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98. Verordnung: Patent- und Markenverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Patent- und Markenverordnung

Auf Grund der §§ 64 Abs. 3, 67, 92, 95 Abs. 3,

101 Abs. 3, 168 Abs. 6 und 169 des Patentgesetzes

1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 349/1977, 126/1984 und 234/1984

und der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 70

Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl.

Nr. 260, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 350/1977 und 126/1984 wird — hinsichtlich

des § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes 1970 und des

§ 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

— verordnet

I. Gemeinsame Bestimmungen

Anschrift

§ 1. Parteien in Verfahren vor dem Patentamt

haben ihre vollständige Anschrift und die ihrer allfälligen

Vertreter bekanntzugeben. Die Angabe

eines Postfaches genügt nur, wenn keine andere

Anschrift vorhanden ist.

Prioritätsbelege

§ 2. Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten

Prioritätsrechtes gemäß § 95 des Patentgesetzes

1970 und § 24 des Markenschutzgesetzes

1970 dienenden Belege sind innerhalb einer festzusetzenden

angemessenen Frist vorzulegen. Die Frist

darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem

Tag der Anmeldung im Inland enden. Sie ist aus

rücksichtswürdigen Gründen zu verlängern.

§ 3. (1) Als Prioritätsbeleg ist eine Abschrift der

Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen

wird, mit einer Bestätigung der zuständigen

Behörde des Staates, in dem diese Anmeldung

erfolgt ist, über den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung

und über die Übereinstimmung der Abschrift mit

der Anmeldung vorzulegen.

(2) Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines

Landes der Pariser Verbandsübereinkunft, so hat er

nachzuweisen, daß er im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes

seinen Wohnsitz oder eine tatsächliche

und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche

oder Handelsniederlassung hat.

(3) Eine Beglaubigung der gemäß Abs. 1 und 2

vorzulegenden Urkunden ist nicht erforderlich.

(4) Erfolgt die inländische Anmeldung nicht

durch denselben Anmelder, der die Anmeldung,

deren Priorität in Anspruch genommen wird, vorgenommen

hat, so ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen.

(5) Sind die vorgelegten Urkunden nicht in deutscher,

englischer oder französischer Sprache abgefaßt,

so ist auch eine beglaubigte Übersetzung in

eine dieser Sprachen anzuschließen. Das Patentamt

ist jedoch befugt, eine beglaubigte Übersetzung in

die deutsche Sprache zu verlangen, sofern dies

sachlich gerechtfertigt ist.

Zahlungen an das Patentamt

§ 4. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes

zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto

des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen

oder zu überweisen. Die Zahlung ist

rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten

Frist

1. bei einem inländischen Postamt oder bei der

Österreichischen Postsparkasse eingezahlt

oder

2. im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto

des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben

wird.

(2) Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren

(§ 166 Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 1 des

Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren

(§ 19 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970) ist

der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die

Nummer des Patentes oder der Marke, auf die sich

die Zahlung bezieht, anzugeben.

(3) Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder

zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren

für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren

für mehrere Marken oder Gebühren zu

einem Verfahren, die dasselbe Schutzrecht betreffen.

In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen

Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach

Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren

aufzugliedern.

(4) Ersatzbelege im Sinne des § 168 Abs. 3 des

Patentgesetzes 1970 und des § 42 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970 sind urschriftliche Bestätigungen

1. der Österreichischen Postsparkasse über die

Gutschrift auf dem Postscheckkonto des

Österreichischen Patentamtes,

2. eines Geldinstitutes über die Überweisung auf

das Postscheckkonto des Österreichischen

Patentamtes.

(5) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber

auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig

gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren

zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen

oder diesen entsprechende Formulare sind

ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.

