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98. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, zuletzt

geändert mit der Glücksspielgesetz-Novelle

1976, BGBl. Nr. 626, wird wie folgt geändert

1. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Glücksspiele, die nicht in Form einer

Ausspielung durchgeführt werden, unterliegen

nicht dem Glücksspielmonopol, wenn kein Bankhalter

mitwirkt oder der Einsatz 2 S nicht übersteigt.

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten

unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol,

wenn der Einwurf den Betrag oder

den Gegenwert von 5 S und der Gewinn den

Betrag oder den Gegenwert von 100 S nicht übersteigen.

(3) Ausspielungen mittels eines Glücksspielapparates

und Glücksspiele, die nicht in Form

einer Ausspielung durchgeführt werden, dürfen,

soweit sie dem Glücksspielmonopol unterliegen,

nur in einer Spielbank durchgeführt werden."

2. Der Abs. 5 des § 21 hat zu lauten

„(5) Dar Spielbankunternehmung dürfen insgesamt

höchstens elf Bewilligungen im Sinne des

Abs. 1 erteilt werden."

3. Der Abs. 2 des § 26 hat zu lauten

„(2) Den Dienstnehmern der Spielbankunternehmung

ist es untersagt, sich an der Spielbankunternehmung

zu beteiligen. Es dürfen ihnen

weder Anteile vom Ertrag der Unternehmung

noch von diesem Ertrag abhängige Vergütungen

(Provisionen, Tantiemen und dergleichen) —

ausgenommen von den Jahresbruttospieleinnahmen

aus den Glücksspielarutomaten — in irgendeiner

Form gewährt werden."

4. Der Abs. 2 des § 27 hat zu lauten

„(2) Die Spielbankabgabe ist von den Jahresbruttospieleinnahmen

eines jeden Spielbankbetriebes

gesondert, getrennt nach den Jahresbruttospieleinnahmen

aus den Glücksspielautomaten

und nach den Jahresbruttospieleinnahmen

aus den übrigen in der Spielbank betriebenen

Glücksspielen, zu berechnen. Jahresbruttospieleinnahmen

sind die im Kalenderjahr dem Spielbankbetrieb

zugekommenen Spieleinsätze und

die ihm von den Spielern für die Überlassung

von Spieleinrichtungen geleisteten Vergütungen

abzüglich der vom Spielbankbetrieb ausgezahlten

Spielgewinne und jener Spieleinsätze, die in Form

besonders gekennzeichneter, in Geld nicht einlösbarer

und nur mit Genehmigung des Bundesministers

für Finanzen von der Spielbankunternehmung

ausgegebener Spielmarken (Propagandajetons)

geleistet werden. Die Spielbankabgabe

von den Jahresbruttospieleinnahmen, ausgenommen

die Jahresbruttaspieleinnahmen aus den

Glücksspielautomaten, beträgt

5. Dem § 27 ist als dritter Absatz anzufügen

„(3) Die Spielbankabgabe von den Jahresbruttospieleinnahmen

aus den Glücksspielautomaten

beträgt 48 v. H."

6. Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten

„(2) Die Spielbankabgabe ist am 10. des der

Spieleinnahme folgenden zweiten Kalendermonats

fällig. Bis zum selben Zeitpunkt hat die

Spielbankunternehmung über die abzuführenden

Beträge an Spielbankabgabe dem Finanzamt für

Gebühren und Verkehrssteuern im Wege der

Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung

eine nach Spielbanken gegliederte Abrechnung

vorzulegen. Diese Abrechnung gilt als Steuererklärung."

7. Der Abs. 4 des § 49 hat zu lauten

„(4) Für das Strafverfahren wegen der Durchführung

von Ausspielungen im Sinne des § 4

Abs. 3, ausgenommen solche mittels Glücksspielautomaten,

außerhalb von Spielbanken ist die

Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung

zuständig. Sie kann sich dabei der Mitwirkung

der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

bedienen."

8. In Art. III der Glücksspielgesetznovelle

1976, BGBl. Nr. 626, wird der Betrag von 2 S

auf 5 S erhöht.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich

des Art. I Z. 7 gemeinsam mit dem

Bundesminister für Inneres.

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