98. Verordnung: Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Höheren technischen
Dienst im Eich- und Vermessungswesen ist
schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf dem Gebiet seiner Verwendung auf Grund
beigestellter Unterlagen Erledigungsentwürfe auszuarbeiten
und Rechenarbeiten durchzuführen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als sechs
Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln.
Die Themen sind, wenn der Kandidat im
Eichdienst verwendet wird, den im § 3 Abs. 2
angeführten Gegenständen, wenn der Kandidat
im Vermessungsdienst verwendet wird, den im
§ 3 Abs. 3 angeführten Gegenständen zu entnehmen.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt für Kandidaten, die im Eichdienst verwendet
werden, folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze
mit Ausnahme des
Agrarverfahrensgesetzes;
2. Maß- und Eichgesetz und die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
3. Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige
technische und Verwaltungsvorschriften
des Eichdienstes;
4. Theorie und Praxis der physikalisch-technischen
Meßmethoden und -einrichtungen
sowie die rechnerische Auswertung von Meßergebnissen;
5. Werkstoffkunde.
(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt für Kandidaten, die im Vermes-
sungsdienst verwendet werden, folgende Gegenstände
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Vermessungsgesetz und die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen;
3. Vorschriften über Bodenreform, Bodenschätzung
und Baurecht, die mit dem Grenzkataster
im Zusammenhang stehen;
4. Vorschriften über die Einrichtung des
Grundbuches und einschlägige Bestimmungen
des Liegenschaftsrechtes;
5. Schaffung und Erhaltung des Festpunktefeldes
sowie von Höhenpunkten besonderer
Genauigkeit (Präzisionsnivellement);
6. Herstellung staatlicher Landkarten.
(4) Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet
wird, sind besonders eingehende Kenntnisse
nachzuweisen.
§ 4. (1) Für den Eichdienst und für den Vermessungsdienst
wird je eine Prüfungskommission
beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
errichtet. Der Wirkungsbereich jeder dieser
Prüfungskommissionen erstreckt sich auf das gesamte
Bundesgebiet.
(2) Die Vorsitzenden, je ein Stellvertreter und
die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen
sind vom Bundesminister für Bauten und
Technik zu bestellen.
§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes,
des Höheren technischen Dienstes
im Eich- und Vermessungswesen und des Rechtskundigen
Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2) Die Prüfungssenate haben einschließlich des
Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern zu bestehen,
von denen mindestens eines dem Höheren
Ministerialdienst angehören muß. Der Prüfungskommissär
für die Gegenstände des allgemeinen
Teiles der mündlichen Prüfung und für die im § 3
Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 3 Z. 1 angeführten
Gegenstände muß rechtskundig sein.
§ 6. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit
1. April 1972 in Kraft.
(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 18. Dezember
1956, betreffend eine Vorschrift über die
Prüfungen für den Höheren technischen Dienst
beim Eich- und Vermessungswesen, kundgemacht
in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau, Jahrgang
1956, Nr. 12, Seite 106, die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970
mit Ablauf des 31. März 1972 außer Kraft.