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98_1984 AT

98. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 73 Kirchbacher Straße im Bereich der Gemeinde Ragnitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 73 Kirchbacher Straße im Bereich der Gemeinde Ragnitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 73

Kirchbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde

Ragnitz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse schwenkt

bei km 42,70 in einem großen Bogen nach Westen

ab und bindet nach Überbrückung des Mühlganges

bei km 42,868 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen

Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Ragnitz aufliegenden Planunterlagen

(im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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