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98. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 377/1996, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden

ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Für

Studien, die nach dem Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, eingerichtet sind, tritt

an die Stelle der Inskription die Zulassung. Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht,

sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen.“

2. § 8 Abs. 4 Z 4 lautet

„4. Einkünfte von Studierenden aus einer während der Ferien ausgeübten Tätigkeit.“

3. An § 12 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt

„Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten oder Einkünfte aus Berufstätigkeit bis zu dem in

§ 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten

Betrag sind dabei nicht zu berücksichtigen.“

4. § 13 Abs. 1 lautet

„(1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte

Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften

vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des

Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium

(§ 17 UniStG) zu verstehen.“

5. § 15 lautet samt Überschrift

„Vorstudien

§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem

Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die

Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden

ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über

die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu

entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen

den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.

(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität

oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit

zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.

(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines

Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und

dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten und das

Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluß des Diplomstudiums aufgenommen hat.“

6. § 17 Abs. 2 lautet

„(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten

1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des

nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen

Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt

und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,

2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden

zwingend herbeigeführt wurden,

3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule

erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine

Studienbeihilfe bezogen wurde,

4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.“

7. § 18 Abs. 3 lautet

„(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem

die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.“

8. In § 19 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der zuständige Bundesminister“ ersetzt durch die Wortfolge „Der

Leiter der Studienbeihilfenbehörde“.

9. An § 19 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Gegen Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde ist eine Berufung unter Anwendung

des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.“

10. § 20 Abs. 1 lautet

„(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs zu erbringen

1. in den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung besteht, durch die Zulassung als

ordentlicher Hörer;

2. nach den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung bestand, und nach den ersten beiden

Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen

und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden

Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten

Semesters einer Studienrichtung möglich;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;

4. bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester einer Studienrichtung ist der günstige

Studienerfolg im halben gemäß Z 2 erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Nach dem ersten

Semester der neuen Studienrichtung kann der gemäß Z 2 erforderliche Studienerfolg auch je zur

Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.“

11. § 20 Abs. 3 bis 6 lauten

„(3) Der gemäß Abs. 1 Z 2 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang

1. bei Diplomstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung

festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als 14 und nicht

mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten Diplomprüfung;

2. bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Z 3 zum UniStG für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in

dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenzen des Gesamtstundenrahmens,

jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder

eine Fachprüfung der ersten Diplomprüfung;

3. bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.

(4) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des

Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen

und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen. Sie bedarf der

Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Dieser hat die Genehmigung zu

verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise

vorsieht, die über die in den Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.

(5) Wenn das zuständige akademische Organ innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von

Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine

den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf

Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft

eine Verordnung gemäß Abs. 4 zu erlassen.

(6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder

gemäß § 13 Abs. 3 AHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der

Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben.

Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über Vorstellungen des

Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46

zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.“

12. § 21 Abs. 7 lautet

„(7) Für Studienrichtungen, die durch Studienvorschriften auf Grund des AHStG oder durch das

UniStG geregelt sind, ist der § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des

§ 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung

Architektur an Kunsthochschulen haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem

vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen.“

13. In § 31 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

14. Dem § 38 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Steht für einen gemäß § 37 Abs. 3 einzurichtenden Senat kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung, ist

als rechtskundiges Mitglied stattdessen ein rechtskundiger Bediensteter, der in einem anderen im

örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle eingerichteten Senat Mitglied ist, zu bestellen.“

15. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post

gegeben wurden.“

16. § 39 Abs. 8 entfällt.

17. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von

Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen

berichtigen.“

18. § 49 Abs. 1 lautet

„(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt

oder nicht zum geförderten Studium zugelassen sind, und während der vollen Monate, in denen sie am

Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Sofern die Studien- und

Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in

denen Studierende nicht inskribiert sind.“

19. § 49 Abs. 4 lautet

„(4) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Einkünfte aus Berufstätigkeit

beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen. Ausgenommen hievon sind

Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.“

20. § 49 Abs. 5 entfällt.

21. § 50 Abs. 2 lautet

„(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters

(halben Ausbildungsjahres),

1. mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet oder

2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 1 Z 2 und

3 oder § 24 Z 2 und 3 vorgelegt hat oder

3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt.“

22. § 50 Abs. 4 bis 6 lauten

„(4) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf

Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom

weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.

(5) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende

des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der

Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.

(6) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe

mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem

der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.“

23. § 51 Abs. 2 lautet

„(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen

aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich

zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des

Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann

die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.“

24. § 54 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Kunsthochschulen und

Forschungseinrichtungen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder

theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.“

25. § 55 Z 3 lautet

„3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des

Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen

gegeben ist (§ 59 UniStG, § 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer

Diplomarbeit oder Dissertation dient, und“

26. § 56 Abs. 3 lautet

„(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt, sobald die Inskriptionsbestätigung

für das Auslandsstudium vorgelegt wurde. Dient das Auslandsstudium zur Anfertigung einer

Diplomarbeit oder Dissertation, kann an die Stelle der Inskriptionsbestätigung auch eine Bestätigung der

ausländischen Forschungseinrichtung treten.“

27. § 61 Abs. 3 lautet

„(3) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung im selbständigen

Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten

Universitäten durch das Fakultätskollegium, an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz

1993 – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, eingerichtet sind, durch den Studiendekan, an

Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt

bestehenden Vertretung der Studierenden.“

28. § 67 Abs. 2 lautet

„(2) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung im selbständigen

Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten

Universitäten durch das Fakultätskollegium, an Universitäten, die nach dem UOG 1993 eingerichtet sind,

durch den Studiendekan, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach

Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.“

29. § 70 lautet

„§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für Auslandsstudien

ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“

30. An § 75 werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt

„(12) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1997/98

aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 2 in der vor dem 1. August 1997 geltenden Fassung anzuwenden.

