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98_1978 AT

98. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu

dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-

oder Lieferland Japan werden für die

Zeit vom 15. Feber 1978 bis 14. Feber 1979 nach

Maßgabe dieser Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente

festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente

werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe

nachstehender Bestimmungen erteilt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile

zu importierten Waren japanischen Ursprungs,

wenn nachgewiesen wird, daß sie als

Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden.

Er gilt ferner nicht für Arten und Typen von

Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen

wird.

§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingentes erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des

Außenhandelsgesetzes 1968. Sie erfolgt erstmalig

auf der Grundlage aller am 1. März 1978 vorliegenden

Anträge, soweit diese ordnungsgemäß

und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge

eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung

als ein Antrag. Findet der Gesamtwert

dieser Anträge im Kontingent Deckung, sind

sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die

Höhe des verfügbaren Kontingentes, ist das Kontingent

durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich

nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen.

Der verbleibende Rest des Kontingentes ist neuerlich

durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu

dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden

Quotienten Deckung finden, zu befriedigen.

Überschreiten schließlich sämtliche Anträge

den Quotienten, so ist das Kontingent

bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge

in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,

werden nach dem 1. März 1978 einlangende Anträge

nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens

berücksichtigt bis das Kontingent erschöpft

ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen

Tag eingelangt sind und die zusammen den noch

nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen,

ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen

des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.

§ 3. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte

Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zur

Verteilung zu bringen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1978

in Kraft.

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