßt sie durch die zuständigen Behörden zustellen.

Artikel 18

Die Vertragsstaaten verzichten untereinander auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der

Durchführung dieses Übereinkommens ergebenden Kosten mit Ausnahme der an Sachverständige

gezahlten Entschädigungen.

Artikel 19

(1) Die Zollverwaltungen der Vertragsstaaten sind zu der in diesem Übereinkommen vorgesehenen

Unterstützung nicht verpflichtet, wenn diese Unterstützung geeignet wäre, die öffentliche Ordnung oder

andere wesentliche Interessen des ersuchten Staates zu beeinträchtigen.

(2) Jede Verweigerung der Unterstützung ist zu begründen.

Artikel 20

(1) Die erhaltenen Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke dürfen nur für die Zwecke dieses

Übereinkommens verwendet werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesem Zweck

betrauten Personen nur dann übermittelt werden, wenn die erteilende Behörde dies ausdrücklich billigt

und die für die erhaltende Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen.

(2) Die Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten und sonstigen Mitteilungen, über die die

Zollverwaltung eines Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens verfügt, genießen den Schutz,

den das innerstaatliche Recht dieses Staates für Schriftstücke und Auskünfte der gleichen Art vorsieht.

Artikel 21

Ein Ersuchen um Unterstützung darf nicht gestellt werden, wenn die Zollverwaltung des ersuchenden

Staates im umgekehrten Falle nicht in der Lage wäre, die begehrte Unterstützung zu leisten.

Artikel 22

Die in diesem Übereinkommen vorgesehene Unterstützung findet unmittelbar zwischen den

Zollverwaltungen der Vertragsstaaten statt. Diese Verwaltungen legen im allseitigen Einvernehmen fest,

wie das Übereinkommen im einzelnen durchzuführen ist.

Artikel 23

(1) Dieses Übereinkommen steht nicht einer weitergehenden gegenseitigen Unterstützung entgegen,

die einzelne Vertragsstaaten sich auf Grund von Abkommen oder Vereinbarungen gewähren oder

gewähren werden.

(2) Dieses Übereinkommen gilt nur für die europäischen Hoheitsgebiete der Vertragsstaaten.

Artikel 24

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Genehmigung; die Ratifikations- oder

Genehmigungsurkunden sind im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik

zu hinterlegen; dieses notifiziert die Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten.

(2) Es tritt für die Vertragsstaaten, die die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt

haben, am ersten Tage des dritten Monats nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder

Genehmigungsurkunde in Kraft.

(3) Für jeden Staat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder genehmigt, tritt es am ersten Tage

des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 25

(1) Dieses Übereinkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen jederzeit, nachdem es drei Jahre für ihn in Kraft

war, durch eine an das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik gerichtete

Notifikation kündigen; dieses notifiziert die Kündigung den anderen Vertragsstaaten.

(3) Die Kündigung wird nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage wirksam, an dem die

Notifikation der Kündigung beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen

Republik eingegangen ist.

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und

niederländischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im

Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat

eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.

ZUSATZPROTOKOLL

Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten übereinstimmend folgende Erklärung abgegeben, die

Bestandteil des Übereinkommens ist

1. Dieses Übereinkommen verpflichtet die Zollverwaltungen nicht zur Weitergabe von Auskünften,

die von Banken oder ihnen gleichgestellten Instituten erteilt werden.

2. Die Zollverwaltung eines Vertragsstaates kann Auskünfte verweigern, durch die nach Ansicht

dieses Staates ein Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnis verletzt würde. Die Verweigerung muß

begründet und, wenn der ersuchende Staat es wünscht, zwischen den jeweiligen Verwaltungen mündlich

erörtert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.

PROTOKOLL

ÜBER DEN BEITRITT GRIECHENLANDS ZUM ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN

DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

ÜBER GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG IHRER

ZOLLVERWALTUNGEN

DIE REGIERUNGEN der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft –

IN ANBETRACHT des am 9. Juli 1961 in Athen unterzeichneten Assoziierungsabkommens

zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland,

IN DER ERWÄGUNG, daß diese Assoziierung u. a. die Bildung einer Zollunion der

Vertragsparteien mit sich bringt,

IN ANBETRACHT des am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommens über die

gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß der Beitritt Griechenlands zu diesem Übereinkommen in

erheblichem Maße zur Verwirklichung und zum Funktionieren der Zollunion beitragen kann –

SIND wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Griechenland kann dem am 7. September 1967 in Rom unterzeichneten Übereinkommen zwischen

Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über

gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet)

beitreten.

Artikel 2

Die Beitrittsurkunde Griechenlands wird beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der

Italienischen Republik hinterlegt; diese notifiziert die Hinterlegung den anderen Unterzeichnerstaaten des

Übereinkommens.

Der Beitritt Griechenlands wird am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde

wirksam, sofern das Übereinkommen in diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist; andernfalls wird

er mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens wirksam.

Der Beitritt wird gegenüber denjenigen Staaten wirksam, für die das Übereinkommen nach Maßgabe

seines Artikels 24 in Kraft getreten ist.

Artikel 3

Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation oder Genehmigung; die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden

sind beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik zu

hinterlegen; dieses notifiziert die Hinterlegung den anderen Unterzeichnerstaaten.

Das Protokoll tritt für jeden Vertragsstaat am Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder

Genehmigungsurkunde in Kraft.

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in deutscher, französischer, italienischer und niederländischer

Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv der Regierung

der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat eine beglaubigte

Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Rom, am 7. September 1967.

Erklärung der Republik Österreich

zu Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer

Zollverwaltungen

Die Republik Österreich geht davon aus, daß durch dieses Übereinkommen die geltenden

Bestimmungen über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden in Strafsachen nicht berührt werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. Mai 1998 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen

Republik hinterlegt. Laut Mitteilung des Ministeriums sind das Übereinkommen gemäß dessen Art. 24

Abs. 3 und das Protokoll für Österreich mit 1. August 1998 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik

haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen und das Protokoll ratifiziert bzw. sind ihnen

beigetreten

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande,

Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich.

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