98. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 377/1996, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 5 lautet
„(5) Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Abs. 1 genannten Studierenden
ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Für
Studien, die nach dem Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, eingerichtet sind, tritt
an die Stelle der Inskription die Zulassung. Semester, für die eine Inskription oder Zulassung besteht,
sind für die Anspruchsdauer (§ 18) des Studiums jedenfalls zu berücksichtigen.“
2. § 8 Abs. 4 Z 4 lautet
„4. Einkünfte von Studierenden aus einer während der Ferien ausgeübten Tätigkeit.“
3. An § 12 Abs. 3 wird folgender letzter Satz angefügt
„Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten oder Einkünfte aus Berufstätigkeit bis zu dem in
§ 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten
Betrag sind dabei nicht zu berücksichtigen.“
4. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte
Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften
vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern, ein studium irregulare (§ 13 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes – AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, § 16 Abs. 3 des
Kunsthochschul-Studiengesetzes – KHStG, BGBl. Nr. 187/1983) oder ein individuelles Diplomstudium
(§ 17 UniStG) zu verstehen.“
5. § 15 lautet samt Überschrift
„Vorstudien
§ 15. (1) Vorstudien sind für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen, als dem
Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Bescheide über die
Anrechnung von Vorstudienzeiten und Prüfungen sind für die Studienbeihilfenbehörde bindend. Wurden
ausschließlich Prüfungen oder Lehrveranstaltungen anerkannt, so hat die Studienbeihilfenbehörde über
die Berücksichtigung der Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums zu
entscheiden. Dazu ist die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen
den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.
(2) Anspruch auf Studienbeihilfe besteht trotz Absolvierung eines Kurzstudiums an einer Universität
oder Kunsthochschule oder eines Hauptstudienganges eines Konservatoriums, wenn diese Vorstudienzeit
zur Gänze für die Anspruchsdauer eines Diplomstudiums berücksichtigt wird.
(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines
Diplomstudiums, wenn der Studierende die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und
dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als vier Semester überschritten und das
Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluß des Diplomstudiums aufgenommen hat.“
6. § 17 Abs. 2 lautet
„(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen
Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden
zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule
erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3.“
7. § 18 Abs. 3 lautet
„(3) Die Anspruchsdauer eines weiteren Studienabschnitts beginnt nicht vor jenem Semester, in dem
die den vorangehenden Studienabschnitt abschließende Prüfung abgelegt wurde.“
8. In § 19 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der zuständige Bundesminister“ ersetzt durch die Wortfolge „Der
Leiter der Studienbeihilfenbehörde“.
9. An § 19 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) Gegen Bescheide des Leiters der Studienbeihilfenbehörde ist eine Berufung unter Anwendung
des § 46 zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.“
10. § 20 Abs. 1 lautet
„(1) An Universitäten ist der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs zu erbringen
1. in den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung besteht, durch die Zulassung als
ordentlicher Hörer;
2. nach den ersten beiden Semestern, für die eine Zulassung bestand, und nach den ersten beiden
Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen
und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden
Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluß des ersten
Semesters einer Studienrichtung möglich;
3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;
4. bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester einer Studienrichtung ist der günstige
Studienerfolg im halben gemäß Z 2 erforderlichen Ausmaß nachzuweisen. Nach dem ersten
Semester der neuen Studienrichtung kann der gemäß Z 2 erforderliche Studienerfolg auch je zur
Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden.“
11. § 20 Abs. 3 bis 6 lauten
„(3) Der gemäß Abs. 1 Z 2 vorgesehene Nachweis hat folgenden Umfang
1. bei Diplomstudien 10 vH der in der Anlage 1 zum UniStG für die jeweilige Studienrichtung
festgelegten unteren Grenze des Gesamtstundenrahmens, jedoch nicht weniger als 14 und nicht
mehr als 22 Semesterstunden, oder zwei Fachprüfungen der ersten Diplomprüfung;
2. bei Lehramtsstudien gemäß Anlage 1 Z 3 zum UniStG für jedes Unterrichtsfach 10 vH der in
dieser Anlage für das jeweilige Unterrichtsfach festgelegten unteren Grenzen des Gesamtstundenrahmens,
jedoch nicht weniger als sieben und nicht mehr als elf Semesterstunden, oder
eine Fachprüfung der ersten Diplomprüfung;
3. bei Doktoratsstudien sechs Semesterstunden.
