98. Verordnung: Patent- und Markenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 64 Abs. 3, 67, 92, 95 Abs. 3,
101 Abs. 3, 168 Abs. 6 und 169 des Patentgesetzes
1970, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 349/1977, 126/1984 und 234/1984
und der §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 3, 42 Abs. 1 und 70
Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl.
Nr. 260, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 350/1977 und 126/1984 wird — hinsichtlich
des § 168 Abs. 6 des Patentgesetzes 1970 und des
§ 70 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
— verordnet
I. Gemeinsame Bestimmungen
Anschrift
§ 1. Parteien in Verfahren vor dem Patentamt
haben ihre vollständige Anschrift und die ihrer allfälligen
Vertreter bekanntzugeben. Die Angabe
eines Postfaches genügt nur, wenn keine andere
Anschrift vorhanden ist.
Prioritätsbelege
§ 2. Die zum Nachweis des rechtzeitig beanspruchten
Prioritätsrechtes gemäß § 95 des Patentgesetzes
1970 und § 24 des Markenschutzgesetzes
1970 dienenden Belege sind innerhalb einer festzusetzenden
angemessenen Frist vorzulegen. Die Frist
darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem
Tag der Anmeldung im Inland enden. Sie ist aus
rücksichtswürdigen Gründen zu verlängern.
§ 3. (1) Als Prioritätsbeleg ist eine Abschrift der
Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen
wird, mit einer Bestätigung der zuständigen
Behörde des Staates, in dem diese Anmeldung
erfolgt ist, über den Zeitpunkt ihrer Hinterlegung
und über die Übereinstimmung der Abschrift mit
der Anmeldung vorzulegen.
(2) Ist der Anmelder nicht Angehöriger eines
Landes der Pariser Verbandsübereinkunft, so hat er
nachzuweisen, daß er im Hoheitsgebiet eines Verbandslandes
seinen Wohnsitz oder eine tatsächliche
und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche
oder Handelsniederlassung hat.
(3) Eine Beglaubigung der gemäß Abs. 1 und 2
vorzulegenden Urkunden ist nicht erforderlich.
(4) Erfolgt die inländische Anmeldung nicht
durch denselben Anmelder, der die Anmeldung,
deren Priorität in Anspruch genommen wird, vorgenommen
hat, so ist die Rechtsnachfolge nachzuweisen.
(5) Sind die vorgelegten Urkunden nicht in deutscher,
englischer oder französischer Sprache abgefaßt,
so ist auch eine beglaubigte Übersetzung in
eine dieser Sprachen anzuschließen. Das Patentamt
ist jedoch befugt, eine beglaubigte Übersetzung in
die deutsche Sprache zu verlangen, sofern dies
sachlich gerechtfertigt ist.
Zahlungen an das Patentamt
§ 4. (1) Die im Wirkungsbereich des Patentamtes
zu entrichtenden Gebühren sind auf das Postscheckkonto
des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen
oder zu überweisen. Die Zahlung ist
rechtzeitig, wenn der Betrag innerhalb der festgesetzten
Frist
1. bei einem inländischen Postamt oder bei der
Österreichischen Postsparkasse eingezahlt
oder
2. im Überweisungsverkehr dem Postscheckkonto
des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben
wird.
(2) Bei Jahresgebühren, gestundeten Anmeldegebühren
(§ 166 Abs. 3 und 4, § 171 Abs. 1 des
Patentgesetzes 1970) und Erneuerungsgebühren
(§ 19 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970) ist
der Zweck der Zahlung (Art der Gebühr) und die
Nummer des Patentes oder der Marke, auf die sich
die Zahlung bezieht, anzugeben.
(3) Jede Gebühr ist gesondert einzuzahlen oder
zu überweisen, es sei denn, es handelt sich um Jahresgebühren
für mehrere Patente, Erneuerungsgebühren
für mehrere Marken oder Gebühren zu
einem Verfahren, die dasselbe Schutzrecht betreffen.
In diesen Fällen sind jedoch die in einer einzigen
Zahlung zusammengefaßten Gebühren nach
Art, Höhe und Bestimmung der einzelnen Gebühren
aufzugliedern.
(4) Ersatzbelege im Sinne des § 168 Abs. 3 des
Patentgesetzes 1970 und des § 42 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970 sind urschriftliche Bestätigungen
1. der Österreichischen Postsparkasse über die
Gutschrift auf dem Postscheckkonto des
Österreichischen Patentamtes,
2. eines Geldinstitutes über die Überweisung auf
das Postscheckkonto des Österreichischen
Patentamtes.
