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98_1982 AT

98. Verordnung: Weiterführung des Studienversuches Betriebs- und Wirtschaftsinformatik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Weiterführung des Studienversuches Betriebs- und Wirtschaftsinformatik

Gemäß § 13 Abs. 8 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 332/1981,

wird verordnet

Der Studienversuch Betriebs- und Wirtschaftsinformatik

nach der Verordnung des Bundesministers

für Wissenschaft und Forschung vom 9. November

1972, BGBl. Nr. 465, in der Fassung der Verordnung

vom 23. Feber 1979, BGBl. Nr. 81, wird bis

zum Ablauf des Wintersemesters 1982/83 weitergeführt.

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