(4) Für Studienrichtungen, die nach dem AHStG eingerichtet wurden, sind Art und Umfang des
Nachweises gemäß Abs. 1 Z 2 unter Berücksichtigung der besonderen Studiengesetze, Studienordnungen
und Studienpläne vom zuständigen akademischen Organ durch Verordnung zu bestimmen. Sie bedarf der
Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr. Dieser hat die Genehmigung zu
verweigern, wenn die Verordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstößt oder Studiennachweise
vorsieht, die über die in den Studienordnungen und Studienplänen vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.
(5) Wenn das zuständige akademische Organ innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von
Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung einer Verordnung gemäß Abs. 3 erfordern, keine
den Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung erläßt, hat ihm der Bundesminister für Wissenschaft
und Verkehr den Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln. Erläßt die akademische Behörde auf
Grund dieses Entwurfes binnen einem Monat keine entsprechende Verordnung, so hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft
eine Verordnung gemäß Abs. 4 zu erlassen.
(6) Auf Antrag eines Studierenden, dem gemäß § 17 UniStG ein individuelles Diplomstudium oder
gemäß § 13 Abs. 3 AHStG ein studium irregulare bewilligt wurde, hat der Leiter der
Studienbeihilfenbehörde den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß Abs. 1 vorzuschreiben.
Gleichzeitig hat er jenen Senat der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der über Vorstellungen des
Studierenden zu entscheiden hat. Gegen den Bescheid ist eine Berufung unter Anwendung des § 46
zulässig. Die §§ 42 bis 45 sind nicht anzuwenden.“
12. § 21 Abs. 7 lautet
„(7) Für Studienrichtungen, die durch Studienvorschriften auf Grund des AHStG oder durch das
UniStG geregelt sind, ist der § 20 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 auch der künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende der Studienrichtung
Architektur an Kunsthochschulen haben anstelle des Studiennachweises gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 nach dem
vierten Semester einen Nachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 zu erbringen.“
13. In § 31 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
14. Dem § 38 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Steht für einen gemäß § 37 Abs. 3 einzurichtenden Senat kein rechtskundiger Lehrer zur Verfügung, ist
als rechtskundiges Mitglied stattdessen ein rechtskundiger Bediensteter, der in einem anderen im
örtlichen Wirkungsbereich der Stipendienstelle eingerichteten Senat Mitglied ist, zu bestellen.“
15. Dem § 39 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie am letzten Tag der Frist nachweislich zur Post
gegeben wurden.“
16. § 39 Abs. 8 entfällt.
17. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Unrichtigkeiten in Bescheiden, die durch die unrichtige oder unvollständige Übermittlung von
Daten gemäß § 40 Abs. 5 bewirkt wurden, kann die Studienbeihilfenbehörde jederzeit von Amts wegen
berichtigen.“
18. § 49 Abs. 1 lautet
„(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt
oder nicht zum geförderten Studium zugelassen sind, und während der vollen Monate, in denen sie am
Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Sofern die Studien- und
Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in
denen Studierende nicht inskribiert sind.“
19. § 49 Abs. 4 lautet
„(4) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Einkünfte aus Berufstätigkeit
beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen. Ausgenommen hievon sind
Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.“
20. § 49 Abs. 5 entfällt.
21. § 50 Abs. 2 lautet
„(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters
(halben Ausbildungsjahres),
1. mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet oder
2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2, 21 Abs. 1 Z 2 und
3 oder § 24 Z 2 und 3 vorgelegt hat oder
3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt.“
22. § 50 Abs. 4 bis 6 lauten
„(4) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf
Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom
weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.
