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98. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rückgabe von Vermögenschaften, Rechten und Interessen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 98. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rückgabe von Vermögenschaften, Rechten und Interessen.

Der Bundespräsident erklärt das am 30. Jänner 1959 in Washington unterzeichnete Abkommen

zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rückgabe

von Vermögenschaften, Rechten und Interessen samt Liste und Annex, welches also lautet

Die Republik Österreich und die Vereinigten

Staaten von Amerika sind in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1

(österreichisches Vermögen im Gebiete der Alliierten

und Assoziierten Mächte) des Staatsvertrages

betreffend die Wiederherstellung eines

unabhängigen und demokratischen Österreich,

der am 15. Mai 1955 in Wien unterzeichnet

wurde, übereingekommen wie folgt

ARTIKEL I

1. Die Vermögenswerte, die in der diesem

Abkommen beigeschlossenen Liste angeführt sind,

stellen ein vollständiges Verzeichnis der Vermögenschaften,

Rechte und Interessen dar, wie

sie sich derzeit in den Vereinigten Staaten vorfinden,

sowie der Erlöse, die sich aus der Liquidierung,

Verwendung oder Verwertung solcher

Vermögenschaften, Rechte und Interessen ergeben

haben, soweit diese Vermögenswerte im

Sinne des Artikels 27 Absatz 1 des österreichischen

Staatsvertrages als österreichisch festgestellt

und noch nicht zurückgegeben worden sind.

2. Die Vereinigten Staaten erklären sich bereit,

innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten

dieses Abkommens die Rückgabe solcher Vermögenschaften,

Rechte, Interessen und Erlöse

an die in der Liste genannten Anspruchswerber

oder an deren durch Erbschaft, Vermächtnis oder

Gesetz bestimmte Rechtsnachfolger zu vollziehen,

und zwar durch einen Funktionär oder eine Behörde,

die vom Präsidenten der Vereinigten

Staaten zu bezeichnen sind, und dies gemäß der

in Artikel V des vorliegenden Abkommens getroffenen

Regelung und gemäß den Bestimmungen

betreffend Gebühren von Bevollmächtigten,

Rechtsanwälten und Vertretern nach Paragraph 20

des Anhangs zu Titel 50 des United States Code,

wie sie in dem Annex zu dem vorliegenden Abkommen

wiedergegeben sind.

ARTIKEL II

Die österreichische Regierung erklärt, daß in

der angeschlossenen Liste kein Anspruchswerber

verzeichnet ist, der wegen Kriegsverbrechen persönlich

und namentlich durch ein zuständiges

Gericht verurteilt wurde.

ARTIKEL III

Die österreichische Regierung ist damit einverstanden,

daß nach der Rückgabe der in der beigeschlossenen

Liste angeführten Vermögenswerte

die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 des

vorerwähnten Staatsvertrages durch die Vereinigten

Staaten als zur Gänze erfüllt gelten,

jedoch mit der Maßgabe, daß, falls innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens

zusätzliche Vermögenschaften, Rechte und Interessen

oder Erlöse aus solchen von den Regierungen

der Vereinigten Staaten und Österreichs als

österreichisch festgestellt werden und deren Anspruchswerber

nicht persönlich und namentlich

wegen Kriegsverbrechen durch ein zuständiges

Gericht verurteilt worden sind, die Regierung

der Vereinigten Staaten diese Vermögenswerte

innerhalb von 6 Monaten nach einer solchen endgültigen

Feststellung zurückgeben wird gemäß

der in Artikel V des vorliegenden Abkommens

getroffenen Regelung und gemäß den Bestimmungen

betreffend Gebühren von Bevollmächtigten,

Rechtsanwälten und Vertretern nach

Paragraph 20 des Anhangs zu Titel 50 des United

States Code, wie sie in dem Annex zu dem vorliegenden

Abkommen wiedergegeben sind.

ARTIKEL IV

Nichts in diesem Abkommen ist dahingehend

auszulegen, daß hiedurch irgendwelche Rechte,

die einer in der beigeschlossenen Liste nicht verzeichneten

Person nach amerikanischem Recht

zustehen, berührt werden.

