98. Verordnung: Sozialwirtschaftliche Studienordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 7
des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 179/1966, in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, wird verordnet
§ 1. Einrichtung
Die sozialwirtschaftliche Studienrichtung ist
an der Sozialwirtschafts- und rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften in Linz einzurichten.
§ 2. Studienabschnitte und
Studiendauer
(1) Das sozialwirtschaftliche Studium besteht
aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je
vier Semestern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einzuführen
und die Grundlagen für die sozialwirtschaftliche
Berufsvorbildung zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung,
Bildung und Ausbildung auf dem Gebiete
der Soziologie, Sozialpolitik und der notwendigen
Ergänzungsfächer.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
ist von der Approbation einer Diplomarbeit abhängig.
(6) Der wissenstheoretischen und philosophischen
Vertiefung der Fachgebiete der sozialwirtschaftlichen
Studienrichtung ist durch Lehrveranstaltungen
im Wahlfach „Philosophie" (§ 3 Abs. 2
lit. g), der Erfassung der Fachgebiete in historischer,
wissenschaftsgeschichtlicher und soziologischer
Weise in den Lehrveranstaltungen des
Pflichtfaches „Allgemeine Soziologie und Sozialforschung"
(§ 3 Abs. 2 lit. c) sowie in den Lehrveranstaltungen
der Wahlfächer „Geschichte"
und „Wirtschafts- und Sozialgeschichte" (§ 3
Abs. 2 lit. g) Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
§ 3. Pflichtfächer und Wahlfächer
im ersten Studienabschnitt
(1) Im ersten Studienabschnitt sind in jedem
Semester mindestens 20 Wochenstunden zu
inskribieren. Bei Inskription von wenigstens
15 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl
von Wochenstunden in einem Semester durch
Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester des ersten
Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
Das Professorenkollegium hat unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
festzustellen, für welche der
unter lit. g genannten Fächer Lehrveranstaltungen
im angegebenen Ausmaß durchgeführt werden
können.
(3) Die ordentlichen Hörer haben im ersten
Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern
einschließlich der Übungen, Proseminare,
Seminare, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien insgesamt
68 Wochenstunden zu inskribieren. Über die im
Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte
Mindeststundenzahl hinaus hat das Professorenkollegium
durch den Studienplan (§ 17 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesefzes) für weitere
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens
18 Wochenstunden vorzusorgen. Es hat
hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
sowie auf die Bildung wissenschaftlicher
Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.
(4) Soweit es zur Ergänzung und Abrundung
des Studiums erforderlich ist, kann das Professorenkollegium
im Studienplan die ordentlichen
Hörer zur Ablegung von Vorprüfungen aus
höchstens zwei der im Abs. 2 lit. g erwähnten
Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers verhalten.
Die Wahl desselben Faches als Wahlfach
gemäß Abs. 2 lit. g und als Vorprüfungsfach ist
unzulässig. Aus jedem der Vorprüfungsfächer
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens
4 Wochenstunden zu inskribieren.
(5) Das Professorenkollegium hat bei der Erlassung
des Studienplanes darauf zu achten, daß
die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes zwecks Zulassung zur ersten
Diplomprüfung zu fordernde Teilnahme an
Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima,
Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien
den ordentlichen Hörern spätestens im
vierten Semester des ersten Studienabschnittes,
und zwar zu einem Zeitpunkt ermöglicht wird,
der die Ablegung der Einzelprüfungen der ersten
Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen
gestattet.
(6) Die ordentlichen Hörer haben das von
ihnen gemäß Abs. 2 lit. g gewählte Wahlfach
anläßlich der Anmeldung zur ersten Diplomprüfung
bekanntzugeben.
(7) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2
lit. a bis f vorgeschriebenen Pflichtfächer, des
nach Abs. 2 lit. g zu wählenden Wahlfaches und
der allenfalls nach Abs. 4 zu wählenden Vorprüfungsfächer
auf die im Abs. 1 festgelegte Zahl
von Wochenstunden noch fehlende Zahl von
Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger
Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.
Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind
besonders zu beachten.
§ 4. Zulassung zur ersten Diplomprüfung
Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt
voraus
a) die Inskription von vier Semestern (5 2
Abs. 1), während der nach Maßgabe des
Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern (§ 3
Abs. 2 lit. a bis f), dem Wahlfach (§ 3
Abs. 2 lit. g) und aus den allenfalls zu
wählenden Vorprüfungsfächern (§ 3 Abs. 4)
zu inskribieren sind;
b) hiebei ist das Studienbuch zur persönlichen
Vidierung den Vortragenden oder Leitern
derjenigen Lehrveranstaltungen vorzulegen,
für welche das Professorenkollegium
dies gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes aus pädagogischen
Gründen beschlossen hat;
c) insgesamt muß einschließlich der Freifächer
(§ 3 Abs. 7) die in § 3 Abs. 1 festgesetzte
Zahl von inskribierten Wochenstunden
erreicht werden;
d) die positive Beurteilung der Teilnahme an
den im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima,
Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien;
e) die Ablegung der gemäß § 3 Abs. 4 allenfalls
vorgeschriebenen Vorprüfungen. Die
für das Fach der Vorprüfungen in Betracht
kommenden Lehrveranstaltungen sind im
Rahmen des Studienplanes so anzusetzen,
daß die ordentlichen Hörer zu den Vorprüfungen
spätestens am Ende des dritten
Semesters des ersten Studienabschnittes antreten
können;
f) den Nachweis der Kenntnis einer für das
Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
wichtigen lebenden Fremdsprache
(Englisch, Französisch, Italienisch,
Spanisch, Russisch) im Ausmaße des Lehrplanes
der Handelsakademie oder einer
allgemeinbildenden höheren Schule sowie
den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens
im Ausmaße des Lehrplanes der
Handelsakademie oder des Abiturientenlehrganges
der Handelsakademie. Soweit
die ordentlichen Hörer den Nachweis nicht
durch eine positive Note im Reifezeugnis
einer der erwähnten Schulen erbringen,
sind gleichwertige Nachweise vorzulegen.