Beglaubigung schriftlicher Ausfertigungen

des Patentamtes

§ 5. (1) Die im § 64 Abs. 3 des Patentgesetzes

1970 vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen des

Patentamtes durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen,

besteht nur bei solchen Ausfertigungen, denen

ein Geschäftsstück des Patentamtes zugrunde liegt,

das die betreffende von dem hiezu berufenen

Organ eigenhändig gefertigte Erledigung enthält.

(2) Die Ausfertigungen dürfen nur von solchen

Bediensteten des Patentamtes beglaubigt werden,

die hiezu vom Präsidenten schriftlich ermächtigt

sind.

(3) Die Ermächtigung kann auf bestimmte Fälle

eingeschränkt und jederzeit widerrufen werden;

auch dann wird jedoch die Rechtswirksamkeit der

unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieses

Paragraphen beglaubigten Ausfertigungen nicht

berührt.

(4) Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen,

daß am Schluß der Ausfertigung der Name

desjenigen, der die Erledigung unterschrieben hat,

wiedergegeben, die Klausel „Für die Richtigkeit

der Ausfertigung" beigesetzt und die Ausfertigung

vom Bediensteten unterschrieben wird.

Amtskleid

§ 6. (1) Das Amtskleid der Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung

und der Beschwerdeabteilung des

Patentamtes besteht aus Talar und Barett. Es entspricht

dem für Richter vorgeschriebenen Amtskleid

(§ 1 der Verordnung des Bundesministers für

Justiz, BGBl. Nr. 133/1962, über die Beschaffenheit,

das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides

der Richter), mit dem Unterschied, daß an die

Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue Farbe

zu treten hat.

(2) Das Amtskleid ist in folgenden Ausstattungen

zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des

Talars und dem Barett unterscheiden

1. für den Präsidenten des Patentamtes: kragenartiger

Besatz aus schwarzem Samt mit einer

6 cm breiten Hermelinverbrämung, am unteren

Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;

Barettrand aus schwarzem Samt, am

oberen Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;

2. für Beamte des Patentamtes der Dienstklasse

VIII: kragenartiger Besatz aus schwarzem

Samt, am unteren Rand mit tegetthoffblauem

Samt vorgestoßen; Barettrand aus

schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem

Samt vorgestoßen;

3. für alle übrigen Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung

und der Beschwerdeabteilung: kragenartiger

Besatz aus Talarstoff, am unteren

Rand mit einem beiderseits mit tegetthoffblauem

Samt vorgestoßenen 6 cm breiten

schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus

Talarstoff, am unteren Rand mit einem 3 cm

breiten schwarzen Samtstreifen, der oben mit

tegetthoffblauem Samt vorgestoßen ist.

§ 7. Die Mitglieder des erkennenden Senates

haben bei allen mündlichen Verhandlungen das "

Amtskleid zu tragen. Während der Verkündung

der Endentscheidung und während der Eidesabnahme

haben sie ihr Haupt mit dem Barett zu

bedecken.

II. Bestimmungen in Patentangelegenheiten

Anmeldungseingabe

§ 8. (1) In den Titel der zu patentierenden Erfindung

(§ 89 Abs. 1 Z 3 des Patentgesetzes 1970) sind

keine Marken oder Phantasiebezeichnungen aufzunehmen.

Bei einem Verfahren zur Herstellung

eines neuen chemischen Stoffes muß die Neuheit

des Stoffes im Titel deutlich zum Ausdruck kommen.

(2) Erläuterungen der Erfindung sind nicht in die

Anmeldungseingabe, sondern in die Beschreibung

(§ 89 Abs. 1 Z 4 des Patentgesetzes 1970) aufzunehmen.

(3) Bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes (§ 4

Abs. 2 des Patentgesetzes 1970) ist die Nummer des

Stammpatentes, sofern dieses noch nicht erteilt ist,

das Aktenzeichen der Stammanmeldung anzugeben.

(4) Bei einer gesonderten Anmeldung (§ 92 a des

Patentgesetzes 1970) ist das Aktenzeichen der

ursprünglichen Anmeldung anzugeben.

