98. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 3 und des § 34
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 330/1971, 286/1972, 335/1973 und
182/1974 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Verordnung, BGBl. Nr. 64/1974, betreffend
Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der
Studienbeihilfenbehörde an andere Senate wird
wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde
an den medizinisch-technischen
Schulen für
a) den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
und
b) den orthoptischen Dienst
an den Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenanstalten
Salzburg werden dem Senat der
Studienbeihilfenbehörde an der Schule für den
radiologisch-technischen Dienst an den Allgemeinen
öffentlichen Landeskrankenanstalten
Salzburg zugewiesen."
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Die Aufgaben der Senate der Studienbeihilfenbehörde
an den medizinisch-technischen
Schulen für
a) den radiologisch-technischen Dienst und
b) den Diätdienst
am Landeskrankenhaus Klagenfurt werden dem
Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Schule
für den medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst
am Landeskrankenhaus Klagenfurt zugewiesen."