98. Bundesgesetz: Aktiengesetz 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER TEIL
Allgemeine Vorschriften
§ 1. Begriff der Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit
eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter
mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital
beteiligt sind, ohne persönlich für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
§ 2. Gründer
(1) Die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag
(die Satzung) festgestellt haben, sind die Gründer
der Gesellschaft. Bei der Stufengründung
(§ 30) sind Gründer auch die Aktionäre, die
Sacheinlagen machen, ohne sich an der Feststellung
der Satzung beteiligt zu haben.
(2) An der Feststellung der Satzung müssen
sich mindestens zwei Personen beteiligen, die
Aktien übernehmen.
§ 3. Die Aktiengesellschaft als
Handelsgesellschaft
Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft,
auch wenn der Gegenstand des Unternehmens
nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes
besteht.
§ 4. Firma
(1) Die Firma der Aktiengesellschaft ist dem
Gegenstand des Unternehmens zu entnehmen.
Von dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund
abgewichen werden. Die Firma hat die Bezeichnung
„Aktiengesellschaft" zu enthalten.
(s) Führt die Aktiengesellschaft die Firma eines
von ihr erworbenen Handelsgeschäfts gemäß den
allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften fort,
so muß sie die Bezeichnung „Aktiengesellschaft"
in die Firma aufnehmen.
§ 5. Sitz
Als Sitz der Aktiengesellschaft ist der Ort,
wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der
Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung
befindet oder die Verwaltung geführt wird. Von
dieser Vorschrift darf aus wichtigem Grund
abgewichen werden.
§ 6. Grundkapital
(1) Das Grundkapital wird in Aktien zerlegt.
(2) Das Grundkapital und die Aktien müssen
auf einen in der geltenden Währung bestimmten
Nennbetrag lauten.
§ 7. Mindestnennbetrag des
Grundkapitals
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals ist
1,000.000 S.
§ 8. Nennbetrag der Aktien
(1) Der Nennbetrag der Aktien hat auf 100,
500, 1000 oder ein Vielfaches von 1000 S zu
lauten.
(2) Aktien über einen anderen Nennbetrag
sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe
sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner
verantwortlich.
(3) Die Aktien sind unteilbar.
(4) Diese Vorschriften gelten auch für Anteilscheine,
die den Aktionären vor der Ausgabe
der Aktien erteilt werden (Zwischenscheine).
§ 9. Ausgabebetrag der Aktien
(1) Für einen geringeren Betrag als den Nennbetrag
dürfen Aktien nicht ausgegeben werden.
(2) Für einen höheren Betrag ist die Ausgabe
zulässig.
§ 10. Inhaber- und Namensaktien.
Zwischenscheine
(1) Die Aktien können auf den Inhaber oder
auf Namen lauten.
(2) Sie müssen auf Namen lauten, wenn sie
vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder
des höheren Ausgabebetrags ausgegeben werden;
der Betrag der Teilleistungen ist in der Aktie
anzugeben,
(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt,
so sind die Aktien als Inhaberaktien auszustellen.
(4) Die Satzung kann bestimmen, daß auf
Verlangen eines Aktionärs seine Namensaktie
in eine Inhaberaktie oder seine Inhaberaktie in
eine Namensaktie umzuwandeln ist.
(5) Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
(6) Zwischenscheine auf den Inhaber sind
nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind
die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner
verantwortlich.
§ 11. Aktien besonderer Gattung
Einzelne Gattungen von Aktien können verschiedene
Rechte haben, namentlich bei der Verteilung
des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens.
§ 12. Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechtsaktien
(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien
können nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben
werden.
(2) Mehrstimmrechtsaktien sind unzulässig.
§ 13. Unterzeichnung der Aktien
Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen
genügt eine vervielfältigte Unterschrift.
Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann
von der Beachtung einer besonderen Form abhängig
gemacht werden. Die Formvorschrift
muß in der Urkunde enthalten sein.
§ 14. Gericht
Über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz
dem Gericht zugewiesen sind, verhandelt
und entscheidet, sofern es sich nicht um bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten handelt, die dem Prozeßgericht
zugewiesen sind, der für den Sitz der
Gesellschaft zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit
in Handelssachen berufene Gerichtshof
erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen.
§ 15. Wesen des Konzerns und des
Konzernunternehmens
(1) Sind rechtlich selbständige Unternehmen
zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher
Leitung zusammengefaßt, so bilden sie einen
Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
(2) Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen
auf Grund von Beteiligungen oder sonst
unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden
Einfluß eines anderen Unternehmens,
so gelten das herrschende und das abhängige
Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln
als Konzernunternehmen.
ZWEITER TEIL
Gründung der Gesellschaft
§ 16. Feststellung der Satzung
(1) Die Satzung muß durch notarielle Beurkundung
festgestellt werden. Bevollmächtigte
bedürfen einer öffentlich beglaubigten Vollmacht.
(2) In der Urkunde sind der Nennbetrag, der
Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen
bestehen, die Gattung der Aktien anzugeben, die
jeder Beteiligte übernimmt.
§ 17. Inhalt der Satzung
Die Satzung muß bestimmen
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Gegenstand des Unternehmens;
3. die Höhe des Grundkapitals;
4. die Nennbeträge der einzelnen Aktien und,
wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung
der einzelnen Aktien;
5. die Art der Zusammensetzung des Vorstands
(Zahl der Vorstandsmitglieder);
6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.
§ 18. Veröffentlichungen der
Gesellschaft
Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß
eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen
hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung" einzurücken.
Daneben kann die Satzung auch
andere Blätter als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.
§ 19. Sondervorteile. Gründungsaufwand
(1) Jeder zugunsten einzelner Aktionäre bedungene
besondere Vorteil muß in der Satzung
unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt
werden.
(2) Von dieser Festsetzung gesondert ist in der
Satzung der Gesamtaufwand festzusetzen, der
zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an
andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung
für die Gründung oder ihre Vorbereitung
gewährt wird.
(s) Ohne diese Festsetzung sind solche Abkommen
und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung
der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
Nach Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
kann die Unwirksamkeit nicht durch
Satzungsänderung geheilt werden.
§ 20. Sacheinlagen. Sachübernahmen
(1) Sollen Aktionäre Einlagen machen, die
nicht durch Einzahlung des Nennbetrags oder
des höheren Ausgabebetrags der Aktien zu leisten
sind (Sacheinlagen), oder soll die Gesellschaft
vorhandene oder herzustellende Anlagen oder
sonstige Vermögensgegenstände übernehmen
(Sachübernahmen), so müssen in der Satzung
festgesetzt werden der Gegenstand der Sacheinlage
oder der Sachübernahme, die Person, von
der die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und
der Nennbetrag der bei der Sacheinlage zu gewährenden
Aktien oder die bei der Sachübernahme
zu gewährende Vergütung.
(2) Ohne diese Festsetzung sind Vereinbarungen
über Sacheinlagen und Sachübernahmen und die
Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft
gegenüber unwirksam. Ist die Gesellschaft
eingetragen, so wird die Gültigkeit der
Satzung durch diese Unwirksamkeit nicht berührt.
Bei unwirksamer Vereinbarung einer Sacheinlage
bleibt der Aktionär verpflichtet, den
Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag
der Aktie einzuzahlen. Nach Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit
nicht durch Satzungsänderung geheilt
werden.
§ 21. Errichtung der Gesellschaft
Mit der Übernahme aller Aktien durch die
Gründer ist die Gesellschaft errichtet.
§ 22. Nachträgliche Aktienübernahme
durch die Gründer
Obernehmen die Gründer Aktien, die sie bei
der Feststellung der Satzung noch nicht übernommen
haben, so bedarf es notarieller Beurkundung.
In der Urkunde sind der Nennbetrag,
der Ausgabebetrag und, wenn mehrere Gattungen
bestehen, die Gattung der von jedem
Beteiligten übernommenen Aktien anzugeben.
§ 23. Erster Aufsichtsrat und Vorstand
(1) Die Gründer haben den ersten Aufsichtsrat
der Gesellschaft und die Abschlußprüfer für den
ersten Jahresabschluß zu bestellen. Die Bestellung
bedarf notarieller Beurkundung.
(2) Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.
§ 24. Gründungsbericht
(1) Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht
über den Hergang der Gründung zu erstatten
(Gründungsbericht).
(2) Im Gründungsbericht sind die wesentlichen
Umstände darzulegen, von denen die Angemessenheit
der für eingelegte oder übernommene
Gegenstände gewährten Leistungen abhängt.
Dabei sind anzugeben die vorausgegangenen
Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die
Gesellschaft hingezielt haben, ferner die Anschaffungs-
und Herstellungskosten aus den
letzten beiden Jahren und im Fall des Übergangs
eines Unternehmens auf die Gesellschaft der Betriebsertrag
aus den letzten beiden Geschäftsjahren.
(3) Im Gründungsbericht ist ferner anzugeben,
ob und in welchem Umfang bei der Gründung
für Rechnung eines Mitglieds des Vorstands oder
des Aufsichtsrats Aktien übernommen sind und
ob und in welcher Weise ein Mitglied des, Vorstands
oder des Aufsichtsrats sich einen besonderen
Vorteil oder für die Gründung oder ihre
Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung
ausbedungen hat.
§ 25. Gründungsprüfung.
Allgemeines
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
haben den Hergang der Gründung zu
prüfen.
(2) Außerdem hat eine Prüfung des Hergangs
der Gründung durch einen oder mehrere Prüfer
(Gründungsprüfer) stattzufinden, wenn
1. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
zu den Gründern gehört oder
2. bei der Gründung für Rechnung eines Mitglieds
des Vorstands öder des Aufsichtsrats
Aktien übernommen sind oder
3. ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
sich einen besonderen Vorteil oder für
die Gründung oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung
oder Belohnung ausbedungen hat
oder
4. eine Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen
(S 20) vorliegt.
(3) Die Gründungsprüfer bestellt das Gericht.
(4) Als Gründungsprüfer dürfen nur Beeidete
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Beeidete
Buchprüfer und Steuerberater, Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften oder
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
bestellt werden.
(5) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen
nicht als Gründungsprüfer bestellt werden;
gleiches gilt für Personen und Prüfungsgesellschaften,
auf deren Geschäftsführung die Gründer
oder Personen, für deren Rechnung die
Gründer Aktien übernommen haben, oder die
Gesellschaft maßgebenden Einfluß haben.
§ 26. Umfang der Gründungsprüfung
(1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung
durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich
darauf zu erstrecken
1. ob die Angaben der Gründer über die Übernahme
der Aktien, über die Einlagen auf das
Grundkapital und über die in den §§ 19 und 20
vorgesehenen Festsetzungen richtig und vollständig
sind;
2. ob die für eingelegte oder übernommene
Gegenstände gewährten Leistungen angemessen
sind.
(2) Ober jede Prüfung ist unter Darlegung
dieser Umstände schriftlich zu berichten.
(3) Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer
ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen.
Jedermann kann den Bericht beim
Gericht einsehen.
§ 17. Meinungsverschiedenheiten
zwischen Gründern und Gründungsprüfern.
Auslagen und Entlohnung
der Gründungsprüfer
(1) Die Gründer sind verpflichtet, den Prüfern
alle für die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht
erforderlichen Aufklärungen und Nachweise
zu geben. Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Gründern und den Gründungsprüfern
über den Umfang der von den Gründern
zu gewährenden Aufklärungen und Nachweise
entscheidet das Gericht; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Solange sich die Gründer weigern,
der Entscheidung nachzukommen, wird der Prüfungsbericht
nicht erstattet.
(2) Die Gründungsprüfer haben Anspruch auf
Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf
angemessene Entlohnung für ihre Mühewaltung.
Diese Beträge bestimmt das Gericht unter Bedachtnahme
auf die Honorarordnung (§ 17
Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes,
BGBl. Nr. 20/1948); gegen die Bestimmung
kann Rekurs ergriffen werden, gegen die
Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist
der Rekurs ausgeschlossen.
§ 28. Anmeldung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft ist beim Gericht von sämtlichen
Gründern und Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn
auf jede Aktie, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart
sind, der eingeforderte Betrag ordnungsgemäß
eingezahlt worden ist (§ 49 Abs. 3) und,
soweit er nicht bereits zur Bezahlung der bei
der Gründung angefallenen Abgaben, Gebühren
und Kosten verwendet wurde, endgültig zur
freien Verfügung des Vorstands steht. Der eingeforderte
Betrag muß mindestens ein Viertel
des Nennbetrags und bei Ausgabe der Aktien für
einen höheren als den Nennbetrag auch den
Mehrbetrag umfassen.
§ 29. Inhalt der Anmeldung
(1) In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben,
daß die Voraussetzungen des § 28
Abs. 2 erfüllt sind; dabei sind der Betrag, zu
dem die Aktien ausgegeben werden, und der
darauf eingezahlte Betrag anzugeben. Es ist
nachzuweisen, daß der Vorstand in der Verfügung
über den eingezahlten Betrag nicht,
namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt
ist. Der Nachweis ist im Fall der Einzahlung
durch Gutschrift auf ein Bankkonto
der Gesellschaft oder des Vorstands (§ 49 Abs. 3)
durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der
Bank zu führen; für die Richtigkeit der Bestätigung
ist die Bank der Gesellschaft verantwortlich.
Sind von dem eingezahlten Betrag Abgaben,
Gebühren und Kosten bezahlt worden, so ist
dies nach Art und Höhe der Beträge nachzuweisen.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen
1. die Satzung und die Urkunden gemäß § 16
Abs. 2 und § 22;
2. im Fall der §§ 19 und 20 die Verträge,
die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu
ihrer Ausführung geschlossen sind, und eine Berechnung
des der Gesellschaft zur Last fallenden
Gründungsaufwands; in der Berechnung sind die
Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger
einzeln anzuführen;
3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands
und des Aufsichtsrats;
4. der Gründungsbericht und die Prüfungsberichte
der Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer nebst
ihren urkundlichen Unterlagen;
5. wenn es für den Gegenstand des Unternehmens
oder eine sonstige Satzungsbestimmung
der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
(3) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift
zur Aufbewahrung beim Gericht
zu zeichnen.
(4) Die eingereichten Schriftstücke werden beim
Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich
beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
§ 30. Stufengründung
(1) Übernehmen die Aktionäre, die die Satzung
festgestellt haben, nicht alle Aktien, so sind die
folgenden besonderen Vorschriften einzuhalten.
(2) Vor Erstattung des Gründungsberichts sind
die nicht übernommenen Aktien zu zeichnen.
Die Zeichnung geschieht durch eine schriftliche
Erklärung (Zeichnungsschein), aus der die Beteiligung
des Zeichners nach der Zahl, dem
Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen bestehen,
der Gattung der Aktien hervorgehen
muß. Der Zeichnungsschein ist doppelt auszustellen;
er hat zu enthalten
1. den Tag der Feststellung der Satzung;
2. die im § 17 und in den §§ 19 und 20 vorgesehenen
Festsetzungen und, wenn mehrere
Gattungen bestehen, den Gesamtnennbetrag
einer jeden Aktiengattung;
3. den Namen, die Beschäftigung und den
Wohnort der Gründer;
4. den Ausgabebetrag der Aktien und den Betrag
der festgesetzten Einzahlungen sowie den
Umfang von Nebenverpflichtungen;
5. den Zeitpunkt, in dem die Zeichnung unverbindlich
wird, wenn nicht bis dahin die Errichtung
der Gesellschaft beschlossen ist.
(3) Zeichnungsscheine, die diese Angaben nicht
vollständig oder die außer dem Vorbehalt im
Abs. 2 Z. 5 Beschränkungen der Verpflichtung
des Zeichners enthalten, sind nichtig. Auf die
Unverbindlichkeit oder Nichtigkeit der Zeichnung
kann sich der Zeichner nicht berufen, wenn
die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen
ist und wenn er auf Grund einer den Erfordernissen
des Abs. 2 Satz 2 entsprechenden Erklärung
in der zur Beschlußfassung über die Errichtung
der Gesellschaft berufenen Hauptversammlung
gestimmt oder später ab Aktionär
Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat.
Jede nicht im Zeichnungsschein enthaltene Beschränkung
ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
(4) Den ersten Aufsichtsrat (§ 23) und die
Abschlußprüfer für den ersten Jahresabschluß
bestellt eine Hauptversammlung, die die Gründer
nach der Zeichnung des Grundkapitals zu berufen
haben.
(5) Der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister
sind außer den Urkunden nach § 29
Abs. 2 die Doppelstücke der Zeichnungsscheine
und ein von den Gründern unterschriebenes Verzeichnis
aller Aktionäre beizufügen; das Verzeichnis
muß die auf jeden Aktionär entfallenden
Aktien und die auf die Aktien geleisteten Einzahlungen
angeben.
(6) Nach der Anmeldung der Gesellschaft zum
Handelsregister beruft das Gericht eine Hauptversammlung
der in dem Verzeichnis aufgeführten
Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung
der Gesellschaft.
(7) Der Richter leitet die Versammlung und
beurkundet ihre Beschlüsse.
(8) Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben
sich über die Ergebnisse der Gründungsprüfung
auf Grund der Berichte nach § 26 Abs. 2 und
ihrer urkundlichen Grundlagen zu erklären. Bis
zur Beschlußfassung kann jedes Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats die Unterzeichnung
der Anmeldung zurückziehen.
(9) Für die Errichtung der Gesellschaft ist die
Zustimmung von mindestens einem Viertel aller
in dem Verzeichnis angeführten Aktionäre erforderlich,
der Nennbetrag ihrer Aktien muß
mindestens ein Viertel des gesamten Grundkapitals
erreichen, Personen, denen Sondervorteile
oder Gründungsaufwand gewährt werden
sollen (§ 19), die Sacheinlagen machen sollen oder
von denen Vermögensgegenstände übernommen
werden sollen (§ 20), können weder für sich noch
für andere mitstimmen.
(10) Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre
ist nötig, wenn die im § 10 Abs. 3 und 4
und im § 17 bezeichneten Bestimmungen der
Satzung geändert oder die in den §§ 19 und 20
vorgesehenen Festsetzungen zu Lasten der
Gesellschaft erweitert werden sollen; gleiches
gilt, wenn die Dauer der Gesellschaft über die
in der Satzung bestimmte Zeit verlängert
oder die in der Satzung für Beschlüsse der
Hauptversammlung vorgesehenen erschwerenden
Erfordernisse beseitigt werden sollen.
(11) Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn
es die Aktionäre mit einfacher Stimmenmehrheit
verlangen.
(12) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt
ist, wird vor der Eintragung der Gesellschaft bei
Berufung und Beschlußfassung der Hauptversammlungen
nach den Vorschriften verfahren, die
nach der Eintragung maßgebend sind.
§ 31. Prüfung durch das Gericht
(1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die Gesellschaft
ordnungsgemäß errichtet und angemeldet
ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung
abzulehnen.
(2) Das Gericht hat die Eintragung auch abzulehnen,
wenn die Gründungsprüfer erklären
oder wenn es offensichtlich ist, daß der Gründungsbericht
oder der Prüfungsbericht der Mitglieder
des Vorstands und des Aufsichtsrats unrichtig
oder unvollständig ist oder den gesetzlichen
Vorschriften nicht entspricht oder daß die
für eingelegte oder übernommene Gegenstände
gewährten Leistungen unangemessen hoch sind.
Es hat den Beteiligten vorher Gelegenheit zu
geben, den Beanstandungen abzuhelfen.
§ 32. Inhalt der Eintragung
(1) Bei der Eintragung der Gesellschaft sind
die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der
Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des
Grundkapitals, der Tag der Feststellung der
Satzung und die Vorstandsmitglieder anzugeben.
(2) Enthält die Satzung Bestimmungen über die
Zeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugnis
der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler zur
Vertretung der Gesellschaft oder über das genehmigte
Kapital, so sind auch diese Bestimmungen
einzutragen.
§ 33. Veröffentlichung der Eintragung.
Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz
(1) In die Veröffentlichung der Eintragung, für
die im übrigen die allgemeinen handelsrechtlichen
Vorschriften gelten, sind auch aufzunehmen
1. die sonstigen in § 10 Abs. 3 und 4, §§ 17,
18 Satz 2, §§ 19 und 20 vorgesehenen Festsetzungen;
2. der Ausgabebetrag der Aktien;
3. der Name, die Beschäftigung und der Wohnort
der Gründer und die Angabe, ob sie die
sämtlichen Aktien übernommen haben;
4. der Name, die Beschäftigung und der
Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
(2) Zugleich ist zu veröffentlichen, daß die mit
der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich
die Prüfungsberichte der Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer,
beim Gericht eingesehen werden
können.
(3) Liegt eine Gründung mit Sacheinlagen oder
Sachübernahmen (§ 20) vor, so hat der Vorstand
unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft
die Eröffnungsbilanz, für die im übrigen
die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften
gelten, auf den Tag der Errichtung der Gesellschaft
(§ 21, § 30 Abs. 6) aufzustellen, nach
ihrer Bestätigung durch die Prüfer (§ 25 Abs. 2
bis 5) dem Aufsichtsrat vorzulegen und innerhalb
von drei Monaten nach der Eintragung der
Gesellschaft in den Bekanntmachungsblättern zu
veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum
Handelsregister einzureichen. Wird ein Unternehmen
(Betrieb) auf Grund einer auf einen
höchstens sechs Monate vor der Errichtung der
Gesellschaft liegenden Stichtag aufgestellten Bilanz
als Sacheinlage eingebracht, so kann die Eröffnungsbilanz
auf diesen Stichtag aufgestellt werden.
Für die zu veröffentlichende Eröffnungsbilanz
gelten im übrigen die Vorschriften für
den Jahresabschluß sinngemäß.
§ 34. Handeln im Namen der Gesellschaft
vor der Eintragung. Verbotene
Aktienausgabe
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister
besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht.
Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt,
so haften die Handelnden persönlich zur
ungeteilten Hand (Gesamtschuldner).
(2) Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer
Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung
durch Vertrag mit dem Schuldner in
der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen
Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit
der Schuldübernahme der Zustimmung des
Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen
drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft
vereinbart und dem Gläubiger von der
Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt
wird.
(3) Verpflichtungen aus Vereinbarungen über
Sacheinlagen und Sachübernahmen können nicht
übernommen werden.
(4) Anteilsrechte dürfen vor der Eintragung der
Gesellschaft nicht übertragen, Aktien oder Zwischenscheine
dürfen vorher nicht ausgegeben werden.
Die vorher ausgegebenen Aktien oder Zwischenscheine
sind nichtig; für den Schaden aus
der Ausgabe sind die Ausgeber den Besitzern als
Gesamtschuldner verantwortlich.
§ 35. Errichtung einer Zweigniederlassung
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung
hat der Vorstand beim Gericht des Sitzes der
Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister
des Gerichts der Zweigniederlassung anzumelden;
der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte
Abschrift der Satzung beizufügen. Das
Gericht des Sitzes hat die Anmeldung unverzüglich
mit einer beglaubigten Abschrift seiner
Eintragungen, soweit sie nicht ausschließlich die
Verhältnisse anderer Zweigniederlassungen betreffen,
an das Gericht der Zweigniederlassung
weiterzugeben.
(2) Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift
zur Aufbewahrung beim Gericht der
Zweigniederlassung zu zeichnen; gleiches gilt für
Prokuristen, soweit sie nicht ausschließlich für
den Betrieb einer anderen Zweigniederlassung bestellt
sind.
(3) Das Gericht der Zweigniederlassung hat zu
prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet ist
und die allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften
über die Ausschließlichkeit der Firma beachtet
sind. Ist dies der Fall, so hat es die Zweigniederlassung
einzutragen und dabei die ihm mitgeteilten
Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie
im Handelsregister des Sitzes eingetragen sind.
Die Eintragung hat die Angaben nach § 32 und
den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten;
ist der Firma für die Zweigniederlassung ein Zusatz
beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(4) In die Veröffentlichung der Eintragung sind
außer deren Inhalt die sonstigen in § 10 Abs. 3
und 4, §§ 17, l8 Satz 2 vorgesehenen Festsetzungen
aufzunehmen.
(5) Die Eintragung der Zweigniederlassung ist
dem Gericht des Sitzes mitzuteilen und in dessen
Register zu vermerken; ist der Firma für die
Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt, so ist
auch dieser zu vermerken. Der Vermerk wird
nicht veröffentlicht.
(6) Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß
für die Aufhebung einer Zweigniederlassung.
§ 36. Behandlung bestehender
Zweigniederlassungen
(1) Ist eine Zweigniederlassung in das Handelsregister
eingetragen, so sind alle Anmeldungen,
die die Niederlassung am Sitz der Gesellschaft
oder eine eingetragene Zweigniederlassung
betreffen, beim Gericht des Sitzes zu bewirken,
es sind so viel Stucke einzureichen, wie
Niederlassungen bestehen.
(2) Das Gericht des Sitzes hat in der Veröffentlichung
seiner Eintragung im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" anzugeben, daß die gleiche
Eintragung für die Zweigniederlassungen bei
den namentlich zu bezeichnenden Gerichten der
Zweigniederlassungen erfolgen wird; ist der
Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz
beigefügt, so ist auch dieser anzugeben.
(3) Das Gericht des Sitzes hat sodann seine
Eintragung den Gerichten der Zweigniederlassungen
mitzuteilen. Die Gerichte der Zweigniederlassungen
haben die Eintragung ohne
Nachprüfung in ihr Handelsregister zu übernehmen.
Im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
wird die Eintragung im Handelsregister der
Zweigniederlassung nicht veröffentlicht.
(4) Betrifft die Eintragung ausschließlich die
Verhältnisse einzelner Zweigniederlassungen, so
teilt sie das Gericht des Sitzes nur den Gerichten
der Zweigniederlassungen mit, deren
Verhältnisse sie betrifft. Die Eintragung im Register
des Sitzes wird in diesem Fall nur im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht.
(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für die
Einreichung von Schriftstücken und die Zeichnung
von Unterschriften.
§ 37. Zweigniederlassungen von
Gesellschaften mit ausländischem
Sitz
(1) Befindet sich der Sitz der Gesellschaft im
Ausland, so ist die Gesellschaft zur Eintragung
in das Handelsregister des Gerichts, in dessen
Sprengel sie eine Zweigniederlassung besitzt,
durch sämtliche Vorstandsmitglieder anzumelden.
Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich
beglaubigter Abschrift beizufügen. § 29
Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar.
(2) Bei der Anmeldung ist das Bestehen der
Aktiengesellschaft als solcher und, wenn der
Gegenstand des Unternehmens oder die Ausübung
einer Erwerbstätigkeit im Inland der behördlichen
Genehmigung bedarf, auch diese
nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in
§ 10 Abs. 3 und 4, §§ 17, 18 Satz 2 vorgesehenen
Festsetzungen aufzunehmen. Der Anmeldung
ist die für den Sitz der Gesellschaft
ergangene gerichtliche Veröffentlichung beizufügen.
(3) Die Eintragung hat die Angaben nach § 32
und den Ort der Zweigniederlassung zu enthalten;
ist der Firma für die Zweigniederlassung
ein Zusatz beigefügt, so ist auch dieser einzutragen.
(4) Im übrigen gelten für die Anmeldungen,
Zeichnungen und Eintragungeil sinngemäß die
Vorschriften für Niederlassungen am Sitz der
Gesellschaft.
§ 38. Sitzverlegung
(1) Wird der Sitz der Gesellschaft im Inland
verlegt, so ist die Verlegung beim Gericht des
bisherigen Sitzes anzumelden. Dieses hat unverzüglich
die Sitzverlegung dem Gericht des
neuen Sitzes mitzuteilen. Der Mitteilung sind
die Eintragungen für den bisherigen Sitz sowie
die bei dem bisher zuständigen Gericht aufbewahrten
Urkunden beizufügen.
(2) Das Gericht des neuen Sitzes hat zu
prüfen, ob die Sitzverlegung ordnungsgemäß
beschlossen ist und die allgemeinen handelsrechtlichen
Vorschriften über die Ausschließlichkeit
der Firma beachtet sind. Ist dies der Fall,
so hat es die Sitzverlegung einzutragen und hiebei
die ihm mitgeteilten Eintragungen ohne
weitere Nachprüfung in sein Handelsregister zu
übernehmen. Mit der Eintragung wird die Sitzverlegung
wirksam. Die Eintragung ist dem Gericht
des bisherigen Sitzes mitzuteilen. Dieses
hat die erforderlichen Löschungen vorzunehmen.
§ 39. Verantwortlichkeit der
Gründer
(1) Die Gründer sind der Gesellschaft als Gesamtschuldner
verantwortlich für die Richtigkeit
und Vollständigkeit der Angaben, die zum
Zwecke der Gründung der Gesellschaft über
Übernahme der Aktien, Einzahlung auf die
Aktien, Verwendung eingezahlter Beträge, Sondervorteile,
Gründungsaufwand, Sacheinlagen
und Sachübernahmen gemacht worden sind; sie
sind ferner dafür verantwortlich, daß eine zur
Annahme von Einzahlungen auf das Grundkapital
bestimmte Stelle (§ 49 Abs. 3) hiezu geeignet
ist, namentlich die eingezahlten Beträge
zur freien Verfügung des Vorstands stehen. Sie
haben, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz
des sonst entstehenden Schadens, fehlende
Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, die
nicht unter dem Gründungsaufwand aufgenommen
ist, zu ersetzen.
(2) Wird die Gesellschaft von Gründern durch
Einlagen, Sachübernahmen oder Gründungsaufwand
vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit
geschädigt, so sind ihr alle Gründer als Gesamtschuldner
zum Ersatz verpflichtet.
