98. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, zuletzt
geändert mit der Glücksspielgesetz-Novelle
1976, BGBl. Nr. 626, wird wie folgt geändert
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer
Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen
nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter
mitwirkt oder der Einsatz 2 S nicht übersteigt.
(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten
unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,
wenn der Einwurf den Betrag oder
den Gegenwert von 5 S und der Gewinn den
Betrag oder den Gegenwert von 100 S nicht übersteigen.
(3) Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates
und Glücksspiele, die nicht in Form
einer Ausspielung durchgeführt werden, dürfen,
soweit sie dem Glücksspielmonopol unterliegen,
nur in einer Spielbank durchgeführt werden."
2. Der Abs. 5 des § 21 hat zu lauten
„(5) Dar Spielbankunternehmung dürfen insgesamt
höchstens elf Bewilligungen im Sinne des
Abs. 1 erteilt werden."
3. Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten
„(2) Den Dienstnehmern der Spielbankunternehmung
ist es untersagt, sich an der Spielbankunternehmung
zu beteiligen. Es dürfen ihnen
weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung
noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen
(Provisionen, Tantiemen und dergleichen) —
ausgenommen von den Jahresbruttospieleinnahmen
aus den Glücksspielarutomaten — in irgendeiner
Form gewährt werden."
4. Der Abs. 2 des § 27 hat zu lauten
„(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen
eines jeden Spielbankbetriebes
gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen
aus den Glücksspielautomaten
und nach den Jahresbruttospieleinnahmen
aus den übrigen in der Spielbank betriebenen
Glücksspielen, zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen
sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb
zugekommenen Spieleinsätze und
die ihm von den Spielern für die Überlassung
von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen
abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten
Spielgewinne und jener Spieleinsätze, die in Form
besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer
und nur mit Genehmigung des Bundesministers
für Finanzen von der Spielbankunternehmung
ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons)
geleistet werden. Die Spielbankabgabe
von den Jahresbruttospieleinnahmen, ausgenommen
die Jahresbruttaspieleinnahmen aus den
Glücksspielautomaten, beträgt
5. Dem § 27 ist als dritter Absatz anzufügen
„(3) Die Spielbankabgabe von den Jahresbruttospieleinnahmen
aus den Glücksspielautomaten
beträgt 48 v. H."
6. Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten
„(2) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der
Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats
fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat die
Spielbankunternehmung über die abzuführenden
Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrssteuern im Wege der
Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung
eine nach Spielbanken gegliederte Abrechnung
vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung."
7. Der Abs. 4 des § 49 hat zu lauten
„(4) Für das Strafverfahren wegen der Durchführung
von Ausspielungen im Sinne des § 4
Abs. 3, ausgenommen solche mittels Glücksspielautomaten,
außerhalb von Spielbanken ist die
Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung
zuständig. Sie kann sich dabei der Mitwirkung
der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
bedienen."
8. In Art. III der Glücksspielgesetznovelle
1976, BGBl. Nr. 626, wird der Betrag von 2 S
auf 5 S erhöht.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich
des Art. I Z. 7 gemeinsam mit dem
Bundesminister für Inneres.