ARTIKEL V

Die Rückgabe von Vermögenschaften, Rechten

und Interessen durch die Vereinigten Staaten auf

Grund dieses Abkommens erfolgt abzüglich der

aufgelaufenen Gebühren, Verwaltungsausgaben,

Gläubigerforderungen und anderen ähnlichen

Lasten, und soll möglichst unter Berücksichtigung

der Rechte, Pflichten und Verfahren betreffend

Rückerstattungen nach den Paragraphen 32 (a)

(4), (b), (c), (d), (e)-und (f), 34 und 36 des An-

hangs zu Titel 50 des United States Code, wie

sie in dem Annex zu dem vorliegenden Abkommen

wiedergegeben sind, geschehen.

ARTIKEL VI

Die österreichische Regierung stimmt zu, die

Regierung der Vereinigten Staaten schadlos zu

halten von jeder Verantwortlichkeit und Verbindlichkeit

für Handlungen, die durch oder im

Namen der Vereinigten Staaten in Erfüllung der

Bestimmungen dieses Abkommens gesetzt werden.

ARTIKEL VII

Dieses Abkommen wird ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich

in Wien ausgetauscht. Das Abkommen tritt mit

dem Austausch der Ratifikationsurkunden in

Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten,

von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß

bevollmächtigten Vertreter dieses

Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Washington, am dreißigsten

Tage des Monats Januar 1959 in zweifacher Ausfertigung

je in deutscher und englischer Sprache,

wobei beide Texte gleich maßgebend sind.

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

FOR THE REPUBLIC OF AUSTRIA

Wilfried Platzer m. p.

FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN VON

AMERIKA

FOR THE UNITED STATES OF AMERICA

John Foster Dulles m. p.

(Übersetzung)

ANNEX

§ 20. Agenten-, Rechtsanwalts- und Vertretergebühren.

Rückgabe von Vermögenschaften, Interessen

oder Erlösen auf Grund dieses Gesetzes, sowie

Auszahlungen oder Gerichtsentscheidungen betreffs

Vermögenswerte oder Interessen, die kraft

dieses Gesetzes von Amtsträgern oder Behörden

der Vereinigten Staaten in Beschlag genommen

oder an sie übertragen sind, erfolgen nur unter

der Voraussetzung, daß dem Präsidenten oder

den von ihm beauftragten Amtsträgern oder

Behörden beziehungsweise den Gerichtsinstanzen,

der angemessene Nachweis erbracht wird, daß

die Gebührenforderungen aller Agenten, Rechtsanwälte,

Bevollmächtigten oder Vertreter für

Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen

Rückgaben, Auszahlungen oder Gerichtsentscheidungen

den Satz von insgesamt 10 v. H. des

Wertes dieser Vermögenschaften, Interessen oder

Erlöse beziehungsweise solcher Auszahlungen

nicht überschreiten. Ein Agent, Rechtsanwalt,

Bevollmächtigter oder Vertreter, in dessen Ermessen

der Gesamtbetrag der Gebühren mehr als

dieser Satz von 10 v. H. ausmachen sollte, hat

im Falle der Rückgabe oder Zahlungsleistung

betreffs solcher Vermögenschaften, Interessen

oder Erlöse durch den Präsidenten oder durch

von ihm beauftragte Amtsträger oder Behörden

das Recht, bei der für seinen Wohnbezirk

zuständigen Bundesgerichtsinstanz die gerichtliche

Zuerkennung einer Gebührensumme von insgesamt

mehr als 10 v. H. zu beantragen, wobei der

betreffende Amtsträger oder die betreffende

Behörde als Prozeßgegnerin zu nennen ist. Die

Gerichtsinstanz, die über diesen Antrag verhandelt

beziehungsweise eine Entscheidung hinsichtlich

solcher Vermögenschaften, Interessen oder

Erlöse fällt, wird nur dann eine Gebührensumme

von insgesamt mehr als 10 v. H. des Wertes

dieser Vermögenschaften, Interessen oder Erlöse

bewilligen, wenn sie zur Feststellung gelangt, daß

besondere Umstände und damit verbundene ungewöhnliche

Bemühungen vorliegen, die die Entrichtung

eines solchen Mehrbetrages rechtfertigen.