(3) Von diesen Verpflichtungen ist ein Gründer
befreit, wenn er die die Ersatzpflicht begründenden
Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung
der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns
kennen mußte.
(4) Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines
Aktionärs der Gesellschaft ein Ausfall, so sind
ihr zum Ersatz als Gesamtschuldner die Gründer
verpflichtet, die die Beteiligung des Aktionärs
in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit angenommen
haben.
(5) Neben den Gründern sind in gleicher Weise
Personen verantwortlich, für deren Rechnung
die Gründer Aktien übernommen haben. Sie
können sich auf ihre eigene Unkenntnis nicht
wegen solcher Umstände berufen, die ein für
ihre Rechnung handelnder Gründer kannte oder
kennen mußte.
§ 40. Verantwortlichkeit anderer
Personen neben den Gründern
Als Gesamtschuldner mit den Gründern und
den Personen, für deren Rechnung die Gründer
Aktien übernommen haben, ist der Gesellschaft
zum Schadenersatz verpflichtet
1. wer bei Empfang einer vorschriftswidrig
in den Gründungsaufwand nicht aufgenommenen
Vergütung wußte oder den Umständen
nach annehmen mußte, daß die Verheimlichung
beabsichtigt oder erfolgt war, oder wer zur Verheimlichung
wissentlich mitgewirkt hat,
2. wer im Fall einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen
Schädigung der Gesellschaft durch
Einlagen oder Sachübernahmen an der Schädigung
wissentlich mitgewirkt hat,
3. wer vor Eintragung der Gesellschaft in das
Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren
nach der Eintragung die Aktien Öffentlich ankündigt,
um sie in den Verkehr einzuführen,
wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der Angaben, die zum Zwecke der Gründung
der Gesellschaft gemacht worden sind (§ 39
Abs. 1), oder die Schädigung der Gesellschaft
durch Einlagen oder Sachübernahmen kannte
oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen
Geschäftsmanns kennen mußte.
§ 41. Verantwortlichkeit des Vorstands
und des Aufsichtsrats
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
die bei der Gründung ihre Sorgfaltspflicht
außer acht lassen, sind der Gesellschaft für den
ihr daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner
verantwortlich; sie sind dafür verantwortlich,
daß eine zur Annahme von Einzahlungen
auf die Aktien bestimmte Stelle (§ 49
Abs. 3) hiezu geeignet ist, namentlich die eingezahlten
Beträge zur freien Verfügung des Vorstands
stehen.
§ 42. Verantwortlichkeit der
Gründungsprüfer
(1) Die Gründungsprüfer, ihre Gehilfen und die
bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter
einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften
und unparteiischen Prüfung und zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht
unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
verwerten, die sie bei der Wahrnehmung ihrer
Obliegenheiten erfahren haben. Wer seine Obliegenheiten
verletzt, ist der Gesellschaft zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet,
mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig
gehandelt haben, beschränkt sich auf
250.000 S für eine Prüfung; dies gilt auch dann,
wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt
gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende
Handlungen begangen worden sind, und ohne
Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich
gehandelt haben.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht,
wenn eine Prüfungsgesellschaft Gründungsprüfer
ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und
den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
der Prüfungsgesellschaft und sein Stellvertreter
dürfen jedoch die von der Prüflingsgesellschaft
erstatteten Berichte einsehen, die dabei erlangten
Kenntnisse aber nur verwerten, soweit es die
Erfüllung der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats
fordert.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften
kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch
beschränkt werden.
§ 43. Verzicht und Vergleich
Die Gesellschaft kann auf Ersatzansprüche
gegen die Gründer, die neben diesen haftenden
Personen und gegen die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats (§§ 39 bis 41) erst nach
fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft"
in das Handelsregister und nur dann verzichten
oder sich darüber vergleichen, wenn die Hauptversammlung
zustimmt und nicht eine Minderheit,
deren Anteile den fünften Teil des Grundkapitals
erreichen, widerspricht. Die zeitliche Beschränkung
gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige
zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung
oder Beseitigung des Konkurses mit seinen Gläubigern
vergleicht.
§ 44. Verjährung der Ersatzansprüche
Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den
§§ 39 bis 42 verjähren in fünf Jahren seit der
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.
Nachgründung
§ 45. (1) Verträge der Gesellschaft, nach denen
sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder
sonstige Vermögensgegenstände für eine den
zehnten Teil des Grundkapitals übersteigende
Vergütung erwerben soll, bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung
und der Eintragung in das Handelsregister,
wenn sie in den ersten zwei Jahren seit
der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
geschlossen werden; ohne die Zustimmung
der Hauptversammlung oder die Eintragung
im Handelsregister sind auch die Rechtshandlungen
zu ihrer Ausführung unwirksam.
(2) Vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung
hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu
prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten
(Nachgründungsbericht). Für den Nachgründungsbericht
gilt sinngemäß § 24 Abs. 2
und 3 über den Gründungsbericht.
(3) Außerdem hat vor der Beschlußfassung eine
Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer
stattzufinden. § 25 Abs. 3 bis 5, §§ 26, 27
über die Gründungsprüfung gelten sinngemäß.
(4) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel
des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals
umfaßt; wird der Vertrag im ersten
Jahr nach der Eintragung der Gesellschaft in
das Handelsregister geschlossen, so müssen
außerdem die Anteile der zustimmenden Mehrheit
mindestens ein Viertel des gesamten Grundkapitals
erreichen. Die Satzung kann diese Mehrheit
durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen
und noch andere Erfordernisse aufstellen.
§ 46. (1) Nach Zustimmung der Hauptversammlung
hat der Vorstand den Vertrag in Urschrift,
Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter
Abschrift mit dem Nachgründungsbericht und
dem Bericht der Gründungsprüfer nebst den urkundlichen
Grundlagen zur Eintragung in das
Handelsregister einzureichen.
(2) Bestehen gegen die Eintragung Bedenken,
weil die Gründungsprüfer erklären oder weil es
offensichtlich ist, daß der Nachgründungsbericht
unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen
Vorschriften nicht entspricht oder daß die
für die zu erwerbenden Vermögensgegenstände
gewährte Vergütung unangemessen hoch ist, so
hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Es
hat der Gesellschaft vorher Gelegenheit zu geben,
den Beanstandungen abzuhelfen.
(3) Bei der Eintragung genügt die Bezugnahme
auf die eingereichten Urkunden. In die Bekanntmachung
der Eintragung sind aufzunehmen der
Tag des Vertragsabschlusses und der Zustimmung
der Hauptversammlung sowie der zu erwerbende
Vermögensgegenstand, die Person, von der die
Gesellschaft ihn erwirbt, und die zu gewährende
Vergütung.
(4) Vorstehende Bestimmungen (§ 45, § 46
Abs. 1 bis 3) gelten nicht, wenn der Erwerb der
Vermögensgegenstände den Gegenstand des Unternehmens
bildet oder wenn sie in der Zwangsvollstreckung
erworben werden.
(5) Die Wirksamkeit eines Vertrags nach § 45
Abs. 1 wird, gleichviel ob er vor oder nach Ablauf
von zwei Jahren seit der Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen
ist, nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Vereinbarung
der Gründer über denselben Gegenstand
nach § 20 Abs. 2 der Gesellschaft gegenüber
unwirksam ist.
§ 47. Ersatzansprüche bei der
Nachgründung
Für die Nachgründung gelten die §§ 39, 40,
42 bis 44 über die Ersatzansprüche der Gesellschaft.
An die Stelle der Gründer treten die
Mitglieder des Vorsunds und des Aufsichtsrats;
sie haben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäftsleiters anzuwenden.
DRITTER TEIL
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft
und der Gesellschafter
§ 48. Haftung für die Verbindlichkeiten
der Aktiengesellschaft
Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft
haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
§ 49. Hauptverpflichtung der
Aktionäre
(1) Die Verpflichtung der Aktionäre zur Leistung
der Einlagen wird durch den Nennbetrag
oder den höheren Ausgabebetrag der Aktien begrenzt.
(2) Soweit nicht in der Satzung Sacheinlagen
bedungen sind, haben die Aktionäre den Nennbetrag
oder den höheren Ausgabebetrag der
Aktien einzuzahlen.
(3) Der vor der Anmeldung der Gesellschaft
eingeforderte Betrag (§ 28 Abs. 2) kann nur in
gesetzlichen Zahlungsmitteln oder durch Gutschrift
auf ein Bankkonto im Inland oder Postscheckkonto
der Gesellschaft oder des Vorsunds
zu seiner freien Verfügung eingezahlt werden.
Forderungen des Vorsunds aus diesen Einzahlungen
gegen Banken oder das Österreichische
Postsparkassenamt gelten als Forderungen der
Gesellschaft.
§ 50. Nebenverpflichtungen der
Aktionäre
(1) Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung
der Gesellschaft gebunden, so kann
die Satzung Aktionären die Verpflichtung auferlegen,
neben den Einlagen auf das Grund-
kapital wiederkehrende, nicht in Geld bestehende
Leistungen zu erbringen. Die Verpflichtung und
der Umfang der Leistungen sind in den Aktien
und Zwischenscheinen anzugeben.
(2) Die Satzung kann Vertragsstrafen festsetzen
für den Fall, daß die Verpflichtung nicht oder
nicht gehörig erfüllt wird.
§ 51. Aktienübernahme für Rechnung
der Gesellschaft oder durch
ein abhängiges Unternehmen
(1) Wer als Gründer oder Zeichner oder in
Ausübung eines Bezugsrechts nach § 165 eine
Aktie für Rechnung der Gesellschaft oder eines
abhängigen Unternehmens übernommen hat,
kann sich nicht darauf berufen, daß er die Aktie
nicht für eigene Rechnung übernommen hat. Er
haftet ohne Rücksicht auf Vereinbarungen mit
der Gesellschaft oder dem abhängigen Unternehmen
auf die volle Einlage. Bevor er die Aktie
für eigene Rechnung übernommen hat, stehen
ihm keine Rechte aus der Aktie zu.
(2) Ein abhängiges Unternehmen darf als
Gründer oder Zeichner oder in Ausübung eines
Bezugsrechts nach § 165 eine Aktie der herrschenden
Gesellschaft nicht übernehmen. Die
Wirksamkeit einer solchen Übernahme wird
durch einen Verstoß gegen diese Vorschrift nicht
berührt.
§ 52. Keine Rückgewähr der
Einlagen
Den Aktionären dürfen die Einlagen nicht zurückgewährt
werden; sie haben, solange die Gesellschaft
besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn,
der sich aus der Jahresbilanz ergibt,
soweit er nicht nach Gesetz oder Satzung von
der Verteilung ausgeschlossen ist. Als Rückgewähr
von Einlagen gilt nicht die Zahlung des
Erwerbspreises beim zulässigen Erwerb eigener
Aktien (§§ 65, 66).
§ 53. Gewinnbeteiligung der
Aktionäre
(1) Die Anteile am Gewinn bestimmen sich
nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge.
(3) Sind die Einlagen auf das Grundkapital
nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis
geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren
Gewinn vorweg einen Betrag von vier
vom Hundert der geleisteten Einlagen; reicht
der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der
Betrag nach einem entsprechend niedrigeren
Satz. Einlagen, die im Lauf des Geschäftsjahres
geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis
der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen
ist.
(3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung
bestimmen.
§ 54. Keine Verzinsung der
Einlagen
(1) Unter die Aktionäre darf nur der aus der
Jahresbilanz sich ergebende Reingewinn verteilt
werden; Zinsen dürfen ihnen weder zugesagt
noch ausgezahlt werden.
(2) Für den Zeitraum, den die Vorbereitung
des Unternehmens bis zum Anfang des vollen
Betriebs erfordert, können den Aktionären Zinsen
von bestimmter Höhe zugesagt werden; die
Satzung muß den Zeitpunkt bezeichnen, mit dem
die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört.
§ 55. Vergütung von Nebenleistungen
Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die
Aktionäre nach der Satzung neben den Einlagen
auf das Grundkapital verpflichtet sind, darf eine
den Wert der Leistungen nicht übersteigende Vergütung
ohne Rücksicht darauf gezahlt werden,
ob die Jahresbilanz einen Reingewinn ergibt.
§ 56. Haftung der Aktionäre beim
Empfang verbotener Zahlungen
(1) Die Aktionäre haften den Gläubigern für
die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie
entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
Zahlungen von der Gesellschaft empfangen
haben. Dies gilt nicht, soweit sie Beträge in
gutem Glauben ab Gewinnanteile oder Zinsen
bezogen haben.
(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft der
Konkurs eröffnet, so übt während dessen Dauer
der Masseverwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger
gegen die Aktionäre (Abs. 1) aus.
(3) Die Gesellschaft kann Beträge nicht zurückfordern,
die Aktionäre in gutem Glauben als Gewinnanteile
oder Zinsen bezogen haben.
(4) Die Ansprüche nach diesen Vorschriften
verjähren in fünf Jahren seit dem Empfang der
Zahlung.
§ 57. Folgen nicht rechtzeitiger
Einzahlung
(1) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt,
sind die Aktionäre zur Einzahlung so aufzufordern,
wie es die Satzung für Veröffentlichungen
der Gesellschaft vorsieht.
(2) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag
nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt
der Fälligkeit an mit dem jeweils für beiderseitige
Handelsgeschäfte geltenden Zinsfuß zu
verzinsen. Weitere Schadenersatzansprüche sind
nicht ausgeschlossen.
(3) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung
kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen.
§ 58. Ausschluß säumiger Aktionäre
(1) Aktionären, die den eidgeforderten Betrag
nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist
mit der Androhung gesetzt werden, daß sie nach
Fristablauf ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen
für verlustig erklärt werden.
(2) Die Nachfrist muß dreimal in den Bekanntmachungsblättern
veröffentlicht werden; die
erste Veröffentlichung muß mindestens drei
Monate, die letzte mindestens einen Monat vor
Fristablauf ergehen. Ist die Übertragung der
Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden,
so genügt an Stelle der Veröffentlichungen
die einmalige Einzelaufforderung an die säumigen
Aktionäre; dabei muß eine Nachfrist gewährt
werden, die mindestens einen Monat seit
dem Empfang der Aufforderung beträgt.
(3) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag
trotzdem nicht zahlen, werden durch Veröffentlichung
in den Bekanntmachungsblättern ihrer
Aktien und der geleisteten Einzahlungen zugunsten
der Gesellschaft für verlustig erklärt.
(4) An Stelle der alten Urkunden werden neue
ausgegeben; diese haben außer den geleisteten
Teilzahlungen den rückständigen Betrag anzugeben.
Für den Ausfall der Gesellschaft an diesem
Betrag oder an den später eingeforderten
Beträgen haftet ihr der ausgeschlossene Aktionär.
§ 59. Zahlungspflicht der Vormänner
(1) Jeder im Aktienbuch verzeichnete Vormann
des ausgeschlossenen Aktionärs ist der Gesellschaft
zur Zahlung des rückständigen Betrags
verpflichtet, soweit dieser von seinen Nachmännern
nicht zu erlangen ist. Von der Zahlungsaufforderung
an einen früheren Aktionär hat
die Gesellschaft seinen unmittelbaren Vormann
zu benachrichtigen. Es wird vermutet, daß die
Zahlung nicht zu erlangen ist, wenn sie nicht
innerhalb eines Monats seit der Zahlungsaufforderung
und der Benachrichtigung des Vormanns
eingegangen ist. Gegen Zahlung des rückständigen
Betrags wird die neue Urkunde ausgehändigt.
(2) Jeder Vormann ist nur zur Zahlung der
Beträge verpflichtet, die binnen zwei Jahren eingefordert
werden; die Frist beginnt mit dem
Tag, an dem die Übertragung der Aktie zum
Aktienbuch der Gesellschaft angemeldet wird.
(3) Ist die Zahlung des rückständigen Betrags
von Vormännern nicht zu erlangen, so hat die
Gesellschaft die Aktie zum Börsenpreis durch
Vermittlung eines Börsesensais und beim Fehlen
eines Börsenpreises durch öffentliche Versteigerung
zu verkaufen. Im übrigen gilt § 179
Abs. 3 sinngemäß.
§ 60. Keine Befreiung der Aktionäre
von ihren Leistungspflichten
Die Aktionäre und ihre Vormänner können
von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und
59 nicht befreit werden, sie können gegen diese
Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft
nicht aufrechnen.
Buchung und Übertragung der
Namensaktie
§ 61. (1) Namensaktien sind unter Bezeichnung
des Inhabers nach Namen, Beschäftigung
und Wohnort in das Aktienbuch der Gesellschaft
einzutragen.
(2) Sie können durch Indossament übertragen
werden; für die Form des Indossaments, den
Rechtsausweis des Inhabers und seine Verpflichtung
zur Herausgabe gelten sinngemäß Artikel
12, 13 und 16 des Wechselgesetzes 1955,
BGBl. Nr. 49.
(3) Die Übertragung der Namensaktie ist der
Gesellschaft zu melden, die Aktie ist vorzulegen
und der Übergang nachzuweisen. Die Gesellschaft
vermerkt den Übergang im Aktienbuch.
(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit
der Reihe der Indossamente und
der Abtretungserklärungen, aber nicht die Unterschriften
zu prüfen.
(5) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als
Aktionär nur, wer als solcher im Aktienbuch
eingetragen ist.
(6) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für
Zwischenscheine.
§ 62. (1) Die Satzung kann die Übertragung
von Namensaktien an die Zustimmung der Gesellschaft
binden. Die Zustimmung gibt der Vorstand,
wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Zustimmung darf nur aus wichtigem
Grund verweigert werden.
(2) Ist nach der Satzung die Zustimmung der
Gesellschaft zur Übertragung der Aktien notwendig,
so ist, falls die Zustimmung versagt
wird, dem Aktionär bei Nachweis der Einzahlung
des auf die Einlage eingeforderten Betrags
vom Gericht die Übertragung der Aktie zu gestatten,
wenn kein wichtiger Grund für die
Verweigerung der Zustimmung vorliegt und die
Übertragung ohne Schädigung der Gesellschaft,
der übrigen Aktionäre und der Gläubiger erfolgen
kann. Das Gericht hat vor der Entscheidung
den Vorstand zu hören. Ungeachtet der erteilten
Zustimmung des Gerichts zur Übertragung
kann diese dennoch nicht wirksam stattfinden,
wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats
nach Rechtskraft der Entscheidung dem Aktionär
durch eingeschriebenen Brief mitteilt, daß
sie die Übertragung der Aktie zu den gleichen
Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten
Erwerber gestatte.
(3) Beim Verkauf einer nur mit Zustimmung
der Gesellschaft übertragbaren Aktie im Exekutionsverfahren
hat das Exekutionsgericht den
Börsenpreis, beim Fehlen eines solchen den Verkaufswert
der Aktie festzustellen und von der
Bewilligung des Verkaufs auch die Gesellschaft
sowie alle Gläubiger, die bis dahin die gerichtliche
Pfändung der Aktie erwirkt haben, unter
Bekanntgabe des festgestellten Wertes zu benachrichtigen.
Die Feststellung des Wertes der Aktie
hat zu unterbleiben, wenn zwischen dem betreibenden
Gläubiger, dem Verpflichteten und der
Gesellschaft eine Einigung über den Übernahmspreis
zustandekommt. Wird die Aktie nicht
innerhalb vierzehn Tagen nach Benachrichtigung
der Gesellschaft durch einen von der Gesellschaft
zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den
Wert (Übernahmspreis) erreichenden Preises
übernommen, so erfolgt der Verkauf nach den
Bestimmungen der Exekutionsordnung; zu dieser
Übertragung der Aktie ist die Zustimmung
der Gesellschaft nicht erforderlich.
(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für
Zwischenscheine.
§ 63. Rechtsgemeinschaft an einer
Aktie
(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu,
so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch
einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie
als Gesamtschuldner.
(3) Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung
dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt,
wenn die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen
Vertreter haben, die Abgabe der Erklärung
gegenüber einem Berechtigten. Dies gilt gegenüber
mehreren erbserklärten Erben nur dann,
wenn ihnen die Besorgung und Verwaltung der
Verlassenschaft überlassen wurde.
§ 64. Berechnung der Aktienbesitzzeit
Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie
davon abhängig, daß der Aktionär während
eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie
gewesen ist, so steht dem Eigentum ein Anspruch
auf Übereignung gegen eine Bank gleich. Die
Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem
Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich
von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger,
bei Auseinandersetzung einer
Gemeinschaft oder im Zug einer durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
genehmigten Vermögensübertragung
erworben hat.
Erwerb eigener Aktien
§ 65. (t) Die Aktiengesellschaft darf eigene
Aktien erwerben, wenn es zur Abwendung eines
schweren Schadens von der Gesellschaft notwendig
ist. Der Gesamtnennbetrag dieser Aktien
darf zusammen mit dem Betrag anderer eigener
Aktien, die die Gesellschaft bereits zur Abwendimg
eines schweren Schadens erworben hat und
noch besitzt, zehn vom Hundert des Grundkapitals
nicht übersteigen. Sonst darf die Aktiengesellschaft
eigene Aktien nur erwerben, wenn
auf sie der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag
voll geleistet ist und wenn
1. der Erwerb unentgeltlich geschieht oder
2. die Gesellschaft mit dem Erwerb eine Einkaufskommission
ausführt.
(2) Der Erwerb eigener Aktien unterliegt den
Beschränkungen des Abs. 1 nicht, wenn er auf
Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung
zur Einziehung nach den Vorschriften über die
Herabsetzung des Grundkapitals geschieht.
(3) Die Wirksamkeit des Erwerbs eigener
Aktien wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1
und 2 nicht berührt, es sei denn, daß auf sie der
Ausgabebetrag noch nicht voll geleistet ist. Ein
schuldrechtliches Geschäft über den Erwerb eigener
Aktien ist nichtig, soweit der Erwerb gegen
Abs. 1 und 2 verstößt.
(4) Dem Erwerb eigener Aktien steht es gleich,
wenn eigene Aktien als Pfand genommen werden.
(5) Aus eigenen Aktien stehen der Gesellschaft
keine Rechte zu. Gleiches gilt für Aktien, die ein
anderer für Rechnung der Gesellschaft erworben
hat.
§ 66. (1) Ein abhängiges Unternehmen darf an
Aktien der herrschenden Gesellschaft nur nach
den vorstehenden Vorschriften (§ 65) Eigentum
oder Pfandrecht erwerben.
(2) Ein Rechtsgeschäft zwischen der Gesellschaft
oder einem abhängigen Unternehmen und
einem anderen, wonach dieser berechtigt oder
verpflichtet sein soll, eigene Aktien der Gesellschaft
für Rechnung der Gesellschaft oder des
abhängigen Unternehmens zu erwerben oder als
Pfand zu nehmen, ist nichtig, soweit der Erwerb
des Eigentums oder des Pfandrechts an den
Aktien durch die Gesellschaft oder das abhängige
Unternehmen gegen Abs. 1 oder § 65 Abs. 1, 2
und 4 verstößt.
§ 67. Kraftloserklärung von Aktien
durch die Gesellschaft
(1) Ist der Inhalt von Aktienurkunden durch
eine Veränderung der rechtlichen Verhältnisse
unrichtig geworden, so kann die Gesellschaft
die Aktien, die trotz Aufforderung nicht zur
Berichtigung oder zum Umtausch bei ihr eingereicht
sind, mit Genehmigung des Gerichts für
kraftlos erklären. Beruht die Unrichtigkeit auf
einer Änderung des Nennbetrags der Aktien, so
können sie nur dann für kraftlos erklärt werden,
wenn der Nennbetrag zur Herabsetzung des
Grundkapitals herabgesetzt ist. Namensaktien
können nicht deshalb für kraftlos erklärt werden,
weil die Bezeichnung des Aktionärs unrichtig
geworden ist. Das Gericht hat die Genehmigung
zu erteilen, wenn die Kraftloserklärung
den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
(2) Die Aufforderung zur Einreichung der
Aktien hat die Kraftloserklärung anzudrohen
und auf die Genehmigung des Gerichts hinzuweisen.
Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen,
wenn die Aufforderung nach § 58 Abs. 2
veröffentlicht worden ist. Sie geschieht durch
Veröffentlichung in den Bekanntmachungsblättern.
(3) An Stelle der für kraftlos erklärten Aktien
sind neue Aktien auszugeben und dem Berechtigten
auszuhändigen oder, wenn ein Recht zur
Hinterlegung besteht, zu hinterlegen. Die Aushändigung
oder Hinterlegung ist dem Gericht
anzuzeigen.
(4) Soweit zur Herabsetzung des Grundkapitals
Aktien zusammengelegt werden, gilt § 179.
§ 68. Neue Urkunden an Stelle beschädigter
oder verunstalteter
Aktien oder Zwischenscheine
Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein infolge
einer Beschädigung oder einer Verunstaltung
zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der
Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und
die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch
mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft
die Erteilung einer neuen Urkunde gegen
Aushändigung der alten verlangen. Die Kosten
hat er zu tragen und vorzuschießen.
§ 69. Neue Gewinnanteilscheine
Neue Gewinnanteilscheine dürfen an den Inhaber
des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben
werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des
Zwischenscheins der Ausgabe widerspricht. In
diesem Fall sind die Scheine dem Besitzer der
Aktie oder des Zwischenscheins auszuhändigen,
wenn er die Haupturkunde vorlegt.
VIERTER TEIL
Verfassung der Aktiengesellschaft
ERSTER ABSCHNITT
Vorstand
§ 70. Leitung der Aktiengesellschaft
(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung
die Gesellschaft so zu leiten, wie das
Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung
der Interessen der Aktionäre und der Arbeitnehmer
sowie des öffentlichen Interesses es erfordert.
(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren
Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied
zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so
gibt, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt,
seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
§ 71. Vertretung der Aktiengesellschaft
(1) Die Aktiengesellschaft wird durch den
Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen,
so sind, wenn die Satzung nichts anderes
bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur
gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen
und zur Zeichnung für die Gesellschaft
befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder
zur Vornahme bestimmter Geschäfte
oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft
gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem Vorstandsmitglied.
(3) Die Satzung kann, wenn der Vorstand aus
mehreren Personen besteht, auch bestimmen,
daß einzelne von diesen allein oder in Gemeinschaft
mit einem Prokuristen zur Vertretung
der Gesellschaft befugt sind; es muß aber in
jedem Fall die Möglichkeit bestehen, daß die
Gesellschaft vom Vorstand auch ohne die Mitwirkung
eines Prokuristen vertreten werden kann.
Gleiches kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn
die Satzung ihn hiezu ermächtigt hat. Abs. 2
Satz 2 und 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß.
§ 72. Zeichnung des Vorstands
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen,
daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft
oder zu der Benennung des Vorstands
ihre Namensunterschrift hinzufügen.
§ 73. Änderung des Vorstands und
der Vertretungsbefugnis seiner
Mitglieder
(1) Jede Änderung des Vorstands oder der
Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds
sowie eine Anordnung des Aufsichtsrats nach
§ 71 Abs. 3 Satz 2 hat der Vorstand zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über
die Änderung oder Anordnung in Urschrift
oder öffentlich beglaubigter Abschrift für das
Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.
(3) Die neuen Vorstandsmitglieder haben ihre
Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht
zu zeichnen.
§ 74. Beschränkung der Vertretungsbefugnis
(1) Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber
verpflichtet, die Beschränkungen einzu-
halten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat
für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis
festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluß
der Hauptversammlung nach § 103 ergeben.
(2) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung
der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam.
§ 75. Bestellung und Abberufung
des Vorstands
(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat
auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung
eines Vorstandsmitglieds auf eine
bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit
oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie fünf Jahre
wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig;
sie bedarf jedoch zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung durch den Vorsitzenden
des Aufsichtsrats. Diese Vorschriften
gelten sinngemäß für den Anstellungsvertrag.
(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
(Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft)
kann nicht zum Vorstandsmitglied
bestellt werden.
(3) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern
bestellt, so kann der Aufsichtsrat
ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands
ernennen.
(4) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum
Vorstandsmitglied und die Ernennung zum
Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund
ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
oder Entziehung des Vertrauens durch die
Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen
aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen
worden ist. Dies gilt auch für den vom
ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der
Widerruf ist wirksam, solange nicht über seine
Unwirksamkeit rechtskräftig entschieden ist.
Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag werden
hiedurch nicht berührt.
§ 76. Bestellung durch das Gericht
Soweit die zur Vertretung der Gesellschaft
erforderlichen Vorstandsmitglieder fehlen, hat
sie in dringenden Fällen das Gericht auf Antrag
eines Beteiligten für die Zeit bis zur Behebung
des Mangels zu bestellen.
§ 77. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder
(1) Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre
Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt
werden, die in einem Anteil am Jahresgewinn
zu bestehen hat.
(2) Der Anteil am Jahresgewinn ist nach dem
Reingewinn zu ermitteln, der sich nach Vornahme
von Abschreibungen und Wertberichtigungen,
nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen
sowie nach Absetzung der aufgelösten
Rücklagen ergibt. Entgegenstehende Festsetzungen
sind nichtig. Der Aufsichtsrat kann, wenn
es die Billigkeit verlangt, für das einzelne
Geschäftsjahr zulassen, daß der Teil des Gewinns,
der zur Bildung freier Rücklagen verwendet
werden soll, nicht abgesetzt wird.
§ 78. Grundsätze für die Bezüge
der Vorstandsmitglieder
(1) Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, daß
die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder (Gehälter,
Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,
Versicherungsentgelte, Provisionen
und Nebenleistungen jeder Art) in einem angemessenen
Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen
Vorstandsmitglieds und zur Lage der
Gesellschaft stehen. Dies gilt sinngemäß für
Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen
verwandter Art.