(5) Das Patentamt hat jedem Schutzrechtsinhaber
auf dessen Verlangen das Einlangen rechtzeitig
gezahlter Jahresgebühren und Erneuerungsgebühren
zu bestätigen. Die hiezu vom Patentamt ausgegebenen
oder diesen entsprechende Formulare sind
ausgefüllt vom Einzahler zu überreichen.
Beglaubigung schriftlicher Ausfertigungen
des Patentamtes
§ 5. (1) Die im § 64 Abs. 3 des Patentgesetzes
1970 vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen des
Patentamtes durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen,
besteht nur bei solchen Ausfertigungen, denen
ein Geschäftsstück des Patentamtes zugrunde liegt,
das die betreffende von dem hiezu berufenen
Organ eigenhändig gefertigte Erledigung enthält.
(2) Die Ausfertigungen dürfen nur von solchen
Bediensteten des Patentamtes beglaubigt werden,
die hiezu vom Präsidenten schriftlich ermächtigt
sind.
(3) Die Ermächtigung kann auf bestimmte Fälle
eingeschränkt und jederzeit widerrufen werden;
auch dann wird jedoch die Rechtswirksamkeit der
unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen dieses
Paragraphen beglaubigten Ausfertigungen nicht
berührt.
(4) Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen,
daß am Schluß der Ausfertigung der Name
desjenigen, der die Erledigung unterschrieben hat,
wiedergegeben, die Klausel „Für die Richtigkeit
der Ausfertigung" beigesetzt und die Ausfertigung
vom Bediensteten unterschrieben wird.
Amtskleid
§ 6. (1) Das Amtskleid der Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung
und der Beschwerdeabteilung des
Patentamtes besteht aus Talar und Barett. Es entspricht
dem für Richter vorgeschriebenen Amtskleid
(§ 1 der Verordnung des Bundesministers für
Justiz, BGBl. Nr. 133/1962, über die Beschaffenheit,
das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides
der Richter), mit dem Unterschied, daß an die
Stelle der violetten Farbe die tegetthoffblaue Farbe
zu treten hat.
(2) Das Amtskleid ist in folgenden Ausstattungen
zu tragen, die sich in dem kragenartigen Besatz des
Talars und dem Barett unterscheiden
1. für den Präsidenten des Patentamtes: kragenartiger
Besatz aus schwarzem Samt mit einer
6 cm breiten Hermelinverbrämung, am unteren
Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;
Barettrand aus schwarzem Samt, am
oberen Rand mit tegetthoffblauem Samt vorgestoßen;
2. für Beamte des Patentamtes der Dienstklasse
VIII: kragenartiger Besatz aus schwarzem
Samt, am unteren Rand mit tegetthoffblauem
Samt vorgestoßen; Barettrand aus
schwarzem Samt, am oberen Rand mit tegetthoffblauem
Samt vorgestoßen;
3. für alle übrigen Mitglieder der Nichtigkeitsabteilung
und der Beschwerdeabteilung: kragenartiger
Besatz aus Talarstoff, am unteren
Rand mit einem beiderseits mit tegetthoffblauem
Samt vorgestoßenen 6 cm breiten
schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus
Talarstoff, am unteren Rand mit einem 3 cm
breiten schwarzen Samtstreifen, der oben mit
tegetthoffblauem Samt vorgestoßen ist.
§ 7. Die Mitglieder des erkennenden Senates
haben bei allen mündlichen Verhandlungen das "
Amtskleid zu tragen. Während der Verkündung
der Endentscheidung und während der Eidesabnahme
haben sie ihr Haupt mit dem Barett zu
bedecken.
II. Bestimmungen in Patentangelegenheiten
Anmeldungseingabe
§ 8. (1) In den Titel der zu patentierenden Erfindung
(§ 89 Abs. 1 Z 3 des Patentgesetzes 1970) sind
keine Marken oder Phantasiebezeichnungen aufzunehmen.
Bei einem Verfahren zur Herstellung
eines neuen chemischen Stoffes muß die Neuheit
des Stoffes im Titel deutlich zum Ausdruck kommen.
