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98_1977 AT

98. Verordnung: Untersagung der Herausgabe von Preisempfehlungen für Röstkaffee

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Untersagung der Herausgabe von Preisempfehlungen für Röstkaffee

Auf Grund des § 100 Abs. 1 des Kartellgesetzes,

BGBl. Nr. 460/1972, wird verordnet

§ 1. Für Röstkaffee (ungemahlen, gemahlen

oder löslich) wird untersagt, im geschäftlichen

Verkehr Preisempfehlungen, die nicht nach § 1

Abs. 1 Z. 4 des Kartellgesetzes als Kartell gelten

und nicht Empfehlungen von Kalkulationsrichtlinien

nach § 36 des Kartellgesetzes sind, hinauszugeben.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 113 Abs. 1 Z. 5 des

Kartellgesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser, mit Geldstrafe bis

zu 200000 S bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977

in Kraft und verliert mit 31. Dezember 1977

ihre Wirksamkeit.

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