(5) Wird für eine Anmeldung die Stundung oder

Erlassung einer Gebühr angestrebt oder ist diese

bereits bewilligt worden (§ 171 des Patentgesetzes

1970), so ist dies vom Anmelder auf der Anmeldungseingabe

zu vermerken.

(6) Die Teile der Anmeldung und die Beilagen

zu dieser sind in der Anmeldungseingabe einzeln

anzuführen.

(7) Wird in der Anmeldungseingabe ein Antrag

auf Nennung als Erfinder gestellt (§ 20 des Patentgesetzes

1970) und ist der Anmelder nicht der

Erfinder, so kann der Erfinder seine Zustimmung

in der Anmeldungseingabe selbst oder in einer

gesonderten Beilage erklären.

Beschreibung

§ 9. (1) Als Deckblatt für die Beschreibung ist ein

hiezu vom Patentamt ausgegebener oder ein diesem

entsprechender Vordruck zu verwenden.

(2) In der Beschreibung ist anzugeben

1. das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung

bezieht;

2. der bisherige Stand der Technik, soweit er für

das Verständnis der Erfindung als nützlich

anzusehen ist;

3. die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen

gekennzeichnet ist;

4. falls Zeichnungen vorhanden sind, eine Aufzählung

der in den Zeichnungen enthaltenen

Figuren;

5. eine ausführliche Beschreibung des Erfindungsgegenstandes,

falls Zeichnungen vorhanden

sind, an Hand dieser, unter Verwendung

der darin eingetragenen Bezugszeichen.

(3) Überflüssige und das Wesen der Erfindung

nicht kennzeichnende Weitläufigkeiten sind zu vermeiden.

Patentansprüche

§ 10. (1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens

ist in den Patentansprüchen durch die technischen

Merkmale der Erfindung anzugeben, wobei Marken

und Phantasiebezeichnungen nicht verwendet

werden dürfen. Die Patentansprüche haben, wo es

zweckdienlich ist, zu enthalten

1. den Titel der Erfindung und die technischen

Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten

Gegenstandes der Erfindung notwendig

sind, jedoch in Verbindung miteinander

zum Stand der Technik gehören (Oberbegriff),

2. einen kennzeichnenden Teil, der durch die

Worte „dadurch gekennzeichnet" oder

„gekennzeichnet durch" eingeleitet wird und

die technischen Merkmale bezeichnet, für die

in Verbindung mit den in Z 1 angegebenen

Merkmalen Schutz begehrt wird.

(2) Vorbehaltlich § 88 des Patentgesetzes 1970

kann eine Anmeldung zwei oder mehr unabhängige

Patentansprüche der gleichen Kategorie (Erzeugnis,

Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung)

enthalten, sofern es mit Rücksicht auf den Gegenstand

der Anmeldung nicht zweckmäßig ist, diesen

in einem einzigen Anspruch wiederzugeben. In

einer Anmeldung können aber insbesondere auch

enthalten sein

1. neben einem unabhängigen Patentanspruch

für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch

für ein besonders angepaßtes Verfahren

zu dessen Herstellung und ein unabhängiger

Patentanspruch für eine Verwendung des

Erzeugnisses oder

2. neben einem unabhängigen Patentanspruch

für ein Verfahren ein unabhängiger Patentanspruch

für eine Vorrichtung oder ein Mittel,

die zur Ausführung des Verfahrens besonders

entwickelt wurden, oder

3. neben einem unabhängigen Patentanspruch

für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch

für ein besonders angepaßtes Verfahren

zu dessen Herstellung und ein unabhängiger

Patentanspruch für eine Vorrichtung oder

ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens

besonders entwickelt wurden.

(3) Die Zahl der Patentansprüche hat sich unter

Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung

in vertretbaren Grenzen zu halten. Die

Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen

Ziffern zu numerieren.