(2) Erläuterungen der Erfindung sind nicht in die
Anmeldungseingabe, sondern in die Beschreibung
(§ 89 Abs. 1 Z 4 des Patentgesetzes 1970) aufzunehmen.
(3) Bei der Anmeldung eines Zusatzpatentes (§ 4
Abs. 2 des Patentgesetzes 1970) ist die Nummer des
Stammpatentes, sofern dieses noch nicht erteilt ist,
das Aktenzeichen der Stammanmeldung anzugeben.
(4) Bei einer gesonderten Anmeldung (§ 92 a des
Patentgesetzes 1970) ist das Aktenzeichen der
ursprünglichen Anmeldung anzugeben.
(5) Wird für eine Anmeldung die Stundung oder
Erlassung einer Gebühr angestrebt oder ist diese
bereits bewilligt worden (§ 171 des Patentgesetzes
1970), so ist dies vom Anmelder auf der Anmeldungseingabe
zu vermerken.
(6) Die Teile der Anmeldung und die Beilagen
zu dieser sind in der Anmeldungseingabe einzeln
anzuführen.
(7) Wird in der Anmeldungseingabe ein Antrag
auf Nennung als Erfinder gestellt (§ 20 des Patentgesetzes
1970) und ist der Anmelder nicht der
Erfinder, so kann der Erfinder seine Zustimmung
in der Anmeldungseingabe selbst oder in einer
gesonderten Beilage erklären.
Beschreibung
§ 9. (1) Als Deckblatt für die Beschreibung ist ein
hiezu vom Patentamt ausgegebener oder ein diesem
entsprechender Vordruck zu verwenden.
(2) In der Beschreibung ist anzugeben
1. das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung
bezieht;
2. der bisherige Stand der Technik, soweit er für
das Verständnis der Erfindung als nützlich
anzusehen ist;
3. die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen
gekennzeichnet ist;
4. falls Zeichnungen vorhanden sind, eine Aufzählung
der in den Zeichnungen enthaltenen
Figuren;
5. eine ausführliche Beschreibung des Erfindungsgegenstandes,
falls Zeichnungen vorhanden
sind, an Hand dieser, unter Verwendung
der darin eingetragenen Bezugszeichen.
(3) Überflüssige und das Wesen der Erfindung
nicht kennzeichnende Weitläufigkeiten sind zu vermeiden.
Patentansprüche
§ 10. (1) Der Gegenstand des Schutzbegehrens
ist in den Patentansprüchen durch die technischen
Merkmale der Erfindung anzugeben, wobei Marken
und Phantasiebezeichnungen nicht verwendet
werden dürfen. Die Patentansprüche haben, wo es
zweckdienlich ist, zu enthalten
1. den Titel der Erfindung und die technischen
Merkmale, die zur Festlegung des beanspruchten
Gegenstandes der Erfindung notwendig
sind, jedoch in Verbindung miteinander
zum Stand der Technik gehören (Oberbegriff),
2. einen kennzeichnenden Teil, der durch die
Worte „dadurch gekennzeichnet" oder
„gekennzeichnet durch" eingeleitet wird und
die technischen Merkmale bezeichnet, für die
in Verbindung mit den in Z 1 angegebenen
Merkmalen Schutz begehrt wird.
(2) Vorbehaltlich § 88 des Patentgesetzes 1970
kann eine Anmeldung zwei oder mehr unabhängige
Patentansprüche der gleichen Kategorie (Erzeugnis,
Verfahren, Vorrichtung oder Verwendung)
enthalten, sofern es mit Rücksicht auf den Gegenstand
der Anmeldung nicht zweckmäßig ist, diesen
in einem einzigen Anspruch wiederzugeben. In
einer Anmeldung können aber insbesondere auch
enthalten sein
1. neben einem unabhängigen Patentanspruch
für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch
für ein besonders angepaßtes Verfahren
zu dessen Herstellung und ein unabhängiger
Patentanspruch für eine Verwendung des
Erzeugnisses oder
2. neben einem unabhängigen Patentanspruch
für ein Verfahren ein unabhängiger Patentanspruch
für eine Vorrichtung oder ein Mittel,
die zur Ausführung des Verfahrens besonders
entwickelt wurden, oder
3. neben einem unabhängigen Patentanspruch
für ein Erzeugnis ein unabhängiger Patentanspruch
für ein besonders angepaßtes Verfahren
zu dessen Herstellung und ein unabhängiger
Patentanspruch für eine Vorrichtung oder
ein Mittel, die zur Ausführung des Verfahrens
besonders entwickelt wurden.