(2) Wird über das Vermögen der Gesellschaft
der Konkurs eröffnet und kündigt der Masseverwalter
den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds,
so kann dieses Ersatz für den ihm
durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses
entstehenden Schaden nur für zwei Jahre seit
dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.
§ 79. Wettbewerbsverbot
(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen ohne Einwilligung
des Aufsichtsrats weder ein Handelsgewerbe
betreiben noch im Geschäftszweig der
Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung
Geschäfte machen. Sie dürfen sich auch nicht an
einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich
haftende Gesellschafter beteiligen.
(2) Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen dieses
Verbot, so kann die Gesellschaft Schadenersatz
fordern, sie kann statt dessen von dem Mitglied
verlangen, daß es die für eigene Rechnung
gemachten Geschäfte als für Rechnung der
Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die aus
Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung
herausgebe oder seinen Anspruch auf die
Vergütung abtrete.
(3) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren
in drei Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem
die übrigen Mitglieder des Vorstands und des
Aufsichtsrats von der zum Schadenersatz verpflichtenden
Handlung Kenntnis erlangen; sie verjähren
ahne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf
Jahren seit ihrer Entstehung.
§ 80. Kreditgewährung an Vorstandsmitglieder
(1) Vorstandsmitgliedern und leitenden Angestellten
der Gesellschaft darf Kredit nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsrats
gewährt werden. Leitende Angestellte sind die
Geschäftsführer und Betriebsleiter, die zur selbständigen
Einstellung oder Entlassung der übrigen
im Betrieb oder in der Betriebsabteilung
Beschäftigten berechtigt sind oder denen Prokura
oder Generalvollmacht erteilt ist. Ebenso
dürfen Kredite an gesetzliche Vertreter oder
leitende Angestellte eines abhängigen oder herrschenden
Unternehmens nur mit ausdrücklicher
Zustimmung des Aufsichtsrats des herrschenden
Unternehmens gewährt werden. Die Zustimmung
kann für gewisse Kreditgeschäfte oder Arten
von Kreditgeschäften im voraus, jedoch nicht
für länger als drei Monate erteilt werden. Der
Zustimmungsbeschluß hat auch die Verzinsung
und Rückzahlung des Kredits zu regeln. Der
Gewährung eines Kredits steht die Gestattung
einer Entnahme gleich, die über die dem Entnehmer
zustehende Vergütung hinausgeht,
namentlich auch die Gestattung der Entnahme
von Vorschüssen auf Vergütungen.
(2) Kredite, die ein Monatsgehalt nicht übersteigen,
fallen nicht unter Abs. 1.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für Kredite
an den Ehegatten oder an ein minderjähriges
Kind eines Vorstandsmitglieds oder anderen
gesetzlichen Vertreters oder eines leitenden
Angestellten; sie gelten ferner für Kredite an
einen Dritten, der für Rechnung einer Person
handelt, an die nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
Kredit gewährt werden darf.
(4) Wird entgegen Abs. 1 bis 3 Kredit gewährt,
so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende
Vereinbarungen sofort zurückzuzahlen,
wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.
§ 81. Bericht an den Aufsichtsrat
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig,
längstens vierteljährlich, über den Gang
der Geschäfte und die Lage des Unternehmens
sowie dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder
seinem Stellvertreter bei wichtigem Anlaß
mündlich oder schriftlich zu berichten. Der
Bericht hat den Grundsätzen einer gewissenhaften
und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
§ 82. Buchführung
Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die
erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
§ 83. Vorstandspflichten bei Verlust,
Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
der Gesellschaft
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz
oder einer Zwischenbilanz oder ist anzunehmen,
daß ein Verlust in der Höhe des halben
Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand
unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen
und dieser davon Anzeige zu machen.
(2) Der Vorstand hat unverzüglich nach Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit oder der Oberschuldung
der Gesellschaft die Eröffnung des
Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens zu
beantragen.
§ 84. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Vorstandsmitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer
Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
Ober vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen
zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten
verletzen, sind der Gesellschaft zum
Ersatz des daraus entstehenden Schadens als
Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich
von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis
befreien, daß sie die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
angewendet haben.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind namentlich
zum Ersatz verpflichtet, wenn entgegen diesem
Bundesgesetz
1. Einlagen an die Aktionäre zurückgewährt,
2. den Aktionären Zinsen oder Gewinnanteile
gezahlt,
3. eigene Aktien der Gesellschaft oder einer
anderen Gesellschaft gezeichnet, erworben, als
Pfand genommen oder eingezogen werden,
4. Aktien vor der vollen Leistung des Nennbetrags
oder des höheren Ausgabebetrags ausgegeben
werden,
5. Gesellschaftsvermögen verteilt wird,
6. Zahlungen geleistet werden, nachdem die
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten
ist oder sich ihre Oberschuldung ergeben hat;
dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach
diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen
und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar
sind,
7. Kredit gewährt wird,
8. bei der bedingten Kapitalerhöhung außerhalb
des festgesetzten Zwecks oder vor der
vollen Leistung des Gegenwerts Bezugsaktien
ausgegeben werden.
(4) Der Gesellschaft gegenüber tritt die Ersatzpflicht
nicht ein, wenn die Handlung auf
einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung
beruht. Dadurch, daß der Aufsichtsrat
die Handlung gebilligt hat, wird die Ersatzpflicht
nicht ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann
erst nach fünf Jahren seit der Entstehung des
Anspruchs und nur dann auf Ersatzansprüche
verzichten oder sich darüber vergleichen, wenn
die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine
Minderheit, deren Anteile den fünften Teil des
Grundkapitals erreichen, widerspricht. Die zeitliche
Beschränkung gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige
zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung
oder Beseitigung des Konkurses mit
seinen Gläubigern vergleicht.
(5) Der Ersatzanspruch der Gesellschaft kann
auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend
gemacht werden, soweit sie von dieser keine
Befriedigung erlangen können. Dies gilt jedoch
in anderen Rillen als denen des Abs. 3 nur dann,
wenn die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters
gröblich verletzt haben; Abs. 2 Satz 2 gilt
sinngemäß. Den Gläubigern gegenüber wird die
Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder
Vergleich der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben,
daß die Handlung auf einem Beschluß
der Hauptversammlung beruht oder der Aufsichtsrat
die Handlung gebilligt hat. Ist über
das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs
eröffnet, so übt während dessen Dauer der
Masseverwalter das Recht der Gläubiger gegen
die Vorstandsmitglieder aus.
(6) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften
verjähren in fünf Jahren.
§ 85. Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder
gelten auch für ihre Stellvertreter.
ZWEITER ABSCHNITT
Aufsichtsrat
§ 86. Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
Die Satzung kann eine höhere Zahl
festsetzen. Die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder
beträgt bei Gesellschaften mit einem
Grundkapital
bis zu 5,000.000 S .... sieben,
von mehr als 5,000.000 S zwölf,
von mehr als 50,000.000 S .... zwanzig.
(2) Eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
(Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft)
kann nicht Aufsichtsratsmitglied
sein. Mitglied kann ferner nicht sein, wer
bereits in zehn Aktiengesellschaften Aufsichtsratsmitglied
ist. Sitze einer Person in mehreren
Aufsichtsräten, in die das Mitglied gewählt oder
entsandt ist, um die wirtschaftlichen Interessen
des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
einer Gemeinde, eines mit der Gesellschaft
konzernmäßig verbundenen Wirtschaftsunternehmens
oder eines Kreditunternehmens,
das mit der Gesellschaft in dauernder bankmäßiger
Verbindung steht, zu wahren, werden
nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung
darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr
als 20 Aufsichtsratssitze innehat.
§ 87. Wahl und Abberufung
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der
Hauptversammlung gewählt. Falls wenigstens
drei Aufsichtsratsmitglieder von derselben
Hauptversammlung zu wählen sind, kann von
einem Drittel des in der Hauptversammlung
vertretenen Grundkapitals verlangt werden,
daß die Wahl für jedes zu bestellende Mitglied
des Aufsichtsrats abgesondert erfolge. Ergibt
sich vor der Wahl des letzten zu bestellenden
Mitglieds, daß wenigstens der dritte Teil aller
abgegebenen Stimmen bei allen vorangegangenen
Wahlen zugunsten derselben Person, aber
ohne Erfolg abgegeben worden ist, so muß diese
Person ohne weitere Abstimmung als für die
letzte Stelle gewählt erklärt werden. Diese Vorschrift
findet auf Wahlen von Mitgliedern des
Aufsichtsrats so lange keine Anwendung, als sich
im Aufsichtsrat ein Mitglied befindet, welches
auf die vorbezeichnete Art durch die Minderheit
gewählt wurde.
(2) Kein Aufsichtsratsmitglied kann für längere
Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung
gewählt werden, die über die Entlastung
für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl
beschließt; hiebei wird das Geschäftsjahr, in dem
das Aufsichtsratsmitglied gewählt wurde, nicht
mitgerechnet.
(3) Die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied
kann vor Ablauf der Funktionsperiode von der
Hauptversammlung widerrufen werden. Der
Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
Die Satzung kann diese Mehrheit durch eine
andere ersetzen und noch andere Erfordernisse
aufstellen.
(4) Die Bestellung des ersten Aufsichtsrats gilt
bis zur Beendigung der ersten Hauptversammlung,
die nach Ablauf eines Jahres seit der Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister
zur Beschlußfassung über die Entlastung stattfindet.
Sie kann vorher von der Hauptversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit widerrufen
werden.
§ 88. Entsendung von Mitgliedern
in den Aufsichtsrat
(1) Die Satzung kann bestimmten Aktionären
oder den jeweiligen Inhabern bestimmter Aktien
das Recht einräumen, Mitglieder in den Aufsichtsrat
zu entsenden. Die Gesamtzahl der entsandten
Mitglieder darf ein Drittel aller Aufsichtsratsmitglieder
nicht übersteigen.
(2) Das Entsendungsrecht kann nur den Inhabern
solcher Aktien eingeräumt werden, die
auf Namen lauten und deren Übertragung an die
Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist.
(3) Die Aktien, deren Inhabern das Entsendungsrecht
zusteht, gelten nicht als eine besondere
Gattung.
(4) Die entsandten Aufsichtsratsmitglieder
können von den Entsendungsberechtigten jederzeit
abberufen und durch andere ersetzt werden.
Liegt in der Person eines entsandten Mitglieds
ein wichtiger Grund vor, so hat das Gericht auf
Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen
den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen,
das Mitglied abzuberufen.
(5) Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen
des Entsendungsrechts weggefallen, so
kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied
mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
§ 89. Bestellung durch das Gericht
(1) Gehört dem Aufsichtsrat länger als drei
Monate weniger als die zur Beschlußfähigkeit
nötige Zahl von Mitgliedern an, so hat ihn das
Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds
oder eines Aktionärs auf diese
Zahl zu ergänzen. Der Vorstand ist verpflichtet,
den Antrag zu stellen.
(2) Das Gericht hat die von ihm bestellten Mitglieder
abzuberufen, wenn die Voraussetzungen
weggefallen sind.
§ 90. Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit
zum Vorstand und zum
Aufsichtsrat
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht
zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter
von Vorstandsmitgliedern sein. Sie können
auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft
führen.
(2) Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum
kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder
zu Vertretern von behinderten Vorstandsmitgliedern
bestellen. In dieser Zeit dürfen sie
keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben.
Das Wettbewerbsverbot des § 79 gilt für sie nicht.
§ 91. Veröffentlichung der Änderungen
im Aufsichtsrat
Der Vorstand hat jeden Wechsel der Aufsichtsratsmitglieder
unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern
zu veröffentlichen und die Veröffentlichung
zum Handelsregister einzureichen.
§ 92. Innere Ordnung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung
der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden
und mindestens einen Stellvertreter zu
wählen. Der Vorstand hat zum Handelsregister
anzumelden, wer gewählt ist.
(2) Ober die Verhandlungen und Beschlüsse des
Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen,
die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter zu
unterzeichnen hat.
(3) Beschlußfassungen durch schriftliche Stimmabgabe
sind nur zulässig, wenn kein Mitglied
diesem Verfahren widerspricht.
(4) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte
einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich
zu dem Zweck, seine Verhandlungen und
Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung
seiner Beschlüsse zu überwachen. Die gemäß § 14
Abs. 2 Z. 4 des Betriebsrätegesetzes, BGBl.
Nr. 97/1947, in den Aufsichtsrat gewählten Mitglieder
des Betriebsrats haben Anspruch darauf,
daß in jedem Ausschuß des Aufsichtsrats mindestens
ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied
Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für
Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen
zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern
des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse
auf Bestellung oder Widerruf der Bestellung
eines Vorstandsmitglieds.
(5) Der Aufsichtsrat oder sein Ausschuß ist nur
dann beschlußfähig, wenn an der Sitzung mindestens
drei Mitglieder teilnehmen (§ 95 Abs. 6
Satz 2 zweiter Halbsatz). Die Satzung kann eine
höhere Zahl festsetzen. Die Beschlußfähigkeit
eines Ausschusses, dem weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder
angehören, ist bei Anwesenheit
seiner sämtlichen Mitglieder gegeben.
§ 93. Teilnahme an Sitzungen des
Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
(1) An den Sitzungen des Aufsichtsrats und
seiner Ausschüsse dürfen Personen, die weder
dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören,
nicht teilnehmen. Sachverständige und Auskunftspersonen
können zur Beratung über einzelne
Gegenstände zugezogen werden.
(2) Aufsichtsratsmitglieder, die dem Ausschuß
nicht angehören, können an den Ausschußsitzungen
teilnehmen, wenn die Satzung oder der Vorsitzende
des Aufsichtsrats nichts anderes bestimmt.
(3) Die Satzung kann zulassen, daß an den
Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören,
an Stelle von Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen
können, wenn sie von diesen hiezu schriftlich
ermächtigt sind. Sie können auch schriftliche
Stimmabgaben der Aufsichtsratsmitglieder überreichen.
(4) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben
unberührt.
§ 94. Einberufung des Aufsichtsrats
(1) Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand
kann unter Angabe des Zwecks und der
Gründe verlangen, daß der Vorsitzende des Aufsichtsrats
unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft.
Die Sitzung muß binnen zwei Wochen nach der
Einberufung stattfinden.
(2) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern
oder vom Vorstand geäußerten
Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller
unter Mitteilung des Sachverhalts
selbst den Aufsichtsrat einberufen.
§ 95. Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung
zu überwachen.
(2) Der Aufsichtsrat kann vom Vorstand jederzeit
einen Bericht über die Angelegenheiten der
Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu
einem Konzernunternehmen verlangen. Auch ein
einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch
nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen;
lehnt der Vorstand die Berichterstattung ab, so
kann der Bericht nur dann verlangt werden,
wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder zwei
andere Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen
unterstützen.
(3) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und
Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände,
namentlich die Gesellschaftskasse
und die Bestände an Wertpapieren und Waren,
einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne
Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben
besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung
einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft
es erfordert.
(5) Maßnahmen der Geschäftsführung können
dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die
Satzung oder der Aufsichtsrat kann jedoch bestimmen,
daß bestimmte Arten von Geschäften
nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden
sollen.
(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre
Obliegenheiten nicht durch andere ausüben lassen.
Die Satzung kann aber zulassen, daß ein Aufsichtsratsmitglied
ein anderes schriftlich mit
seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung
betraut; ein so vertretenes Mitglied ist bei der
Feststellung der Beschlußfähigkeit einer Sitzung
(§ 92 Abs. 5) nicht mitzuzählen. Das Recht, den
Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.
§ 96. Bericht an die Hauptversammlung
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß,
den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den
Geschäftsbericht zu prüfen und der Hauptversammlung
darüber zu berichten.
(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen,
in welcher Art und in welchem Umfang
er die Geschäftsführung der Gesellschaft während
des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den
Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft
hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden
Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen
Anlaß gegeben haben.
§ 97. Vertretung der Gesellschaft
(1) Der Aufsichtsrat ist befugt, die Gesellschaft
bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den
Vorstandsmitgliedern zu vertreten und gegen
diese die von der Hauptversammlung beschlossenen
Rechtsstreitigkeiten zu führen.
(2) Der Aufsichtsrat kann, wenn die Verantwortlichkeit
eines seiner Mitglieder in Frage
kommt, ohne und selbst gegen den Beschluß der
Hauptversammlung gegen die Vorstandsmitglieder
klagen.
§ 98. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
(1) Den Aufsichtsratsmitgliedern kann für ihre
Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der
Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung
gewährt werden. Ist die Vergütung in der
Satzung festgesetzt, so kann eine Satzungsänderung,
durch die die Vergütung herabgesetzt wird,
von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen werden.
(2) Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats
kann nur die Hauptversammlung eine Vergütung
für ihre Tätigkeit bewilligen. Der Beschluß kann
erst in der Hauptversammlung gefaßt werden,
die über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats
beschließt.
(3) Wird den Aufsichtsratsmitgliedern ein Anteil
am Jahresgewinn gewährt, so berechnet sich
der Anteil nach dem Reingewinn, der sich nach
Vornahme von Abschreibungen und Wertberichtigungen,
nach Bildung von Rücklagen und Rückstellungen
sowie nach Absetzung der aufgelösten
Rücklagen ergibt. Abzusetzen ist weiters auch
ein für die Aktionäre bestimmter Betrag von
vier vom Hundert der geleisteten Einlagen, sofern
nicht die Satzung oder die Hauptversammlung
eine höhere Absetzung bestimmt. Entgegenstehende
Festsetzungen sind nichtig.
§ 99. Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Aufsichtsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit
der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die
Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
sinngemäß.
DRITTER ABSCHNITT
Gemeinsame Vorschriften für die Mitglieder des
Vorstands und des Aufsichtsrats
Handeln zum Schaden der Gesellschaft
zwecks Erlangung gesellschaftsfremder
Vorteile
§ 100. (1) Wer zu dem Zwecke, für sich oder
einen anderen gesellschaftsfremde Sondervorteile
zu erlangen, vorsätzlich unter Ausnutzung seines
Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des
Vorstands oder des Aufsichtsrats dazu bestimmt,
zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre
zu handeln, ist zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
(2) Neben ihm haften als Gesamtschuldner die
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten (§§ 84,
99) gehandelt haben. Sollte der gesellschaftsfremde
Sondervorteil für einen anderen erreicht
werden, so haftet auch dieser als Gesamtschuldner,
wenn er die Beeinflussung vorsätzlich veranlaßt
hat.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der
Einfluß benutzt wird, um einen Vorteil zu erlangen,
der schutzwürdigen Interessen dient.
(4) Für die Aufhebung der Ersatzpflicht gegenüber
der Gesellschaft gilt sinngemäß § 84 Abs. 4
Sau 3 und 4.
§ 101. (1) Die Ersitzpflicht besteht auch gegenüber
den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie
von dieser keine Befriedigung erlangen können.
Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht
durch einen Verzicht oder Vergleich der Gesellschaft
nicht aufgehoben. Ist über das Vermögen
der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so übt
während dessen Dauer der Masseverwalter das
Recht der Gläubiger aus.
(2) Die Ansprüche aus den Vorschriften dieses
Abschnittes verjähren in fünf Jahren.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten
nicht, wenn gesellschaftsfremde Sondervorteile
durch Stimmrechtsausübung verfolgt werden.
VIERTER ABSCHNITT
Hauptversammlung
§ 102. Allgemeines
(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den
Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung
aus, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
haben, auch wenn sie nicht Aktionäre
sind, das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Erster Unterabschnitt
Rechte der Hauptversammlung
§ 103. Allgemeines
(1) Die Hauptversammlung beschließt in den
im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten
Fällen.
(2) Ober Fragen der Geschäftsführung kann
die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn
der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß
§ 95 Abs. 5 seiner Zustimmung vorbehaltenes
Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.
§ 104. Entlastung
(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich
in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs
über die Entlastung der Mitglieder des
Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats.
Die Satzung kann eine andere Frist von
nicht mehr als sieben Monaten bestimmen.
(2) Die Verhandlung über die Entlastung ist
mit der Verhandlung über die Gewinnverteilung
(§ 126) zu verbinden. Der Vorstand hat den
Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrats
(§ 96) der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 125 Abs. 6 über die Auflegung des Jahresabschlusses
gilt sinngemäß.
(3) Das Gericht hat auf Antrag des Vorsunds
aus wichtigem Grand die nach Abs. 1 bestimmten
Fristen angemessen zu verlängern. Die einzelne
Verlängerung darf sechs Monate nicht
übersteigen. Eine Frist darf nur zweimal verlängert
werden.
Zweiter Unterabschnitt
Einberufung der Hauptversammlung
§ 105. Allgemeines
(1) Die Hauptversammlung wird durch den
Vorstand einberufen. Personen, die in das Handelsregister
als Vorstand eingetragen sind, gelten
als befugt. Das auf Gesetz oder Satzung
beruhende Recht anderer Personen, die Hauptversammlung
einzuberufen, bleibt unberührt.
(2) Die Einberufung muß die Firma der Gesellschaft
sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung
angeben. Sie muß in allen Bekanntmachungsblättern
veröffentlicht werden.
(3) Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt,
so muß die Hauptversammlung am Sitz der
Gesellschaft stattfinden. Sind die Aktien der
Gesellschaft an einer inländischen Börse zum
Börsenhandel zugelassen, so kann, wenn die
Satzung nichts anderes bestimmt, die Hauptversammlung
auch am Sitz dieser Börse stattfinden.
§ 106. Einberufungsgründe
(1) Die Hauptversammlung ist in den Fällen
einzuberufen, die Gesetz oder Satzung ausdrücklich
bestimmt.
(2) Die Hauptversammlung ist ferner einzuberufen,
wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
erreichen, die Einberufung schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Die Satzung kann das Recht, die Einberufung
der Hauptversammlung zu verlangen, an den
Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital
knüpfen.
(3) In gleicher Weise haben die Aktionäre das
Recht zu verlangen, daß Gegenstände zur Be-
schlußfassung einer Hauptversammlung angekündigt
werden.
(4) Entspricht weder der Vorstand noch der
Aufsichtsrat dem Verlangen, so hat das Gericht
die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben,
zur Einberufung der Hauptversammlung oder
zur Ankündigung des Gegenstandes zu ermächtigen.
Zugleich hat das Gericht den Vorsitzenden
der Versammlung zu bestimmen. Auf die Ermächtigung
muß bei der Einberufung oder
Ankündigung hingewiesen werden.
(5) In den Fällen der Abs. 2 bis 4 beschließt
die Versammlung darüber, ob die Kosten von
der Gesellschaft getragen werden sollen.
§ 107. Einberufungsfrist
(1) Zwischen dem Tag der letzten Veröffentlichung
der Einberufung und dem Tag der
Hauptversammlung muß ein Zeitraum von mindestens
vierzehn Tagen liegen.
(2) Macht die Satzung die Ausübung des
Stimmrechts davon abhängig, daß die Aktien
bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der
Versammlung hinterlegt werden, so ist die Frist
so zu bemessen, daß für die Hinterlegung mindestens
vierzehn Tage frei bleiben. In diesem
Fall genügt die Hinterlegung bei einem Notar
oder bei der Hauptniederlassung einer in der
Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen
inländischen Bank. Wenn die Satzung dies zuläßt,
können in der Einberufung zur Hauptversammlung
auch andere Unternehmen, die Bank- oder
Sparkassengeschäfte betreiben (Kreditunternehmungen),
als weitere Hinterlegungsstellen
bestimmt werden.
(3) Trifft die Satzung keine Bestimmung
gemäß Abs. 2 erster Satz, so müssen die Aktionäre
zur Ausübung des Stimmrechts zugelassen
werden, wenn sie sich nicht später als am dritten
Tag vor der Versammlung anmelden.
§ 108. Ankündigung der Tagesordnung.
Beschlußfähigkeit. Vorsitz
(1) Der Zweck der Hauptversammlung ist bei
der Einberufung bekanntzumachen. Jedem
Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der
Anträge zu erteilen.
(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung
nicht ordnungsgemäß mindestens sieben Tage
vor dem Tag der Versammlung angekündigt
ist, können keine Beschlüsse gefaßt werden; ist
für die Beschlußfassung nach Gesetz oder
Satzung die einfache Stimmenmehrheit nicht
ausreichend, so muß die Ankündigung mindestens
vierzehn Tage vor dem Tag der Versammlung
ergehen. An die Stelle des Tages der
Versammlung tritt, wenn die Teilnahme an der
Versammlung von der Hinterlegung der Aktien
abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ablauf die
Aktien zu hinterlegen sind.
(3) Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung
gestellten Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Hauptversammlung
sowie zu Anträgen und zu Verhandlungen ohne
Beschlußfassung bedarf es keiner Ankündigung.
(4) Die Hauptversammlung ist, wenn Gesetz
oder Satzung nichts anderes bestimmt, ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder
vertretenen Aktionäre und die Zahl der von
ihnen erlegten Aktien und vertretenen Stimmen
beschlußfähig. Den Vorsitz in der Hauptversammlung
führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder sein Stellvertreter; mangels dieser
hat der Notar (§ 111 Abs. 1) die Versammlung
zur Wahl eines Vorsitzenden zu leiten.
§ 109. Sondermitteilung
(1) Jeder Aktionär, der eine Aktie bei der Gesellschaft
hinterlegt, kann verlangen, daß ihm
die Einberufung der Hauptversammlung und die
Gegenstände der Verhandlung, sobald sie veröffentlicht
werden, durch eingeschriebenen Brief
mitgeteilt werden. Die gleiche Mitteilung kann
er über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse
verlangen.
(2) Diese Rechte haben die Aufsichtsratsmitglieder,
auch wenn sie nicht Aktionäre sind.
Dritter Unterabschnitt
Verhandlungsniederschrift. Auskunftsrecht
§ 110. Verzeichnis der Teilnehmer
In der Hauptversammlung ist ein Verzeichnis
der erschienenen oder vertretenen Aktionäre
und der Vertreter von Aktionären mit Angabe
ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrags
der von jedem vertretenen Aktien unter Angabe
ihrer Gattung aufzustellen. Wenn jemand in
eigenem Namen das Stimmrecht für Aktien
ausüben will, die ihm nicht gehören, so hat er
den Betrag und die Gattung dieser Aktien zur
Aufnahme in das Verzeichnis gesondert anzugeben.
Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung
zur Einsicht aufzulegen; es ist vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
§ 111. Niederschrift
(1) Jeder Beschluß der Hauptversammlung
bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung
durch eine über die Verhandlung von einem
Notar aufgenommene Niederschrift.
(2) Die Niederschrift ist gemäß den Vorschriften
der Notariatsordnung abzufassen; es sind
insbesondere der Ort und der Tag der Verhandlung,
der Name des Notars sowie die Art und
das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung
des Vorsitzenden über die Beschlußfassung
anzugeben.
(3) Das Verzeichnis der Teilnehmer an der
Versammlung sowie die Belege über die ordnungsgemäße
Einberufung müssen der Niederschrift
beigefügt werden. Die Belege über die
Einberufung der Hauptversammlung braudien
nicht beigefügt werden, wenn sie unter Angabe
ihres Inhalts in der Niederschrift angeführt
werden.
(4) Die Niederschrift muß von dem Notar
unterschrieben werden. Die Zuziehung von
Zeugen ist nicht nötig.
(5) Unverzüglich nach der Versammlung hat
der Vorstand eine öffentlich beglaubigte Abschrift
der Niederschrift zum Handelsregister
einzureichen.
§ 112. Auskunftsrecht des
Aktionärs
(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, die mit dem
Gegenstand der Verhandlung in Zusammenhang
stehen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch
auf die Beziehungen zu Konzernunternehmen.
(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer
gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen.
(3) Sie darf nur soweit verweigert werden,
als überwiegende Interessen der Gesellschaft oder
eines beteiligten Unternehmens oder das öffentliche
Interesse es erfordern. Ob diese Voraussetzung
vorliegt, entscheidet der Vorstand gemäß
den Vorschriften dieses Bundesgesetzes. Verweigert
der Vorstand die Auskunft, so kann das
Verlangen nur dann weiterverfolgt werden,
wenn es vom Aufsichtsrat unterstützt wird.
Vierter Unterabschnitt
Stimmrecht
§ 113. Grundsatz der einfachen
Stimmenmehrheit
(1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung
bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht
Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder
noch andere Erfordernisse vorschreiben.
(2) Für Wahlen kann die Satzung andere Bestimmungen
treffen.
§ 114. Ausübung des Stimmrechts
(1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das
Stimmrecht wird nach dem Verhältnis der
Aktiennennbeträge ausgeübt. Für den Fall, daß
ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, kann die
Satzung das Stimmrecht durch Festsetzung eines
Höchstbetrages oder von Abstufungen beschränken.
(2) Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen
Leistung der Einlage. Die Satzung kann
bestimmen, daß das Stimmrecht beginnt, wenn
auf die Aktie die gesetzliche oder höhere satzungsmäßige
Mindesteinlage geleistet ist. In
diesem Fall gewährt die Leistung der Mindesteinlage
eine Stimme, bei höheren Einlagen
richtet sich das Stimmenverhältnis nach der
Höhe der geleisteten Einlagen. Bestimmt die
Satzung nicht, daß das Stimmrecht vor der vollständigen
Leistung der Einlage beginnt, und ist
noch auf keine Aktie die volle Einlage geleistet,
so richtet sich das Stimmenverhältnis nach der
Höhe der geleisteten Einlagen; dabei gewährt,
wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, die
Leistung der gesetzlichen Mindesteinlage eine
Stimme. Bruchteile von Stimmen werden in
diesen Fällen nur berücksichtigt, soweit ihre
Zusammenzählung für den stimmberechtigten
Aktionär volle Stimmen ergibt. Die Satzung
kann Bestimmungen nach diesem Absatz nicht
für einzelne Aktiengattungen treffen.
