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98_1967 AT

98. Verordnung: Sozialwirtschaftliche Studienordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Verordnung: Sozialwirtschaftliche Studienordnung

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 7

des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 179/1966, in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird verordnet

§ 1. Einrichtung

Die sozialwirtschaftliche Studienrichtung ist

an der Sozialwirtschafts- und rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften in Linz einzurichten.

§ 2. Studienabschnitte und

Studiendauer

(1) Das sozialwirtschaftliche Studium besteht

aus zwei Studienabschnitten in der Dauer von je

vier Semestern.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

in die Sozial- und Wirtschaftswissenschaften einzuführen

und die Grundlagen für die sozialwirtschaftliche

Berufsvorbildung zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung,

Bildung und Ausbildung auf dem Gebiete

der Soziologie, Sozialpolitik und der notwendigen

Ergänzungsfächer.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

ist von der Approbation einer Diplomarbeit abhängig.

(6) Der wissenstheoretischen und philosophischen

Vertiefung der Fachgebiete der sozialwirtschaftlichen

Studienrichtung ist durch Lehrveranstaltungen

im Wahlfach „Philosophie" (§ 3 Abs. 2

lit. g), der Erfassung der Fachgebiete in historischer,

wissenschaftsgeschichtlicher und soziologischer

Weise in den Lehrveranstaltungen des

Pflichtfaches „Allgemeine Soziologie und Sozialforschung"

(§ 3 Abs. 2 lit. c) sowie in den Lehrveranstaltungen

der Wahlfächer „Geschichte"

und „Wirtschafts- und Sozialgeschichte" (§ 3

Abs. 2 lit. g) Rechnung zu tragen (§ 15 Abs. 5

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

§ 3. Pflichtfächer und Wahlfächer

im ersten Studienabschnitt

(1) Im ersten Studienabschnitt sind in jedem

Semester mindestens 20 Wochenstunden zu

inskribieren. Bei Inskription von wenigstens

15 Wochenstunden kann aber die geringere Zahl

von Wochenstunden in einem Semester durch

Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester des ersten

Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

Das Professorenkollegium hat unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

festzustellen, für welche der

unter lit. g genannten Fächer Lehrveranstaltungen

im angegebenen Ausmaß durchgeführt werden

können.

(3) Die ordentlichen Hörer haben im ersten

Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern

einschließlich der Übungen, Proseminare,

Seminare, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien insgesamt

68 Wochenstunden zu inskribieren. Über die im

Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte

Mindeststundenzahl hinaus hat das Professorenkollegium

durch den Studienplan (§ 17 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesefzes) für weitere

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens

18 Wochenstunden vorzusorgen. Es hat

hiebei auf die vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

sowie auf die Bildung wissenschaftlicher

Schwerpunkte Bedacht zu nehmen.

(4) Soweit es zur Ergänzung und Abrundung

des Studiums erforderlich ist, kann das Professorenkollegium

im Studienplan die ordentlichen

Hörer zur Ablegung von Vorprüfungen aus

höchstens zwei der im Abs. 2 lit. g erwähnten

Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers verhalten.

Die Wahl desselben Faches als Wahlfach

gemäß Abs. 2 lit. g und als Vorprüfungsfach ist

unzulässig. Aus jedem der Vorprüfungsfächer

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von wenigstens

4 Wochenstunden zu inskribieren.

(5) Das Professorenkollegium hat bei der Erlassung

des Studienplanes darauf zu achten, daß

die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes zwecks Zulassung zur ersten

Diplomprüfung zu fordernde Teilnahme an

Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima,

Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien

den ordentlichen Hörern spätestens im

vierten Semester des ersten Studienabschnittes,

und zwar zu einem Zeitpunkt ermöglicht wird,

der die Ablegung der Einzelprüfungen der ersten

Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen

gestattet.

(6) Die ordentlichen Hörer haben das von

ihnen gemäß Abs. 2 lit. g gewählte Wahlfach

anläßlich der Anmeldung zur ersten Diplomprüfung

bekanntzugeben.

