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98. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997,wird wie folgt geändert

In § 125 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Der restliche für DCS-1800 reservierte Frequenzbereich ist derart zu verwerten, daß jedenfalls

eine weitere Konzession mit einer bundesweiten Versorgungspflicht und darüber hinaus mehrere andere,

nicht bundesweite Konzessionen vergeben werden sollen. Inhaber einer Konzession zur Erbringung des

öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels Mobilfunk sind von der Vergabe einer weiteren Konzession mit

bundesweiter Versorgungspflicht im für DCS-1800 reservierten Frequenzbereich ausgeschlossen. Die

Bewerbung um andere Konzessionen im Mobilfunkbereich steht ihnen jedoch frei. Diese dürfen von

Inhabern einer bestehenden Konzession zur Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels

Mobilfunk erst ab dem in Abs. 3 erster Satz genannten Zeitpunkt für die Erbringung des Dienstes genutzt

werden. Die Telekom-Controll-Kommission hat bei der Ausschreibung und Vergabe der Konzessionen

die spezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere zur Sicherstellung

des effektiven Wettbewerbs im Sinne des Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 96/2/EG zu beachten.“

BGBlPdf 98. Kundmachung: Unterschutzstellung der Namen, der Abkürzungen, des Emblems und der Fahne des International Office of Epizootics

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Namen, die Abkürzungen, das Emblem und die Fahne

des International Office of Epizootics, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für

jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen

sind.

BGBlPdf 98. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches, abgeändert durch das Protokoll vom 16. November 1989

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten bzw.

Organisation ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen

Arzneibuches, abgeändert durch das Protokoll vom 16. November 1989 (BGBl. Nr. 181/1979 idF BGBl.

Nr. 664/1992, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 356/1994) hinterlegt

Datum der Hinterlegung der

Staaten bzw. Organisation: Beitrittsurkunde

Bosnien und Herzegowina 29. Dezember 1994

Europäische Gemeinschaft 21. Juni 1994

Kroatien 14. September 1994

Slowakei 3. November 1995

Tschechische Republik 19. März 1998

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