(3) Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten
ausgeübt werden. Für die Vollmacht
ist die schriftliche Form erforderlich und
genügend; die Vollmacht bleibt in der Verwahrung
der Gesellschaft.
(4) Banken dürfen das Stimmrecht für Aktien,
die ihnen nicht gehören, nur ausüben, wenn sie
zur Ausübung des Stimmrechts schriftlich ermächtigt
sind. Die Ermächtigung muß einer
bestimmten Bank erteilt werden. Sie muß bei
der Ermächtigung vollständig ausgefüllt sein und
darf nicht mit anderen Erklärungen verbunden
werden. Sie kann nur für einen Zeitraum von
längstens fünfzehn Monaten erteilt werden und
ist jederzeit widerruflich.
(5) Ein Aktionär, der durch die Beschlußfassung
entlastet oder von einer Verpflichtung
befreit werden soll, kann weder für sich noch
für einen anderen das Stimmrecht ausüben.
Gleiches gilt, wenn darüber Beschluß gefaßt
wird, ob die Gesellschaft gegen den Aktionär
einen Anspruch geltend machen soll.
(6) Das Stimmrecht kann nicht ausgeübt
werden für Aktien, die der Gesellschaft oder
einem abhängigen Unternehmen oder einem
anderen für Rechnung der Gesellschaft oder eines
abhängigen Unternehmens gehören.
(7) Im übrigen richten sich die Bedingungen
und die Form der Ausübung des Stimmrechts
nach der Satzung.
Fünfter Unterabschnitt
Vorzugsaktien ohne Stimmrecht
§ 115. Wesen
(1) Für Aktien, die mit einem nachzuzahlenden
Vorzug bei der Verteilung des Gewinnes ausgestattet
sind, kann das Stimmrecht ausgeschlossen
werden (Vorzugsaktien ohne Stimmrecht).
(2) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen
nur bis zu einem Gesamtnennbetrag in der
Höbe des halben Gesamtnennbetrags der anderen
Aktien ausgegeben werden.
§ 116. Rechte der Vorzugsaktionäre
(1) Die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gewähren
mit Ausnahme des Stimmrechts die jedem
Aktionär aus der Aktie zustehenden
Rechte.
(2) Wird der Vorzugsbetrag bei der Verteilung
des Gewinns in einem Jahr nicht oder nicht
vollständig gezahlt und der Rückstand im darauffolgenden
Jahr nicht neben dem vollen Vorzug
dieses Jahres nachgezahlt, so haben die Vorzugsaktionäre
das Stimmrecht so lange, bis die
Rückstände nachgezahlt sind.
§ 117. Aufhebung oder Beschränkung
des Vorzugs
(1) Ein Beschluß, durch den der Vorzug aufgehoben
oder beschränkt wird, bedarf zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der Vorzugsaktionäre.
(2) Ein Beschluß über die Ausgabe neuer Aktien
mit vorhergehenden oder gleichstehenden
Rechten bedarf gleichfalls der Zustimmung der
Vorzugsaktionäre. Der Zustimmung bedarf es
nicht, wenn die Ausgabe bei Einräumung des
Vorzugs oder, falls das Stimmrecht später ausgeschlossen
ist, bei der Ausschließung ausdrücklich
vorbehalten worden ist. Das Recht der Vorzugsaktionäre
auf den Bezug solcher Aktien ist unentziehbar.
(3) Ober die Zustimmung haben die Vorzugsaktionäre
in einer gesonderten Versammlung Beschluß
zu fassen. Für die Einberufung der Versammlung,
die Teilnahme an ihr, die Niederschrift,
das Auskunftsrecht und das Stimmrecht
der Aktionäre sowie die Nichtigkeit der Beschlüsse
gelten die Vorschriften über die Hauptversammlung
(S 102 Abs. 2, §§ 105 bis 112,
§ 114) und die Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen
(§§ 195 bis 201) sinngemäß. Die
Veröffentlichung über die Einberufung der Versammlung
darf nicht mit einer Veröffentlichung
über die Einberufung einer Hauptversammlung
verbunden werden. Der Beschluß der Vorzugsaktionäre
bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt.
(4) Ist der Vorzug aufgehoben, so gewähren
die Aktien das Stimmrecht.
Sechster Unterabschnitt
Sonderprüfung
§ 118. Bestellung der Prüfer
(1) Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung
oder der Geschäftsführung, namentlich
auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
und Kapitalherabsetzung, kann die Hauptversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer
bestellen. Bei der Beschlußfassung können
Aktionäre, die zugleich Mitglieder des Vorstands
oder des Aufsichtsrats sind, weder für sich
noch für einen anderen mitstimmen, wenn die
Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die
mit der Entlastung des Vorsunds oder des Aufsichtsrats
oder der Einleitung eines Rechtsstreits
zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern
des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen.
(2) Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag
auf Bestellung von Prüfern zur Prüfung
eines Vorgangs bei der Gründung oder eines
nicht über zwei Jahre zurückliegenden Vorgangs
bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht
auf Antrag einer Minderheit, deren Anteile zusammen
den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen,
Prüfer zu bestellen. Dem Antrag ist jedoch
nur dann stattzugeben, wenn Verdachtsgründe
beigebracht werden, daß bei dem Vorgang
Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen
des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen
sind. Die Antragsteller haben die Aktien bis zur
Entscheidung über den Antrag bei Gericht oder
einem Notar zu hinterlegen und glaubhaft zu
machen, daß sie seit mindestens drei Monaten
vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber
der Aktien sind; zur Glaubhaft machung genügt
eine eidesstättige Versicherung vor einem Notar.
(3) Hat die Hauptversammlung Prüfer bestellt,
so kann eine Minderheit, deren Anteile zusammen
den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen,
beim Gericht beantragen, daß andere Personen
zu Prüfern bestellt werden; der Antrag ist
binnen zwei Wochen seit dem Tage der Hauptversammlung
zu stellen.
(4) Vor der Bestellung sind der Vorstand und
der Aufsichtsrat zu hören. Die Bestellung kann
im Fall des Abs. 2 auf Verlangen von einer angemessenen
Sicherheitsleistung abhängig gemacht
werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der
Gesellschaft auf Grund des § 121 Abs. 4 Satz 2
oder von anderen Vorschriften des bürgerlichen
Rechts gegen die Antragsteller oder einzelne von
ihnen ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen
kann.
§ 119. Auswahl der Prüfer
(1) Das Gericht darf als Prüfer nur Beeidete
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Beeidete
Buchprüfer und Steuerberater, Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften oder
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
bestellen.
(2) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
sowie Angestellte der Gesellschaft dürfen
als Prüfer weder gewählt noch bestellt werden;
gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands oder
des Aufsichtsrats sowie Angestellte einer anderen
Gesellschaft, die von der zu prüfenden Gesellschaft
abhängig ist oder sie beherrscht, sowie für
Personen, auf deren Geschäftsführung eine dieser
Gesellschaften maßgebenden Einfluß hat.
§ 120. Verantwortlichkeit der Prüfer
§ 141 über die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer
gilt sinngemäß.
§ 121. Rechte der Prüfer. Prüfungsbericht
(1) Der Vorsund hat den Prüfern zu gestatten,
die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie
die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse
und die Bestände an Wertpapieren
und Waren, zu prüfen.
(2) Die Prüfer können vom Vorstand alle Aufklärungen
und Nachweise verlangen, welche die
sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht fordert.
(3) Die Prüfer haben über das Ergebnis der
Prüfung schriftlich zu berichten. Was der Vorstand
den Prüfern unter Hinweis auf eine im
öffentlichen Interesse bestehende Geheimhaltungspflicht
mitteilt, darf in den Bericht nicht
aufgenommen werden; desgleichen hat die Aufnahme
von Tatsachen in den Bericht zu unterbleiben,
der überwiegende Interessen der Gesellschaft
oder eines beteiligten Unternehmens oder
das öffentliche Interesse entgegenstehen. Der Bericht
ist unverzüglich dem Vorstand und dem
Aufsichtsrat vorzulegen und zum Handelsregister
des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Der Vorstand
hat den Bericht bei der Einberufung der
nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der
Beschlußfassung anzukündigen.
(4) Im Fall des § 118 Abs. 2 beschließt die
Hauptversammlung, ob die Kosten von der Gesellschaft
zu tragen sind. Gibt das Gericht dem
Antrag auf Bestellung von Prüfern nicht statt
oder war der Antrag nach dem Ergebnis der
Prüfung unbegründet, so sind die Aktionäre,
denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt, für den der Gesellschaft durch den Antrag
entstehenden Schaden als Gesamtschuldner
verantwortlich.
Siebenter Unterabschnitt
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 122. Verpflichtung zur Geltendmachung
(1) Die Ansprüche der Gesellschaft aus der
Gründung gegen die nach den §§ 39 bis 41, § 47
verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung
gegen die Mitglieder des Vorstands oder
des Aufsichtsrats müssen geltend gemacht werden,
wenn es die Hauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließt. Das gleiche
gilt, wenn es eine Minderheit verlangt, deren Anteile
zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals
erreichen, und wenn die von der Minderheit
behaupteten Ansprüche nicht offenkundig
unbegründet sind. Sind im Prüfungsbericht (§ 26
Abs. 2, § 45 Abs. 2, § 121 Abs. 3, § 139) Tatsachen
festgestellt worden, aus denen sich Ersatzansprüche
gegen die nach den §§ 39,40 Abs. 1 Z. 1
und 2, § 47 verpflichteten Personen oder gegen
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
ergeben, so genügt eine Minderheit, deren Anteile
zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
erreichen.
(2) Zur Führung des Rechtsstreits kann die
Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen.
Verlangt die Minderheit die Geltendmachung
des Anspruchs und ist der von ihr behauptete
Anspruch nicht offenkundig unbegründet,
so hat das Gericht die von ihr bezeichneten
Personen, wenn deren Bestellung kein wichtiger
Grund entgegensteht, als Vertreter der Gesellschaft
zur Führung des Rechtsstreits zu bestellen.
Im übrigen richtet sich die Vertretung der Gesellschaft
nach § 97, und zwar auch dann, wenn
die Minderheit die Geltendmachung des Anspruchs
verlangt hat.
§ 123. Geltendmachung
(1) Der Anspruch kann nur binnen sechs Monaten
seit dem Tag der Hauptversammlung geltend
gemacht werden. Der Klage ist die in der
Hauptversammlung aufgenommene Niederschrift,
soweit sie die Geltendmachung des Anspruchs
betrifft, in öffentlich beglaubigter Abschrift
beizufügen.
(2) Die Minderheit hat eine den zehnten Teil
und im Fall des § 122 Abs. 1 Satz 3 eine den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft
erreichende Anzahl von Aktien für die
Dauer des Rechtsstreits bei Gericht oder einem
Notar zu hinterlegen; es ist glaubhaft zu machen,
daß die die Minderheit bildenden Aktionäre seit
mindestens drei Monaten vor dem Tag der
Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind;
zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstättige
Versicherung vor einem Notar. Das Prozeßgericht
hat bei Unbedenklichkeit die vorzeitige
Rücknahme der hinterlegten Aktien zu gestatten.
(3) Macht der Beklagte glaubhaft, daß ihm auf
Grund des Abs. 5 oder von anderen Vorschriften
des bürgerlichen Rechts gegen die die Minderheit
bildenden Aktionäre oder einzelne von
ihnen ein Ersatzanspruch zusteht oder erwachsen
kann, so hat das Prozeßgericht anzuordnen, daß
die Minderheit ihm angemessene Sicherheit leiste.
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über
die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung
und über die Folgen der Versäumung der Frist
sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Minderheit ist der Gesellschaft gegenüber
verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen, die der Gesellschaft zur Last fallen.
(s) Für den Schaden, der dem Beklagten durch
eine unbegründete Klage entsteht, sind ihm die
Aktionäre, denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt, als Gesamtschuldner verantwortlich.
§ 124. Verzicht und Vergleich
Die Gesellschaft kann auf einen Anspruch, dessen
Geltendmachung die Minderheit nach § 122
Abs. 1 verlangt hat, nur verzichten oder sich darüber
vergleichen, wenn von den die Minderheit
bildenden Aktionären so viele zustimmen, daß
die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten
Teil und im Fall des § 122 Abs. 1 Satz 3 den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.
FÜNFTER TEIL
Rechnungslegung
ERSTER ABSCHNITT
Jahresabschluß. Gewinnverteilung. Geschäftsbericht
§ 125. Feststellung des Jahresabschlusses
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten
des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr
die Jahresbilanz und die Gewinn- und
Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen
und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Die Satzung
kann eine andere Frist von nicht mehr als fünf
Monaten bestimmen.
(2) Der Aufsichtsrat hat sich innerhalb eines
Monats nach Vorlegung gegenüber dem Vorstand
über den Jahresabschluß zu erklären.
(3) Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß,
so ist dieser festgestellt, wenn sich nicht Vorstand
und Aufsichtsrat für eine Feststellung
durch die Hauptversammlung entscheiden.
(4) Entscheiden sie sich für die Feststellung
durch die Hauptversammlung oder billigt der
Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht, so hat der
Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung
zur Feststellung des Jahresabschlusses einzuberufen.
(5) Die Hauptversammlung zur Feststellung des
Jahresabschlusses hat in den ersten fünf Monaten
des Geschäftsjahrs stattzufinden. Die Satzung
kann eine andere Frist von nicht mehr als sieben
Monaten bestimmen. Der Vorstand hat den
Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrats
(§ 96) der Hauptversammlung vorzulegen.
(6) Der Jahresabschluß nebst dem Bericht des
Aufsichtsrats ist mindestens während der letzten
vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung
in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur
Einsicht der Aktionäre aufzulegen. Auf Verlangen
ist jedem Aktionär spätestens vierzehn Tage
vor dem Tag der Versammlung eine Abschrift
der Vorlagen zu erteilen. An die Stelle des Tages
der Versammlung tritt, wenn die Teilnahme an
der Versammlung von der Hinterlegung der Aktien
abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ablauf
die Aktien zu hinterlegen sind.
(7) Die Verhandlung über den Jahresabschluß
ist mit den Verhandlungen über die Gewinnverteilung
(§ 126) und die Entlastung (§ 104)
zu verbinden. Die Verhandlung ist zu vertagen,
wenn es die Hauptversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit beschließt oder eine Minderheit
es verlangt, deren Anteile zusammen den
zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Das
Verlangen der Minderheit ist nur zu berücksichtigen,
wenn sie bestimmte Posten des Jahresabschlusses
bemängelt. Ist die Verhandlung vertagt,
so kann keine neue Vertagung verlangt werden.
(8) Für die Verlängerung der nach Abs. 1 und
5 bestimmten Fristen gilt § 104 Abs. 3 sinngemäß.
§ 126. Gewinnverteilung
(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich
in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs
über die Verteilung des Reingewinns (Gewinnverteilung).
Die Satzung kann eine andere
Frist von nicht mehr als sieben Monaten bestimmen.
(2) Der Vorstand hat einen Vorschlag für die
Gewinnverteilung dem Aufsichtsrat und mit dessen
Bericht der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 125 Abs. 6 über die Auflegung des Jahresabschlusses
gilt, sinngemäß.
(3) An den vom Vorstand mit Billigung des
Aufsichtsrats festgestellten Jahresabschluß ist die
Hauptversammlung gebunden. Sie kann jedoch
den Reingewinn ganz oder teilweise von der
Verteilung ausschließen, soweit sie auf Grund der
Satzung hiezu ermächtigt ist. Die Änderungen
des Jahresabschlusses, die hiedurch nötig werden,
hat der Vorstand vorzunehmen.
(4) Für die Verlängerung der nach Abs. 1 bestimmten
Fristen gilt § 104 Abs. 3 sinngemäß.
§ 127. Aufstellung des Geschäftsberichts
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten
des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr
einen Geschäftsbericht aufzustellen
und diesen mit dem Jahresabschluß (§ 125) und
dem Vorschlag für die Gewinnverteilung (§ 126)
dem Aufsichtsrat vorzulegen. Die Satzung kann
eine andere Frist von nicht mehr als fünf Monaten
bestimmen.
(2) Der Vorstand hat den Geschäftsbericht mit
dem Bericht des Aufsichtsrats (§ 96) der Hauptversammlung
zur Verhandlung über die Entlastung,
die Gewinnverteilung und die Feststel-
lung des Jahresabschlusses (§ 125 Abs. 4) vorzulegen.
§ 125 Abs. 6 über die Auflegung des Jahresabschlusses
gilt sinngemäß.
(3) Für die Verlängerung der nach Abs. 1 bestimmten
Fristen gilt § 104 Abs. 3 sinngemäß.
§ 128. Inhalt des Geschäftsberichts
(1) Im Geschäftsbericht sind der Geschäftsverlauf
und die Lage der Gesellschaft darzulegen;
es ist auch über Vorgänge von besonderer Bedeutung
zu berichten, die nach dem Abschluß des
Geschäftsjahrs eingetreten sind.
(2) Im Geschäftsbericht ist ferner der Jahresabschluß
zu erläutern. Dabei sind auch wesentliche
Abweichungen von dem letzten Jahresabschluß
zu erörtern und Angaben zu machen über
1. Aktien, die ein Aktionär für Rechnung der
Gesellschaft oder eines abhängigen Unternehmens
oder ein abhängiges Unternehmen als Gründtr
oder Zeichner oder in Ausübung eines Bezugsrechts
nach § 165 übernommen hat; sind solche
Aktien im Geschäftsjahr verwertet worden, so
ist auch über die Verwertung unter Angabe des
Erlöses und die Verwendung des Erlöses zu berichten;
2. eigene Aktien der Gesellschaft, die sie, ein
abhängiges Unternehmen oder ein anderer für
Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen
Unternehmens erworben oder als Pfand genommen
hat; sind solche Aktien im Geschäftsjahr erworben
oder veräußert worden, so ist auch über den
Erwerb oder die Veräußerung unter Angabe des
Erwerbs- oder Veräußerungspreises und die Verwendung
des Erlöses zu berichten;
3. Aktien, die bei bedingter Kapitalerhöhung
im Geschäftsjahr bezogen worden sind;
4. das genehmigte Kapital;
5. die bestehenden Genußrechte unter Angabe
der im Geschäftsjahr geschaffenen;
6. aus der Jahresbilanz nicht ersichtliche Haftungsverhältnisse
einschließlich von Pfandbestellungen
und Sicherungsübereignungen sowie von
Verbindlichkeiten aus der Begebung von Wechseln
und Schecks;
7. die Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen,
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,
Provisionen und Nebenleistungen
jeder Art) für das Geschäftsjahr und die darüber
hinaus im Geschäftsjahr gewährten, bisher in
keinem Geschäftsbericht angegebenen Bezüge der
Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats und
eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung
der Gesellschaft; in die Gesamtbezüge sind einzurechnen
Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge
und Leistungen verwandter Art
an frühere Mitglieder und ihre Hinterbliebenen.
Dabei sind die Gesamtbezüge des Vorstands, des
Aufsichtsrats und einer sonstigen Einrichtung in
gesonderten Beträgen unter ihrer Bezeichnung
anzuführen;
8. die Beziehungen zu Konzernunternehmen;
hiebei ist auch über Verträge zu berichten,
die die Gesellschaft verpflichten, ihren Gewinn
oder Verlust ganz oder teilweise an andere Personen
zu überrechnen oder von anderen Personen
zu übernehmen;
9. die Zugehörigkeit der Gesellschaft zu preis-
und absatzregelnden Verbänden und ähnliche
Bindungen.
(3) Die Berichterstattung hat den Grundsätzen
einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft
zu entsprechen. Sie kann nur soweit unterbleiben,
als überwiegende Interessen der Gesellschaft
oder eines beteiligten Unternehmens oder das
öffentliche Interesse es erfordern.
(4) Im Geschäftsbericht sind die sämtlichen
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
einschließlich der im Geschäftsjahr oder nachher
ausgeschiedenen mit dem Familiennamen und
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
anzugeben. Die Vorsitzenden des Vorstands und
des Aufsichtsrats sind besonders zu bezeichnen.
§ 129. Inhalt des Jahresabschlusses
(1) Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
Er ist so klar und übersichtlich aufzustellen, daß
er einen möglichst sicheren Einblick in die Lage
der Gesellschaft gewährt.
(2) Soweit in den folgenden Vorschriften nichts
anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs über Handelsbücher anzuwenden.
§ 130. Gesetzliche Rücklage
(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.
(2) In diese sind außer den Beträgen, deren
Einstellung in die gesetzliche Rücklage für den
Fall der Kapitalherabsetzung nach den §§ 185,
192 Abs. 5 vorgeschrieben ist, einzustellen
1. der Betrag, der mindestens dem zwanzigsten
feil des jährlichen Reingewinns entspricht,
solange die Rücklage nicht den zehnten oder
den in der Satzung bestimmten höheren Teil des
Grundkapitals erreicht hat;
2. der Betrag, der bei der ersten oder einer
späteren Ausgabe von Aktien für einen höheren
Betrag als den Nennbetrag über diesen und den
Betrag der durch die Ausgabe entstehenden
Kosten hinaus erzielt wird;
3. der Betrag, der bei der bedingten Kapitalerhöhung
durch Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen
für einen höheren Betrag als den
Nennbetrag der Bezugsaktien über diesen und
den Betrag der durch die Ausgabe der Schuldverschreibungen
und der Bezugsaktien entste-
henden Kosten hinaus erzielt wird, es sei denn,
daß der Gesamtnennbetrag der Bezugsaktien zuzüglich
der durch ihre Ausgabe sowie die Ausgabe
der Schuldverschreibungen entstehenden
Kosten den Gesamtbetrag erreicht oder übersteigt,
zu dem die Schuldverschreibungen ausgegeben
werden;
4. der Betrag von Zuzahlungen, die Aktionäre
gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Aktien
leisten.
(3) Die gesetzliche Rücklage darf nur zum Ausgleich
von Wertminderungen und zur Deckung
von sonstigen Verlusten verwendet werden. Der
Verwendung der gesetzlichen Rücklage steht
nicht entgegen, daß freie, zum Ausgleich von
Wertminderungen und zur Deckung von sonstigen
Verlusten bestimmte Rücklagen vorhanden
sind.
§ 131. Gliederung der Jahresbilanz
(1) In der Jahresbilanz sind, wenn der Geschäftszweig
keine abweichende Gliederung bedingt,
die gleichwertig sein muß, unbeschadet
einer weiteren Gliederung folgende Posten gesondert
auszuweisen
A. Auf der Aktivseite
I. Ausstehende Einlagen auf das Grundkapital.
II. Anlagevermögen
1. Unbebaute Grundstücke;
2. bebaute Grundstücke mit
a) Wohngebäuden,
b) Geschäfts- oder Fabriksgebäuden oder
anderen Baulichkeiten;
der Grundwert und der Gebäudewert sind getrennt
auszuweisen;
3. Maschinen und maschinelle Anlagen;
4. Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
5. im Bau befindliche Anlagen;
6. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Marken-
und ähnliche Rechte;
7. Beteiligungen, gleichviel ob sie in Wertpapieren
verkörpert sind oder nicht. Aktien
oder Anteile einer Kapitalgesellschaft, deren
Nennbeträge insgesamt den vierten Teil des
Nennkapitals dieser Gesellschaft erreichen, gelten
im Zweifel als Beteiligung;
8. andere Wertpapiere des Anlagevermögens;
9. Anzahlungen für Anlagen.
III. Umlaufvermögen
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. halbfertige Erzeugnisse;
3. fertige Erzeugnisse, Waren;
4. Wertpapiere, soweit sie nicht unter 117.. 7
oder 8, III Z. 5, 12 oder 13 aufzuführen sind;
5. eigene Aktien und Aktien einer herrschenden
Gesellschaft unter Angabe ihres Nennbetrags;
6. Hypothekarforderungen;
7. von der Gesellschaft geleistete Anzahlungen,
soweit sie nicht unter II Z. 9 auszuweisen
sind;
8. Forderungen auf Grund von Warenlieferungen
und Leistungen;
9. Forderungen an Konzernunternehmen;
10. Forderungen aus Krediten gemäß § 80;
11. Forderungen an Aufsichtsratsmitglieder,
soweit sie nicht aus Geschäften entstanden sind,
die der Betrieb der Gesellschaft gewöhnlich mit
sich bringt;
12. Wechselforderungen;
13. Schecks;
14. Kassenbestand, Postscheckguthaben und
Giroguthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank;
15. andere Guthaben bei Kreditunternehmungen;
16. sonstige Forderungen.
IV. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten.
B. Auf der Passivseite
I. Grundkapital; die Gesamtnennbeträge der
Aktien jeder Gattung sind gesondert anzugeben,
bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu
vermerken.
II. Rücklagen
1. gesetzliche Rücklage;
2. andere Rücklagen (freie Rücklagen)
a) versteuerte,
b) nichtversteuerte.
III. Wertberichtigungen
1. zu Posten des Anlagevermögens,
2. zu Posten des Umlaufvermögens.
IV. Rückstellungen.
V. Verbindlichkeiten
1. Anleihen unter Angabe ihrer dinglichen
Sicherung;
2. Hypothekarschulden;
3. von Arbeitern und Angestellten gegebene
Kautionen;
4. Anzahlungen von Kunden;
5. Verbindlichkeiten auf Grund von Warenlieferungen
und Leistungen;
6. Verbindlichkeiten gegenüber Konzernunternehmen;
7. Verbindlichkeiten aus der Annahme von
gezogenen Wechseln und der Ausstellung eigener
Wechsel;
8. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditunternehmungen;
9. sonstige Verbindlichkeiten.
VI. Passive Rechnungsabgrenzungsposten.
(2) Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen
und Rückstellungen, die für das Geschäftsjahr
gemacht werden, sind bereits in der Jahresbilanz
vorzunehmen.
(3) Der Überschuß der Aktivposten über die
Passivposten (Reingewinn) oder der Überschuß
der Passivposten über die Aktivposten (Reinverlust)
ist am Schlusse der Jahresbilanz gesondert
auszuweisen. Ein vorjähriger Gewinn- oder
Verlustvortrag ist in der Vorspalte anzugeben.
(4) Beim Anlagevermögen sind nur die Aktivposten
auszuweisen, die am Abschlußstichtag
bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb
der Gesellschaft zu dienen. Die auf die Posten 1
bis 8 des Anlagevermögens entfallenden Zugänge
und Abgänge sind gesondert anzuführen. Gleiches
gilt für Abschreibungen und Wertberichtigungen.
Werden Wertberichtigungen zu Posten
des Umlaufvermögens gebildet, dann sind diese
nach den entsprechenden Aktivposten aufzugliedern.
(5) Unzulässig ist eine Verrechnung von Forderungen
mit Verbindlichkeiten sowie von
Grundstücksrechten mit Grundstückslasten.
Rücklagen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
dürfen nicht als Verbindlichkeiten angeführt
werden.
(6) Fällt ein Gegenstand unter mehrere Posten,
so ist bei dem Posten, unter dem er ausgewiesen
wird, die Mitzugehörigkeit zu den anderen
Posten zu vermerken, wenn dies zur Aufstellung
einer klaren und übersichtlichen Jahresbilanz
nötig ist. Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Konzernunternehmen sind in der
Regel als solche (Abs. 1 A III Z. 9; B V Z. 6)
auszuweisen; werden sie unter anderen Posten
ausgewiesen, so muß die Eigenschaft ab Konzernforderung
oder -verbindlichkeit vermerkt
werden. Eigene Aktien und Aktien einer herrschenden
Gesellschaft dürfen nicht unter anderen
Posten angeführt werden.
(7) Verbindlichkeiten aus Bürgschaften einschließlich
Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie
aus Gewährleistungsverträgen sind, auch
wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen
gegenüberstehen, in voller Höhe in der Jahresbilanz
zu vermerken.
§ 132. Gliederung der Gewinn- und
Verlustrechnung
(1) In der Gewinn- und Verlustrechnung sind,
wenn der Geschäftszweig keine abweichende
Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muß,
unbeschadet einer weiteren Gliederung folgende
Posten gesondert auszuweisen
I. Auf der Seite der Aufwendungen
1. a) Löhne,
b) Gehälter;
2. soziale Abgaben;
3. Abschreibungen auf das Anlagevermögen;
4. Aufwandszinsen;
5. Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und
vom Vermögen mit Ausnahme derjenigen
Steuern vom Einkommen, die durch Steuerabzug
erhoben werden;
6. Beiträge an Berufsvertretungen, wenn die
Zugehörigkeit auf gesetzlicher Vorschrift beruht;
7. außerordentliche Aufwendungen, soweit sie
nicht in Z. 1 bis 6, 8 und 9 enthalten sind;
8. Zuweisungen an Rücklagen;
9. Rohverlust (Überschuß der nicht gesondert
ausweispflichtigen Aufwendungen über die nicht
gesondert ausweispflichtigen Erträge).
II. Auf der Seite der Erträge
1. Rohüberschuß (Oberschuß der nicht gesondert
ausweispflichtigen Erträge über die nicht
gesondert ausweispflichtigen Aufwendungen);
2. Erträge aus Beteiligungen;
3. Ertragszinsen;
4. außerordentliche Erträge
a) aus der Veräußerung von Anlagen. Die
Aufrechnung gegen Verluste aus der Veräußerung
von Anlagen ist zulässig;
b) aus der Auflösung Von freien Rücklagen,
Rückstellungen und Wertberichtigungen;
c) sonstige;
5. die aus der Auflösung der gesetzlichen Rücklage
gewonnenen Beträge.
