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98_1972 AT

98. Verordnung: Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Höheren technischen

Dienst im Eich- und Vermessungswesen ist

schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf dem Gebiet seiner Verwendung auf Grund

beigestellter Unterlagen Erledigungsentwürfe auszuarbeiten

und Rechenarbeiten durchzuführen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als sechs

Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln.

Die Themen sind, wenn der Kandidat im

Eichdienst verwendet wird, den im § 3 Abs. 2

angeführten Gegenständen, wenn der Kandidat

im Vermessungsdienst verwendet wird, den im

§ 3 Abs. 3 angeführten Gegenständen zu entnehmen.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt für Kandidaten, die im Eichdienst verwendet

werden, folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze

mit Ausnahme des

Agrarverfahrensgesetzes;

2. Maß- und Eichgesetz und die auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;

3. Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige

technische und Verwaltungsvorschriften

des Eichdienstes;

4. Theorie und Praxis der physikalisch-technischen

Meßmethoden und -einrichtungen

sowie die rechnerische Auswertung von Meßergebnissen;

5. Werkstoffkunde.

(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt für Kandidaten, die im Vermes-

sungsdienst verwendet werden, folgende Gegenstände

1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Vermessungsgesetz und die auf Grund dieses

Gesetzes erlassenen Verordnungen;

3. Vorschriften über Bodenreform, Bodenschätzung

und Baurecht, die mit dem Grenzkataster

im Zusammenhang stehen;

4. Vorschriften über die Einrichtung des

Grundbuches und einschlägige Bestimmungen

des Liegenschaftsrechtes;

5. Schaffung und Erhaltung des Festpunktefeldes

sowie von Höhenpunkten besonderer

Genauigkeit (Präzisionsnivellement);

6. Herstellung staatlicher Landkarten.

(4) Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet

wird, sind besonders eingehende Kenntnisse

nachzuweisen.

§ 4. (1) Für den Eichdienst und für den Vermessungsdienst

wird je eine Prüfungskommission

beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

errichtet. Der Wirkungsbereich jeder dieser

Prüfungskommissionen erstreckt sich auf das gesamte

Bundesgebiet.

(2) Die Vorsitzenden, je ein Stellvertreter und

die übrigen Mitglieder der Prüfungskommissionen

sind vom Bundesminister für Bauten und

Technik zu bestellen.

§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes,

des Höheren technischen Dienstes

im Eich- und Vermessungswesen und des Rechtskundigen

Verwaltungsdienstes bestellt werden.

(2) Die Prüfungssenate haben einschließlich des

Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern zu bestehen,

von denen mindestens eines dem Höheren

Ministerialdienst angehören muß. Der Prüfungskommissär

für die Gegenstände des allgemeinen

Teiles der mündlichen Prüfung und für die im § 3

Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 3 Z. 1 angeführten

Gegenstände muß rechtskundig sein.

§ 6. (1) Die Prüfungsvorschrift tritt mit

1. April 1972 in Kraft.

(2) Die Kundmachung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 18. Dezember

1956, betreffend eine Vorschrift über die

Prüfungen für den Höheren technischen Dienst

beim Eich- und Vermessungswesen, kundgemacht

in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau, Jahrgang

1956, Nr. 12, Seite 106, die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970

mit Ablauf des 31. März 1972 außer Kraft.

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