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98_1983 AT

98. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Marktgemeinde Gaflenz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 121 Weyrer Straße im Bereich der Marktgemeinde Gaflenz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 121

Weyrer Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Gaflenz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 38,033 (alt), das ist zirka 115 m nach der Lindaubachbrücke,

überbrückt in der Folge den

Gaflenzbach und bindet bei km 38,39 (alt), das ist

zirka 70 m nach der alten Steinbogenbrücke, wieder

in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde

Gaflenz aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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