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98_1969 AT

98. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Wehrdiensterinnerungsmedaille

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Wehrdiensterinnerungsmedaille

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Wehrdiensterinnerungsmedaille,

BGBl. Nr. 203/1963, wird wie

folgt abgeändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Zur Erinnerung an die Präsenzdienstleistung

sowie an die Teilnahme an Inspektionen

und Instruktionen im Bundesheer wird eine

Wehrdiensterinnerungsmedaille geschaffen."

2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist zu

verleihen

a) als Wehrdiensterinnerungsmedaille in

Bronze an Personen, die den ordentlichen

Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 310/

1960, im Ausmaß von mindestens neun

Monaten — wenn es sich um Waffendienstverweigerer

im Sinne des Wehrgesetzes

handelt, im Ausmaß von mindestens zwölf

Monaten — abgeleistet haben,

b) ab Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber

an Personen, die an Inspektionen oder

Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 221/1962, BGBl. Nr. 185/1966 und

BGBl. Nr. 96/1969 im Gesamtausmaß

von 12 Tagen teilgenommen haben, wenn

seit ihrer Entlassung aus dem ordentlichen

Präsenzdienst fünf Jahre verstrichen sind,

sofern sich diese Personen während ihrer Dienstleistung

im Bundesheer wohl verhalten haben."

Artikel II

Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen

gelten als „Wehrdiensterinnerungsmedaille

in Bronze".

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Landesverteidigung

betraut.

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