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98_1976 AT

98. Verordnung: Erhöhung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Erhöhung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages

Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Bauarbeiter-

Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 4/1971 wird im Einvernehmen mit den Bundesministern

für Handel, Gewerbe und Industrie

und für Finanzen verordnet

§ 1. Der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag

gemäß § 12 Abs. 1 lit. a im Zusammenhalt mit

§ 12 Abs. 2 des Bauafbeiter-Schlechtwetterentschädigunigsgesetzes

1957 wird auf 1,4 v. H. des

Arbeitsverdienstes (§ 49 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955)

erhöht.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn des

gemäß § 44 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bestimmten Beitragszeitraumes

Mai 1976 in Kraft.

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