(3) Die Zahl der Patentansprüche hat sich unter
Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung
in vertretbaren Grenzen zu halten. Die
Patentansprüche sind fortlaufend mit arabischen
Ziffern zu numerieren.
(4) Sind der Anmeldung Zeichnungen beigefügt,
so sind die in den Patentansprüchen genannten
technischen Merkmale, wenn dies das Verständnis
der Patentansprüche erleichtert, mit Bezugszeichen
zu versehen, die mit den in den Zeichnungen verwendeten
Bezugszeichen übereinstimmen müssen.
Die Bezugszeichen in den Patentansprüchen sind in
Klammern zu setzen.
(5) Bei einem Verfahren zur Herstellung eines
neuen chemischen Stoffes muß die Neuheit des
Stoffes deutlich zum Ausdruck kommen.
Zusammenfassung
§ 11. (1) Die als Kurzfassung der Offenbarung
vorzulegende Zusammenfassung hat ein klares
Verständnis des technischen Problems und seiner
Lösung zu ermöglichen. In der Zusammenfassung
ist gegebenenfalls die chemische Formel anzugeben,
die unter den in der Anmeldung enthaltenen
Formeln die Erfindung am besten kennzeichnet.
(2) Die Zusammenfassung ist auf einem gesonderten
Blatt zu überreichen und als solche zu kennzeichnen.
Sie hat aus nicht mehr als etwa
150 Worten zu bestehen.
(3) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so hat
der Anmelder für die Veröffentlichung in der
Zusammenfassung diejenige Figur anzugeben, welche
die Erfindung am besten kennzeichnet.
Gemeinsame Formvorschriften
§ 12. (1) Die Beschreibung und der Text der
Zusammenfassung dürfen keine Phantasiebezeichnungen
und keine Zeichnungen enthalten, ausgenommen
graphisch dargestellte chemische und
mathematische Formeln. Für chemische Bezeichnungen
sind die üblichen Abkürzungen und Formeln
zu verwenden.
(2) Die Beschreibung, die Patentansprüche und
die Zusammenfassung müssen in einer zur Drucklegung
geeigneten Form abgefaßt sein. Sie haben
deutlich lesbar und möglichst frei von Radierungen,
Änderungen und Überschreibungen zu sein.
Wenn die Blätter auf beiden Seiten beschrieben
sind, darf die Schrift nicht durchscheinen.
(3) Für die Beschreibung, die Patentansprüche
und die Zusammenfassung ist Papier im Ausmaß
von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite zu verwenden.
Die Seiten sind fortlaufend zu numerieren. Ein
mindestens 2 cm breiter Rand ist freizulassen. Zwischen
den Zeilen ist genügend Raum zum Einfügen
von Berichtigungen zu lassen.
Zeichnungen
§ 13. (1) Die Zeichnungen sind auf kräftigem,
glatten und matten weißen Papier in zweifacher
Ausfertigung vorzulegen. Sie können aus Kopien
bestehen.
(2) Die Zeichnungen sind mit dunklen, möglichst
schwarzen, dauerhaften Strichen, ohne Farben oder
Farbtuschung auszuführen und müssen sich zur
klaren photographischen Wiedergabe oder zur
Wiedergabe ohne Zwischenstufen auf Druckplatten
eignen.
(3) Schnitte sind durch Schraffieren kenntlich zu
machen.
(4) Die Zeichnungen sind auf Blättern im Ausmaß
von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite auszuführen.
Ein ungefähr 2 cm breiter Rand ist freizulassen.
(5) Mehrere Figuren sind klar voneinander zu
trennen und fortlaufend zu numerieren. Soweit es
für das Verständnis der Beschreibung erforderlich
ist, sind die verschiedenen Teile der Figuren mit
fortlaufenden Bezugszeichen (Ziffern oder Buchstaben)
zu versehen. Die gleichen Teile müssen in
allen Figuren die gleichen Bezugszeichen erhalten
und mit den Bezugszeichen in der Beschreibung
übereinstimmen.
(6) Die Zeichnungen müssen den Namen des
Anmelders oder das Aktenzeichen enthalten. Sie
sind ohne Falten oder Brüche einzureichen.
