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98_1992 AT

98. Verordnung: Studienversuche Klavierkammermusik (Kurzstudium) und Klavier-Vokalbegleitung (Kurzstudium)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Studienversuche Klavierkammermusik (Kurzstudium) und Klavier-Vokalbegleitung (Kurzstudium)

Auf Grund des § 16 Abs. 5 des Kunsthochschul- Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Kurzstudien Klavierkammermusik und Klavier-Vokalbegleitung sind als Studienversuche an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien und an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz einzurichten. Die Studienversuche beginnen mit dem auf die Kundmachung der Studienpläne folgenden Wintersemester und enden mit Ablauf der im § 2 angeführten Studiendauer.

Studiendauer

§ 2. Die Studiendauer beträgt sechs Semester. Das Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Pflichtfächer

§ 3. (1) Pflichtfächer des Kurzstudiums Klavierkammermusik sind

1. das zentrale künstlerische Fach Klavierkammermusik;

2. die sonstigen Pflichtfächer

a) Theorie der Musik;

b) Geschichte der Musik;

c) Chor.

(2) Pflichtfächer des Kurzstudiums Klavier-Vokalbegleitung sind

1. das zentrale künstlerische Fach Klavier-Vokalbegleitung;

2. die sonstigen Pflichtfächer

a) Theorie der Musik;

b) Geschichte der Musik;

c) Gesang;

d) Chor.

Prüfungen

§ 4. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Kurzstudium Klavierkammermusik und zum Kurzstudium Klavier-Vokalbegleitung ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 24 KHStG), die der Feststellung der Begabung für die zentralen künstlerischen Fächer und der physischen Eignung für das Studium zu dienen hat. Darüber hinaus sind Kenntnisse aus Allgemeiner Musiklehre sowie pianistische Vorkenntnisse nachzuweisen.

(2) Aus den sonstigen Pflichtfächern sind Vorprüfungen abzulegen.

(3) Das Kurzstudium Klavierkammermusik ist mit der Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach Klavierkammermusik, das Kurzstudium Klavier-Vokalbegleitung mit der Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach Klavier-Vokalbegleitung abzuschließen.

Berufsbezeichnung

§ 5. Die Absolventen des Kurzstudiums Klavierkammermusik sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Klavierkammermusiker", die Absolventen des Kurzstudiums Klavier-Vokalbegleitung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Klavier-Vokalbegleiter" zu führen.

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