98. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Wehrdiensterinnerungsmedaille
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die Wehrdiensterinnerungsmedaille,
BGBl. Nr. 203/1963, wird wie
folgt abgeändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Zur Erinnerung an die Präsenzdienstleistung
sowie an die Teilnahme an Inspektionen
und Instruktionen im Bundesheer wird eine
Wehrdiensterinnerungsmedaille geschaffen."
2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Wehrdiensterinnerungsmedaille ist zu
verleihen
a) als Wehrdiensterinnerungsmedaille in
Bronze an Personen, die den ordentlichen
Präsenzdienst gemäß § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 310/
1960, im Ausmaß von mindestens neun
Monaten — wenn es sich um Waffendienstverweigerer
im Sinne des Wehrgesetzes
handelt, im Ausmaß von mindestens zwölf
Monaten — abgeleistet haben,
b) ab Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber
an Personen, die an Inspektionen oder
Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 221/1962, BGBl. Nr. 185/1966 und
BGBl. Nr. 96/1969 im Gesamtausmaß
von 12 Tagen teilgenommen haben, wenn
seit ihrer Entlassung aus dem ordentlichen
Präsenzdienst fünf Jahre verstrichen sind,
sofern sich diese Personen während ihrer Dienstleistung
im Bundesheer wohl verhalten haben."
Artikel II
Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen
gelten als „Wehrdiensterinnerungsmedaille
in Bronze".
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Landesverteidigung
betraut.