Wer eine Gebührensumme entgegennimmt, die

den wie vorstehend bewilligten Betrag überschreitet

oder von einer Gebührenzahlung, die

vor der wie vorstehend vorgesehenen Bewilligung

eingenommen wurde, einen Teil, der die bewilligte

Gebührensumme übersteigt, länger als

dreißig Tage zurückbehält, fällt unter die Strafbestimmungen

dieses Gesetzes.

§ 32. Rückstellung von Vermögenschaften.

(a) Voraussetzungen.

Die vom Verwalter für Feindvermögen mit

Beschlag belegten oder auf ihn übertragenen Ver-

mögenschaften, Interessen oder Reinerlöse aus

solchen (mit Ausnahme der von den Vereinigten

Staaten vor dem 18. Dezember 1941 erworbenen

Vermögenschaften oder Interessen) können vom

Präsidenten oder den von ihm beauftragten Amtsträgern

oder Behörden zurückgestellt werden,

wenn diese zur Feststellung gelangen, daß

(1)

(2)

(3)

(4) für den Verwalter für Feindvermögen nach

dem Kontraktrevisionsgesetz oder dem Gesetz

vom 31. Oktober 1942 (56 Stat. 1013 U.S.C.

§§ 89—96) hinsichtlich der für Rückstellung in

Aussicht genommenen Vermögenschaften, Interessen

oder Erlöse keine Verbindlichkeiten

bestehen oder gegebenenfalls daraus erwachsen

könnten, und auch für den Antragsteller oder

seinen Rechtsvorgänger nach dem Kontraktrevisionsgesetz

oder dem vorgenannten Gesetz

vom 31. Oktober 1942 keinerlei Verbindlichkeiten

bestehen oder gegebenenfalls erwachsen

konnten; oder andernfalls, daß der Antragsteller

Sicherheiten gestellt hat oder Verpflichtungen

eingegangen ist, die ausreichend sind, um sämtliche

Verbindlichkeiten dieser Art zu befriedigen,

oder vom Verwalter für Feindvermögen für

diesen Zweck genügend Vermögenschaften,

Interessen oder Erlöse einbehalten wurden.

(b) Verlängerung von Antragsfristen

zwecks Nachprüfung

von Übergewinnen.

Unbeschadet der im Kontraktrevisionsgesetz

vorgesehenen Befristung für die Antragstellung

beim amerikanischen Oberfinanzhof sind Personen,

an die Vermögenschaften, Interessen oder

Erlöse gemäß der vorstehenden Bestimmungen

zurückgestellt werden berechtigt, innerhalb von

neunzig Tagen nach erfolgter Rückerstattung

(wobei Sonntag und solche Tage, die im Distrikt

von Kolumbien als gesetzliche Feiertage gelten,

nicht als letzter Fristtag zählen) Anträge zu

stellen auf die Nachprüfung der von der Kontraktrevisionskommission

zu ungunsten des Verwalters

für Feindvermögen getroffenen endgültigen

Befunde bezüglich Übergewinne, oder

auf den Befund von Übergewinnen, hinsichtlich

dessen in einer Vereinbarung, die von einem

Bundesminister oder in seinem Namen getroffen

wurde, keine Regelung besteht.

(c) Erfindungen.

Bei Rückstellung auf Grund dieser Bestimmungen

von sowohl patentierten als nichtpatentierten

Erfindungen, oder von Rechten oder Interessen

daran, gelten für den Rückempfänger verbindlich

alte auf Grund des Gesetzes vom 31. Oktober

1942 (56 Stat. 1013; 35 U.S.C. §§ 89—96)

erfolgten Verlautbarungen beziehungsweise Anweisungen

oder Abmachungen, die solche Rechte

oder Interessen berühren; erhält der Betreffende

die Lizenzierungsrechte zurück, so tritt er in alle

Rechte ein, die vom Lizenzeigentümer laut § 2

des genannten Gesetzes in. Anspruch genommen

werden können.

(d) Rechte und Pflichten.

