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98_1996 AT

98. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Beitrittsurkunden zur Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBl.

Nr. 91/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 589/1994) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Kuwait 7. März 1995

Malaysia 20. Dezember 1994

Namibia 28. November 1994

Singapur 18. August 1995

Uganda 14. November 1995

Die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat am 18. Jänner 1994 erklärt, sich rückwirkend

mit 17. September 1991 auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. interpretative Erklärung abgegeben

Malaysia

Vorbehalt

„Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall, an dem Malaysia beteiligt ist, dem Internationalen

Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung

Malaysias erforderlich ist.“

Interpretative Erklärung

„Daß die in Art. VII enthaltene Verpflichtung, gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen eines

Staates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur auf Taten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl des

ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar sind.“

Singapur

Vorbehalt

„Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall, an dem Singapur beteiligt ist, dem Internationalen

Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung

Singapurs erforderlich ist.“

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