(2) Der Reingewinn oder Reinverlust des
Jahres ist am Schlusse der Gewinn- und Verlustrechnung
gesondert auszuweisen. Ein vorjähriger
Gewinn- oder Verlustvortrag ist in der Vorspalte
anzugeben.
§ 133. Wertansätze in der Jahresbilanz
Für den Ansatz der einzelnen Posten der
Jahresbilanz gelten folgende Vorschriften
1. Die im § 131 Abs. 1 A II Z. 1 bis 5 bezeichneten
Gegenstände des Anlagevermögens
dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
angesetzt werden.
Auch bei geringerem Wert dürfen sie zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt
werden, wenn der Anteil an dem Wertverlust, der
sich bei der Verteilung auf die voraussichtliche
Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung für
das einzelne Geschäftsjahr ergibt, in Abzug oder
in Form von Wertberichtigungen in Ansatz gebracht
wird.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten
dürfen in angemessenem Umfange Abnutzungen
und sonstige Wertminderungen sowie angemessene
Teile der Betriebs- und Verwaltungskosten
eingerechnet werden, die auf den Zeitraum
der Herstellung entfallen; sind die Betriebs-
und Verwaltungskosten durch offenbare Unterbeschäftigung
überhöht, so dürfen nur die einer
durchschnittlichen Beschäftigung entsprechenden
Teile dieser Kosten eingerechnet werden. Vertriebskosten
gelten nicht als Betriebs- und Verwaltungskosten.
2. Die im § 131 Abs. 1 A II Z. 6 bis 8 bezeichneten
Gegenstände des Anlagevermögens
dürfen höchstens zu den Anschaffungskosten
angesetzt werden.
Auch bei geringerem Wert dürfen sie zu den
Anschaffungskosten angesetzt werden, wenn
nicht die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Abschreibungen oder Wertberichtigungen
nötig machen.
3. Die Gegenstände des Umlaufvermögens
(§ 131 Abs. 1 A III) dürfen höchstens zu den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt
werden. Für die Berechnung der Herstellungskosten
gilt Z. 1 Abs. 3.
Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
höher als der Börsen- oder Marktpreis
am Abschlußstichtag, so ist höchstens dieser Preis
anzusetzen.
Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen
und übersteigen die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten den Wert, der den Gegenständen
am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist
höchstens dieser Wert anzusetzen.
4. Die Aufwendungen für die Gründung und
die Kapitalbeschaffung dürfen nicht als Aktivposten
eingesetzt werden. Die Aufwendungen für
die Ingangsetzung oder Umstellung eines Betriebes
oder eines Teilbetriebes dürfen nur insoweit
als Aktivposten eingesetzt werden, als dies
bei vorsichtiger Beurteilung gerechtfertigt erscheint.
Der eingesetzte Betrag ist durch angemessene
jährliche Abschreibungen oder Wertberichtigungen
binnen fünf Jahren zu tilgen.
5. Für den Geschäfts- oder Firmenwert darf
kein Aktivposten eingesetzt werden. Übersteigt
jedoch die für die Übernahme eines Unternehmens
bewirkte Gegenleistung die Werte der einzelnen
Vermögensgegenstände des Unternehmens
im Zeitpunkt der Übernahme, so darf der Unterschied,
jedoch nur gesondert, unter die Posten des
Anlagevermögens aufgenommen werden; der eingesetzte
Betrag ist durch angemessene jährliche
Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu
tilgen.
6. Anleihen der Gesellschaft sind mit ihrem
Rückzahlungsbetrag unter die Passivposten aufzunehmen.
Ist der Rückzahlungsbetrag höher
als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschied,
jedoch nur gesondert, unter die Aktivposten, die
der Rechnungsabgrenzung dienen, aufgenommen
werden; der eingesetzte Betrag ist durch jährliche
Abschreibungen oder Wertberichtigungen zu
tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Anleihen
verteilt werden dürfen.
7. Das Grundkapital ist auf der Passivseite
zum Nennbetrag einzusetzen.
ZWEITER ABSCHNITT
Prüfung des Jahresabschlusses
§ 134. Umfang der Prüfung
(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung
der Buchführung und des Geschäftsberichts, soweit
er den Jahresabschluß erläutert, durch einen
oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschlußprüfer)
zu prüfen, bevor er dem Aufsichtsrat
vorgelegt wird. Hat keine Prüfung stattgefunden,
so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt
werden; ein trotzdem festgestellter Jahresabschluß
ist nichtig.
(2) Die Abschlußprüfung darf sich nicht darauf
beschränken, ob der Jahresabschluß äußerlich
sachgemäß aufgestellt ist und mit dem Bestandsverzeichnis
und den Geschäftsbüchern übereinstimmt,
sondern hat sich auch auf die Beachtung
der Vorschriften über den Jahresabschluß und
den Geschäftsbericht zu erstrecken.
§ 135. Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Abschlußprüfern und dem Vorstand über die
Auslegung der Rechtsvorschriften über den
Jahresabschluß und den Geschäftsbericht entscheidet
auf Antrag der Abschlußprüfer oder des
Vorstands das Gericht. Es verhandelt und entscheidet
in Senaten im Verfahren außer Streitsachen
mit folgenden Besonderheiten
a) Die Verweisung auf den Rechtsweg ist
nicht zulässig.
b) Inwiefern die Kosten des Verfahrens von
einem Beteiligten zu ersetzen oder unter
den Beteiligten zu teilen sind, entscheidet
das Gericht nach den Bestimmungen der
Zivilprozeßordnung über den Kostenersatz.
c) Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz
ist der Rekurs ausgeschlossen.
d) Das Rechtsmittel der Vorstellung findet
keine Anwendung.
§ 136. Bestellung der Abschlußprüfer
(1) Die Abschlußprüfer werden von der Hauptversammlung
gewählt; das Wahlergebnis ist in
die Niederschrift aufzunehmen. Die Prüfer sind
vor dem Ablauf des Geschäftsjahrs zu wählen,
auf das sich ihre Prüfungstätigkeit erstreckt. Ist
eine Verlängerung der Fristen des § 125 Abs. 1
und 5 gemäß § 125 Abs. 8 bewilligt worden, so
gelten die in der Hauptversammlung zuletzt gewählten
Abschlußprüfer auch für die folgenden
Geschäftsjahre bis zu dem Jahre gewählt, in dem
eine Hauptversammlung gemäß § 104 stattfindet.
Der Vorstand hat den gewählten Prüfern unverzüglich
den Prüfungsauftrag zu erteilen.
(2) Der Vorstand, der Aufsichtsrat oder eine
Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten
Teil des Grundkapitals erreichen, ist berechtigt,
gegen die Auswahl der Abschlußprüfer
zur Niederschrift aus wichtigem Grund Widerspruch
zu erheben.
(3) Ober den Widerspruch entscheidet nach Anhörung
der Beteiligten das Gericht, die Entscheidung
ist unanfechtbar. Der Widerspruch der
Minderheit ist nur zu berücksichtigen, wenn
glaubhaft gemacht wird, daß die die Minderheit
bildenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten
vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber
der Aktien sind; zur Glaubhaftmachung
genügt eine eidesstättige Versicherung vor einem
Notar. Wird dem Widerspruch stattgegeben, so
hat das Gericht andere Abschlußprüfer zu bestellen;
die Bestellung ist endgültig.
(4) Hat die Hauptversammlung bis zum Ablauf
des Geschäftsjahrs keine Abschlußprüfer gewählt,
so hat, abgesehen vom Fall des Abs. 1
Satz 3, auf Antrag des Vorstands, des Aufsichtsrats
oder eines Aktionärs das Gericht die Abschlußprüfer
zu bestellen; die Bestellung ist endgültig.
Gleiches gilt für den Fall, daß ein gewählter
Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrags
abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen
Abschluß der Prüfung verhindert ist und
die Hauptversammlung keinen anderen Prüfer
gewählt hat. Der Vorstand ist verpflichtet, den
Antrag zu stellen. Wenn das Gericht die Abschlußprüfer
bestellt hat, dann kann die Hauptversammlung
deren Wahl nicht mehr nachholen;
eine trotzdem durchgeführte Wahl ist nichtig.
(5) Die vom Gericht bestellten Abschlußprüfer
haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen
baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung
für ihre Tätigkeit. Diese Beträge bestimmt
das Gericht unter Bedachtnahme auf die
Honorarordnung (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-
Kammergesetzes, BGBL Nr. 20/
1948); gegen die Festsetzung kann Rekurs ergriffen
werden, gegen die Entscheidung des
Gerichts zweiter Instanz ist der Rekurs ausgeschlossen.
(6) Die Wahl zum Abschlußprüfer oder die
Bestellung zum Abschlußprüfer durch die Gründer
kann die Hauptversammlung vor Abschluß
der Prüfung widerrufen; hat das Gericht den
Prüfer bestellt, so hat es auf Antrag des Vorstands
aus wichtigem Grund die Bestellung zu
widerrufen.
§ 137. Auswahl der Abschlußprüfer
(1) Als Abschlußprüfer dürfen nur Beeidete
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaften
gewählt oder bestellt werden.
(2) Mitglieder des Vorstands oder des Auftichtsrats
sowie Angestellte der Gesellschaft
dürfen als Prüfer weder gewählt noch bestellt
werden; gleiches gilt für Mitglieder des Vorstands
oder des Aufsichtsrats sowie Angestellte
einer anderen Gesellschaft, die von der zu prüfenden
Gesellschaft abhängig ist oder sie beherrscht,
sowie für Personen, auf deren
Geschäftsführung eine dieser Gesellschaften
maßgebenden Einfluß hat.
§ 138. Auskunftsrecht
(1) Der Vorstand hat den Abschlußprüfern den
Jahresabschluß und den Geschäftsbericht vorzulegen
und ihnen zu gestatten, die Bücher und
Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände,
namentlich die Gesellschaftskasse
und die Bestände an Wertpapieren und Waren,
zu prüfen.
(2) Die Abschlußprüfer können vom Vorstand
alle Aufklärungen und Nachweise verlangen,
welche die sorgfältige Erfüllung ihrer Prüfungspflicht
fordert.
(3) Soweit es die Vorbereitung der Abschlußprüfung
fordert und nicht die überwiegenden
Interessen der Gesellschaft oder eines beteiligten
Unternehmens entgegenstehen, haben die Prüfer
diese Rechte auch schon vor Aufstellung des
Jahresabschlusses.
§ 139. Prüfungsbericht
(1) Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis
der Prüfung schriftlich zu berichten. Im
Bericht ist besonders festzustellen, ob die Buchführung,
der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht,
soweit er den Jahresabschluß erläutert,
den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob
der Vorstand die verlangten Aufklärungen und
Nachweise erbracht hat. Die Prüfer haben den
Bericht zu unterzeichnen.
(2) Der Bericht ist dem Vorstand und dem
Aufsichtsrat vorzulegen.
§ 140. Bestätigungsvermerk
(1) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der
Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so
haben die Abschlußprüfer dies durch einen Vermerk
zu bestätigen; der Bestätigungsvermerk
muß ergeben, daß nach pflichtgemäßer Prüfung
auf Grund der Bücher und Schriften der Gesellschaft
sowie der vom Vorstand erteilten Aufklärungen
und Nachweise die Buchführung, der
Jahresabschluß und der Geschäftsbericht, soweit
er den Jahresabschluß erläutert, den gesetzlichen
Vorschriften entsprechen.
(2) Sind Einwendungen zu erheben, so haben
die Abschlußprüfer die Bestätigung zu versagen
oder einzuschränken.
(3) Die Abschlußprüfer haben die Bestätigung
auch dann zu versagen oder einzuschränken,
wenn der Geschäftsbericht, soweit in ihm der
Geschäftsverlauf und die Lage der Gesellschaft
dargelegt sind, offensichtlich eine falsche Darstellung
der Verhältnisse der Gesellschaft
enthält, die geeignet ist, das durch den Jahresabschluß
vermittelte Bild von der Lage der
Gesellschaft zu verfälschen.
(4) Die Abschlußprüfer haben den Bestätigungsvermerk
mit Angabe von Ort und Tag zu
unterzeichnen.
§ 141. Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer
(1) Die Abschlußprüfer, ihre Gehilfen und die
bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter
einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften
und unparteiischen Prüfung und zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht
unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
verwerten, die sie bei der Wahrnehmung ihrer
Obliegenheiten erfahren haben. Wer seine Obliegenheiten
verletzt, ist der Gesellschaft zum Ersatz
des daraus entstehenden Schadens verpflichtet;
mehrere Personen haften ab Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig
gehandelt haben, beschränkt sich auf
250.000 S für eine Prüfung; dies gilt auch
dann, wenn an der Prüfung mehrere Personen
beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende
Handlungen begangen worden sind,
und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte
vorsätzlich gehandelt haben.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer
ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat
und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der
Prüfungsgesellschaft. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats
der Prüfungsgesellschaft und sein Stellvertreter
dürfen jedoch die von der Prüfungsgesellschaft
erstatteten Berichte einsehen, die
dabei erlangten Kenntnisse aber nur verwerten,
soweit es die Erfüllung der Überwachungspflicht
des Aufsichtsrats fordert.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften
kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch
beschränkt werden.
(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren
in fünf Jahren.
DRITTER ABSCHNITT
Veröffentlichung des Jahresabschlusses
§ 142. Einreichung des Jahresabschlusses
und des Geschäftsberichts
zum Handelsregister
(1) Der Vorstand hat unverzüglich den Jahresabschluß
und den Geschäftsbericht nebst dem
Bericht des Aufsichtsrats (§ 96) zum Handelsregister
des Sitzes der Gesellschaft einzureichen.
(2) Zu der Prüfung, ob der Jahresabschluß und
der Geschäftsbericht den gesetzlichen Vorschriften
entsprechen, ist das Gericht nicht verpflichtet.
§ 143. Veröffentlichung des Jahresabschlusses
Der Vorstand hat unverzüglich den Jahresabschluß
in den Bekanntmachungsblättern zu
veröffentlichen und die Veröffentlichung zum
Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen.
§ 144. Form und Inhalt der Veröffentlichung
des Jahresabschlusses
(1) Der Jahresabschluß ist in allen Veröffentlichungen
und Vervielfältigungen vollständig und
richtig mit dem vollen Wortlaut des Bestätigungsvermerks
wiederzugeben; haben die Abschlußprüfer
die Bestätigung versagt oder hat
keine Prüfung des Jahresabschlusses stattgefunden,
so ist hierauf in einem besonderen Vermerk
hinzuweisen. In den Veröffentlichungen und
Vervielfältigungen des Jahresabschlusses sind
sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
mit dem Familiennamen und mindest
einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben;
die Vorsitzenden des Vorstands und des
Aufsichtsrats sind besonders zu bezeichnen.
(2) Bei der Aufstellung und in allen Veröffentlichungen
und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses
müssen die in der Bilanz und in der
Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen
Posten in der Weise untereinandergesetzt werden,
daß jeder Posten mit dem dazugehörigen
Zahlenbetrag eine besondere Zeile erhält; die
Summe der Posten auf der Aktivseite und auf
der Passivseite sowie auf der Seite der Aufwendungen
und auf der Seite der Erträge ist jeweils
besonders anzugeben.
SECHSTER TEIL
Satzungsänderung. Maßnahmen . der Kapitalbeschaffung
und Kapitalherabsetzung
ERSTER ABSCHNITT
Satzungsänderung
§ 145. Allgemeines
(1) Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses
der Hauptversammlung. Die Befugnis
zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen,
kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat
übertragen.
(2) Der Beschluß kann nur gefaßt werden,
wenn die beabsichtigte Satzungsänderung nach
ihrem wesentlichen Inhalt ausdrücklich und fristgemäß
(§ 108 Abs. 2) angekündigt worden ist.
(3) Die rechtswirksam getroffenen Festsetzungen
über Sondervorteile, Gründungsaufwand,
Sacheinlagen und Sachübernahmen (§§ 19, 20)
können erst nach Ablauf der Verjährungsfrist
des § 44 geändert werden.
§ 146. Beschluß der Hauptversammlung
(1) Der Beschluß der Hauptversammlung
bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese
Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit,
für eine Änderung des Gegensundes des Unternehmens
jedoch nur durch eine größere Kapitalmehrheit
ersetzen. Sie kann noch andere Erfordernisse
aufstellen.
(2) Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen
von Aktien (§ 11) zum Nachteil einer
Gattung geändert werden, so bedarf der
Beschluß der Hauptversammlung zu seiner
Wirksamkeit eines in gesonderter Abstimmung
gefaßten Beschlusses der benachteiligten Aktionäre;
für diesen gilt Abs. 1. Die benachteiligten
Aktionäre können den Beschluß nur fassen,
wenn die gesonderte Abstimmung ausdrücklich
und fristgemäß (§ 108 Abs. 2) angekündigt worden
ist.
§ 147. Begründung von Nebenverpflichtungen
Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen
(§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.
§ 148. Eintragung der Satzungsänderung
(1) Der Vorstand hat die Satzungsänderung
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Bedarf die Satzungsänderung behördlicher
Genehmigung, so ist der Anmeldung die Genehmigungsurkunde
beizufügen.
(2) Soweit nicht die Änderung Angaben nach
§ 32 betrifft, genügt bei der Eintragung die Bezugnahme
auf die beim Gericht eingereichten
Urkunden. Betrifft eine Änderung Bestimmungen,
die ihrem Inhalt nach zu veröffentlichen
sind, so ist auch die Änderung ihrem Inhalt nach
zu veröffentlichen.
(3) Die Änderung hat keine Wirkung, bevor
sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft
eingetragen worden ist.
ZWEITER ABSCHNITT
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
Erster Unterabschnitt
Kapitalerhöhung
§ 149. Voraussetzungen
(1) Eine Erhöhung des Grundkapitals durch
Ausgabe neuer Aktien kann nur mit einer Mehrheit
beschlossen werden, die mindestens drei
Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese
Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit ersetzen
und noch andere Erfordernisse aufstellen.
(2) Sind mehrere Gattungen von Aktien (§ 11)
vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung
zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter
Abstimmung gefaßten Beschlusses der
Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Abs. 1.
Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die
gesonderte Abstimmung ausdrücklich und fristgemäß
(S 108 Abs. 2) angekündigt worden ist.
(s) Sollen die neuen Aktien für einen höheren
Betrag als den Nennbetrag ausgegeben werden,
so ist der Mindestbetrag, unter dem sie nicht
ausgegeben werden sollen, im Beschluß über die
Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen.
(4) Das Grundkapital darf nicht erhöht werden,
solange noch ausstehende Einlagen auf das
bisherige Grundkapital geleistet werden können.
Für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung
etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen in
verhältnismäßig unerheblichem Umfang aus, so
hindert dies die Erhöhung des Grundkapitals
nicht.
§ 150. Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
(1) Wird eine Sacheinlage gemacht, so muß ihr
Gegenstand, die Person, von der die Gesellschaft
den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag
der bei der Sacheinlage zu gewährenden Aktien
im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals
festgesetzt werden. Der Beschluß kann nur
gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen
ausdrücklich und fristgemäß (§ 108
Abs. 2) angekündigt worden ist.
(2) Ohne diese Festsetzung sind Vereinbarungen
über Sacheinlagen und die Rechtshandlungen
zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber
unwirksam. Ist die Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals eingetragen, so wird ihre Gültigkeit
durch diese Unwirksamkeit nicht berührt.
Der Aktionär bleibt verpflichtet, den Nennbetrag
oder den höheren Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
Die Unwirksamkeit kann durch Satzungsänderung
nicht geheilt werden, nachdem
die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
in das Handelsregister eingetragen Worden
ist.
§ 151. Anmeldung des Beschlusses
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben
den Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) In der Anmeldung ist anzugeben, welche
Einlagen auf das bisherige Grundkapital rückständig
sind und warum sie nicht geleistet werden
können.
(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen,
wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der Sacheinlage
hinter dem Nennbetrag der dafür zu gewährenden
Aktien zurückbleibt.
§ 152. Zeichnung der neuen Aktien
(1) Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht
durch schriftliche Erklärung (Zeichnungsschein),
aus der die Beteiligung nach der Zahl, dem
Nennbetrag und, wenn mehrere Gattungen ausgegeben
werden, der Gattung der Aktien hervorgehen
muß. Der Zeichnungsschein ist doppelt
auszustellen; er hat zu enthalten
1. den Tag, an dem die Erhöhung des Grundkapitals
beschlossen ist;
2. den Ausgabebetrag der Aktien, den Betrag
der festgesetzten Einzahlungen sowie den Umfang
von Nebenverpflichtungen;
3. die im Fall der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
vorgesehenen Festsetzungen und, wenn
mehrere Gattungen ausgegeben werden, den Gesamtnennbetrag
einer jeden Aktiengattung;
4. den Zeitpunkt, an dem die Zeichnung unverbindlich
wird, wenn nicht bis dahin die
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
eingetragen worden ist.
(2) Zeichnungsscheine, die diese Angaben nicht
vollständig oder die außer dem Vorbehalt im
Abs. 1 Z. 4 Beschränkungen der Verpflichtung
des Zeichners enthalten, sind nichtig.
(3) Ist die Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals eingetragen, so kann sich der
Zeichner auf die Nichtigkeit oder Unverbindlichkeit
des Zeichnungsscheins nicht berufen,
wenn er auf Grund des Zeichnungsscheins als
Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen
erfüllt hat.
(4) Jede nicht im Zeichnungsschein enthaltene
Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam.
§ 153. Bezugs recht
(1) Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen
ein seinem Anteil an dem bisherigen Grundkapital
entsprechender Teil der neuen Aktien zugeteilt
werden. Für die Ausübung des Bezugsrechts
kann eine Frist von mindestens zwei Wochen
bestimmt werden.
(2) Der Vorstand hat den Ausgabebetrag und
zugleich eine nach Abs. 1 bestimmte Frist in den
Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
(3) Das Bezugsrecht kann ganz oder teilweise
nur im Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals
ausgeschlossen werden. In diesem Fall
bedarf der Beschluß neben den in Gesetz oder
Satzung für die Kapitalerhöhung aufgestellten
Erfordernissen einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann
diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit
ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
(4) Ein Beschluß, durch den das Bezugsrecht
ganz oder teilweise ausgeschlossen wird, kann
nur gefaßt werden, wenn diese Ausschließung
ausdrücklich und fristgemäß (§ 108 Abs. 2) angekündigt
worden ist.
§ 154. Zusicherungen von Rechten
auf den Bezug neuer Aktien
(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können
nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre
(§ 153) zugesichert werden.
(2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die
Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft
gegenüber unwirksam.
§ 155. Anmeldung und Eintragung
der Durchführung
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder dessen Stellvertreter haben die
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Für die Anmeldung gelten sinngemäß § 28
Abs. 2 und § 29 Abs. 1. Durch Gutschrift auf
ein Konto des Vorstands (§ 49 Abs. 3) kann die
Einzahlung nicht geleistet werden.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen
1. die Doppelstücke der Zeichnungsscheine und
ein vom Vorstand unterschriebenes Verzeichnis
der Zeichner, das die auf jeden entfallenden Aktien
und die auf sie geleisteten Einzahlungen angibt;
2. im Fall der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
die Verträge, die den Festsetzungen nach
§ 150 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung
geschlossen worden sind;
3. eine Berechnung der Kosten, die für die Gesellschaft
durch die Ausgabe der neuen Aktien
entstehen werden;
4. wenn die Erhöhung des Grundkapitals der
behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
(4) Anmeldung und Eintragung der Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals können
mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
über die Erhöhung verbunden werden.
(5) Die eingereichten Schriftstücke werden
beim Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder
öffentlich beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
§ 156. Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
Mit der Eintragung der Durchführung der Erhöhung
des Grundkapitals ist das Grundkapital
erhöht.
§ 157. Veröffentlichung
In die Veröffentlichung der Eintragung der
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
sind außer deren Inhalt der Ausgabebetrag der
Aktien und die im Fall der Kapitalerhöhung mit
Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen aufzunehmen,
bei der Veröffentlichung dieser Festsetzungen
genügt die Bezugnahme auf die beim Gericht
eingereichten Urkunden.
§ 158. Verbotene Ausgabe von
Aktien und Zwischenscheinen
Die neuen Anteilsrechte können vor Eintragung
der Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals nicht übertragen, neue Aktien
und Zwischenscheine können vorher nicht ausgegeben
werden. Die vorher ausgegebenen neuen
Aktien und Zwischenscheine sind nichtig; für
den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber
den Besitzern als Gesamtschuldner verantwortlich.
Zweiter Unterabschnitt
Bedingte Kapitalerhöhung
§ 159. Voraussetzungen
(1) Die Hauptversammlung kann eine Erhöhung
des Grundkapitals beschließen, die nur
so weit durchgeführt werden soll, als von einem
unentziehbaren Umtausch- oder Bezugsrecht
Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf
die neuen Aktien (Bezugsaktien) einräumt
(bedingte Kapitalerhöhung).
(2) Die bedingte Kapitalerhöhung darf nur
zum Zweck der Gewährung von Umtausch- oder
Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen
oder zur Vorbereitung
des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen
beschlossen werden.
(3) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals
darf nicht höher sein als die Hälfte des zur
Zeit des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung
vorhandenen Grundkapitals.
(4) Ein dem Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung
entgegenstehender Beschluß der
Hauptversammlung ist nichtig.
(5) Die folgenden Vorschriften über das
Bezugsrecht gelten sinngemäß für das Umtauschrecht.
§ 160. Erfordernisse des
Beschlusses
(1) Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung
bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt; die Satzung
kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit
ersetzen und noch andere Erfordernisse
aufstellen. § 149 Abs. 2 und § 154 Abs. 2
gelten sinngemäß.
(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt
werden
1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung,
2. der Kreis der Bezugsberechtigten,
3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen,
wonach dieser Betrag errechnet wird.
§ 161. Bedingte Kapitalerhöhung
mit Sacheinlagen
(1) Wird eine Sacheinlage gemacht, so muß
ihr Gegensund, die Person, von der die Gesellschaft
den Gegenstand erwirbt, und der Nennbetrag
der bei der Sacheinlage zu gewährenden
Aktien im Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung
festgesetzt werden. Als Sacheinlage
gilt nicht die Hingabe von Schuldverschreibungen
im Umtausch gegen Bezugsaktien. Der
Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die
Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und
fristgemäß (§ 108 Abs. 2) angekündigt worden
ist.
(2) Ohne diese Festsetzung sind Vereinbarungen
über Sacheinlagen und die Rechtshandlungen
zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber
unwirksam. Sind die Bezugsaktien ausgegeben,
so wird die Gültigkeit der bedingten Kapitalerhöhung
durch diese Unwirksamkeit nicht
berührt. Der Aktionär bleibt verpflichtet, den
Nennbetrag oder den höheren Ausgabebetrag
der Bezugsaktien einzuzahlen. Die Unwirksamkeit
kann durch Satzungsänderung nicht
geheilt werden, nachdem die Bezugsaktien ausgegeben
worden sind.
§ 162. Anmeldung des Beschlusses
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben
den Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen
1. im Fall der bedingten Kapitalerhöhung mit
Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen
nach § 161 zugrunde liegen oder zu ihrer
Ausführung geschlossen worden sind;
2. eine Berechnung der Kosten, die für die
Gesellschaft durch die Ausgabe der Bezugsaktien
entstehen werden;
3. wenn die Kapitalerhöhung der behördlichen
Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde.
(3) Das Gericht hat die Eintragung abzulehnen,
wenn es offensichtlich ist, daß der Wert der
Sacheinlage hinter dem Nennbetrag der dafür
zu gewährenden Aktien zurückbleibt.
(4) Die eingereichten Schriftstücke werden beim
Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich
beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
§ 163. Veröffentlichung der Eintragung
In die Veröffentlichung der Eintragung des
Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung
sind außer deren Inhalt die Angaben im § 160
Abs. 2 und die im § 161 für den Fall der Einbringung
von Sacheinlagen vorgesehenen Festsetzungen
aufzunehmen; für die Festsetzungen
nach § 161 genügt die Bezugnahme auf die beim
Gericht eingereichten Urkunden.
§ 164. Verbotene Aktienausgabe
Die Bezugsaktien dürfen nicht vor Eintragung
des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung
ausgegeben werden. Ein Anspruch des Bezugsberechtigten
entsteht vor diesem Zeitpunkt
nicht. Die vorher ausgegebenen Bezugsaktien
sind nichtig; für den Schaden aus der Ausgabe
sind die Ausgeber den Besitzern als Gesamtschuldner
verantwortlich.
§ 165. Bezugserklärung
(1) Das Bezugsrecht wird durch schriftliche
Erklärung ausgeübt. Die Erklärung (Bezugserklärung)
ist doppelt auszustellen; sie hat die
Beteiligung nach der Zahl, dem Nennbetrag und,
wenn mehrere Gattungen ausgegeben werden,
der Gattung der Aktien sowie die Feststellungen
nach § 160 Abs. 2, § 161 und den Tag anzugeben,
an dem der Beschluß über die bedingte
Kapitalerhöhung gefaßt ist.
(2) Die Bezugserklärung hat die gleiche Wirkung
wie die Abgabe einer Zeichnungserklärung.
Bezugserklärungen, deren Inhalt nicht dem
Abs. 1 entspricht oder die Beschränkungen der
Verpflichtung des Erklärenden enthalten, sind
nichtig.
(3) Werden Bezugsaktien ungeachtet der
Nichtigkeit einer Bezugserklärung ausgegeben, so
kann sich der Erklärende auf die Nichtigkeit
nicht berufen, wenn er auf Grund der Bezugserklärung
als Aktionär Rechte ausgeübt oder
Verpflichtungen erfüllt hat.