(7) Die nach Inskription der gemäß Abs. 2

lit. a bis f vorgeschriebenen Pflichtfächer, des

nach Abs. 2 lit. g zu wählenden Wahlfaches und

der allenfalls nach Abs. 4 zu wählenden Vorprüfungsfächer

auf die im Abs. 1 festgelegte Zahl

von Wochenstunden noch fehlende Zahl von

Wochenstunden ist durch Inskription beliebiger

Lehrveranstaltungen als Freifächer zu erfüllen.

Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind

besonders zu beachten.

§ 4. Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Die Zulassung zur ersten Diplomprüfung setzt

voraus

a) die Inskription von vier Semestern (5 2

Abs. 1), während der nach Maßgabe des

Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflichtfächern (§ 3

Abs. 2 lit. a bis f), dem Wahlfach (§ 3

Abs. 2 lit. g) und aus den allenfalls zu

wählenden Vorprüfungsfächern (§ 3 Abs. 4)

zu inskribieren sind;

b) hiebei ist das Studienbuch zur persönlichen

Vidierung den Vortragenden oder Leitern

derjenigen Lehrveranstaltungen vorzulegen,

für welche das Professorenkollegium

dies gemäß § 10 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes aus pädagogischen

Gründen beschlossen hat;

c) insgesamt muß einschließlich der Freifächer

(§ 3 Abs. 7) die in § 3 Abs. 1 festgesetzte

Zahl von inskribierten Wochenstunden

erreicht werden;

d) die positive Beurteilung der Teilnahme an

den im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima,

Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien;

e) die Ablegung der gemäß § 3 Abs. 4 allenfalls

vorgeschriebenen Vorprüfungen. Die

für das Fach der Vorprüfungen in Betracht

kommenden Lehrveranstaltungen sind im

Rahmen des Studienplanes so anzusetzen,

daß die ordentlichen Hörer zu den Vorprüfungen

spätestens am Ende des dritten

Semesters des ersten Studienabschnittes antreten

können;

f) den Nachweis der Kenntnis einer für das

Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

wichtigen lebenden Fremdsprache

(Englisch, Französisch, Italienisch,

Spanisch, Russisch) im Ausmaße des Lehrplanes

der Handelsakademie oder einer

allgemeinbildenden höheren Schule sowie

den Nachweis der Kenntnis des Rechnungswesens

im Ausmaße des Lehrplanes der

Handelsakademie oder des Abiturientenlehrganges

der Handelsakademie. Soweit

die ordentlichen Hörer den Nachweis nicht

durch eine positive Note im Reifezeugnis

einer der erwähnten Schulen erbringen,

sind gleichwertige Nachweise vorzulegen.

Die Beurteilung der Gleichwertigkeit fällt

als Studienangelegenheit gemäß § 26 Abs. 2

lit. m, § 52 Abs. 2 lit. m des Hochschul-

Organisationsgesetzes in den autonomen

Wirkungsbereich des Professorenkollegiums.

Ordentliche Hörer, welche die er-

wähnten Nachweise nicht durch das Reifezeugnis

einer der erwähnten Schulen erbringen

können, sind auf die Möglichkeit

der Inskription von Lehrveranstaltungen

aus lebenden Fremdsprachen und dem

Rechnungswesen als Freifächer gemäß § 3

Abs. 7 hinzuweisen;

g) die Bezahlung der Prüfungstaxe.

§ 5. Erste Diplomprüfung

(1) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern abzuhalten ist. Die Reihenfolge

der Prüfungsfächer hat der Kandidat bei der Anmeldung

zur Prüfung zu bestimmen.

(2) Mit der Ablegung der Teilprüfungen der

ersten Diplomprüfung kann frühestens nach

Inskription des vierten Semesters begonnen werden.

In den zweiten Studienabschnitt ist ein

Semester nur einrechenbar, wenn spätestens eine

Woche vor Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist

(§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) die erste Diplomprüfung mit

Erfolg abgelegt wurde.

(3) Prüfungsgegenstände der ersten Diplomprüfung

sind

a) Österreichisches bürgerliches Recht, Handels-

und Wertpapierrecht;

b) Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;

c) Volkswirtschaftstheorie und Volkswirtschaftspolitik;

d) Statistik und Mathematik für Sozial- und

Wirtschaftswissenschafter;

e) das Wahlfach gemäß § 3 Abs. 2 lit. g;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 3 Abs. 7 inskribierten

Freifächer.

