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98_1990 AT

98. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/1987, wird wie folgt

geändert

1. Dem § 2 Abs. 3 Z 33 wird folgende lit. g

angefügt

„g) „Ökologie";"

2. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) In der Studienrichtung „Pharmazie" (§ 2

Abs. 3 Z 36) ist das Thema der Diplomarbeit einem

der Prüfungsfächer „Pharmazeutische Chemie",

„Pharmakognosie", „Pharmazeutische Technologie"

oder „Pharmakologie, Toxikologie und

Bromatologie" der zweiten Diplomprüfung zu

entnehmen."

3. § 15 Abs. 3 lautet

„(3) An die Absolventen der Studienrichtung

„Pharmazie" (§ 2 Abs. 3 Z 36) ist der akademische

Grad „Magister der Pharmazie", lateinische Bezeichnung

„Magister pharmaciae", abgekürzt

„Mag. pharm." zu verleihen, sofern sie das Thema

der Diplomarbeit einem der in § 8 Abs. 2 genannten

Prüfungsfächer entnommen und sie nicht nach § 9

Abs. 6 Prüfungsfächer ganz oder teilweise ausgetauscht

haben."

4. In der Anlage A wird in Z 33 den bei lit. c

genannten Prüfungsfächern der ersten Diplomprüfung

angefügt

„5. Grundlagen der Ökologie."

5. In der Anlage A wird der Z 33 folgende lit. g

angefügt

„G. Studienzweig „Ökologie"

a) Allgemeine Ökologie;

b) Spezielle Ökologie;

c) Angewandte Ökologie;

d) ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3"

6. In der Anlage A lauten in Z 36 die Prüfungsfächer

der zweiten Diplomprüfung:„

a) Pharmazeutische Chemie;

b) Pharmakognosie;

c) Pharmazeutische Technologie;

d) Pharmakologie, Toxikologie und Bromatologie;

e) nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden

Fächer

1. Biochemie,

2. Hygiene und Mikrobiologie."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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