Soweit diese Bestimmungen nichts anderes

enthalten oder durch den Präsidenten oder die

von ihm beauftragten Amtsträger oder Behörden

keine anderweitige Regelung getroffen ist, tritt

bei Rückgabe auf Grund dieser Bestimmungen

der Empfänger in sämtliche Rechte, Vorrechte

und Pflichten ein hinsichtlich der zurückerstatteten

Vermögenschaften und Interessen oder Erlöse

aus diesen, so wie sie bestanden hätten, wenn die

Vermögenschaften und Interessen nicht unter die

Beschlagnahme durch den Verwalter für Feindvermögen

gefallen wären, wobei aber dem Rückempfänger

kein Klagegrund erwächst wegen

Kürzung oder teilweiser Einbehaltung der Vermögenschaften,

Interessen oder Erlöse durch den

Verwalter für Feindvermögen zum Zwecke der

Bezahlung von Gebühren, Kosten oder Ausgaben

im Zusammenhang mit solchen Vermögenschaften,

Interessen oder Erlösen; jedoch soll vorbehaltlich

der Bestimmungen der vorstehenden

Absätze (b) und (c) bei Rückgabe auf Grund dieser

Bestimmungen weder dem Empfänger noch

dessen Rechtsnachfolger ein Anspruchs- oder

Prozeßrecht erwachsen oder zustehen gegenüber

den Vereinigten Staaten, ihren Ministerien, Einrichtungen,

Behörden, der in ihrem Eigentum

stehenden öffentlich-rechtlichen Unternehmen,

oder der von ihnen Beauftragten oder Lizenzierten

wegen Einbehaltung, Veräußerung oder

anderweitiger Verfügung oder Verwendung der

zurückerstatteten Vermögenschaften, Interessen

oder Erlöse während des Zeitraums, in dem sie

der Beschlagnahme durch den Verwalter für

Feindvermögen unterlagen. Jede Zustellung einer

Ankündigung hinsichtlich von Vermögenschaften,

Interessen oder Erlösen an den Verwalter für

Feindvermögen gilt als Zustellung an den Rückempfänger

solcher Vermögenschaften, Interessen

und Erlöse, und derselbe unterliegt allen Lasten

und Pflichten hinsichtlich dieser Vermögenschaften,

Interessen und Erlöse, die während der

Dauer der Beschlagnahme durch den Verwalter

für Feindvermögen entstanden sind; es ist jedoch

vorgesehen, daß die Zeitspanne, während der die

zurückerstatteten Vermögenschaften, Interessen

und Erlöse der Beschlagnahme durch den Verwalter

für Feindvermögen unterlagen, bei der Geltendmachung

durch den Rückempfänger von

Rechten hinsichtlich dieser Vermögenschaften,

Interessen oder Erlöse nicht zur Bestimmung

von Verjährungsfristen in Anrechnung zu bringen

sind.

(e) Die Rechtsverfahrenslage

bleibt unberührt.

Die Rückgabe auf Grund dieser Bestimmungen

ist kein Ausschließungsgrund gegenüber von

Rückempfängern für die Durchführung von

Rechtsverfahren nach gesatztem oder Billigkeitsrecht,

die zur Geltendmachung von Rechten,

Rechtstiteln oder Interessen eingebracht werden,

welche mit Hinsicht auf die zurückerstatteten

Vermögenschaften oder Interessen gegebenenfalls

bestehen oder zur Zeit der Beschlagnahme

bestanden haben, doch ist die Verfolgung dieses

Rechtsweges Personen verwehrt, die nach Maßgabe

des Absatzes 2 (a) dieses Paragraphen von

der Rückerstattung ausgeschlossen sind. Mit Hinblick

auf solche Rechtsverfahren wird die Zeitspanne,

während der die zurückerstatteten Vermögenschaften,

Interessen oder Erlöse durch den

Verwalter für Feindvermögen mit Beschlag

belegt waren, nicht zur Bestimmung von Verjährungsfristen

in Anrechnung gebracht.

(f)Die Vorankündigung.