(4) Die Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung

sind mündlich abzuhalten. Das

Professorenkollegium kann jedoch aus pädagogischen

Gründen auch eine schriftliche Prüfung

aus „Österreichischem bürgerlichen Recht, Handels-

und Wertpapierrecht" (Abs. 3 lit. a) und

aus „Statistik und Mathematik für Sozial- und

Wirtschaftswissenschafter" (Abs. 3 lit. d) fordern.

§ 6. Pflichtfächer und Wahlfächer

im zweiten Studienabschnitt

(1) Im zweiten Studienabschnitt sind in jedem

Semester mindestens 18 Wochenstunden zu

inskribieren, doch kann bei Inskription von

wenigstens 12 Wochenstunden die geringere Zahl

der Wochenstunden in einem Semester durch

Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester des zweiten

Studienabschnittes ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind aus den Pflicht- und Wahlfächern mindestens

zu inskribieren

(3) Die ordentlichen Hörer haben im zweiten

Studienabschnitt aus den Pflicht- und Wahlfächern

einschließlich der Übungen, Proseminare,

Seminare, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien insgesamt

60 Wochenstunden zu inskribieren. Über die im

Abs. 2 für jedes Pflicht- und Wahlfach festgelegte

Mindeststundenzahl hinaus hat das Professorenkollegium

durch den Studienplan für

weitere Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

wenigstens 20 Wochenstunden vorzusorgen. Es

hat hiebei auf die vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen sowie auf die Bildung

wissenschaftlicher Schwerpunkte Bedacht zu

nehmen.

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 6 und 7

gelten sinngemäß.

§ 7. Diplomarbeit

(1) Der Kandidat hat durch die selbständige

Bearbeitung eines Themas aus den Pflichtfächern

oder den von ihm gewählten Wahlfächern der

beiden Diplomprüfungen den Erfolg der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung durch eine Diplomarbeit

(§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

auszuwählen. Dem Angehörigen des

Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der

Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens

in den letzten zwei Wochen des zweiten

einrechenbaren Semesters des zweiten Studienabschnittes

vergeben werden.

(4) Die Diplomarbeit muß in einem engen

thematischen Zusammenhang mit dem Fach

Soziologie stehen.

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

für die zweite Diplomprüfung einzureichen.

§ 8. Zulassung zur zweiten

Diplomprüfung

(1) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

setzt voraus

a) die Inskription von vier Semestern (§ 2

Abs. 1), während der nach Maßgabe des

Studienplanes die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

aus den Pflichtfächern (§ 6

Abs. 2 lit. a bis d) und aus den Wahlfächern

(§ 6 Abs. 2 lit. e) zu inskribieren

sind. § 4 lit. b gilt sinngemäß;

b) als erstes Semester des zweiten Studienabschnittes

ist hiebei jenes zu zählen, das

nach der erfolgreichen Ablegung der ersten

Diplomprüfung inskribiert wurde oder zu

dessen Anfang diese Prüfung abgelegt

wurde;

c) die Approbation der Diplomarbeit, die

spätestens vier Monate vor dem Antritt

zum schriftlichen Teil der zweiten Diplomprüfung

einzureichen ist.

(2) Die Bestimmungen des § 4 lit. c, d und g

gelten sinngemäß.

§ 9. Zweite Diplomprüfung

(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in der Form einer kommissionellen

Prüfung von Einzelprüfern und dem Präses der

Prüfungskommission abzuhalten ist. Die Reihenfolge

der Prüfungsfächer wird vom Präses der

Prüfungskommission festgelegt.

(2) Mit der Ablegung der zweiten Diplomprüfung

kann frühestens in den letzten sechs

Wochen des vierten in den zweiten Studienabschnitt

einrechenbaren Semesters begonnen

werden.