(13) Für bis Ende September 1997 durchgeführte Ferialtätigkeiten ist § 8 Abs. 4 Z 4 in der bisher

geltenden Fassung anzuwenden.

(14) § 49 Abs. 4 ist auf Berufstätigkeiten anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 1997 erfolgen.“

31. An § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Der § 3 Abs. 5, der § 8 Abs. 4, der § 12 Abs. 3, der § 13 Abs. 1, der § 15, der § 17 Abs. 2, der

§ 18 Abs. 3, der § 19 Abs. 6, der § 19 Abs. 10, der § 20 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 21 Abs. 7, der § 31

Abs. 2, der § 38 Abs. 4, der § 39, der § 41 Abs. 5, der § 49, der § 50 Abs. 2, 4, 5 und 6, der § 51 Abs. 2,

der § 54 Abs. 1, der § 55 Z 3, der § 56 Abs. 3, der § 61 Abs. 3, der § 67 Abs. 2, der § 70, der § 75

Abs. 12 und 13 und der § 78 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1997 treten mit

1. August 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 98. Verordnung: Förderungsstipendien für das Kalenderjahr 1997

Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 377/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Die für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag

von 14530000 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1995/96 erfolgten Studienabschlüsse

österreichischer Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt

Schilling

1. Universität Wien .......................................................................................................... 4260000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät ............................................................................... 110000

Evangelisch-Theologische Fakultät............................................................................. 20000

Rechtswissenschaftliche Fakultät ................................................................................ 770000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät...................................................... 250000

Medizinische Fakultät.................................................................................................. 630000

Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät ........................................................ 1060000

Geisteswissenschaftliche Fakultät................................................................................ 720000

Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät ............................................................. 700000

2. Universität Graz........................................................................................................... 1530000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät ............................................................................... 40000

Rechtswissenschaftliche Fakultät ................................................................................ 370000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät...................................................... 300000

Medizinische Fakultät.................................................................................................. 210000

Geisteswissenschaftliche Fakultät................................................................................ 350000

Naturwissenschaftliche Fakultät .................................................................................. 260000

3. Universität Innsbruck.................................................................................................. 1610000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät ............................................................................... 50000

Rechtswissenschaftliche Fakultät ................................................................................ 350000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät...................................................... 380000

Medizinische Fakultät.................................................................................................. 200000

Geisteswissenschaftliche Fakultät................................................................................ 290000

Naturwissenschaftliche Fakultät .................................................................................. 290000

Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur........................................................ 100000

4. Universität Salzburg..................................................................................................... 830000

davon entfallen auf die

Katholisch-Theologische Fakultät ............................................................................... 40000

Rechtswissenschaftliche Fakultät ................................................................................ 240000

Geisteswissenschaftliche Fakultät................................................................................ 300000

Naturwissenschaftliche Fakultät .................................................................................. 250000

Schilling

5. Technische Universität Wien....................................................................................... 1330000

davon entfallen auf die

Fakultät für Raumplanung und Architektur................................................................. 220000

Fakultät für Bauingenieurwesen ................................................................................. 60000

Fakultät für Maschinenbau........................................................................................... 230000

Fakultät für Elektrotechnik .......................................................................................... 240000

Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät ................................................................ 580000

6. Technische Universität Graz........................................................................................ 730000

davon entfallen auf die

Fakultät für Architektur ............................................................................................... 110000

Fakultät für Bauingenieurwesen .................................................................................. 60000

Fakultät für Maschinenbau........................................................................................... 210000

Fakultät für Elektrotechnik .......................................................................................... 230000

Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät ................................................................ 120000

7. Montanuniversität Leoben ........................................................................................... 140000

8. Universität für Bodenkultur Wien................................................................................ 550000

9. Veterinärmedizinische Universität............................................................................... 480000

10. Wirtschaftsuniversität Wien......................................................................................... 1340000

11. Universität Linz ........................................................................................................... 870000

davon entfallen auf die

Rechtswissenschaftliche Fakultät ................................................................................ 160000

Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät...................................................... 500000

Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät ................................................................ 210000

12. Universität Klagenfurt.................................................................................................. 240000

davon entfallen auf die

Fakultät für Kulturwissenschaften ............................................................................... 150000

Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik .............................................. 90000

13. Akademie der bildenden Künste Wien ........................................................................ 90000

14. Hochschule für angewandte Kunst Wien..................................................................... 80000

15. Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien .................................................. 120000

16. Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ Salzburg...................... 100000

17. Hochschule für Musik und darstellende Kunst Graz ................................................... 130000

18. Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz .................................. 60000

19. Katholisch-Theologische Hochschule der Diözese Linz ............................................. 30000

20. Philosophisch-Theologische Hochschule der Diözese St. Pölten................................ 10000

21. Philosophisch-Theologische Hochschule Stift Heiligenkreuz..................................... —

22. Philosophisch-Theologische Hochschule St. Gabriel bei Mödling ............................. —

BGBlPdf 98. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 17. April 1997 seine

Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in

Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 46/1997)

hinterlegt.

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