(5) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende
des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der
Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.
(6) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe
mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem
der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.“
23. § 51 Abs. 2 lautet
„(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen
aufzurechnen. Der monatlich durch Aufrechnung einbehaltene Betrag darf 50% der monatlich
zustehenden Studienbeihilfe nicht übersteigen. Eine Aufrechnung ist auch vor Rechtskraft des
Bescheides über die Rückzahlungsverpflichtung zulässig. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann
die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.“
24. § 54 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten, Kunsthochschulen und
Forschungseinrichtungen haben Studienbeihilfenbezieher, die an Universitäten, Kunsthochschulen oder
theologischen Lehranstalten studieren, Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium.“
25. § 55 Z 3 lautet
„3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des
Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen
gegeben ist (§ 59 UniStG, § 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer
Diplomarbeit oder Dissertation dient, und“
26. § 56 Abs. 3 lautet
„(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt, sobald die Inskriptionsbestätigung
für das Auslandsstudium vorgelegt wurde. Dient das Auslandsstudium zur Anfertigung einer
Diplomarbeit oder Dissertation, kann an die Stelle der Inskriptionsbestätigung auch eine Bestätigung der
ausländischen Forschungseinrichtung treten.“
27. § 61 Abs. 3 lautet
„(3) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung im selbständigen
Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten
Universitäten durch das Fakultätskollegium, an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz
1993 – UOG 1993, BGBl. Nr. 805, eingerichtet sind, durch den Studiendekan, an
Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt
bestehenden Vertretung der Studierenden.“
28. § 67 Abs. 2 lautet
„(2) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung im selbständigen
Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten
Universitäten durch das Fakultätskollegium, an Universitäten, die nach dem UOG 1993 eingerichtet sind,
durch den Studiendekan, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach
Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.“
29. § 70 lautet
„§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für Auslandsstudien
ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.“
30. An § 75 werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt
„(12) Für Studierende, die ein Doktoratsstudium spätestens im Wintersemester 1997/98
aufgenommen haben, ist § 15 Abs. 2 in der vor dem 1. August 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
(13) Für bis Ende September 1997 durchgeführte Ferialtätigkeiten ist § 8 Abs. 4 Z 4 in der bisher
geltenden Fassung anzuwenden.
(14) § 49 Abs. 4 ist auf Berufstätigkeiten anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 1997 erfolgen.“
31. An § 78 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Der § 3 Abs. 5, der § 8 Abs. 4, der § 12 Abs. 3, der § 13 Abs. 1, der § 15, der § 17 Abs. 2, der
§ 18 Abs. 3, der § 19 Abs. 6, der § 19 Abs. 10, der § 20 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 21 Abs. 7, der § 31
Abs. 2, der § 38 Abs. 4, der § 39, der § 41 Abs. 5, der § 49, der § 50 Abs. 2, 4, 5 und 6, der § 51 Abs. 2,
der § 54 Abs. 1, der § 55 Z 3, der § 56 Abs. 3, der § 61 Abs. 3, der § 67 Abs. 2, der § 70, der § 75
Abs. 12 und 13 und der § 78 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/1997 treten mit
1. August 1997 in Kraft.“
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 377/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Die für Förderungsstipendien zur Verfügung stehenden Budgetmittel im Gesamtbetrag
von 14530000 S werden nach der Zahl der im Studienjahr 1995/96 erfolgten Studienabschlüsse
österreichischer Staatsbürger auf die nachstehend angeführten Einrichtungen wie folgt aufgeteilt
Schilling
1. Universität Wien .......................................................................................................... 4260000
davon entfallen auf die
Katholisch-Theologische Fakultät ............................................................................... 110000
Evangelisch-Theologische Fakultät............................................................................. 20000
Rechtswissenschaftliche Fakultät ................................................................................ 770000
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät...................................................... 250000
Medizinische Fakultät.................................................................................................. 630000
Grund- und Integrativwissenschaftliche Fakultät ........................................................ 1060000
Geisteswissenschaftliche Fakultät................................................................................ 720000
Formal- und Naturwissenschaftliche Fakultät ............................................................. 700000
2. Universität Graz........................................................................................................... 1530000
davon entfallen auf die
Katholisch-Theologische Fakultät ............................................................................... 40000
Rechtswissenschaftliche Fakultät ................................................................................ 370000
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät...................................................... 300000
Medizinische Fakultät.................................................................................................. 210000
Geisteswissenschaftliche Fakultät................................................................................ 350000