Spätestens dreißig Tage vor Durchführung

einer Rückerstattung an Empfangsberechtigte,

die ihren dauernden Wohnsitz außerhalb der

Vereinigten Staaten haben, oder keine juristischen

Personen des Körperschaftsrechts der Vereinigten

Staaten, ihrer Gliedstaaten, Territorien, Besitzungen

oder des Distrikts von Kolumbien sind,

erläßt der Präsident oder die von ihm beauftragten

Amtsträger oder Behörden im Bundesanzeiger

(Federal Register) eine Bekanntmachung

betreffs der in Aussicht genommenen Rückerstattung

mit Angabe des Rückempfängers und des

Ortes, wo sich die zurückzuerstattenden Vermögenschaften,

Interessen oder Erlöse befinden.

Die Veröffentlichung der Vorankündigung einer

in Aussicht genommenen Rückerstattung begründet

kein Recht, die Rückerstattung solcher

Vermögenschaften, Interessen oder Erlöse durch

gerichtliche Verfügung zu erzwingen; auch kann

die Vorankündigung der Rückerstattung durch

entsprechende Verlautbarung im Bundesanzeiger

widerrufen werden. Mit der Veröffentlichung

der Vorankündigung, doch nicht nach ihrem

Widerruf, unterliegen die bezeichneten Vermögenschaften,

Interessen oder Erlöse auf

Klageerhebung durch Bürger oder Rechtsinländer

der Vereinigten Staaten oder durch juristische

Personen des Körperschaftsrechts der Vereinigten

Staaten, ihrer Gliedstaaten, Territorien,

Besitzungen oder des Distrikts von Kolumbien

der Pfändung, in gleicher Weise wie alle anderen

Vermögenswerte von Rückempfängern, m i t

der Maßgabe, daß die vor der Rückerstattung

ergangenen Pfändungsbefehle dem Verwalter

für Feindvermögen zuzustellen sind. Pfändungsverfahren

dieser Art unterliegen den

gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung

von Klagesachen innerhalb des Landesteils, in

dem die Klage eingebracht wird, doch ist die

Zeitspanne, während der die Vermögenschaften,

Interessen oder Erlöse durch den Verwalter für

Feindvermögen mit Beschlag belegt waren, nicht

zur Bestimmung von Verjährungsfristen in Anrechnung

zu bringen. Ohne der Beistimmung

des Verwalters für Feindvermögen darf keine

Justizbehörde von den in solchen Verfahren

gepfändeten Vermögenschaften, Interessen oder

Erlösen Besitz ergreifen; Veröffentlichung des

Widerrufs einer Vorankündigung betreffs Rückerstattung

entkräftet eine Pfändung in bezug auf

die betreffenden Vermögenschaften, Interessen

oder Erlöse, doch wenn ein solcher Widerruf

nicht erfolgt, so wird eine solche Pfändung vom

Präsidenten oder den von ihm beauftragten

Amtsträgern oder Behörden bei der Rückerstattung

von Vermögenschaften, Interessen

oder Erlösen in voller Wirkung aufrechterhalten.

§ 34. Zahlung von Schuldforderungen.

(a) Zulässige Forderungen,

Rechtseinwände.

