98. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997,wird wie folgt geändert
In § 125 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Der restliche für DCS-1800 reservierte Frequenzbereich ist derart zu verwerten, daß jedenfalls
eine weitere Konzession mit einer bundesweiten Versorgungspflicht und darüber hinaus mehrere andere,
nicht bundesweite Konzessionen vergeben werden sollen. Inhaber einer Konzession zur Erbringung des
öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk sind von der Vergabe einer weiteren Konzession mit
bundesweiter Versorgungspflicht im für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich ausgeschlossen. Die
Bewerbung um andere Konzessionen im Mobilfunkbereich steht ihnen jedoch frei. Diese dürfen von
Inhabern einer bestehenden Konzession zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels
Mobilfunk erst ab dem in Abs. 3 erster Satz genannten Zeitpunkt für die Erbringung des Dienstes genutzt
werden. Die Telekom-Controll-Kommission hat bei der Ausschreibung und Vergabe der Konzessionen
die spezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere zur Sicherstellung
des effektiven Wettbewerbs im Sinne des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 96/2/EG zu beachten.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Namen, die Abkürzungen, das Emblem und die Fahne
des International Office of Epizootics, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für
jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen
sind.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten bzw.
Organisation ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen
Arzneibuches, abgeändert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. Nr. 181/1979 idF BGBl.
Nr. 664/1992, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 356/1994) hinterlegt
Datum der Hinterlegung der
Staaten bzw. Organisation: Beitrittsurkunde
Bosnien und Herzegowina 29. Dezember 1994
Europäische Gemeinschaft 21. Juni 1994
Kroatien 14. September 1994
Slowakei 3. November 1995
Tschechische Republik 19. März 1998