Naturwissenschaftliche Fakultät .................................................................................. 260000
3. Universität Innsbruck.................................................................................................. 1610000
davon entfallen auf die
Katholisch-Theologische Fakultät ............................................................................... 50000
Rechtswissenschaftliche Fakultät ................................................................................ 350000
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät...................................................... 380000
Medizinische Fakultät.................................................................................................. 200000
Geisteswissenschaftliche Fakultät................................................................................ 290000
Naturwissenschaftliche Fakultät .................................................................................. 290000
Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur........................................................ 100000
4. Universität Salzburg..................................................................................................... 830000
davon entfallen auf die
Katholisch-Theologische Fakultät ............................................................................... 40000
Rechtswissenschaftliche Fakultät ................................................................................ 240000
Geisteswissenschaftliche Fakultät................................................................................ 300000
Naturwissenschaftliche Fakultät .................................................................................. 250000
Schilling
5. Technische Universität Wien....................................................................................... 1330000
davon entfallen auf die
Fakultät für Raumplanung und Architektur................................................................. 220000
Fakultät für Bauingenieurwesen ................................................................................. 60000
Fakultät für Maschinenbau........................................................................................... 230000
Fakultät für Elektrotechnik .......................................................................................... 240000
Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät ................................................................ 580000
6. Technische Universität Graz........................................................................................ 730000
davon entfallen auf die
Fakultät für Architektur ............................................................................................... 110000
Fakultät für Bauingenieurwesen .................................................................................. 60000
Fakultät für Maschinenbau........................................................................................... 210000
Fakultät für Elektrotechnik .......................................................................................... 230000
Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät ................................................................ 120000
7. Montanuniversität Leoben ........................................................................................... 140000
8. Universität für Bodenkultur Wien................................................................................ 550000
9. Veterinärmedizinische Universität............................................................................... 480000
10. Wirtschaftsuniversität Wien......................................................................................... 1340000
11. Universität Linz ........................................................................................................... 870000
davon entfallen auf die
Rechtswissenschaftliche Fakultät ................................................................................ 160000
Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät...................................................... 500000
Technisch-Naturwissenschaftliche Fakultät ................................................................ 210000
12. Universität Klagenfurt.................................................................................................. 240000
davon entfallen auf die
Fakultät für Kulturwissenschaften ............................................................................... 150000
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und Informatik .............................................. 90000
13. Akademie der bildenden Künste Wien ........................................................................ 90000
14. Hochschule für angewandte Kunst Wien..................................................................... 80000
15. Hochschule für Musik und darstellende Kunst Wien .................................................. 120000
16. Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ Salzburg...................... 100000
17. Hochschule für Musik und darstellende Kunst Graz ................................................... 130000
18. Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz .................................. 60000
19. Katholisch-Theologische Hochschule der Diözese Linz ............................................. 30000
20. Philosophisch-Theologische Hochschule der Diözese St. Pölten................................ 10000
21. Philosophisch-Theologische Hochschule Stift Heiligenkreuz..................................... —
22. Philosophisch-Theologische Hochschule St. Gabriel bei Mödling ............................. —
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 17. April 1997 seine
Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in
Strafsachen (BGBl. Nr. 296/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 46/1997)
hinterlegt.