98. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1987, wird wie folgt
geändert
1. Dem § 2 Abs. 3 Z 33 wird folgende lit. g
angefügt
„g) „Ökologie";"
2. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) In der Studienrichtung „Pharmazie" (§ 2
Abs. 3 Z 36) ist das Thema der Diplomarbeit einem
der Prüfungsfächer „Pharmazeutische Chemie",
„Pharmakognosie", „Pharmazeutische Technologie"
oder „Pharmakologie, Toxikologie und
Bromatologie" der zweiten Diplomprüfung zu
entnehmen."
3. § 15 Abs. 3 lautet
„(3) An die Absolventen der Studienrichtung
„Pharmazie" (§ 2 Abs. 3 Z 36) ist der akademische
Grad „Magister der Pharmazie", lateinische Bezeichnung
„Magister pharmaciae", abgekürzt
„Mag. pharm." zu verleihen, sofern sie das Thema
der Diplomarbeit einem der in § 8 Abs. 2 genannten
Prüfungsfächer entnommen und sie nicht nach § 9
Abs. 6 Prüfungsfächer ganz oder teilweise ausgetauscht
haben."
4. In der Anlage A wird in Z 33 den bei lit. c
genannten Prüfungsfächern der ersten Diplomprüfung
angefügt
„5. Grundlagen der Ökologie."
5. In der Anlage A wird der Z 33 folgende lit. g
angefügt
„G. Studienzweig „Ökologie"
a) Allgemeine Ökologie;
b) Spezielle Ökologie;
c) Angewandte Ökologie;
d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3"
6. In der Anlage A lauten in Z 36 die Prüfungsfächer
der zweiten Diplomprüfung:„
a) Pharmazeutische Chemie;
b) Pharmakognosie;
c) Pharmazeutische Technologie;
d) Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie;
e) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden
Fächer
1. Biochemie,
2. Hygiene und Mikrobiologie."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.