98. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/
1988, wird verordnet
In den Bereichen folgender Zentralausschußbereiche
können von der zuständigen Zentralstelle
zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten
Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden
Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen
für solche Aufwendungen, die durch die
Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst
freigestellt werden
1. im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten
ein Bediensteter,
2. im Bereich des Zentralausschusses für die
Bediensteten der Sicherheitswache zwei
Bedienstete,
3. im Bereich des Zentralausschusses für die
Bediensteten des Kriminaldienstes zwei
Bedienstete,
4. im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium
für Landesverteidigung zwei
Bedienstete,
5. im Bereich des Zentralausschusses für die
Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren
Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen
Instituten sowie die Bundeserzieher
an Schülerheimen, die ausschließlich oder
vorwiegend für Schüler dieser Schulen
bestimmt sind, ein Bediensteter,
6. im Bereich des Zentralausschusses für die
Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
(mit Ausnahme der Pädagogischen
Akademien und Pädagogischen Institute)
sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen,
die ausschließlich oder vorwiegend für
Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein
Bediensteter,
7. im Bereich des Zentralausschusses für die sonstigen
Bediensteten beim Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung ein Bediensteter.