Vermögenschaften und Interessen, die vom

Verwalter von Fremdvermögen beschlagnahmt

oder an ihn übertragen worden sind (mit Ausnahme

der von den Vereinigten Staaten vor dem

18. Dezember 1941 erworbenen Vermögenschaften

oder Interessen), sowie Reinerlöse daraus,

sind von ihm im Rahmen der Bestimmungen

dieses Paragraphen nach den Grundsätzen

der Billigkeit zur Abzahlung von

Forderungen gegen Personen zu verwenden, in

deren Eigentum die Vermögenschaften oder

Interessen unmittelbar vor ihrer Beschlagnahme

oder Übernahme durch den Verwalter für

Fremdvermögen standen. Anerkennung von

Schuldforderungen auf Grund dieses Paragraphen

erfolgt nicht, wenn diese zum Zeitpunkt

der Beschlagnahme oder Übertragung

nicht bestanden oder fällig waren, aus Handlungen

oder Transaktionen herrührten, die

kraft oder auf Grund dieses Gesetzes (§§ 1 bis 6

und 7 bis 39 dieses Anhangs) verboten oder auf

Grund dieses Gesetzes nicht genehmigt oder

sonstwie zugelassen waren, oder (mit Ausnahme

von Fällen, in denen Schuldforderungen vom

Verwalter übernommen sind) wenn der Schuldgläubiger

zur Zeit dieser Beschlagnahme oder

Übertragung eine Person ist, die wegen eines

Vergehens gegen dieses Gesetz (die oben erwähnten

Paragraphen) in Neufassung, §§ 1

bis 6, Strafgesetzbuch, Title I des Gesetzes

vom 15. Juni 1917 (Kap. 30, 40 Stat. 217),

Neufassung; Gesetz vom 20. April 1918

(Kap. 59, 40 Stat. 534), Neufassung; Gesetz vom

8. Juni 1934 (Kap. 327, 52 Stat. 631), Neufassung;

Gesetz vom 12. Januar 1938 (Kap. 2,

52 Stat. 3); Title I, Gesetz über die Anmelde-

pflicht der Ausländer, 1940 (Kap. 439, 54

Stat. 670); Gesetz vom 17. Oktober 1940

(Kap. 897, 54 Stat. 1201); Gesetz vom 25. Juni

1942 (Kap. 447, 56 Stat. 390) (§§ 781 bis 785

dieses Anhangs) seit Kriegsbeginn abgeurteilt

wurde. Rechtseinwände gegen Zahlung dieser

Schuldforderungen, deren sich der Schuldner

hätte bedienen können, stehen auch dem Verwalter

offen, jedoch ist die Zeitspanne seit

Kriegsbeginn bei der Bestimmung von Verjährungsfristen

nicht in Anrechnung zu bringen.

Zulässig nach Maßgabe dieser Bestimmung sind

nur Schuldforderungen zugunsten von Staatsbürgern

der Vereinigten Staaten oder der

Philippinen; von juristischen Personen des

Körperschaftsrechts der Vereinigten Staaten,

ihrer Gliedstaaten, Territorien, Besitzungen, des

Distrikts von Kolumbien oder der Philippinen;

von natürlichen Personen, die nach Kriegsbeginn

ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten

hatten oder seither haben und während des

Krieges auf Grund des Feindausländergesetzes

weder interniert noch auf Parole in Freiheit

belassen waren; schließlich Schuldforderungen,

die vom Verwalter erworben wurden. Rechtsvertreter,

gleichwohl ob von einem amerikanischen

Gericht bestellt oder nicht, sodann Rechtsnachfolger

durch Erbschaft, Vermächtnis, Erblaß,

oder Gesetzwirkung und Forderungsgläubiger,

mit Ausnahme solcher, die persönlich von

der Zuerkennung einer Schuldforderung nach

Maßgabe dieser Bestimmungen ausgeschlossen

sind, haben das gleiche Anrecht auf Zahlung,

wie es ihren Mandaten oder Rechtsvorgängern

zugestanden wäre.

(b) Einreichungstermin für Ansprüche;

Verlängerung; Kundmachung.

Der Verwalter feindlichen Eigentums hat ein

Datum oder Daten festzusetzen, nach dem oder

nach denen keinerlei Ansprüche an jeglichen

Schuldner mehr geltend gemacht werden können.

Der Verwalter feindlichen Eigentums kann die

so festgesetzte Frist verlängern; und hat durch

Kundmachung im Federal Register mindestens

sechzig Tage vorher davon Mitteilung zu machen.

In keinem Fall hat der Termin über den Ablauf

von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Übernahme

durch oder Übertragung jeglichen Eigentums

oder Anteils eines Schuldners, hinsichtlich dessen

Schulden das Datum festgesetzt ist, an den Verwalter

feindlichen Eigentums oder vom Datum

des Inkrafttretens dieser Sektion (8. August

1946), je nachdem, welches der beiden Daten das

spätere ist, hinauszugehen. Vor dem Ablauf einer

Zeitspanne von hundertzwanzig Tagen nach der

Veröffentlichung der ersten solchen Kundmachung

betreffs des Schuldners können keine

Schulden gezahlt werden; und in keinem Fall

darf irgend eine Zahlung eines Schuldanspruches

aus irgendeinem Eigentum, Anteil oder Erlös

gemacht werden, hinsichtlich dessen ein Rückstellungsantrag

oder ein Rückstellungsverfahren

gemäß diesem Gesetz (§§ 1 bis 6 und 7 bis 39

dieses Anhangs) läuft und vor Ablauf der hundertzwanzig

Tage eingeleitet wurde.

