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98. Bundesgesetz: Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Auflösung der Religionsfonds-Treuhandstelle

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die durch das Bundesgesetz vom

20. Dezember 1955, womit Bestimmungen zur

Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages,

BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

getroffen werden, BGBl. Nr. 269,

errichtete Religionsfonds-Treuhandstelle wird aufgelöst.

(2) Mit der Auflösung endet die Tätigkeit der

Organe der Religionsfonds-Treuhandstelle. Es treten

daher die §§ 4 und 7 bis 16 des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 269/1955 außer Kraft; die bisher in § 11

Abs. 2 vorgesehen gewesenen Amtsbestätigungen

sind weiterhin vom Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport auszustellen.

§ 2. (1) Das im Zeitpunkt der Auflösung noch

vorhandene Vermögen (Aktiva und Passiva) der

Religionsfonds-Treuhandstelle geht auf die Republik

Österreich über.

(2) Die Republik Österreich tritt an Stelle der

Religionsfonds-Treuhandstelle in anhängige gerichtliche

Verfahren und Verwaltungsverfahren

ein, ohne daß dies der Zustimmung dritter Personen

bedarf. Auch sind ihr zu Handen der Finanzprokuratur

in Wien Grundbuchsbeschlüsse aus

noch nicht verbücherten Bezeichnungen für die

Religionsfonds-Treuhandstelle zuzustellen.

§ 3. (1) Nachträglich hervorkommendes Vermögen

der aufgelösten Religionsfonds-Treuhandstelle,

insbesondere der ehemaligen Religionsfonds,

welches gemäß Artikel III Abs. 1 Z 1 und 3 des

Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der

Republik Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen

Beziehungen, BGBl. Nr. 195/1960, an

die Katholische Kirche zu übertragen gewesen

wäre, ist nunmehr durch Bezeichnung des Bundesministers

für Unterricht, Kunst und Sport im Sinne

von Artikel IV des Vertrages BGBl. Nr. 195/1960

schriftlich namentlich für die Erzdiözese Wien zu

bezeichnen.

(2) Nachträglich hervorkommende grundbücherliche

Rechte, welche zum wirtschaftlichen Komplex

der mit Bezeichnung der Religionsfonds-Treuhandstelle

vom 3. März 1967 gemäß Artikel III

Abs. 1 Z 2 und 3 des Vertrages BGBl. Nr. 195/

1960 an die Katholische Kirche übertragenen Liegenschaften

gehören, sind nunmehr durch Bezeichnung

des Bundesministers für Unterricht, Kunst

und Sport im Sinne von Artikel IV des genannten

Vertrags schriftlich namentlich für die Erzdiözese

Salzburg zu bezeichnen.

(3) Die Bezeichnungen gemäß Abs. 1 und 2

bedürfen der Genehmigungen im Sinne von Artikel

IV Abs. 1 des Vertrages BGBl. Nr. 195/1960.

Artikel VII Abs. 2 dieses Vertrages gilt sinngemäß.

§ 4. Die Eintragung des Überganges in öffentliche

Bücher gemäß § 2 erfolgt, sofern keine

Bezeichnung gemäß § 3 zu erfolgen hat, über

Antrag der Finanzprokuratur in Wien auf Grund

einer vom Bundesminister für Unterricht, Kunst

und Sport ausgestellten Bestätigung.

§ 5. Alle durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Rechtsvorgänge, Urkunden und Schriften, welche

die Übertragung von Vermögenswerten zum

Gegenstand haben, sind von den Stempel- und

Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der

Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

sowie den Verwaltungsabgaben des

Bundes befreit.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 2 Abs. 2 zweiter Satz und des

§ 4 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport, hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung,

hinsichtlich des § 5 der Bundeskanzler bzw.

der Bundesminister für Finanzen bzw. der Bundesminister

für Justiz, im übrigen der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport zuständig.

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