(4) Sind der Anmeldung Zeichnungen beigefügt,

so sind die in den Patentansprüchen genannten

technischen Merkmale, wenn dies das Verständnis

der Patentansprüche erleichtert, mit Bezugszeichen

zu versehen, die mit den in den Zeichnungen verwendeten

Bezugszeichen übereinstimmen müssen.

Die Bezugszeichen in den Patentansprüchen sind in

Klammern zu setzen.

(5) Bei einem Verfahren zur Herstellung eines

neuen chemischen Stoffes muß die Neuheit des

Stoffes deutlich zum Ausdruck kommen.

Zusammenfassung

§ 11. (1) Die als Kurzfassung der Offenbarung

vorzulegende Zusammenfassung hat ein klares

Verständnis des technischen Problems und seiner

Lösung zu ermöglichen. In der Zusammenfassung

ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben,

die unter den in der Anmeldung enthaltenen

Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet.

(2) Die Zusammenfassung ist auf einem gesonderten

Blatt zu überreichen und als solche zu kennzeichnen.

Sie hat aus nicht mehr als etwa

150 Worten zu bestehen.

(3) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so hat

der Anmelder für die Veröffentlichung in der

Zusammenfassung diejenige Figur anzugeben, welche

die Erfindung am besten kennzeichnet.

Gemeinsame Formvorschriften

§ 12. (1) Die Beschreibung und der Text der

Zusammenfassung dürfen keine Phantasiebezeichnungen

und keine Zeichnungen enthalten, ausgenommen

graphisch dargestellte chemische und

mathematische Formeln. Für chemische Bezeichnungen

sind die üblichen Abkürzungen und Formeln

zu verwenden.

(2) Die Beschreibung, die Patentansprüche und

die Zusammenfassung müssen in einer zur Drucklegung

geeigneten Form abgefaßt sein. Sie haben

deutlich lesbar und möglichst frei von Radierungen,

Änderungen und Überschreibungen zu sein.

Wenn die Blätter auf beiden Seiten beschrieben

sind, darf die Schrift nicht durchscheinen.

(3) Für die Beschreibung, die Patentansprüche

und die Zusammenfassung ist Papier im Ausmaß

von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite zu verwenden.

Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren. Ein

mindestens 2 cm breiter Rand ist freizulassen. Zwischen

den Zeilen ist genügend Raum zum Einfügen

von Berichtigungen zu lassen.

Zeichnungen

§ 13. (1) Die Zeichnungen sind auf kräftigem,

glatten und matten weißen Papier in zweifacher

Ausfertigung vorzulegen. Sie können aus Kopien

bestehen.

(2) Die Zeichnungen sind mit dunklen, möglichst

schwarzen, dauerhaften Strichen, ohne Farben oder

Farbtuschung auszuführen und müssen sich zur

klaren photographischen Wiedergabe oder zur

Wiedergabe ohne Zwischenstufen auf Druckplatten

eignen.

(3) Schnitte sind durch Schraffieren kenntlich zu

machen.

(4) Die Zeichnungen sind auf Blättern im Ausmaß

von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite auszuführen.

Ein ungefähr 2 cm breiter Rand ist freizulassen.

(5) Mehrere Figuren sind klar voneinander zu

trennen und fortlaufend zu numerieren. Soweit es

für das Verständnis der Beschreibung erforderlich

ist, sind die verschiedenen Teile der Figuren mit

fortlaufenden Bezugszeichen (Ziffern oder Buchstaben)

zu versehen. Die gleichen Teile müssen in

allen Figuren die gleichen Bezugszeichen erhalten

und mit den Bezugszeichen in der Beschreibung

übereinstimmen.

(6) Die Zeichnungen müssen den Namen des

Anmelders oder das Aktenzeichen enthalten. Sie

sind ohne Falten oder Brüche einzureichen.

Übersetzung

§ 14. Sind Teile der Anmeldung gemäß § 89

Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 in englischer oder

in französischer Sprache abgefaßt, so gelten die

§§ 9 bis 13 für die gemäß § 91 a Abs. 1 des Patentgesetzes

1970 vorzulegende Übersetzung ins Deutsche.

