98. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 73 Kirchbacher Straße im Bereich der Gemeinde Ragnitz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 73
Kirchbacher Straße wird im Bereich der Gemeinde
Ragnitz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse schwenkt
bei km 42,70 in einem großen Bogen nach Westen
ab und bindet nach Überbrückung des Mühlganges
bei km 42,868 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Steiermärkischen
Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Ragnitz aufliegenden Planunterlagen
(im Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.