(4) Jede nicht in der Bezugserklärung enthaltene
Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber
unwirksam.
§ 166. Ausgabe der Bezugsaktien
(1) Der Vorstand darf die Bezugsaktien nur in
Erfüllung des im Beschluß über die bedingte
Kapitalerhöhung festgesetzten Zwecks und nicht
vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgeben,
der sich aus dem Beschluß ergibt.
(2) Die Ausgabe gegen Wandelschuldverschreibungen
darf nur geschehen, wenn der Unterschied
zwischen dem Ausgabebetrag der zum
Umtausch eingereichten Schuldverschreibungen
und dem höheren Nennbetrag der für sie zu
gewährenden Bezugsaktien gedeckt ist aus dem
Reingewinn, einer freien Rücklage oder durch
Zuzahlung des Umtauschberechtigten. Dies gilt
nicht, wenn der Gesamtbetrag, zu dem die
Schuldverschreibungen ausgegeben sind, den
Gesamtnennbetrag der Bezugsaktien erreicht oder
übersteigt.
§ 167. Wirksamwerden der bedingten
Kapitalerhöhung
Mit der Ausgabe der Bezugsaktien ist das
Grundkapital erhöht.
§ 168. Anmeldung der Ausgabe von
Bezugsaktien
(1) Der Vorstand hat spätestens innerhalb
eines Monats nach Ablauf des Geschäftsjahrs
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden,
in welchem Umfang im abgelaufenen
Geschäftsjahr Bezugsaktien ausgegeben worden
sind.
(2) Der Anmeldung sind die Doppelstücke der
Bezugserklärungen und ein vom Vorstand unterschriebenes
Verzeichnis der Personen, die das
Bezugsrecht ausgeübt haben, beizufügen; das
Verzeichnis hat die auf jeden Aktionär entfallenden
Aktien und die auf sie gemachten
Einlagen anzugeben.
(3) In der Anmeldung hat der Vorstand die
Erklärung abzugeben, daß die Bezugsaktien nur
in Erfüllung des im Beschluß über die bedingte
Kapitalerhöhung festgestellten Zwecks und nicht
vor der vollen Leistung des Gegenwerts ausgegeben
worden sind, der sich aus dem Beschluß
ergibt.
(4) Die eingereichten Schriftstücke werden beim
Gericht in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich
beglaubigter Abschrift aufbewahrt.
Dritter Unterabschnitt
Genehmigtes Kapital
§ 169. Voraussetzungen
(1) Die Satzung kann den Vorstand für
höchstens fünf Jahre nach Eintragung der
Gesellschaft ermächtigen, das Grundkapital bis
zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe
neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen
(genehmigtes Kapital).
(2) Die Ermächtigung kann auch durch
Satzungsänderung für höchstens fünf Jahre nach
Eintragung der Satzungsänderung erteilt werden.
Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des
bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals
umfaßt; die Satzung kann diese Mehr-
heit durch eine größere Kapitalmehrheit ersetzen
und noch andere Erfordernisse aufstellen. § 149
Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3) Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals
darf nicht höher sein als die Hälfte des zur Zeit
der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals.
Die neuen Aktien dürfen nur mit Zustimmung
des Aufsichtsrats ausgegeben werden.
§ 170. Ausgabe der neuen Aktien
(1) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten
sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt, die §§ 152, 153
Abs. 1 und 2, §§ 154 bis 158 über die Kapitalerhöhung;
an die Stelle des Beschlusses über die
Erhöhung des Grundkapitals tritt die Ermächtigung
der Satzung zur Ausgabe neuer Aktien.
(2) Die neuen Aktien dürfen nicht ausgegeben
werden, solange noch ausstehende Einlagen auf
das bisherige Grundkapital geleistet werden können.
Für Versicherungsgesellschaften kann die
Satzung etwas anderes bestimmen. Stehen Einlagen
in verhältnismäßig unerheblichem Umfang
aus, so hindert dies die Ausgabe der neuen
Aktien nicht. In der ersten Anmeldung der
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige
Grundkapital rückständig sind und warum sie
nicht geleistet werden können.
§ 171. Bedingungen der Aktienausgabe
(1) Über den Inhalt der Aktienrechte, den
Ausschluß des Bezugsrechts und die sonstigen
Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der
Vorstand, soweit die Ermächtigung keine Bestimmungen
enthält. Der Vorstand darf die Entscheidung
nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
treffen.
(2) Sind Vorzugsaktien ohne Stimmrecht vorhanden,
so können Aktien mit vorhergehenden
oder gleichstehenden Rechten nur ausgegeben
werden, wenn die Ermächtigung dies vorsieht.
§ 172. Ausgabe gegen Sacheinlagen
(1) Gegen Sacheinlagen dürfen Aktien nur ausgegeben
werden, wenn die Ermächtigung dies
vorsieht.
(2) Der Gegenstand der Sacheinlage, die Person,
von der die Gesellschaft den Gegenstand
erwirbt, und der Nennbetrag der bei der Sacheinlage
zu gewährenden Aktien sind, wenn sie
nicht in der Ermächtigung festgesetzt sind, vom
Vorstand festzusetzen und in den Zeichnungsschein
aufzunehmen. Der Vorstand darf die Entscheidung
nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats
treffen.
(3) Ohne die vorgeschriebene Festsetzung sind
Vereinbarungen über Sacheinlagen und die
Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft
gegenüber unwirksam. Gleiches gilt,
wenn die Festsetzung des Vorstands nicht in den
Zeichnungsschein aufgenommen ist. Ist die
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
eingetragen, so wird ihre Gültigkeit durch diese
Unwirksamkeit nicht berührt. Der Aktionär
bleibt verpflichtet, den Nennbetrag oder den
höheren Ausgabebetrag der Aktien einzuzahlen.
Die Unwirksamkeit kann durch Satzungsänderung
nicht geheilt werden, nachdem die Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals in das
Handelsregister eingetragen worden ist.
§ 173. Vereinbarungen über Sacheinlagen
vor Eintragung der Gesellschaft
Sind vor Eintragung der Gesellschaft Vereinbarungen
getroffen worden, wonach auf das genehmigte
Kapital eine Sacheinlage zu leisten ist,
so muß die Satzung die im Fall der Ausgabe
gegen Sacheinlagen bezeichneten Festsetzungen
enthalten. Dabei gelten sinngemäß § 20 Abs. 2,
§§ 24 bis 27, § 29 Abs. 2 Z. 2, 4 und 5, § 42 über
die Gründung der Gesellschaft; an die Stelle der
Gründer tritt der Vorstand und an die Stelle der
Anmeldung und Eintragung der Gesellschaft die
Anmeldung und Eintragung der Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals.
Vierter Unterabschnitt
§ 174. Wandelschuldverschreibungen.
Gewinnschuldverschreibungen
(1) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen,
bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder
Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen),
oder von Schuldverschreibungen,
bei denen die Rechte der Gläubiger
mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung
gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen),
ist nur auf Grund eines Beschlusses
der Hauptversammlung zulässig. Der Beschluß
bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann
diese Mehrheit durch eine andere Kapitalmehrheit
ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen.
§ 149 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Wandelschuldverschreibungen und Gewinnschuldverschreibungen
dürfen nur mit Bewilligung
des Bundesministeriums für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Inneres ausgegeben werden; die Bewilligung ist
zu erteilen, wenn nicht gesamtwirtschaftliche
Interessen entgegenstehen.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Gewährung
von Genußrechten.
(4) Auf Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen
und Genußrechte
haben die Aktionäre ein Bezugsrecht; § 153 gilt
sinngemäß.
DRITTER ABSCHNITT
Maßnahmen der Kapitalherabsetzung
Erster Unterabschnitt
Ordentliche Kapitalherabsetzung
§ 175. Voraussetzungen
(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann
nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die
mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die
Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere
Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse
aufstellen.
(2) Sind mehrere Gattungen von Aktien (§ 11)
vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung
zu seiner Wirksamkeit eines in gesonderter
Abstimmung gefaßten Beschlusses der
Aktionäre jeder Gattung; für diesen gilt Abs. 1.
Der Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn die
gesonderte Abstimmung ausdrücklich und fristgemäß
(§ 108 Abs. 2) angekündigt worden ist.
(3) In dem Beschluß ist festzusetzen, zu welchem
Zweck die Herabsetzung stattfindet, namentlich
ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt
werden sollen.
(4) Das Grundkapital kann herabgesetzt werden
1. durch Herabsetzung des Nennbetrags der
Aktien,
2. durch Zusammenlegung der Aktien; diese
ist nur zulässig, soweit der Mindestnennbetrag
für Aktien nicht eingehalten werden kann.
Der Beschluß muß die Art der Herabsetzung
angeben.
§ 176. Anmeldung des Beschlusses
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder dessen Stellvertreter haben den
Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
§ 177. Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
Mit der Eintragung des Beschlusses über die
Herabsetzung des Grundkapitals ist das Grundkapital
herabgesetzt.
§ 178. Gläubigerschutz
(1) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet
worden sind, bevor die Eintragung des
Beschlusses bekanntgemacht worden ist, muß,
wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der
Bekanntmachung zu diesem Zweck melden,
Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung
verlangen können. Die Gläubiger sind
in der Bekanntmachung der Eintragung auf dieses
Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheitsleistung
zu verlangen, steht solchen Gläubigern
nicht zu, die im Fall des Konkurses ein Recht auf
vorzugsweise Befriedigung aus einer nach gesetzlicher
Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und
staatlich überwachten Deckungsmasse haben.
(2) Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf
Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst
geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung
der Eintragung sechs Monate verstrichen
sind und nachdem den Gläubigern, die
sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung
oder Sicherheit gewährt worden ist. Auch eine
Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung
zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem
bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung
oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam,
die sich rechtzeitig gemeldet haben.
(3) Das Recht der Gläubiger, Sicherheialeistung
zu verlangen, ist unabhängig davon, ob Zahlungen
an die Aktionäre auf Grund der Herabsetzung
des Grundkapitals geleistet werden.
§ 179. Kraftloserklärung von
Aktien
(1) Sollen zur Ausführung der Herabsetzung
des Grundkapitals Aktien durch Umtausch, Abstempelung
oder durch ein ähnliches Verfahren
zusammengelegt werden, so kann die Gesellschaft
die Aktien für kraftlos erklären, die trotz
Aufforderung nicht bei ihr eingereicht worden
sind. Gleiches gilt für eingereichte Aktien, welche
die zum Ersatz durch neue Aktien nötige Zahl
nicht erreichen und der Gesellschaft nicht zur
Verwertung für Rechnung der Beteiligten zur
Verfügung gestellt sind.
(2) Die Aufforderung zur Einreichung der
Aktien hat die Kraftloserklärung anzudrohen.
Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn
die Aufforderung nach § 58 Abs. 2 veröffentlicht
worden ist. Sie geschieht durch Veröffentlichung
in den Bekanntmachungsblättern.
(3) Die an Stelle der für kraftlos erklärten
Aktien auszugebenden neuen Aktien hat die Gesellschaft
unverzüglich für Rechnung der Beteiligten
zum Börsenpreis durch Vermittlung eines
Börsesensais und beim Fehlen eines Börsenpreises
durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen.
Ist von der Versteigerung am Sitz der
Gesellschaft kein angemessener Erfolg zu erwarten,
so sind die Aktien zwecks Erzielung eines
höheren Erlöses an einen anderen Ort zur Versteigerung
zu übersenden. Zeit, Ort und Gegenstand
der Versteigerung sind zu veröffentlichen.
Die Beteiligten sind besonders zu benachrichtigen;
die Benachrichtigung kann unterbleiben,
wenn sie untunlich ist. Veröffentlichung und Benachrichtigung
müssen mindestens vierzehn Tage
vor der Versteigerung ergehen. Der Erlös ist
den Beteiligten auszuzahlen oder, wenn ein
Recht zur Hinterlegung besteht, zu hinterlegen.
§ 180. Anmeldung der Durchführung
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder dessen Stellvertreter haben die
Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden.
(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung
der Herabsetzung des Grundkapitals
können mit Anmeldung und Eintragung des Beschlusses
über die Herabsetzung verbunden werden.
§ 181. Herabsetzung unter den
Mindestnennbetrag
(1) Das Grundkapital kann unter den nach § 7
zulässigen Mindestnennbetrag herabgesetzt werden,
wenn dieser durch eine zugleich mit der
Kapitalherabsetzung beschlossene Kapitalerhöhung,
bei der Sacheinlagen nicht bedungen
sind, wieder erreicht wird.
(2) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn sie und
die Durchführung der Erhöhung nicht binnen
sechs Monaten nach der Beschlußfassung in das
Handelsregister eingetragen worden sind; der
Lauf der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs-
oder Nichtigkeitsklage anhängig ist
oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung
beantragte behördliche Genehmigung
noch nicht erteilt ist. Die Beschlüsse und die
Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals
sind gemeinsam in das Handelsregister einzutragen.
Zweiter Unterabschnitt
Vereinfachte Kapitalherabsetzung
§ 182. Voraussetzungen
(1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die
dazu dienen soll, Wertminderungen auszugleichen,
sonstige Verluste zu decken oder Beträge
in die gesetzliche Rücklage einzustellen,
kann in vereinfachter Form vorgenommen werden.
Im Beschluß ist festzusetzen, daß die Herabsetzung
zu diesen Zwecken stattfindet.
(2) § 175 Abs. 1, 2 und 4, § 5 176, 177, 179
bis 181 über die ordentliche Kapitalherabsetzung
gelten sinngemäß. Daneben gelten die Vorschriften
dieses Unterabschnitts.
§ 183. Auflösung von Rücklagen
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur
zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des
nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals
übersteigende Teil der gesetzlichen Rücklage
und die zum Ausgleich von Wertminderungen
und zur Deckung von sonstigen Verlusten
bestimmten freien Rücklagen vorweg aufgelöst
sind.
§ 184. Verbot von Zahlungen an die
Aktionäre
Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen
und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen
werden, dürfen nicht zu Zahlungen an die
Aktionäre und nicht dazu verwendet werden, die
Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung
von Einlagen zu befreien. Sie dürfen nur zum
Ausgleich von Wertminderungen, zur Deckung
von sonstigen Verlusten und zur Einstellung von
Beträgen in die gesetzliche Rücklage verwendet
werden; auch eine Verwendung zu einem dieser
Zwecke ist nur zulässig, soweit sie im Beschluß
als Zweck der Herabsetzung angegeben ist.
§ 185. Einstellung von Beträgen in
die gesetzliche Rücklage bei zu
hoch angenommenen Verlusten
Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz für
ein Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren
nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
beginnt, daß Wertminderungen und sonstige
Verluste in der bei der Beschlußfassung
angenommenen Höhe tatsächlich nicht eingetreten
oder ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag
in die gesetzliche Rücklage einzustellen.
§ 186. Beschränkung der Einste11ung
von Beträgen in die gesetzliche
Rücklage
Die Beträge, die aus der Auflösung der Rücklagen
und aus der Kapkaiherabsetzung gewonnen
werden, dürfen in die gesetzliche Rücklage nur
eingestellt werden, soweit diese zehn vom Hundert
des Grundkapitals nicht übersteigt; als
Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich
durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber
der nach § 7 zulässige Mindestnennbetrag. Bei
der Bemessung der zulässigen Höhe bleiben Beträge,
die nach der Beschlußfassung über die
Kapitalherabsetzung nach § 130 Abs. 2 Z. 2
bis 4 in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind,
auch dann außer Betracht, wenn ihre Zahlung
auf einem Beschluß beruht, der zugleich mit dem
Beschluß über die Kapitalherabsetzung gefaßt
wird.
§ 187. Gewinnausschüttung.
Gläubigerschutz
(1) Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden,
bevor die gesetzliche Rücklage zehn vom Hundert
des Grundkapitals erreicht hat; als Grundkapital
gilt dabei der Nennbetrag, der sich durch
die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der
nach § 7 zulässige Mindestnennbetrag.
(2) Die Zahlung eines Gewinnanteils von mehr
als vier vom Hundert des Grundkapitals ist erst
für ein Geschäftsjahr zulässig, das später als zwei
Jahre nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
beginnt. Dies gilt nicht, wenn die
Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung
der Eintragung des Beschlusses begründet
worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind,
soweit sie sich binnen sechs Monaten nach der
Veröffentlichung des Jahresabschlusses, auf
Grund dessen die Gewinnverteilung beschlossen
ist, zu diesem Zweck gemeldet haben; einer
Sicherstellung von Gläubigern bedarf es nicht,
denen im Fall des Konkurses ein B-echt auf vorzugsweise
Befriedigung aus einer nach gesetzlicher
Vorschrift zu ihrem Schutz errichteten und
staatlich überwachten Deckungsmasse zusteht. Die
Gläubiger sind in der Veröffentlichung des
Jahresabschlusses auf die Befriedigung oder
Sicherstellung hinzuweisen.
(3) Die Beträge, die aus der Auflösung von
Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen
sind, dürfen auch nach diesen Vorschriften
nicht als Gewinn ausgeschüttet werden.
§ 188. Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
(1) Im Jahresabschluß für das letzte vor der
Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
abgelaufene Geschäftsjahr können Grundkapital
und Rücklagen in der Höhe ausgewiesen werden,
wie sie nach der Kapitalherabsetzung bestehen
sollen.
(z) In diesem Fall beschließt die Hauptversammlung
über den Jahresabschluß. Der Beschluß
ist zugleich mit dem Beschluß über die Kapitalherabsetzung
zu fassen. § 125 Abs. 1, 2, 4 bis 8
gilt sinngemäß.
(3) Die Beschlüsse sind nichtig, wenn der Beschluß
über die Kapitalherabsetzung nicht binnen
drei Monaten nach der Beschlußfassung in das
Handelsregister eingetragen worden ist; der Lauf
der Frist ist gehemmt, solange eine Anfechtungs-
oder Nichtigkeitsklage anhängig ist oder eine zur
Kapitalherabsetzung beantragte behördliche Genehmigung
noch nicht erteilt ist.
§ 189. Rückwirkung der Kapitalherabsetzung
bei gleichzeitiger
Kapitalerhöhung
(1) Wird im Fall des § 188 zugleich mit der
Kapitalherabsetzung eine Erhöhung des Grundkapitals
beschlossen, so kann auch die Kapitalerhöhung
in dem Jahresabschluß als vollzogen
berücksichtigt werden. Die Beschlußfassung ist
nur zulässig, wenn die neuen Aktien gezeichnet,
keine Sacheinlagen bedungen sind und wenn auf
jede Aktie die Einzahlung geleistet ist, die nach
§ 155 Abs. 2 zur Zeit der Anmeldung der Durchführung
der Kapitalerhöhung bewirkt sein muß.
Der Nachweis der Zeichnung und der Einzahlung
ist dem Notar zu erbringen, der den Beschluß
über die Erhöhung des Grundkapitals beurkundet.
(2) Sämtliche Beschlüsse sind nichtig, wenn die
Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und die
Kapitalerhöhung und die Durchführung der Erhöhung
nicht binnen drei Monaten nach der
Beschlußfassung in das Handelsregister eingetragen
worden sind; der Lauf der Frist ist gehemmt,
solange eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage
anhängig ist oder eine zur Kapitalherabsetzung
oder Kapitalerhöhung beantragte behördliche
Genehmigung noch nicht erteilt ist. Die Beschlüsse
und die Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals sind gemeinsam in das Handelsregister
einzutragen.
§ 190. Gewinn- und Verlustrechnung
In den Fällen der §§ 188, 189 sind in der
Gewinn- und Verlustrechnung auf der Seite der
Erträge die aus der Auflösung der Rücklagen und
aus der Kapitalherabsetzung gewonnenen Beträge
gesondert auszuweisen. Ferner ist auf der Seite
der Aufwendungen gesondert anzugeben, ob und
in welcher Höhe diese Beträge
a) zum Ausgleich von Wertminderungen,
b) zur Deckung von sonstigen Verlusten oder
c) zur Einstellung in die gesetzliche Rücklage
verwendet werden.
§ 191. Veröffentlichung
Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses
nach § 143 darf im Fall des § 188 erst nach Eintragung
des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung,
im Fall des § 189 erst ergehen, nachdem
die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und
Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung
eingetragen worden sind.
Dritter Unterabschnitt
Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien
§ 192. Voraussetzungen
(1) Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb
durch die Gesellschaft eingezogen werden.
Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn
sie in der ursprünglichen Satzung oder durch eine
Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung
der Aktien angeordnet oder gestattet war.
(2) Bei der Einziehung sind die Vorschriften
über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen.
Für die Zahlung des Entgelts, das Aktionären
bei einer Zwangseinziehung oder bei einem
Erwerb von Aktien zum Zwecke der Einziehung
gewährt wird, und für die Befreiung dieser Aktionäre
von der Verpflichtung zur Leistung von
Einlagen gilt § 178 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung
brauchen nicht befolgt werden,
wenn Aktien, auf die der Nennbetrag oder der
höhere Ausgabebetrag voll geleistet ist,
1. der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung
gestellt oder
2. zu Lasten des aus der Jahresbilanz sich ergebenden
Reingewinns oder einer freien Rücklage
eingezogen werden.
(4) Auch in den Fällen des Abs. 3 Z. 1 und 2
kann die Kapitalherabsetzung durch Einziehung
nur von der Hauptversammlung beschlossen
werden. Für den Beschluß genügt die einfache
Stimmenmehrheit; die Satzung kann diese Mehrheit
durch eine größere ersetzen und noch andere
Erfordernisse aufstellen. Im Beschluß ist der
Zweck der Kapitalherabsetzung festzusetzen.
Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder dessen Stellvertreter haben den Beschluß
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(5) In den Fällen des Abs. 3 Z. 1 und 2 ist in
die gesetzliche Rücklage ein Betrag einzustellen,
der dem Gesamtnennbetrag der eingezogenen
Aktien gleichkommt.
(6) Soweit es sich um eine durch die Satzung
angeordnete Zwangseinziehung handelt, bedarf
es eines Beschlusses der Hauptversammlung nicht.
In diesem Fall tritt für die Anwendung der Vorschriften
über die ordentliche Kapitalherabsetzung
an die Stelle des Hauptversammlungsbeschlusses
die Entscheidung des Vorstands über die
Einziehung.
§ 193. Wirksamwerden der Einziehung
Mit der Eintragung des Beschlusses oder, wenn
die Einziehung nachfolgt, mit der Einziehung ist
das Grundkapital um den Gesamtnennbetrag der
eingezogenen Aktien herabgesetzt. Handelt es
sich um eine durch die Satzung angeordnete
Zwangseinziehung, so ist, wenn die Hauptversammlung
nicht über die Kapitalherabsetzung
beschließt, das Grundkapital mit der Zwangseinziehung
herabgesetzt. Zur Einziehung bedarf es
einer auf Vernichtung der Rechte aus bestimmten
Aktien gerichteten Handlung der Gesellschaft.
§ 194. Anmeldung der Durchführung
(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des
Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter haben die
Durchführung der Herabsetzung des Grundkapitals
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Dies gilt auch dann, wenn es sich
um eine durch die Satzung angeordnete Zwangseinziehung
handelt.
(2) Anmeldung und Eintragung der Durchführung
der Herabsetzung können mit Anmeldung
und Eintragung des Beschlusses über die Herabsetzung
verbunden werden.
SIEBENTER TEIL
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse
und der vom Vorstand festgestellten
Jahresabschlüsse
ERSTER ABSCHNITT
Anfechtbarkeit
§ 195. Anfechtungsgründe
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann
wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung
durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage).
(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt
werden, daß ein Aktionär mit der Stimmrechtsausübung
vorsätzlich für sich oder einen Dritten
gesellschaftsfremde Sondervorteile zum Schaden
der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu erlangen
suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem
Zweck zu dienen. § 100 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß
fest, so kann eine Anfechtung auf eine
Verletzung der Vorschriften über die Gliederung
des Jahresabschlusses nicht gestützt werden, wenn
Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses
nur unwesentlich beeinträchtigt sind.
(4) Eine Verletzung des Gesetzes liegt hinsichtlich
des Beschlusses über die Verteilung des Reingewinns
oder die Entlastung des Vorstands oder
des Aufsichtsrats insbesondere auch dann vor,
wenn die Bestimmungen des § 125 Abs. 6 nicht
eingehalten worden sind.
§ 196, Anfechtungsbefugnis
(1) Zur Anfechtung ist befugt
1. jeder in der Hauptversammlung erschienene
Aktionär, der gegen den Beschluß Widerspruch
zur Niederschrift erklärt hat;
2. jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene
Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung
zu Unrecht nicht zugelassen worden
ist oder die Versammlung nicht gehörig einberufen
oder der Gegenstand der Beschlußfassung
nicht gehörig angekündigt worden ist;
3. im Fall des § 195 Abs. 2 jeder Aktionär;
4. der Vorstand;
5. jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats,
wenn sich die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats durch die Ausführung des
Beschlusses strafbar oder ersatzpflichtig machen
würden.
(2) Aktionäre sind zu einer Anfechtung, die
darauf gestützt wird, daß durch den Beschluß
Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen
oder Rückstellungen über das nach Gesetz oder
Satzung statthafte Maß hinaus vorgenommen
seien, nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen.
§ 197. Anfechtungsklage
(1) Zur Entscheidung über die Anfechtungsklage
ist der für den Sitz der Gesellschaft zuständige,
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen
berufene Gerichtshof erster Instanz
ausschließlich zuständig.
(2) Die Klage kann nur innerhalb eines Monats
nach der Beschlußfassung erhoben werden.
Sie ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Geselschaft
wird durch Vorstand und Aufsichtsrat
und, wenn der Vorstand klagt, durch den Aufsichtsrat
vertreten.
(3) Die erste Tagsatzung hat nicht vor Ablauf
der Monatsfrist des Abs. 2 stattzufinden. Mehrere
Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung
und Entscheidung zu verbinden.
(4) Macht die Gesellschaft glaubhaft, daß ihr
auf Grund des § 198 Abs. 2 oder anderer Vorschriften
gegen den klagenden Aktionär ein Ersatzanspruch
zusteht oder erwachsen kann, so
hat das Prozeßgericht auf ihren Antrag anzuordnen,
daß der klagende Aktionär der Gesellschaft
angemessene Sicherheit leiste. Die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über die Festsetzung
einer Frist zur Sicherheitsleistung und
über die Folgen der Versäumung der Frist sind
sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage
und den Termin der ersten Tagsatzung unverzüglich
in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
(6) Das Prozeßgericht hat auf Antrag einer
Partei den Wert des Streitgegenstandes nach den
gesamten im einzelnen Fall gegebenen Verhältnissen
unter Berücksichtigung des Interesses der
Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des angefochtenen
Beschlusses festzusetzen; das Prozeßgericht
ist an den vom Kläger in der Klage angegebenen
Wert hiebei nicht gebunden. Der Antrag
kann bis zum Schluß der Verhandlung
(§ 193 Zivilprozeßordnung) gestellt werden; gegen
den den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden
Beschluß ist in jedem Fall der Rekurs
zulässig.
§ 198. Urteilswirkung
(1) Soweit der Beschluß durch Urteil für nichtig
erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen
alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht
Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich
zum Handelsregister einzureichen. War
der Beschluß in das Handelsregister eingetragen,
so ist auch das Urteil einzutragen; die Eintragung
des Urteils ist in gleicher Weise wie die des
Beschlusses zu veröffentlichen.
(2) Für einen Schaden aus unbegründeter Anfechtung
sind der Gesellschaft die Kläger, denen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt,
als Gesamtschuldner verantwortlich.
ZWEITER ABSCHNITT
Nichtigkeit
S 199. Nichtigkeitsgründe
(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung ist
außer in den Fällen des § 134 Abs. 1, § 136
Abs. 4, § 159 Abs. 4, § 181 Abs. 2, § 188 Abs. 3,
§ 189 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn
1. die Hauptversammlung nicht nach § 105
Abs. 1 und 2 einberufen ist, es sei denn, daß
alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind,
2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4
beurkundet ist,
3. er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft
unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften
verletzt, die ausschließlich oder überwiegend
zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft
oder sonst im öffentlichen Interesse
gegeben sind,
4. er durch seinen Inhalt gegen die guten
Sitten verstößt.
(2) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses
auf Grund eines über eine Anfechtungsklage
(§ 197) ergangenen Urteils oder eines
gerichtlichen Beschlusses auf Löschung im öffentlichen
Interesse wegen Verletzung zwingender
gesetzlicher Vorschriften wird durch. Abs. 1 nicht
berührt.
§ 200. Heilung der Nichtigkeit
(1) Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses,
der entgegen § 111 Abs. 1, 2 und 4
nicht oder nicht gehörig beurkundet worden ist,
kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn
der Beschluß in das Handelsregister eingetragen
ist,
(2) Ist ein, Hauptversammlungsbeschluß nach
§ 199 Abs. 1 Z. 1, 3 oder 4 nichtig, so kann die
Nichtigkeit nicht mehr geltend gemacht werden,
wenn der Beschluß in das Handelsregister eingetragen
worden ist und seitdem drei Jahre verstrichen
sind. Eine Löschung des Beschlusses von
Amts wegen im öffentlichen Interesse wegen
Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften
(§ 199 Abs. 2) wird durch den Zeitablauf nicht
ausgeschlossen.
§ 201. Nichtigkeitsklage
(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein
Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats
Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines
Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft,
so gelten § 197 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 2
und 3, Abs. 4 bis 6, § 198 sinngemäß. Die Nichtigkeit
kann auch durch Einrede geltend gemacht
werden.
(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu
verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse
können verbunden werden.