(3) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) allgemeine Soziologie einschließlich Sozialforschung

und spezielle Soziologien im

Überblick, Falls die Diplomarbeit nicht

einem der anderen Prüfungsfächer zuzuordnen

ist, ist diese Arbeit im Hinblick auf

den geforderten engen thematischen Zusammenhang

im Rahmen des Faches Soziologie

zu prüfen;

b) Gesellschaftspolitik und Sozialpolitik;

c) Arbeitsrecht;

d) Sozialpsychologie;

e) das Wahlfach gemäß § 6 Abs. 2 lit. e;

f) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 6 Abs. 4 in Verbindung

mit § 3 Abs. 7 inskribierten Freifächer.

(4) Jede Teilprüfung besteht aus einer Prüfungsarbeit

und einem mündlichen Prüfungsteil.

Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist

von der positiven Beurteilung der Prüfungsarbeiten

abhängig.

(5) Jede Prüfungsarbeit besteht aus einer praktischen

oder einer schriftlich-theoretischen Arbeit.

Die Prüfungskommission hat je nach der Art der

zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit

als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit

anzufertigen ist.

(6) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung

der Prüfungsarbeiten und dem Beginn des mündlichen

Teiles der zweiten Diplomprüfung hat

zwei bis vier Wochen zu betragen. Der mündliche

Teil der zweiten Diplomprüfung ist innerhalb

einer Woche abzuschließen.

§ 10. Verleihung des akademischem

Grades „Magister der Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften"

(1) An die Absolventen der sozialwirtschaftlichen

Studienrichtung wird der akademische

Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften",

lateinische Bezeichnung „Magister

rerum socialium oeconomicarumque", abgekürzt

„Mag. rer. soc. oec." verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen

Grades ist beim Professorenkollegium anzusuchen.

Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen

a) die Zeugnisse über die erste und zweite

Diplomprüfung;

b) die Approbation der Diplomarbeit;

c) die Einzahlung der Sponsionstaxe.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors, an Hochschulen mit

Fakultätsgliederung auch des zuständigen Dekans

durch einen ordentlichen Hochschulprofessor als

Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde der

im § 1 erwähnten Hochschulen auch in lateinischer

Sprache verfaßt werden. In der Urkunde

ist ersichtlich zu machen, daß es sich um einen

Absolventen der sozialwirtschaftlichen Studienrichtung

handelt.

(5) Absolventen der sozialwirtschaftlichen Studienrichtung

sind nach Maßgabe einer besonderen

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates

der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

zuzulassen.

§ 11. Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Das Wintersemester 1966/67 ist ordentlichen

Hörern, die in diesem Semester Lehrveranstaltungen

einer der durch das Bundesgesetz

über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

geschaffenen Studienrichtungen

inskribiert haben, in die gemäß § 2 festgesetzte

Studiendauer einzurechnen (§ 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Im Wintersemester 1966/67 inskribierte

Lehrveranstaltungen gelten auch dann als ordnungsgemäß

inskribiert, wenn sie nach dem

Studienplan erst in einem der folgenden Semester

zu inskribieren wären.

(3) Lehrveranstaltungen, die nach dem Studienplan

im Wintersemester 1966/67 hätten inskribiert

werden sollen, sind bis zum Antreten zur

nächsten Diplomprüfung nachzuholen.

(4) Ordentliche Hörer der Staatswissenschaften,

ordentliche Hörer der Hochschule für Welthandel

sowie ordentliche Hörer der Wirtschaftswissenschaften

an der Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultät der Universität in Innsbruck

haben das Recht, sich zu Beginn des auf die Erlassung

des Studienplanes durch das Professorenkollegium

folgenden Semesters durch schriftliche

Erklärung den Bestimmungen dieser Studienordnung

sowie den Bestimmungen des Studienplanes

zu unterwerfen (§ 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). In diesem

Falle werden die im Rahmen der erwähnten bisherigen

Studien zurückgelegten einrechenbaren

Semester in die vorgeschriebene Studiendauer

eingerechnet und alle erfolgreich abgelegten Prüfungen

anerkannt. Bei der Einrechnung der

Semester sind die Bestimmungen der Abs. 2

und 3 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung

abgelegter Prüfungen hat mit der Maßgabe zu

erfolgen, daß allenfalls auf das sozialwirtschaftliche

Studium im Sinne dieser Verordnung

fehlende Prüfungen bis zur zweiten Diplomprüfung

nachzuholen sind.

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