Prioritätsbelege

§ 15. (1) Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann an

Stelle der Abschrift der Anmeldung auch ein Exemplar

einer auf Grund der früheren Anmeldung ausgegebenen

amtlichen Publikation vorgelegt werden,

sofern die zuständige Behörde bestätigt, daß

diese Publikation mit der Anmeldung, deren Priorität

in Anspruch genommen wird, vollständig übereinstimmt.

(2) Wird die Priorität der Anmeldung eines

Gebrauchsmusters in Anspruch genommen, so ist

mit dem Prioritätsbeleg auch eine mit der Anmeldung

etwa überreichte Nach- oder Abbildung eines

Modells vorzulegen. Die Übereinstimmung der

Nach- oder Abbildung mit der mit der Anmeldung

des Gebrauchsmusters vorgelegten Nach- oder

Abbildung sowie gegebenenfalls der Umstand, daß

mit der Anmeldung keine Beschreibung vorgelegt

wurde, ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen.

Auslegung

§ 16. (1) Die Bekanntmachung und Auslegung

einer Patentanmeldung hat frühestens mit dem 15.

des dem Eintritt der Rechtskraft des Bekanntmachungsbeschlusses

folgenden Kalendermonats zu

erfolgen. Eine Aussetzung der Bekanntmachung

und Auslegung der Anmeldung gemäß § 101 Abs. 4

des Patentgesetzes 1970 darf nur bewilligt werden,

wenn der Aussetzungsantrag spätestens am 7. des

Monats, in dem die Anmeldung bekanntgemacht

und ausgelegt werden soll, beim Patentamt eingelangt

ist.

(2) Wurde die Aussetzung der Bekanntmachung

und der Auslegung der Anmeldung gemäß § 101

Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 bewilligt, so erfolgt

die Bekanntmachung und Auslegung am 15. des

dem Ende der Aussetzung folgenden Kalendermonats.

(3) Das Patentamt hat über die ausgelegten

Patentanmeldungen geeignete Vormerkungen zu

führen, damit jede ausgelegte Anmeldung bei

Angabe des Namens des Anmelders und der Klasse,

in die die Anmeldung fällt, leicht und rasch ermittelt

werden kann.

III. Bestimmungen in Markenangelegenheiten

Prioritätsbelege

§ 17. Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann auch

eine amtliche Urkunde über die Registrierung der

Marke vorgelegt werden.

IV. Gebühren

§ 18. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen

betragen

1. für Prioritätsbelege, für jede kopierte

Seite 20 S,

2. für vom Patentamt angefertigte Kopien

aus Akten und die Bestätigung ihrer

Übereinstimmung mit dem Original,

für jede kopierte Seite 40 S,

3. für die Bestätigung der Übereinstimmung

durch die Partei angefertigter

Kopien mit dem Original, für jede

kopierte Seite 50 S,

4. für vom Patentamt angefertigte und

bestätigte Auszüge aus dem Patentregister,

für jedes Patent 50 S,

5. für vom Patentamt angefertigte und

bestätigte Auszüge aus dem Markenregister,

für jede Marke 50 S,

6. für ein Duplikat einer Patenturkunde .. 50 S,

7. für eine Bestätigung über die Registrierung

einer Marke 60 S,

8. für ein Amtszeugnis 30 S.

(2) Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt

angefertigte Kopien verwendet werden.

(3) Die Vorschriften über Stempel- und Rechtsgebühren

werden durch diese Verordnung nicht

berührt.

§ 19. Die Gebühr für die Veröffentlichung einer

Marke (§ 17 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes

1970) im Österreichischen Markenanzeiger beträgt

350 S.

V. Schlußbestimmungen

§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn

des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in

Kraft.

(2) Die Patent- und Markenverordnung, BGBl.

Nr. 202/1978, wird aufgehoben.

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