98. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Beitrittsurkunden zur Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (BGBl.
Nr. 91/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 589/1994) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Kuwait 7. März 1995
Malaysia 20. Dezember 1994
Namibia 28. November 1994
Singapur 18. August 1995
Uganda 14. November 1995
Die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat am 18. Jänner 1994 erklärt, sich rückwirkend
mit 17. September 1991 auch weiterhin an die Konvention gebunden zu erachten.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte
erklärt bzw. interpretative Erklärung abgegeben
Malaysia
Vorbehalt
„Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall, an dem Malaysia beteiligt ist, dem Internationalen
Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung
Malaysias erforderlich ist.“
Interpretative Erklärung
„Daß die in Art. VII enthaltene Verpflichtung, gemäß den geltenden Gesetzen und Verträgen eines
Staates die Auslieferung zu bewilligen, sich nur auf Taten bezieht, die nach den Gesetzen sowohl des
ersuchenden als auch des ersuchten Staates strafbar sind.“
Singapur
Vorbehalt
„Betreffend Art. IX der Konvention, daß, bevor ein Streitfall, an dem Singapur beteiligt ist, dem Internationalen
Gerichtshof zur Überprüfung unterbreitet wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung
Singapurs erforderlich ist.“