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98_1989 AT

98. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/

1988, wird verordnet

In den Bereichen folgender Zentralausschußbereiche

können von der zuständigen Zentralstelle

zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten

Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden

Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen

für solche Aufwendungen, die durch die

Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst

freigestellt werden

1. im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten

ein Bediensteter,

2. im Bereich des Zentralausschusses für die

Bediensteten der Sicherheitswache zwei

Bedienstete,

3. im Bereich des Zentralausschusses für die

Bediensteten des Kriminaldienstes zwei

Bedienstete,

4. im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium

für Landesverteidigung zwei

Bedienstete,

5. im Bereich des Zentralausschusses für die

Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren

Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen

Instituten sowie die Bundeserzieher

an Schülerheimen, die ausschließlich oder

vorwiegend für Schüler dieser Schulen

bestimmt sind, ein Bediensteter,

6. im Bereich des Zentralausschusses für die

Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

(mit Ausnahme der Pädagogischen

Akademien und Pädagogischen Institute)

sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen,

die ausschließlich oder vorwiegend für

Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein

Bediensteter,

7. im Bereich des Zentralausschusses für die sonstigen

Bediensteten beim Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung ein Bediensteter.

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