Die Beurteilung der Gleichwertigkeit fällt
als Studienangelegenheit gemäß § 26 Abs. 2
lit. m, § 52 Abs. 2 lit. m des Hochschul-
Organisationsgesetzes in den autonomen
Wirkungsbereich des Professorenkollegiums.
Ordentliche Hörer, welche die er-
wähnten Nachweise nicht durch das Reifezeugnis
einer der erwähnten Schulen erbringen
können, sind auf die Möglichkeit
der Inskription von Lehrveranstaltungen
aus lebenden Fremdsprachen und dem
Rechnungswesen als Freifächer gemäß § 3
Abs. 7 hinzuweisen;
g) die Bezahlung der Prüfungstaxe.
§ 5. Erste Diplomprüfung
(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Reihenfolge
der Prüfungsfächer hat der Kandidat bei der Anmeldung
zur Prüfung zu bestimmen.
(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der
ersten Diplomprüfung kann frühestens nach
Inskription des vierten Semesters begonnen werden.
In den zweiten Studienabschnitt ist ein
Semester nur einrechenbar, wenn spätestens eine
Woche vor Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist
(§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) die erste Diplomprüfung mit
Erfolg abgelegt wurde.
(3) Prüfungsgegenstände der ersten Diplomprüfung
sind
a) Österreichisches bürgerliches Recht, Handels-
und Wertpapierrecht;
b) Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
c) Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;
d) Statistik und Mathematik für Sozial- und
Wirtschaftswissenschafter;
e) das Wahlfach gemäß § 3 Abs. 2 lit. g;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 3 Abs. 7 inskribierten
Freifächer.
(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung
sind mündlich abzuhalten. Das
Professorenkollegium kann jedoch aus pädagogischen
Gründen auch eine schriftliche Prüfung
aus „Österreichischem bürgerlichen Recht, Handels-
und Wertpapierrecht" (Abs. 3 lit. a) und
aus „Statistik und Mathematik für Sozial- und
Wirtschaftswissenschafter" (Abs. 3 lit. d) fordern.
§ 6. Pflichtfächer und Wahlfächer
im zweiten Studienabschnitt
(1) Im zweiten Studienabschnitt sind in jedem
Semester mindestens 18 Wochenstunden zu
inskribieren, doch kann bei Inskription von
wenigstens 12 Wochenstunden die geringere Zahl
der Wochenstunden in einem Semester durch
Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester des zweiten
Studienabschnittes ausgeglichen werden.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens
zu inskribieren
(3) Die ordentlichen Hörer haben im zweiten
Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern
einschließlich der Übungen, Proseminare,
Seminare, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien insgesamt
60 Wochenstunden zu inskribieren. Über die im
Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte
Mindeststundenzahl hinaus hat das Professorenkollegium
durch den Studienplan für
weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
wenigstens 20 Wochenstunden vorzusorgen. Es
hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung
wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu
nehmen.
(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 und 7
gelten sinngemäß.
§ 7. Diplomarbeit
(1) Der Kandidat hat durch die selbständige
Bearbeitung eines Themas aus den Pflichtfächern
oder den von ihm gewählten Wahlfächern der
beiden Diplomprüfungen den Erfolg der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit
(§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
auszuwählen. Dem Angehörigen des
Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der
Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens
in den letzten zwei Wochen des zweiten
einrechenbaren Semesters des zweiten Studienabschnittes
vergeben werden.
(4) Die Diplomarbeit muß in einem engen
thematischen Zusammenhang mit dem Fach
Soziologie stehen.
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
für die zweite Diplomprüfung einzureichen.
§ 8. Zulassung zur zweiten
Diplomprüfung
(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
setzt voraus
a) die Inskription von vier Semestern (§ 2
Abs. 1), während der nach Maßgabe des
Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
aus den Pflichtfächern (§ 6
Abs. 2 lit. a bis d) und aus den Wahlfächern
(§ 6 Abs. 2 lit. e) zu inskribieren
sind. § 4 lit. b gilt sinngemäß;
b) als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes
ist hiebei jenes zu zählen, das
nach der erfolgreichen Ablegung der ersten
Diplomprüfung inskribiert wurde oder zu
dessen Anfang diese Prüfung abgelegt
wurde;
c) die Approbation der Diplomarbeit, die
spätestens vier Monate vor dem Antritt
zum schriftlichen Teil der zweiten Diplomprüfung
einzureichen ist.