Übersetzung
§ 14. Sind Teile der Anmeldung gemäß § 89
Abs. 2 des Patentgesetzes 1970 in englischer oder
in französischer Sprache abgefaßt, so gelten die
§§ 9 bis 13 für die gemäß § 91 a Abs. 1 des Patentgesetzes
1970 vorzulegende Übersetzung ins Deutsche.
Prioritätsbelege
§ 15. (1) Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann an
Stelle der Abschrift der Anmeldung auch ein Exemplar
einer auf Grund der früheren Anmeldung ausgegebenen
amtlichen Publikation vorgelegt werden,
sofern die zuständige Behörde bestätigt, daß
diese Publikation mit der Anmeldung, deren Priorität
in Anspruch genommen wird, vollständig übereinstimmt.
(2) Wird die Priorität der Anmeldung eines
Gebrauchsmusters in Anspruch genommen, so ist
mit dem Prioritätsbeleg auch eine mit der Anmeldung
etwa überreichte Nach- oder Abbildung eines
Modells vorzulegen. Die Übereinstimmung der
Nach- oder Abbildung mit der mit der Anmeldung
des Gebrauchsmusters vorgelegten Nach- oder
Abbildung sowie gegebenenfalls der Umstand, daß
mit der Anmeldung keine Beschreibung vorgelegt
wurde, ist von der zuständigen Behörde zu bestätigen.
Auslegung
§ 16. (1) Die Bekanntmachung und Auslegung
einer Patentanmeldung hat frühestens mit dem 15.
des dem Eintritt der Rechtskraft des Bekanntmachungsbeschlusses
folgenden Kalendermonats zu
erfolgen. Eine Aussetzung der Bekanntmachung
und Auslegung der Anmeldung gemäß § 101 Abs. 4
des Patentgesetzes 1970 darf nur bewilligt werden,
wenn der Aussetzungsantrag spätestens am 7. des
Monats, in dem die Anmeldung bekanntgemacht
und ausgelegt werden soll, beim Patentamt eingelangt
ist.
(2) Wurde die Aussetzung der Bekanntmachung
und der Auslegung der Anmeldung gemäß § 101
Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 bewilligt, so erfolgt
die Bekanntmachung und Auslegung am 15. des
dem Ende der Aussetzung folgenden Kalendermonats.
(3) Das Patentamt hat über die ausgelegten
Patentanmeldungen geeignete Vormerkungen zu
führen, damit jede ausgelegte Anmeldung bei
Angabe des Namens des Anmelders und der Klasse,
in die die Anmeldung fällt, leicht und rasch ermittelt
werden kann.
III. Bestimmungen in Markenangelegenheiten
Prioritätsbelege
§ 17. Als Prioritätsbeleg (§ 3 Abs. 1) kann auch
eine amtliche Urkunde über die Registrierung der
Marke vorgelegt werden.
IV. Gebühren
§ 18. (1) Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen
betragen
1. für Prioritätsbelege, für jede kopierte
Seite 20 S,
2. für vom Patentamt angefertigte Kopien
aus Akten und die Bestätigung ihrer
Übereinstimmung mit dem Original,
für jede kopierte Seite 40 S,
3. für die Bestätigung der Übereinstimmung
durch die Partei angefertigter
Kopien mit dem Original, für jede
kopierte Seite 50 S,
4. für vom Patentamt angefertigte und
bestätigte Auszüge aus dem Patentregister,
für jedes Patent 50 S,
5. für vom Patentamt angefertigte und
bestätigte Auszüge aus dem Markenregister,
für jede Marke 50 S,
6. für ein Duplikat einer Patenturkunde .. 50 S,
7. für eine Bestätigung über die Registrierung
einer Marke 60 S,
8. für ein Amtszeugnis 30 S.
(2) Für Prioritätsbelege dürfen nur vom Patentamt
angefertigte Kopien verwendet werden.
(3) Die Vorschriften über Stempel- und Rechtsgebühren
werden durch diese Verordnung nicht
berührt.
§ 19. Die Gebühr für die Veröffentlichung einer
Marke (§ 17 Abs. 4 des Markenschutzgesetzes
1970) im Österreichischen Markenanzeiger beträgt
350 S.
V. Schlußbestimmungen
§ 20. (1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn
des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in
Kraft.
(2) Die Patent- und Markenverordnung, BGBl.
Nr. 202/1978, wird aufgehoben.