98. Bundesgesetz: Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die durch das Bundesgesetz vom
20. Dezember 1955, womit Bestimmungen zur
Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages,
BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte
getroffen werden, BGBl. Nr. 269,
errichtete Religionsfonds-Treuhandstelle wird aufgelöst.
(2) Mit der Auflösung endet die Tätigkeit der
Organe der Religionsfonds-Treuhandstelle. Es treten
daher die §§ 4 und 7 bis 16 des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 269/1955 außer Kraft; die bisher in § 11
Abs. 2 vorgesehen gewesenen Amtsbestätigungen
sind weiterhin vom Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport auszustellen.
§ 2. (1) Das im Zeitpunkt der Auflösung noch
vorhandene Vermögen (Aktiva und Passiva) der
Religionsfonds-Treuhandstelle geht auf die Republik
Österreich über.
(2) Die Republik Österreich tritt an Stelle der
Religionsfonds-Treuhandstelle in anhängige gerichtliche
Verfahren und Verwaltungsverfahren
ein, ohne daß dies der Zustimmung dritter Personen
bedarf. Auch sind ihr zu Handen der Finanzprokuratur
in Wien Grundbuchsbeschlüsse aus
noch nicht verbücherten Bezeichnungen für die
Religionsfonds-Treuhandstelle zuzustellen.
§ 3. (1) Nachträglich hervorkommendes Vermögen
der aufgelösten Religionsfonds-Treuhandstelle,
insbesondere der ehemaligen Religionsfonds,
welches gemäß Artikel III Abs. 1 Z 1 und 3 des
Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der
Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen
Beziehungen, BGBl. Nr. 195/1960, an
die Katholische Kirche zu übertragen gewesen
wäre, ist nunmehr durch Bezeichnung des Bundesministers
für Unterricht, Kunst und Sport im Sinne
von Artikel IV des Vertrages BGBl. Nr. 195/1960
schriftlich namentlich für die Erzdiözese Wien zu
bezeichnen.
(2) Nachträglich hervorkommende grundbücherliche
Rechte, welche zum wirtschaftlichen Komplex
der mit Bezeichnung der Religionsfonds-Treuhandstelle
vom 3. März 1967 gemäß Artikel III
Abs. 1 Z 2 und 3 des Vertrages BGBl. Nr. 195/
1960 an die Katholische Kirche übertragenen Liegenschaften
gehören, sind nunmehr durch Bezeichnung
des Bundesministers für Unterricht, Kunst
und Sport im Sinne von Artikel IV des genannten
Vertrags schriftlich namentlich für die Erzdiözese
Salzburg zu bezeichnen.
(3) Die Bezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2
bedürfen der Genehmigungen im Sinne von Artikel
IV Abs. 1 des Vertrages BGBl. Nr. 195/1960.
Artikel VII Abs. 2 dieses Vertrages gilt sinngemäß.
§ 4. Die Eintragung des Überganges in öffentliche
Bücher gemäß § 2 erfolgt, sofern keine
Bezeichnung gemäß § 3 zu erfolgen hat, über
Antrag der Finanzprokuratur in Wien auf Grund
einer vom Bundesminister für Unterricht, Kunst
und Sport ausgestellten Bestätigung.
§ 5. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche
die Übertragung von Vermögenswerten zum
Gegenstand haben, sind von den Stempel- und
Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der
Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sowie den Verwaltungsabgaben des
Bundes befreit.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 2 Abs. 2 zweiter Satz und des
§ 4 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport, hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung,
hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler bzw.
der Bundesminister für Finanzen bzw. der Bundesminister
für Justiz, im übrigen der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport zuständig.