§ 202. Nichtigkeit des vom Vorstand
festgestellten Jahresabschlusses
(1) Ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrats
festgestellter Jahresabschluß ist außer
im Fall des § 134 Abs. 1 nur dann nichtig, wenn
1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei
seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt
haben,
2. er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft
unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften
verletzt, die ausschließlich oder überwiegend
zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft
oder sonst im öffentlichen Interesse
gegeben sind,
3. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten
verstößt.
(2) Ist ein Jahresabschluß nach Abs. 1 Z. 1
nichtig, so kann die Nichtigkeit nicht mehr
geltend gemacht werden, wenn die Veröffentlichung
des Jahresabschlusses zum Handelsregister
des Sitzes der Gesellschaft eingereicht ist
und seitdem sechs Monate verstrichen sind.
(3) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit
eines Jahresabschlusses gegen die Gesellschaft
gilt § 201 sinngemäß.
ACHTER TEIL
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
ERSTER ABSCHNITT
Auflösung
Erster Unterabschnitt
Auflösungsgründe und Anmeldung
§ 203. Aullösungsgründe
(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst
1. durch, Ablauf der in der Satzung bestimmten
Zeit;
2. durch Beschluß der Hauptversammlung;
dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei
Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann diese
Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit
ersetzen und noch andere Erfordernisse aufstellen;
3. durch die Eröffnung des Konkurses über
das Vermögen der Gesellschaft;
4. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch
den die Eröffnung des Konkurses mangels eines
zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens
voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgelehnt
wird.
(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die
Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst
wird.
§ 204. Anmeldung und Eintragung
der Auflösung
Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft
zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden. Die Eröffnung und die Ablehnung
der Eröffnung des Konkurses (§ 203 Abs. 1 Z. 3
und 4) hat das Gericht von Amts wegen einzutragen.
Zweiter Unterabschnitt
Abwicklung
§ 205. Notwendigkeit der Abwicklung
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet
die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen
der Gesellschaft der Konkurs eröffnet
worden ist.
(2) Bis zum Schluß der Abwicklung sind die
Vorschriften der vorausgehenden Teile anzuwenden,
soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder
aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes
ergibt.
§ 206. Abwickler
(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder
als Abwickler, wenn nicht die Satzung
oder ein Beschluß der Hauptversammlung andere
Personen bestellt. Auch eine juristische Person
kann zum Abwickler bestellt werden.
(2) Auf Antrag des Aufsichtsrats oder einer
Minderheit von Aktionären, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
erreichen, hat das Gericht aus wichtigem Grund
die Abwickler zu bestellen und abzuberufen. Die
Aktionäre haben glaubhaft zu machen, daß sie
seit mindestens drei Monaten Inhaber der Aktien
sind; zur Glaubhaftmachung genügt eine
eidesstättige Versicherung vor einem Notar. Abwickler,
die nicht vom Gericht bestellt sind, kann
die Hauptversammlung jederzeit abberufen. Ansprüche
aus dem Anstellungsvertrag werden hiedurch
nicht berührt.
§ 207. Anmeldung der Abwickler
(1) Die ersten Abwickler hat der Vorstand,
jeden Wechsel der Abwickler haben diese zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Ist bei der Bestellung der Abwickler eine Bestimmung
über ihre Vertretungsbefugnis getroffen,
so ist auch diese Bestimmung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über
die Bestellung oder Abberufung sowie über die
Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich
beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes
der Gesellschaft beizufügen.
(3) Die Bestellung oder Abberufung von Abwicklern
durch das Gericht wird von Amts
wegen eingetragen.
(4) Die Abwickler haben ihre Unterschrift zur
Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
§ 208. Aufruf der Gläubiger
Die Abwickler haben unter Hinweis auf die
Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft
aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.
Die Aufforderung ist dreimal in den Bekanntmachungsblättern
zu veröffentlichen.
§ 209. Pflichten der Abwickler
(1) Die Abwickler haben die laufenden Geschäfte
zu beenden, die Forderungen einzuziehen,
das übrige Vermögen in Geld umzusetzen
und die Gläubiger zu befriedigen; um schwebende
Geschäfte zu beenden, können sie auch
neue eingehen.
(2) Die Abwickler haben unverzüglich, nach
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Oberschuldung
die Eröffnung des Konkurses oder des
Ausgleichsverfahrens zu beantragen.
(3) Im übrigen haben die Abwickler innerhalb
ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten
des Vorstands; sie unterliegen wie dieser der
Überwachung durch den Aufsichtsrat.
(4) Das Wettbewerbsverbot des § 79 gilt für sie
nicht.
§ 210. Vertretung der aufgelösten
Gesellschaft durch die Abwickler
(1) Die Abwickler vertreten innerhalb ihres
Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Sind mehrere Abwickler bestellt, so sind,
wenn in der Satzung oder bei ihrer Bestellung
nichts anderes bestimmt ist, sämtliche Abwickler
nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen
und zur Zeichnung für die Gesellschaft
befugt. In der Satzung oder bei der Bestellung
kann auch bestimmt werden, daß einzelne
Abwickler allein zur Vertretung der Gesellschaft
befugt sein sollen; gleiches kann der Aufsichtsrat
bestimmen, wenn die Satzung oder ein
Beschluß der Hauptversammlung ihn hiezu ermächtigt
hat. Die Abwickler können durch Beschluß
einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter
Geschäfte oder bestimmter Arten von
Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung
der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem Abwickler.
(3) Die Abwickler haben in der Weise zu zeichnen,
daß sie der Firma einen die Abwicklung andeutenden
Zusatz und ihre Namensunterschrift
hinzufügen.
(4) Dritten gegenüber ist eine Beschränkung
der Vertretungsbefugnis der Abwickler unwirksam.
(5) Prokuristen können nicht bestellt werden.
Bestehende Prokuren erlöschen und gelten als
Handlungsvollmachten. Das Erlöschen der Prokuren
ist zum Handelsregister anzumelden.
§ 211. Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
und Geschäftsbericht
(1) Die Abwickler haben für den Beginn der
Abwicklung eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und
weiterhin für den Schluß jedes Jahres einen
Jahresabschluß und einen Geschäftsbericht aufzustellen;
das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft
kann beibehalten werden.
(2) Die Hauptversammlung beschließt über die
Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluß und über
die Entlastung der Abwickler und des Aufsichtsrats.
Für den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht
gelten sinngemäß § 125 Abs. 1, 2, 4 bis
8, §§ 127, 128, 142 bis 144.
(3) Die §§ 131 bis 141 über die Wertansätze
in der Jahresbilanz und über die Gliederung
und die Prüfung des Jahresabschlusses gelten
nicht. Das Gericht hat jedoch auf Antrag von
Aktionären, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen,
aus wichtigem Grund eine Prüfung des Jahresabschlusses
anzuordnen; in diesem Fall gelten
die §§ 134 bis 141 über die Prüfung des Jahresabschlusses
sinngemäß.
(4) Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung zu entsprechen.
Er ist so klar und übersichtlich aufzustellen, daß
er einen möglichst sicheren Einblick in die Lage
der Gesellschaft gewährt. Die Vorschriften des
Handelsgesetzbuches über die Handelsbücher
sind anzuwenden.
(5) Die Vorschriften für den Jahresabschluß
gelten sinngemäß für die Eröffnungsbilanz.
§ 212. Verteilung des Vermögens
(1) Das nach der Berichtigung der Schulden
verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird
unter die Aktionäre verteilt.
(2) Die Verteilung geschieht nach dem Verhältnis
der Aktiennennbeträge, wenn nicht
mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedenen
Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens
vorhanden sind.
(3) Sind die Einlagen nicht auf alle Aktien
in demselben Verhältnis geleistet, so werden die
auf das Grundkapital geleisteten Einlagen
erstattet und ein Überschuß nach dem Verhältnis
der Aktiennennbeträge verteilt. Reicht das
Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht
aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach
dem Verhältnis der Aktiennennbeträge zu tragen;
die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit
nötig, einzuziehen.
§ 213. Gläubigerschutz
(1) Das Vermögen darf nur verteilt werden,
wenn ein Jahr seit dem Tag verstrichen ist, an
dem der Aufruf der Gläubiger (§ 208) zum
drittenmal veröffentlicht worden ist.
(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht,
so ist der geschuldete Betrag für ihn zu hinterlegen,
wenn ein Recht zur Hinterlegung
besteht.
(3) Kann eine Verbindlichkeit zurzeit nicht
berichtigt werden oder ist sie streitig, so darf
das Vermögen nur verteilt werden, wenn dem
Gläubiger Sicherheit geleistet ist.
§ 214. Schluß der Abwicklung
(1) Ist die Abwicklung beendet und die Schlußrechnung
gelegt, so haben die Abwickler den
Schluß der Abwicklung zum Handelsregister
anzumelden. Der Schluß der Abwicklung ist
einzutragen, die Gesellschaft ist zu löschen.
(2) Die Bücher und Schriften der Gesellschaft
sind an einem vom Gericht bestimmten sicheren
Ort zur Aufbewahrung auf sieben Jahre zu
hinterlegen.
(3) Das Gericht hat auf Antrag eines Aktionärs
oder eines Gläubigers diesem aus wichtigem
Grund die Einsicht der Bücher und Schriften
zu gestatten.
(4) Stellt sich nachträglich heraus, daß weitere
Abwicklungsmaßnahmen nötig sind, so hat auf
Antrag eines Beteiligten das Gericht die bisherigen
Abwickler neu zu bestellen oder andere
Abwickler zu berufen.
§ 215. Fortsetzung einer aufgelösten
Gesellschaft
(1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf
oder durch Beschluß der Hauptversammlung
aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung,
solange noch nicht mit der Verteilung des
Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist,
die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der
Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen
Grundkapitals umfaßt; die Satzung
kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit
ersetzen und noch andere Erfordernisse
aufstellen.
(2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch
die Eröffnung des Konkurses aufgelöst, der
Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsausgleichs
(§ 157 Konkursordnung) oder mangels
Teilnahme oder Vermögens (§ 166 Konkursordnung)
oder mit Einverständnis der Gläubiger
(§ 167 Konkursordnung) aufgehoben worden ist.
(3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der
Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister
anzumelden; sie haben bei der Anmeldung
nachzuweisen, daß noch nicht mit der Verteilung
des Vermögens der Gesellschaft unter
die Aktionäre begonnen worden ist.
(4) Der Fortsetzungsbeschluß hat keine Wirkung,
bevor er in das Handelsregister des Sitzes
der Gesellschaft eingetragen worden ist.
ZWEITER ABSCHNITT
Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 216. Klage auf Nichtigerklärung
(1) Enthält die Satzung nicht die nach § 17
wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser
Bestimmungen nichtig, so kann jeder Aktionär
und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats
klagen, daß die Gesellschaft für nichtig
erklärt werde. Auf andere Gründe kann die
Klage nicht gestützt werden.
(2) Ist der Mangel nach § 217 heilbar, so kann
die Klage erst erhoben werden, nachdem ein
Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert
hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen
drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen
ist.
(3) Die Klage kann nur binnen einem Jahr
nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden.
Eine Löschung der Gesellschaft von Amts
wegen aus einem Grund, aus dem nach Abs. 1
und 2 die Klage auf Nichtigkeit erhoben werden
könnte, oder aus dem Grund des Mangels eines
Vermögens wird durch den Zeitablauf nicht
ausgeschlossen.
(4) Für die Klage gelten § 197 Abs. 1, Abs. 2
Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 6, § 198 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, § 201 Abs. 2 sinngemäß; der Vorstand
hat eine Abschrift der Klage und des rechtskräftigen
Urteils zum Handelsregister einzureichen.
Das Urteil ist einzutragen und die Eintragung
zu veröffentlichen.
§ 217. Heilung der Nichtigkeit
Ein Mangel, der die Bestimmungen über die
Firma oder den Sitz der Gesellschaft, den
Gegenstand des Unternehmens, die Zusammensetzung
des Vorstands oder die Form der Veröffentlichungen
der Gesellschaft betrifft, kann
unter Beachtung der Vorschriften über Satzungsänderungen
geheilt werden.
§ 218. Wirkung der Eintragung der
Nichtigkeit
(1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft auf
Grund rechtskräftigen Urteils oder einer Entscheidung
des Registergerichts in das Handelsregister
eingetragen, so findet die Abwicklung
nach den Vorschriften über die Abwicklung bei
Auflösung statt.
(2) Die Wirksamkeit der im Namen der
Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte
wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.
(3) Die Gesellschafter haben die bedungenen
Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der
eingegangenen Verbindlichkeiten nötig ist.
NEUNTER TEIL
Verschmelzung
ERSTER ABSCHNITT
Verschmelzung von Aktiengesellschaften
§ 219. Wesen der Verschmelzung
Aktiengesellschaften können unter Ausschluß
der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden.
Die Verschmelzung kann erfolgen
1. durch Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft
(übertragende Gesellschaft) als Ganzes
an eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft)
gegen Gewährung von Aktien dieser
Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
2. durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft,
auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden
Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung
von Aktien der neuen Gesellschaft
übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
Erster Unterabschnitt
Verschmelzung durch Aufnahme
§ 220. Beschlüsse der Hauptversammlungen
(1) Die Verschmelzung durch Aufnahme ist
nur zulässig, wenn die Hauptversammlung jeder
Gesellschaft sie beschließt. Eines Beschlusses der
Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft
bedarf es nicht, wenn der Gesamtnennbetrag
der zu gewährenden Aktien den zehnten
Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft nicht
übersteigt; wird zur Durchführung der Verschmelzung
das Grundkapital erhöht, so ist der
Berechnung das erhöhte Grundkapital zugrunde
zu legen.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die
mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals umfaßt; die
Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere
Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse
aufstellen. Die übernehmende Gesellschaft
kann die Verschmelzung auch nach den
Vorschriften beschließen, die die Satzung für die
Beschlußfassung über die Erhöhung des Grundkapitals
vorsieht.
§ 221. Verschmelzungsvertrag
(1) Der Verschmelzungsvertrag bedarf der
notariellen Beurkundung.
(2) Soll die Wirkung des Verschmelzungsvertrags
erst nach mehr als zehn Jahren eintreten,
so können beide Teile den Vertrag nach zehn
Jahren mit halbjähriger Frist kündigen; gleiches
gilt, wenn der Vertrag unter einer Bedingung
geschlossen und die Bedingung binnen zehn
Jahren nicht eingetreten ist. Die Kündigung ist
stets nur zulässig für den Schluß des Geschäftsjahrs
der Gesellschaft, der gegenüber die Kündigung
erklärt wird.
(3) Ein Beschluß der Hauptversammlung, der
sich auf die Aufhebung des Verschmelzungsvertrags
richtet, ist während der Vertragsdauer dem
anderen Teile gegenüber unwirksam.
§ 222. Anwendung der Vorschriften
über die Nachgründung
Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten
zwei Jahren seit Eintragung der übernehmenden
Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen, so
gelten § 45 Abs. 2 und 3 und § 46 Abs. 1 bis 4
über die Nachgründung sinngemäß. Dies gilt
nicht, wenn der Gesamtnennbetrag der zu gewährenden
Aktien den zehnten Teil des Grundkapitals
dieser Gesellschaft nicht übersteigt; wird
zur Durchführung der Verschmelzung das
Grundkapital erhöht, so ist der Berechnung das
erhöhte Grundkapital zugrunde zu legen.
§ 223. Erhöhung des Grundkapitals
zur Durchführung der Verschmelzung
(1) Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur
Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital,
so sind § 149 Abs. 4, § 151 Abs. 2,
§§ 152, 153, 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und 3
Z. 1 nicht anzuwenden; dies gilt auch dann,
wenn das Grundkapital durch Ausgabe neuer
Aktien auf Grund der Ermächtigung nach § 169
erhöht wird.
(2) Der Vorstand hat außer den im § 155
Abs. 3 Z. 2 bis 4 bezeichneten Schriftstücken den
Verschmelzungsvertrag und die Niederschriften
der Verschmelzungsbeschlüsse in Ausfertigung
oder öffentlich beglaubigter Abschrift zum Handelsregister
einzureichen.
§ 224. Durchführung derVerschmelzung
(1) Die Verschmelzung kann ohne Erhöhung
des Grundkapitals durchgeführt werden, soweit
die übernehmende Gesellschaft Aktien der übertragenden
Gesellschaft oder eigene Aktien besitzt.
(2) Leistet die übernehmende Gesellschaft bare
Zuzahlungen, so dürfen diese nicht den zehnten
Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten
Aktien der übernehmenden Gesellschaft übersteigen.
§ 225. Anmeldung der Verschmelzung
(1) Der Vorstand jeder Gesellschaft hat die
Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes seiner Gesellschaft anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind der Verschmelzungsvertrag,
die Niederschriften der Verschmelzungsbeschlüsse
in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter
Abschrift sowie, wenn die Verschmelzung
der behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde
beizufügen.
(3) Der Anmeldung zum Handelsregister des
Sitzes der übertragenden Gesellschaft ist ferner
eine Bilanz der übertragenden Gesellschaft beizufügen,
die für einen höchstens sechs Monate vor
der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt
worden ist (Schlußbilanz). Für diese Bilanz gelten
die Vorschriften über die Jahresbilanz sinngemäß;
sie braucht nicht veröffentlicht werden.
§ 226. Eintragung der Verschmelzung
(1) Wird zur Durchführung der Verschmelzung
das Grundkapital erhöht, so darf die Verschmelzung
nicht eingetragen werden, bevor die Durchführung
der Erhöhung des Grundkapitals der
übernehmenden Gesellschaft im Handelsregister
eingetragen worden ist.
(2) Die übertragende Gesellschaft hat einen
Treuhänder für den Empfang der zu gewährenden
Aktien zu bestellen. Die Verschmelzung darf
erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder
dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz der
Aktien ist.
(3) Mit der Eintragung der Verschmelzung in
das Handelsregister des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft geht das Vermögen dieser Gesellschaft
einschließlich der Schulden auf die übernehmende
Gesellschaft über. Treffen dabei aus
gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung
von keiner Seite vollständig erfüllt
sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen
zusammen, die miteinander unvereinbar
sind oder die beide zu erfüllen eine
schwere Unbilligkeit für die übernehmende Gesellschaft
bedeuten würde, so bestimmt sich der
Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit
unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller
Beteiligten.
(4) Mit der Eintragung der Verschmelzung in
das Handelsregister des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft erlischt diese. Einer besonderen
Löschung der übertragenden Gesellschaft bedarf
es nicht.
(5) Der Mangel der notariellen Beurkundung
des Verschmelzungsvertrags wird durch die Eintragung
geheilt.
(6) Das Gericht des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft hat von Amts wegen die bei ihm
aufbewahrten Urkunden und sonstigen Schriftstücke
nach der Eintragung der Verschmelzung
dem Gericht des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft
zur Aufbewahrung zu übersenden.
(7) Für den Umtausch der Aktien der übertragenden
Gesellschaft gilt § 67, bei Zusammenlegung
von Aktien § 179 über die Kraftloserklärung
von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung
des Gerichts bedarf es nicht.
§ 227. Gläubigerschutz
(1) Den Gläubigern der übertragenden Gesellschaft
ist, wenn sie sich binnen sechs Monaten
nach der Veröffentlichung der Eintragung der
Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes
der übertragenden Gesellschaft zu diesem Zwecke
melden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht
Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger
sind in der Veröffentlichung der Eintragung auf
dieses Recht hinzuweisen.
(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen,
steht solchen Gläubigern nicht zu, die im Fall
des Konkurses ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung
aus einer nach gesetzlicher Vorschrift
zu ihrem Schutz errichteten und behördlich
überwachten Deckungsmasse haben.
§ 228. Wertansätze der übernehmenden
Gesellschaft
(1) Die in der Schlußbilanz der übertragenden
Gesellschaft angesetzten Werte gelten für die
Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft
als Anschaffungskosten im Sinne des § 133 Z. 1
bis 3.
(2) Übersteigt der Gesamtnennbetrag oder
der höhere Gesamtausgabebetrag der für die
Veräußerung des Vermögens der übertragenden
Gesellschaft gewährten Aktien die in der Schlußbilanz
angesetzten Werte der einzelnen Vermögensgegenstände,
so darf der Unterschied, jedoch
nur gesondert, unter die Posten des Anlagevermögens
aufgenommen werden; der eingesetzte
Betrag ist durch angemessene jährliche
Abschreibungen zu tilgen.
§ 229. Schadenersatzpflicht der
Verwaltungsträger der übertragenden
Gesellschaft
(1) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
der übertragenden Gesellschaft sind ab
Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den diese Gesellschaft, ihre Aktionäre
und Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden.
Mitglieder, die bei der Prüfung der Vermögenslage
der Gesellschaften und beim Abschluß
des Verschmelzungsvertrags ihre Sorgfaltspflicht
beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht
befreit.
(2) Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche,
die sich für und gegen die übertragende
Gesellschaft nach den allgemeinen Vorschriften
auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt die
übertragende Gesellschaft als fortbestehend.
Forderungen und Schulden vereinigen sich insoweit
durch die Verschmelzung nicht.
(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 verjähren in fünf
Jahren seit Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister des Sitzes der übertragenden
Gesellschaft.
§ 230. Durchführung des Schadenersatzanspruchs
(1) Die Ansprüche nach § 229 Abs. 1 und 2
können nur durch einen besonderen Vertreter
geltend gemacht werden. Das Gericht des Sitzes
der übertragenden Gesellschaft hat einen Vertreter
auf Antrag eines Aktionärs oder eines
Gläubigers dieser Gesellschaft zu bestellen. Antragsberechtigt
sind nur solche Aktionäre, die
ihre Aktien bereits gegen Aktien der übernehmenden
Gesellschaft umgetauscht haben, und
nur solche Gläubiger, die von der übernehmenden
Gesellschaft keine Befriedigung erlangen
können.
(2) Der Vertreter hat unter Hinweis auf den
Zweck seiner Bestellung die Aktionäre und die
Gläubiger der übertragenden Gesellschaft aufzufordern,
die Ansprüche nach § 229 Abs. 1 und 2
innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens
einen Monat zu betragen hat, anzumelden.
Die Aufforderung ist in den Bekanntmachungsblättern
der übertragenden Gesellschaft
zu veröffentlichen.
(3) Den Betrag, der aus der Geltendmachung
der Ansprüche der übertragenden Gesellschaft
erzielt wird, hat der Vertreter zur Befriedigung
der Gläubiger der übertragenden Gesellschaft zu
verwenden, soweit diese nicht durch die übernehmende
Gesellschaft befriedigt oder sichergestellt
sind. Der Rest wird unter die Aktionäre
verteilt, für die Verteilung gilt § 212 Abs. 2
und 3 sinngemäß. Gläubiger und Aktionäre, die
sich nicht fristgemäß gemeldet haben, werden
bei der Verteilung nicht berücksichtigt.
(4) Der besondere Vertreter hat Anspruch auf
Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf
angemessene Entlohnung für seine Mühewaltung.
Diese Beträge bestimmt das Gericht. Es bestimmt
nach den gesamten Verhältnissen des einzelnen
Falls, in welchem Umfang die Auslagen und die
Entlohnung von beteiligten Aktionären und
Gläubigern zu tragen sind. Gegen die Entscheidung
kann Rekurs erhoben werden, gegen die
Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ist
der Rekurs ausgeschlossen.
§ 231. Schadenersatzpflicht der
Verwaltungsträger der übernehmenden
Gesellschaft
(1) Die Ersatzpflicht der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats der übernehmenden
Gesellschaft richtet sich nach den §§ 84, 99 und
den anderen Vorschriften des bürgerlichen
Rechts.
(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche nach
den §§ 84, 99 beginnt mit der Eintragung der
Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes
der übernehmenden Gesellschaft oder, wenn die
Verschmelzung in das Handelsregister der übertragenden
Gesellschaft später eingetragen worden
ist, erst mit dieser Eintragung.
§ 232. Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses
der übertragenden
Gesellschaft
Nach Eintragung der Verschmelzung in das
Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft
ist eine Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses
dieser Gesellschaft gegen die
übernehmende Gesellschaft zu richten.
Zweiter Unterabschnitt
Verschmelzung durch Neubildung
§ 233. (1) Bei Verschmelzung von Aktiengesellschaften
durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft
gelten sinngemäß § 220 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1, § 221, § 224 Abs. 2, § 225 Abs. 2
und 3, § 226 Abs, 2, 5 bis 7, §§ 227 bis 230,
§ 232; jede der sich vereinigenden Gesellschaften
gilt als übertragende und die neue Gesellschaft
als übernehmende; außerdem gelten die folgenden
Vorschriften
(2) Wird der Verschmelzungsvertrag in den
ersten zwei Jahren seit der Eintragung einer der
beiden Gesellschaften ins Handelsregister geschlossen,
so gelten § 45 Abs. 2 und 3, § 46
Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
(3) Die Satzung der neuen Gesellschaft und die
Bestellung ihrer Aufsichtsratsmitglieder bedürfen .
der Zustimmung der Hauptversammlungen der
sich vereinigenden Gesellschaften.
(4) Für die Bildung der neuen Gesellschaft
gelten die Gründungsvorschriften der §§ 17, 21,
22, 23, 32, 34 Abs. 1 sinngemäß. Festsetzungen
über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen
und Sachübernahmen (§§ 19, 20), die in
den Satzungen der sich vereinigenden Gesellschaften
enthalten waren, sind in die Satzung
der neuen Gesellschaft zu übernehmen. § 145
Abs. 3 über die Änderung dieser Festsetzungen
bleibt unberührt.
(5) Die Vorstände der sich vereinigenden Gesellschaften
haben die neue Gesellschaft bei dem
Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat,
zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Die Verschmelzung darf nicht eingetragen
werden, bevor die neue Gesellschaft eingetragen
worden ist. Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft
geht das Vermögen der übertragenden
Gesellschaften einschließlich der Schulden auf die
neue Gesellschaft über. Treffen dabei aus gegenseitigen
Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung
von keiner Seite vollständig erfüllt sind,
Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen
zusammen, die miteinander unvereinbar
sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit
für die übernehmende Gesellschaft be-
deuten würde, so bestimmt sich der Umfang der
Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung
der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.
(6) Mit der Eintragung der neuen Gesellschaft
erlöschen die übertragenden Gesellschaften. Einer
besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaften
bedarf es nicht.
(7) In die Veröffentlichung der Eintragung der
neuen Gesellschaft sind außer deren Inhalt aufzunehmen
1. der Name, die Beschäftigung und der Wohnort
der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats,
2. die Bestimmungen des Verschmelzungsvertrags
über die Zahl und, wenn mehrere Gattungen
bestehen, die Gattung der Aktien, die die
neue Gesellschaft den Aktionären der übertragenden
Gesellschaften gewährt, und über die Art
und den Zeitraum der Zuteilung dieser Aktien.
ZWEITER ABSCHNITT
Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung mit einer Aktiengesellschaft
§ 234. (1) Eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung kann mit einer Aktiengesellschaft durch
Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft
als Ganzes an die Aktiengesellschaft gegen Gewährung
von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen
werden.
(2) Für die Verschmelzung gelten, soweit sich
aus Abs. 3 und 4 nichts anderes ergibt, die §§ 220,
221, 223 bis 227, SS 231, 232 sinngemäß; an die
Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung
der übertragenden Aktiengesellschaft treten die
Geschäftsführer und die Generalversammlung der
Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung.
(3) Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung
der Gesellschafter bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann diese
Mehrheit durch eine größere ersetzen und noch
andere Erfordernisse aufstellen. Der Beschluß
muß notariell beurkundet werden.
(4) Wird der Verschmelzungsvertrag in den
ersten zwei Jahren seit der Eintragung einer der
beiden Gesellschaften ins Handelsregister geschlossen,
so gelten § 45 Abs. 2 und 3, § 46
Abs. 1 bis 4 sinngemäß.
(5) Die Geschäftsführer und, wenn ein Aufsichtsrat
bestellt ist, die Aufsichtsratsmitglieder
der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind
als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
den die Gesellschaft, ihre Mitglieder und
ihre Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden.
Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder, die
bei Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaften
und bei Abschluß des Verschmelzungsvertrags
die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters
angewendet haben, sind von der Ersatzpflicht
befreit. § 229 Abs. 2 und 3, § 230 gelten sinngemäß.
ZEHNTER TEIL
Vermögensübertragung. Gewinngemeinschaft
§ 235. Verstaatlichung
(1) Eine Aktiengesellschaft kann ihr Vermögen
als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung auf
den Bund, ein Bundesland oder eine Gemeinde
übertragen.
(2) Für die übertragende Gesellschaft gelten
§ 220 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, §§ 221, 225,
226 Abs. 3 bis 5, §§ 227 bis 230 und 232 sinngemäß.
§ 236. Vermögensübertragung auf
einen Versicherungsverein auf
Gegenseitigkeit
(1) Eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von
Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat,
kann ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluß
der Abwicklung auf einen Versicherungsverein
auf Gegenseitigkeit übertragen.
(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit
sich aus den folgenden Vorschriften nichts
anderes ergibt, § 220 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1, §§ 221, 225, 226 Abs. 3 bis 5, §§ 227
bis 232 sinngemäß.
(3) Der Beschluß der obersten Vertretung des
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bedarf
einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der
abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann
diese Mehrheit durch eine größere ersetzen und
noch andere Erfordernisse aufstellen.
(4) Die übertragende Gesellschaft hat einen
Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu
bestellen. Die Vermögensübertragung darf erst
eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem
Gericht anzeigt, daß er im Besitz des Entgelts ist.
(5) Der die Vermögensübertragung genehmigende
Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde
ist zum Handelsregister einzureichen.
