Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
98_1986 AT

98. Verordnung: Vermessungsgebührenverordnung 1986

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Vermessungsgebührenverordnung 1986

Auf Grund des § 47 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 480/1980 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des

§ 47 Abs. 3 des Vermessungsgesetzes auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet

§ 1. Für die Ausstellung von Auszügen aus dem Grundstücksverzeichnis und dem technischen Operat,

für die im § 47 Abs. 2 Z 3 des Vermessungsgesetzes angeführten Amtshandlungen und für die Abgabe von

Abschriften gemäß § 47 Abs. 3 des Vermessungsgesetzes sind folgende Bauschbeträge zu entrichten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Vermessungsgebührenverordnung

1982, BGBl. Nr. 535/1981, ihre Wirksamkeit.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →