98. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. (1) Für die Einfuhr der in der Anlage zu
dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprungs-
oder Lieferland Japan werden für die
Zeit vom 15. Feber 1978 bis 14. Feber 1979 nach
Maßgabe dieser Anlage wertmäßige Einfuhrkontingente
festgelegt. Im Rahmen dieser Kontingente
werden Einfuhrbewilligungen nach Maßgabe
nachstehender Bestimmungen erteilt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für typengebundene Ersatzteile
zu importierten Waren japanischen Ursprungs,
wenn nachgewiesen wird, daß sie als
Ersatzteile für diese Waren Verwendung finden.
Er gilt ferner nicht für Arten und Typen von
Waren, deren Nichterzeugung in Österreich nachgewiesen
wird.
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingentes erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des
Außenhandelsgesetzes 1968. Sie erfolgt erstmalig
auf der Grundlage aller am 1. März 1978 vorliegenden
Anträge, soweit diese ordnungsgemäß
und vollständig sind. Liegen mehrere Anträge
eines Antragstellers vor, gelten sie für die Verteilung
als ein Antrag. Findet der Gesamtwert
dieser Anträge im Kontingent Deckung, sind
sämtliche Anträge in voller Höhe zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge die
Höhe des verfügbaren Kontingentes, ist das Kontingent
durch die Zahl der Anträge zu dividieren.
Sodann sind jene Anträge, deren Wert den sich
nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen.
Der verbleibende Rest des Kontingentes ist neuerlich
durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu
dividieren und Anträge, die in dem sich so ergebenden
Quotienten Deckung finden, zu befriedigen.
Überschreiten schließlich sämtliche Anträge
den Quotienten, so ist das Kontingent
bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge
in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft,
werden nach dem 1. März 1978 einlangende Anträge
nach Maßgabe des Datums ihres Einlangens
berücksichtigt bis das Kontingent erschöpft
ist. Liegen mehrere Anträge vor, die am gleichen
Tag eingelangt sind und die zusammen den noch
nicht zugeteilten Rest des Kontingentes übersteigen,
ist dieser Rest nach Maßgabe der Bestimmungen
des Abs. 2 auf die Antragsteller aufzuteilen.
§ 3. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nicht ausgenützte
Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zur
Verteilung zu bringen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 15. Feber 1978
in Kraft.