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98_1993 AT

98. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 2. Dezember 1958 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 45/1991, wird wie folgt geändert

1. Dem § 22 werden folgende Absätze angefügt

„(3) Für die Einfuhr von Produkten im Sinne des Abs. 1 ist keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, wenn es sich um Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) handelt, die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die für die sichere Anwendung erforderlichen medizinischen Angaben sind auf der Verpackung des Produktes in leicht verständlicher Form anzuführen.

(4) Die beabsichtigte Einfuhr von Produkten gemäß Abs. 3 ist dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage von Unterlagen, die die Verkehrsfähigkeit des Produktes im Ursprungsland bescheinigen, sowie von Unterlagen, die zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes erforderlich sind, zu melden. Über die erfolgte Meldung ist eine Bestätigung auszustellen. Die Einfuhr ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu untersagen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Anläßlich der Untersagung der Einfuhr ist die Bestätigung einzuziehen.

(5) Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 bilden eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung."

2. In § 23 wird nach dem Zitat „§ 22 Abs. 1" das Zitat „ , 3 und 4" eingefügt.

3. Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt

„§ 28 a. § 22 Abs. 3, 4 und 5, § 23 und § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/ 1993 treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumDie Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. für Österreich in Kraft."

4. § 29 Abs. 2 lautet

„(2) Mit der Vollziehung

1. der §§ 17 bis 20 und 23 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

2. der §§ 21 und 22 Abs. 1 bis 4 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und

3. des § 22 Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen betraut."

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