98_1977
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98. Verordnung: Untersagung der Herausgabe von Preisempfehlungen für Röstkaffee
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 98. Verordnung: Untersagung der Herausgabe von Preisempfehlungen für Röstkaffee
1977_98_0 98. Verordnung: Untersagung der Herausgabe von Preisempfehlungen für Röstkaffee
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Auf Grund des § 100 Abs. 1 des Kartellgesetzes,
BGBl. Nr. 460/1972, wird verordnet
§ 1. Für Röstkaffee (ungemahlen, gemahlen
oder löslich) wird untersagt, im geschäftlichen
Verkehr Preisempfehlungen, die nicht nach § 1
Abs. 1 Z. 4 des Kartellgesetzes als Kartell gelten
und nicht Empfehlungen von Kalkulationsrichtlinien
nach § 36 des Kartellgesetzes sind, hinauszugeben.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 113 Abs. 1 Z. 5 des
Kartellgesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser, mit Geldstrafe bis
zu 200000 S bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977
in Kraft und verliert mit 31. Dezember 1977
ihre Wirksamkeit.