(2) Die Bestimmungen des § 4 lit. c, d und g
gelten sinngemäß.
§ 9. Zweite Diplomprüfung
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in der Form einer kommissionellen
Prüfung von Einzelprüfern und dem Präses der
Prüfungskommission abzuhalten ist. Die Reihenfolge
der Prüfungsfächer wird vom Präses der
Prüfungskommission festgelegt.
(2) Mit der Ablegung der zweiten Diplomprüfung
kann frühestens in den letzten sechs
Wochen des vierten in den zweiten Studienabschnitt
einrechenbaren Semesters begonnen
werden.
(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) allgemeine Soziologie einschließlich Sozialforschung
und spezielle Soziologien im
Überblick, Falls die Diplomarbeit nicht
einem der anderen Prüfungsfächer zuzuordnen
ist, ist diese Arbeit im Hinblick auf
den geforderten engen thematischen Zusammenhang
im Rahmen des Faches Soziologie
zu prüfen;
b) Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik;
c) Arbeitsrecht;
d) Sozialpsychologie;
e) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 2 lit. e;
f) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung
mit § 3 Abs. 7 inskribierten Freifächer.
(4) Jede Teilprüfung besteht aus einer Prüfungsarbeit
und einem mündlichen Prüfungsteil.
Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist
von der positiven Beurteilung der Prüfungsarbeiten
abhängig.
(5) Jede Prüfungsarbeit besteht aus einer praktischen
oder einer schriftlich-theoretischen Arbeit.
Die Prüfungskommission hat je nach der Art der
zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit
als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit
anzufertigen ist.
(6) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung
der Prüfungsarbeiten und dem Beginn des mündlichen
Teiles der zweiten Diplomprüfung hat
zwei bis vier Wochen zu betragen. Der mündliche
Teil der zweiten Diplomprüfung ist innerhalb
einer Woche abzuschließen.
§ 10. Verleihung des akademischem
Grades „Magister der Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften"
(1) An die Absolventen der sozialwirtschaftlichen
Studienrichtung wird der akademische
Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",
lateinische Bezeichnung „Magister
rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt
„Mag. rer. soc. oec." verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen
Grades ist beim Professorenkollegium anzusuchen.
Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen
a) die Zeugnisse über die erste und zweite
Diplomprüfung;
b) die Approbation der Diplomarbeit;
c) die Einzahlung der Sponsionstaxe.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors, an Hochschulen mit
Fakultätsgliederung auch des zuständigen Dekans
durch einen ordentlichen Hochschulprofessor als
Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde der
im § 1 erwähnten Hochschulen auch in lateinischer
Sprache verfaßt werden. In der Urkunde
ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen
Absolventen der sozialwirtschaftlichen Studienrichtung
handelt.
(5) Absolventen der sozialwirtschaftlichen Studienrichtung
sind nach Maßgabe einer besonderen
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
zuzulassen.
§ 11. Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Das Wintersemester 1966/67 ist ordentlichen
Hörern, die in diesem Semester Lehrveranstaltungen
einer der durch das Bundesgesetz
über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
geschaffenen Studienrichtungen
inskribiert haben, in die gemäß § 2 festgesetzte
Studiendauer einzurechnen (§ 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Im Wintersemester 1966/67 inskribierte
Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß
inskribiert, wenn sie nach dem
Studienplan erst in einem der folgenden Semester
zu inskribieren wären.
(3) Lehrveranstaltungen, die nach dem Studienplan
im Wintersemester 1966/67 hätten inskribiert
werden sollen, sind bis zum Antreten zur
nächsten Diplomprüfung nachzuholen.
(4) Ordentliche Hörer der Staatswissenschaften,
ordentliche Hörer der Hochschule für Welthandel
sowie ordentliche Hörer der Wirtschaftswissenschaften
an der Rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultät der Universität in Innsbruck
haben das Recht, sich zu Beginn des auf die Erlassung
des Studienplanes durch das Professorenkollegium
folgenden Semesters durch schriftliche
Erklärung den Bestimmungen dieser Studienordnung
sowie den Bestimmungen des Studienplanes
zu unterwerfen (§ 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). In diesem
Falle werden die im Rahmen der erwähnten bisherigen
Studien zurückgelegten einrechenbaren
Semester in die vorgeschriebene Studiendauer
eingerechnet und alle erfolgreich abgelegten Prüfungen
anerkannt. Bei der Einrechnung der
Semester sind die Bestimmungen der Abs. 2
und 3 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung
abgelegter Prüfungen hat mit der Maßgabe zu
erfolgen, daß allenfalls auf das sozialwirtschaftliche
Studium im Sinne dieser Verordnung
fehlende Prüfungen bis zur zweiten Diplomprüfung
nachzuholen sind.