§ 237. Vermögens Übertragung in
anderer Weise
(1) Eine Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
einer Aktiengesellschaft, die nicht
unter die §§ 219 bis 236 fällt, ist nur auf Grund
eines Beschlusses der Hauptversammlung zulässig.
Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens
drei Viertel des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung
kann diese Mehrheit durch eine größere Kapitalmehrheit
ersetzen und noch andere Erfordernisse
aufstellen.
(2) Der Vertrag, durch den sich die Gesellschaft
zur Vermögensübertragung verpflichtet, bedarf
der notariellen Beurkundung.
(3) Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesellschaftsvermögens
die Auflösung der Gesellschaft
beschlossen, so gelten die §§ 205 bis 214;
die Abwickler sind zu den Geschäften und
Rechtshandlungen befugt, die die Ausführung der
beschlossenen Maßregel mit sich bringt. Der Anmeldung
der Auflösung der Gesellschaft ist der
Vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter
Abschrift beizufügen.
§ 238. Gewinngemeinschaft
(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft
verpflichtet, an eine andere Person
ihren Gewinn ganz oder teilweise abzuführen,
bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung
der Hauptversammlung, wenn die Gesellschaft
nach diesem Vertrag allein oder in Zusammenhang
mit anderen Verträgen mehr als drei Viertel
ihres gesamten Gewinns abzuführen hat.
(2) Der Zustimmung der Hauptversammlung
bedarf auch ein Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft
einem anderen den Betrieb ihres Unternehmens
verpachtet oder sonst überläßt oder
in dem sie ihr Unternehmen für Rechnung eines
anderen zu führen übernimmt.
(3) Die Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit, die
mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die
Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere
Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere Erfordernisse
aufstellen.
ELFTER TEIL
Umwandlung
ERSTER ABSCHNITT
Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 239. Voraussetzungen
(1) Eine Aktiengesellschaft kann durch Beschluß
der Hauptversammlung in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung umgewandelt
werden.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die
mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die
Satzung kann diese Mehrheit durch eine größere
Kapitalmehrheit ersetzen und noch andere
Erfordernisse aufstellen.
(3) Im Beschluß sind die Firma und die weiteren
zur Durchführung der Umwandlung nötigen
Satzungsänderungen festzusetzen.
(4) Der Nennbetrag der Geschäftsanteile kann
abweichend von dem Nennbetrag der Aktien
festgesetzt werden; der abweichenden Festsetzung
muß jeder Aktionär zustimmen, der durch sie
gehindert wird, dem Gesamtnennbetrag seiner
Aktien entsprechend sich zu beteiligen.
§ 240. Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses
(1) Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß
sind die Geschäftsführer zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung
muß eine von den Anmeldenden unterschriebene
Liste der Gesellschafter beigefügt sein, aus der
ihr Name, ihre Beschäftigung, ihr Wohnort
sowie der Betrag der Stammeinlage eines jeden
Gesellschafters ersichtlich ist. Soweit Aktionäre
unbekannt sind, ist dies unter Bezeichnung der
Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden
Geschäftsanteils anzugeben.
(2) Der Anmeldung ist die Bilanz beizufügen,
die der Umwandlung zugrunde gelegt ist.
§ 241. Wirkung der Eintragung
Von der Eintragung der Umwandlung an besteht
die Gesellschaft ab Gesellschaft mit beschränkter
Haftung weiter. Das Grundkapital ist
zum Stammkapital, die Aktien sind zu Geschäftsanteilen
geworden, die an einer Aktie bestehenden
Rechte Dritter bestehen, an dem Geschäftsanteil
weiter, der an ihre Stelle tritt. Sieht der
Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat vor, so
bleiben die Mitglieder des bisherigen Aufsichtsrats
als Mitglieder des neuen Aufsichtsrats im
Amt, wenn die Hauptversammlung nichts anderes
beschließt.
§ 242. Umtausch der Aktien
Für den Umtausch der Aktien gegen Geschäftsanteile
gilt § 67, bei Zusammenlegung von Aktien
§ 179 über die Kraftloserklärung von Aktien
sinngemäß; einer Genehmigung des Gerichts bedarf
es nicht.
§ 243. Gläubigerschutz
Den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen
vor der Veröffentlichung der Eintragung
der Umwandlung in das Handelsregister
begründet sind, ist, wenn sie sich binnen sechs
Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung
zu diesem Zwecke melden, Sicherheit zu
leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen
können. Die Gläubiger sind in der Veröffentlichung
auf dieses Recht hinzuweisen.
§ 244. Widersprechende Gesellschafter
(1) Jeder Aktionär, der gegen die Umwandlung
Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, kann
seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Verfügung
stellen. Die Geschäftsführer können den
Gesellschaftern hiefür eine Ausschlußfrist von
mindestens drei Monaten setzen. Die Fristsetzung
ist erst nach der Eintragung der Umwandlung
zulässig. Sie ist, wenn der Gesellschafter bekannt
ist, ihm besonders mitzuteilen, sonst ist sie dreimal
in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
(2) Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Geschäftsanteile sind durch die Gesellschaft
für Rechnung des Gesellschafters durch öffentliche
Versteigerung zu verkaufen. § 179 Abs. 3 Satz 2
bis 6 gilt sinngemäß.
(3) Durch Abs. 1 und 2 wird das Recht des
Gesellschafters, seinen Geschäftsanteil selbst zu
veräußern, nicht berührt.
(4) Satzungsmäßige Verfügungsbeschränkungen
stehen einer Veräußerung nach Abs. 2 und 3 nicht
entgegen.
ZWEITER ABSCHNITT
Umwandlung einer Geseilschaft mit beschränkter
Haftung in eine Aktiengesellschaft
§ 245. Voraussetzungen
(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
kann durch Beschluß der Generalversammlung
in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung betreffend
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags sind
anzuwenden. Ist die Abtretung der Geschäftsanteile
von der Genehmigung einzelner Gesellschafter
abhängig, so bedarf der Umwandlungsbeschluß
zu seiner Wirksamkeit ihrer Zustimmung.
Sind Gesellschaftern außer der Leistung
von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen
gegenüber der Gesellschaft auferlegt und können
diese Verpflichtungen wegen der einschränkenden
Bestimmung des % 50 bei der Umwandlung nicht
aufrechterhalten werden, so bedarf der Umwandlungsbeschluß
zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung
dieser Gesellschafter.
(3) Im Beschluß sind die Firma, die Art der
Zusammensetzung des Vorstands und des Aufsichtsrats
und die weiteren zur Durchführung
der Umwandlung nötigen Abänderungen des
Gesellschaftsvertrags festzusetzen.
§ 246. Durchführung der
Umwandlung
(1) Die Gesellschafter, die für die Umwandlung
gestimmt haben, sind in der Niederschrift
namentlich anzuführen.
(2) Die Gesellschafter haben den ersten Aufsichtsrat
zu bestellen; die Bestellung bedarf notarieller
Beurkundung. Wenn ein Aufsichtsrat schon
für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
bestand, können sie seine Mitglieder im Amt
bestätigen.
(3) Die Geschäftsführer haben eine Bilanz aufzustellen,
die den §§ 129, 131 und 133 über den
Jahresabschluß entsprechen muß.
§ 247. Gründungsprüfung und Verantwortlichkeit
der Gesellschafter
(1) Für die Umwandlung gelten, soweit sich
aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt, die §§ 19, 20, 24 bis 27, §§ 31, 39 bis 47
sinngemäß; den Gründern stehen gleich die Gesellschafter,
die für die Umwandlung gestimmt
haben.
(2) Im Bericht nach § 24 sind der Geschäftsverlauf
und die Lage der Gesellschaft mit beschränkter
Haftung darzulegen und die Bilanz
des § 246 Abs. 3 zu erläutern.
(3) Die Prüfung durch einen oder mehrere besondere
Prüfer nach § 25 Abs. 2 hat in jedem
Fall stattzufinden. Sie hat sich namentlich darauf
zu erstrecken, ob die Bilanz den gesetzlichen Vorschriften
entsprechend aufgestellt ist.
(4) Die Frist von zwei Jahren nach § 45 Abs. 1
wird von der Eintragung der Umwandlung in
das Handelsregister gerechnet.
§ 248. Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses
(1) Zugleich mit dem Umwandlungsbeschluß
sind die Vorstandsmitglieder zur Eintragung in
das Handelsregister anzumelden. Eine Ausfertigung
oder öffentlich beglaubigte Abschrift der
Urkunden über die Bestellung des Vorstands
und des Aufsichtsrats ist beizufügen. Der Anmeldung
sind ferner die Prüfungsberichte der
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
sowie der Prüfer nebst ihren urkundlichen
Grundlagen beizufügen.
(2) Der Anmeldung ist die Bilanz des § 246
Abs. 3 beizufügen.
§ 249. Inhalt der Veröffentlichung
der Eintragung
In die Veröffentlichung der Eintragung der
Umwandlung sind außer deren Inhalt der Name,
die Beschäftigung und der Wohnort der Mitglieder
des ersten Aufsichtsrats aufzunehmen.
§ 33 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 250. Wirkung der Eintragung
Von der Eintragung der Umwandlung an besteht
die Gesellschaft als Aktiengesellschaft weiter.
Das Stammkapital ist zum Grundkapital,
die Geschäftsanteile sind zu Aktien geworden;
die an einem Geschäftsanteil bestehenden Rechte
Dritter bestehen an der Aktie weiter, die an
seine Stelle tritt.
§ 251. Veröffentlichung der Bilanz
Unverzüglich nach der Eintragung hat der
Vorstand in den Bekanntmachungsblättern die
Bilanz des § 246 Abs. 3 zu veröffentlichen.
§ 252. Umtausch der Geschäftsanteile
Für den Umtausch der Geschäftsanteile gegen
Aktien gilt § 67, bei Zusammenlegung von Geschäftsanteilen
§ 179 über die Kraftloserklärung
von Aktien sinngemäß; einer Genehmigung des
Gerichts bedarf es nicht.
§ 253. Widersprechende Gesellschafter
(1) Jeder Gesellschafter, der gegen die Umwandlung
Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat,
kann seine Aktie der Gesellschaft zur Verfügung
stellen. Der Vorstand kann den Aktionären hiefür
eine Ausschlußfrist von mindestens drei
Monaten setzen. Die Fristsetzung ist erst nach
der Eintragung der Umwandlung zulässig. Sie
ist, wenn der Aktionär bekannt ist, ihm besonders
mitzuteilen, sonst ist sie dreimal in den
Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
(2) Die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten
Aktien sind durch die Gesellschaft für
Rechnung des Aktionärs zum Börsenpreis, beim
Fehlen eines solchen durch öffentliche Versteigerung
zu verkaufen; § 179 Abs. 3 Satz 2 bis 6
gilt sinngemäß.
(3) Durch Abs. 1 und 2 wird das Recht des
Aktionärs, seine Aktien selbst zu veräußern,
nicht berührt.
(4) Satzungsgemäße Verfügungsbeschränkungen
stehen einer Veräußerung nach Abs. 2 und 3
nicht entgegen.
ZWÖLFTER TEIL
§ 254. Zulassung ausländischer
Aktiengesellschaften
Die Zulassung einer ausländischen Aktiengesellschaft
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im
Inland bedarf, unbeschadet zwischenstaatlicher
Vereinbarungen, der Bewilligung des nach dem
Gegenstand des Unternehmens zuständigen Bundesministeriums.
DREIZEHNTER TEIL
Strafvorschriften
§ 255. Unrichtige Darstellung
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats
oder Abwickler, die
1. in ihren Darstellungen, in ihren Übersichten
über den Vermögensstand der Gesellschaft, in
den den Abschlußprüfern oder sonstigen Prüfern
gegebenen Auskünften oder in Vorträgen und
Auskünften in der Hauptversammlung die Verhältnisse
der Gesellschaft unwahr darstellen oder
verschleiern,
2. im Geschäftsbericht über die Tatsachen des
§ 128 Abs. 2 Z. 1 bis 9 falsche Angaben machen
oder erhebliche Umstände verschweigen,
machen sich eines Vergehens schuldig und werden
hiefür, unbeschadet der Ahndung der Tat
nach einem anderen Gesetz, mit Geldstrafe bis
zu 100.000 S oder mit Arrest von sechs Monaten
bis zu einem Jahr, bei sehr erschwerenden Umständen
bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 256. Stimmrechtsmißbrauch
Eines Vergehens macht sich schuldig und wird
hiefür, unbeschadet der Ahndung der Tat nach
einem anderen Gesetz, mit Geldstrafe bis zu
100.000 S oder mit Arrest von sechs Monaten
bis zu einem Jahr, bei sehr erschwerenden Umständen
bis zu zwei Jahren bestraft
1. wer die Aktien eines anderen, zu dessen
Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung
zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung oder zur Ausübung eines
der in den §§ 106, 112, 118, 122, 125 Abs. 7,
§§ 136, 195, 206, 216, 230 genannten Rechte
benutzt;
2. wer Aktien, für die er das Stimmrecht nach
§ 114 Abs. 4 bis 7, § 118 Abs. 1 Satz 2 nicht
ausüben darf, einem andern zum Zweck der
Ausübung des Stimmrechts überläßt, sowie wer
solche Aktien zur Ausübung des Stimmrechts
benutzt.
§ 257. Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
Eines Vergehens macht sich schuldig und wird
hiefür, unbeschadet der Ahndung der Tat nach
einem anderen Gesetz, mit Geldstrafe bis zu
100.000 S oder mit Arrest von sechs Monaten
bis zu einem Jahr, bei sehr erschwerenden Umständen
bis zu zwei Jahren bestraft
1. wer als Prüfer oder als Gehilfe eines Prüfers
seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder
unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die
er bei Wahrnehmung seiner Obliegenheiten erfahren
hat, verwertet;
2. wer als Vorsitzender des Aufsichtsrats einer
Prüfungsgesellschaft oder als sein Stellvertreter
die durch Einsicht eines Berichts erlangten Kenntnisse
verwertet, ohne daß es die Erfüllung der
Überwachungspflicht des Aufsichtsrats fordert.
§ 258. Zwangsstrafen
(1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler
sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrecht-
lichen Vorschriften, zur Befolgung der § 33
Abs. 3, §§ 81, 89 Abs. 1, § 95 Abs. 2 und 3,
§ 104 Abs. 2, § 112 Abs. 3, § 121 Abs. 1 bis 3,
§ 125 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 126, 127, 128 Abs. 4,
§ 136 Abs. 1 und 4, §§ 138, 144, 197 Abs. 5,
§ 207 Abs. 1, § 211 Abs. 1 und 2, § 214 Abs. 2
vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu
10.000 S anzuhalten.
(2) Die Anmeldungen zum Handelsregister nach
den §§ 28, 38, 45, 46, 148 Abs. 1, SS 151, 155,
162, 176, 192 Abs. 4, §§ 215, 225 Abs. 1, § 233
Abs. 5, §§ 240, 248 werden nicht erzwungen.
Für die Einreichung der der Zahl der Zweigniederlassungen
entsprechenden Stückzahl der Anmeldungen
gelten die allgemeinen handelsrechtlichen
Vorschriften.
VIERZEHNTER TEIL
Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen,
Unternehmungen des Post-
und Fernmeldewesens, gemeinnützige Bauvereinigungen
und Unternehmungen, die Bank- oder
Sparkassengeschäfte betreiben (Kreditunternehmungen)
§ 259. (1) Für Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften,
bei denen die Erwerbung oder Ausübung
einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum
Gegenstand des Unternehmens gehört oder die
Unternehmungen auf dem Gebiet der Schiffahrt
betreiben, gelten, wenn diese Geschäftszweige den
Hauptbetrieb darstellen, unbeschadet einer weiteren
Gliederung die §§ 131 und 132 nur insoweit,
als nicht in der Anlage 1 für sie besondere Formblätter
vorgesehen sind; § 133 gilt sinngemäß.
(2) Bei Aktiengesellschaften, bei denen die Erwerbung
oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen
Konzession zum Gegenstand des Unternehmens
gehört, kann, wenn dieser Geschäftszweig
den Hauptbetrieb darstellt, die Hauptversammlung
beschließen, daß die aktienrechtliche
Abschlußprüfung durch die aufsichtsbehördliche
Prüfung des Jahresabschlusses ersetzt wird. Diese
hat sinngemäß nach Maßgabe der §§ 134, 138,
139 und 140 zu erfolgen. Diese Bestimmungen
finden auch Anwendung auf Aktiengesellschaften,
für die das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hinsichtlich des Post- und
Fernmeldewesens Aufsichtsbehörde ist.
(3) Die im Abs. 1 genannten Aktiengesellschaften
dürfen nur dann in das Handelsregister
eingetragen werden, wenn die aufsichtsbehördliche
Genehmigung der Satzung erfolgt ist. Diese
Genehmigung tritt an die Stelle der im § 29
Abs. 2 Z. 5 für den Gegenstand des Unternehmens
vorgesehenen Genehmigung. Bei solchen
Aktiengesellschaften ist auch zur Eintragung
einer Änderung der Satzung die aufsichtsbehördliche
Genehmigung erforderlich. Die Genehmigungsurkunde
ist gemäß § 148 Abs. 1 der Anmeldung
zur Eintragung in das Handelsregister
beizufügen. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung
ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse
nicht entgegensteht. Formelle Änderungen
(§ 145 Abs. 1 Satz 2) bedürfen keiner aufsichtsbehördlichen
Genehmigung; sie sind jedoch der
Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für die Genehmigung
der Satzung der im Abs. 2 genannten
Aktiengesellschaften gilt § 26 Abs. 1 und 5 des
Eisenbahngesetzes 1957, BGBL Nr. 60.
(4) An den Versammlungen und Sitzungen der
Organe von im Abs. 1 genannten Aktiengesellschaften
können Vertreter der Aufsichtsbehörde
teilnehmen. Sie überwachen die Einhaltung der
Rechtsvorschriften und der sich aus den Genehmigungen
und der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
Für die im Abs. 2 genannten
Aktiengesellschaften gilt § 13 des Eisenbahngesetzes
1957.
(5) Die im Abs. 2 genannten Aktiengesellschaften,
die dem Heimfallsrecht unterliegen und
deren Aktienkapital satzungsgemäß innerhalb
der Konzessionsdauer zu tilgen ist, haben in die
Satzung alle für die Einziehung der Aktien maßgebenden
Bestimmungen aufzunehmen. Hiebet
sind folgende Vorschriften zu beachten
1. die Einziehung der Aktien hat nach den
Vorschriften über die Kapitalherabsetzung zu erfolgen,
wobei das Grundkapital nicht unter
100.000 S herabgesetzt werden darf;
2. die Einziehung der Aktien darf nur gegen
Gewährung des Nennbetrags der Aktien geschehen;
3. in die Satzung sind der Zeitpunkt des Beginns
der Einziehung und die Art und Weise,
wie die einzuziehenden Aktien bestimmt werden,
aufzunehmen;
4. die Satzung kann bestimmen, daß zur
Durchführung der Einziehung alljährlich ein bestimmter
Betrag einem besonderen Vermögensstock
zuzuweisen ist. Diese Zuweisungen dürfen
nur aus dem Gewinn oder aus freien Rücklagen
der Gesellschaft oder aus solchen Mitteln geschehen,
die der Gesellschaft zu diesem Zweck
von anderer Seite zur Verfügung gestellt werden.
Die dem Vermögensstock zugewiesenen Beträge
sind von dem sonstigen Betriebsvermögen abzusondern
und in einer ihrem Zweck entsprechenden
Weise anzulegen. Die Einziehung von Aktien
aus den Mitteln des Vermögensstockes steht einer
Einziehung nach § 192 Abs. 3 Z. 2 gleich;
5. die Satzung kann ferner bestimmen, daß
den Inhabern der einzuziehenden Aktien ein
Anspruch auf weitere Teilnahme am Gewinn der
Gesellschaft und im Falle ihrer Auflösung ein
Anteil an dem nach der Rückgewähr des Aktienkapitals
verbleibenden Vermögen der Gesellschaft
zu gewähren ist.
§ 260. (1) Die Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften,
die auf Grund der hiefür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen als gemeinnützige
Bauvereinigungen anerkannt sind, sind unbeschadet
einer weiteren Gliederung nach dem in der
Anlage 2 enthaltenen Formblatt aufzustellen.
(2) Für die im Abs. 1 genannten Aktiengesellschaften
gilt § 133 sinngemäß, die §§ 134 bis 141
gelten nicht.
§ 261. Für Aktiengesellschaften, die Bank- oder
Sparkassengeschäfte betreiben (Kreditunternehmungen),
gelten § 131 Abs. 1, 4 und 6 und
§ 132 Abs. 1 nicht. Für die Gliederung der
Jahresbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung
gelten die allgemeinen Bestimmungen über
die Gliederung der Jahresabschlüsse der Kreditunternehmungen.
FÜNFZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlußbestimmungen
ERSTER ABSCHNITT
§ 262. Inkrafttreten des Aktiengesetzes
1965. Auflösung von Aktiengesellschaften
von Amts wegen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1966
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in
Kraft.
(2) Soweit die Satzung einer Aktiengesellschaft
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht
entspricht, ist die Anpassung der Satzung zu beschließen
und bis zum 31. Dezember 1966 zum
Handelsregister einzureichen. Für den Beschluß
genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung
vertretenen Grundkapitals; § 145
Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Sofern gemäß
§ 1 Abs. 3 und § 19 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes,
BGBl. Nr. 190/1954, für die
Umstellung ein späterer Termin als der vorbezeichnete
bestimmt ist, ist die Anpassung der
Satzung binnen einem Monat nach diesem Termin
zum Handelsregister einzureichen.
(3) Gesellschaften, die eine den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes entsprechende Satzung nicht
rechtzeitig eingereicht haben, ist eine Nachfrist
von sechs Monaten mit der Androhung zu setzen,
daß sie nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist
aufgelöst werden. Die Auflösung darf nur wegen
solcher Mängel erfolgen, die im Beschluß, mit
dem die Nachfrist gesetzt wurde, bezeichnet
worden sind. Aktiengesellschaften, deren zum
Handelsregister innerhalb der Nachfrist eingereichte
Satzung nicht den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes entspricht oder deren, wenn auch
an dieses Bundesgesetz angepaßte Satzung nicht
innerhalb der Nachfrist zum Handelsregister eingereicht
wird, sind vom Gericht von Amts wegen
aufzulösen. Die Auflösung tritt mit dem Tag
ihrer Eintragung in das Handelsregister in Wirksamkeit.
Nach dem Schillingeröffnungsbilanzengesetz
umgestellte und
nicht umgestellte Gesellschaften
§ 263. (1) Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals
einer nach Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes
umgestellten Aktiengesellschaft
beträgt 500.000 S, falls nicht gemäß
§ 30 Abs. 2 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes
ein niedrigerer Betrag festgesetzt worden
ist. Wenn im Zug der Umstellung oder einer
gleichzeitigen oder späteren Kapitalerhöhung das
Grundkapital mit einem Betrag unter 1,000.000 S
festgesetzt worden ist oder wird, so gilt dieser
Betrag als der Mindestnennbetrag des Grundkapitals;
wenn in diesen Fällen das Grundkapital
mit einem Betrag über 1,000.000 S festgesetzt
worden ist, gelten §§ 7 und 181 Abs. 1.
(2) Desgleichen bleibt ein gemäß § 16 Abs. 4
des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes mit 200 S
festgesetzter oder ein gemäß § 30 Abs. 2 des
Schillingeröffnungsbilanzengesetzes genehmigter
Aktiennennbetrag gültig.
§ 264. Auf Aktiengesellschaften, die nicht nach
Abschnitt III des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes
umgestellt sind, finden bis zu ihrer Umstellung
oder Auflösung nach § 51 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes
die bisher für sie geltenden
Vorschriften Anwendung. Das gleiche gilt
für Aktiengesellschaften, für die die Bestimmungen
des nach § 272 Z. 1 zur Aufhebung gelangenden
Aktiengesetzes gemäß § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3
oder § 12 der Zweiten Verordnung zur Einführung
handelsrechtlicher Vorschriften vom
2. August 1938, DRGBl. I S. 988, noch nicht im
vollen Umfang in Geltung getreten sind.
§ 265. Kommanditgesellschaften
auf Aktien
Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende
Kommanditgesellschaften auf Aktien
sind mit 31. Dezember 1966 aufgelöst, sofern sie
nicht früher nach Maßgabe der Bestimmungen
des bisherigen Aktiengesetzes verschmolzen, umgewandelt
oder aufgelöst oder nach denen des
Umwandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1954, umgewandelt
worden sind. Bis dahin sowie bei der
Abwicklung im Fall der Auflösung gelten für
sie die Bestimmungen des bisherigen Aktiengesetzes.
ZWEITER ABSCHNITT
Frühere Berechtigungen
§ 266. Firma und Sitz
(1) Solange eine Aktiengesellschaft die von ihr
schon vor dem 1. Jänner 1900 geführte Firma,
in der die Bezeichnung „Aktiengesellschaft" nicht
enthalten ist, in ihren wesentlichen Bestandteilen
unverändert beibehält, braucht sie diese Bezeichnung
in die Firma nicht aufzunehmen, es sei
denn, daß die Firma aus Personennamen zusammengesetzt
ist und nicht erkennen läßt, daß eine
Aktiengesellschaft ihre Inhaberin ist.
(2) Ein bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
im Handelsregister eingetragener Sitz einer
Aktiengesellschaft kann beibehalten werden,
auch wenn er den Vorschriften des § 5 nicht
entspricht.
§ 267. Ausländische Aktiengesellschaften
Ausländische Aktiengesellschaften, die am
1. Jänner 1939 und am 1. Jänner 1956 eine Erwerbstätigkeit
im Inland zulässigerweise ausgeübt
haben, bedürfen der im § 254 vorgesehenen Bewilligung
nicht.
§ 268. Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder
Von der Vorschrift des § 86 Abs. 1 ausgenommen
sind Aktiengesellschaften, insoweit sie nach
den bisherigen Bestimmungen berechtigt waren,
in ihrer Satzung eine höhere Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
festzusetzen.
§ 269. Verlängerung von Fristen
War einer Aktiengesellschaft bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eine Frist nach § 104
Abs. 1, § 125 Abs. 1 oder 5, § 126 Abs. 1 oder
§ 127 Abs. 1 bereits zweimal verlängert worden,
so kann sie noch einmal verlängert werden;
hiebei sind im übrigen die Vorschriften des § 104
Abs. 3 zu beachten.
DRITTER ABSCHNITT
Andere Rechtsvorschriften
§ 270. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
werden in anderen Rechtsvorschriften,
wie insbesondere im Rechnungshofgesetz
1948, BGBl. Nr. 144, im Nationalbankgesetz
1955, BGBl. Nr. 184, im Betriebsrätegesetz,
BGBl. Nr. 97/1947, und im Bundesgesetz vom
18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 274, betreffend
den Verkauf von Aktien verstaatlichter Banken,
in ihrer geltenden Fassung enthaltene, für Aktiengesellschaften
geltende Bestimmungen, soweit
sie nicht durch § 272 aufgehoben werden,
nicht berührt.
§ 271. Verweisung in anderen bundesgesetzlichen
Vorschriften
Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften
auf Bestimmungen verwiesen ist,
die durch dieses Bundesgesetz abgeändert oder
aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren
Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes. Für Ordnungsstrafen nach
dem Aktiengesetz festgesetzte Bestimmungen gelten
sinngemäß für die Zwangsstrafen (§ 258).
§ 272. Aufgehobene Vorschriften
Soweit sich aus den §§ 264, 265 dieses Bundesgesetzes
nichts anderes ergibt und ihre Bestimmungen
noch in Geltung stehen, treten mit
1. Jänner 1966 außer Kraft
1. das Gesetz über Aktiengesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien (Aktiengesetz)
vom 30. Jänner 1937, DRGBL I S. 107;
2. das Einführungsgesetz zum Gesetz über
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
auf Aktien (Aktiengesetz) vom 30. Jänner
1937, DRGBl. I S. 166;
3. die Erste Durchführungsverordnung zum
Aktiengesetz vom 29. Juni 1937, DRGBL I
S. 1026;
4. die Dritte Durchführungsverordnung zum
Aktiengesetz vom 21. Dezember 1938, DRGBL I
S. 1839;
5. die Erste Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich
vom 11. April 1938, DRGBL I S. 385;
6. die Zweite Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich
vom 2. August 1938, DRGBL I S. 988;
7. die Verordnung über tilgbare Aktien und
Genußscheine bei Aktiengesellschaften vom
29. Juni 1939, DRGBL I S. 1076;
8. die §§ 1 bis 4, 6 bis 22 und 27 der Verordnung
über Maßnahmen auf dem Gebiete des
Rechts der Handelsgesellschaften und der Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaften vom
4. September 1939, DRGBL I S. 1694;
9. die Verordnung zur Begrenzung von Gewinnausschüttungen
(Dividendenabgabeverordnung)
vom 12. Juni 1941, DRGBL I S. 323;
10. die Erste Verordnung zur Durchführung
der Dividendenabgabeverordnung (1. DADV.)
vom 18. August 1941, DRGBL I S. 493;
11. die Zweite Verordnung zur Durchführung
der Dividendenabgabeverordnung (2. DADV.)
vom 5. Mai 1942, DRGBl. I S. 261;
12. der § 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember
1946, BGBl. Nr. 31/1947, über die weitere
Aufhebung von Kriegsmaßnahmen auf dem
Gebiet des Handelsrechts.
VIERTER ABSCHNITT
Vollziehung
§ 273. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in ihm nichts anderes bestimmt
ist, das Bundesministerium für Justiz betraut.