98. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Marktgemeinde Gaflenz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 121
Weyrer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Gaflenz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 38,033 (alt), das ist zirka 115 m nach der Lindaubachbrücke,
überbrückt in der Folge den
Gaflenzbach und bindet bei km 38,39 (alt), das ist
zirka 70 m nach der alten Steinbogenbrücke, wieder
in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde
Gaflenz aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.