(c) Untersuchung der Ansprüche.

Der Verwalter feindlichen Eigentums hat die

Ansprüche und jegliches diesbezügliche Beweismaterial,

welches ihm vorgelegt wurde, oder das

er ins Protokoll aufnehmen läßt, zu untersuchen,

und hinsichtlich jedes Anspruches festzustellen,

ob er im Ganzen oder zum Teil anzuerkennen

oder zurückzuweisen ist.

(d) Mittel zur Schuldtilgung.

Die Zahlung von Schuldansprüchen darf nur

aus solchen Mitteln getätigt werden, die ein Bestandteil

jeglichen Eigentums oder Anteils sind,

das dem Schuldner unmittelbar vor der Übernahme

durch oder der Übertragung an den Verwalter

feindlichen Eigentums gehörte, oder den

Nettoerträgen des Verkaufs, Gebrauchs, oder

anderweitiger Verfügung solchen Eigentums oder

Anteils entstammen, und nach folgenden Abzügen

übrigbleiben: (1) Die Summe der Spesen

des Amtes des Verwalters feindlichen Eigentums

(hierzu gehören sowohl die Spesen im Zusammenhang

mit solchem Eigentum, Anteil oder

Erlös, als auch ein vom Verwalter feindlichen

Eigentums festzustellender Anteil der anderen

Spesen des Amtes des Verwalters feindlichen

Eigentums) und der Steuern, gemäß Definition

in § 36 dieses Gesetzes (§ 36 dieses Anhangs),

die vom Verwalter feindlichen Eigentums hinsichtlich

solchen Eigentums, Anteils oder Erlöses

gezahlt wurden, und (2) ein allfälliger vom Verwalter

feindlichen Eigentums festzulegender Betrag

als Kassa-Reserve für die zukünftige Zahlung

solcher Spesen und Steuern. Falls die hierunter

verfügbaren Mittel zur Zahlung von

Schuldansprüchen gegen den Schuldner nicht ausreichen,

um alle vom Verwalter feindlichen

Eigentums anerkannten Ansprüche zu befriedigen,

sind gemäß Subparagraph (g) dieses Paragraphen

pro rata Zahlungen im Ausmaß der verfügbaren

Mittel durchzuführen, und weitere

Zahlungen sind zu leisten, wenn der Verwalter

feindlichen Eigentums feststellt, daß wesentliche

weitere Mittel entweder durch Liquidierung

solchen Eigentums beziehungsweise Anteils oder

anderweitig verfügbar geworden sind. Der Verwalter

feindlichen Eigentums kann nicht durch

ein Urteil, einen Exekutionsbefehl, oder anderweitig

veranlaßt werden, irgendein von ihm

übernommenes oder an ihn übertragenes Eigentum

oder solchen Anteil zu verkaufen oder zu

liquidieren, um irgendwelche Schuldansprüche

zu bezahlen oder zu befriedigen.

(e) Zahlbare Beträge; Zurückweisung;

Zustellung; Revision;

Zusätzliches Beweismaterial;

Spruch.

Falls die Gesamtsumme der vorschriftsmäßig

erhobenen Schuldansprüche die Mittel nicht überschreitet,

aus denen gemäß Subparagraph (d)

dieses Paragraphen Zahlung geleistet werden

kann, so hat der Verwalter feindlichen Eigentums

jeden Schuldanspruch im Ausmaße der anerkannten

Höhe zu bezahlen, und jeden Kläger,

dessen Schuldanspruch zum Teil oder im Ganzen

aberkannt wurde, mittels eingeschriebenen Briefes

von der Aberkennung zu verständigen. Innerhalb

von sechzig Tagen nach dem Versand des

Bescheides des Verwalters feindlichen Eigentums

kann jeder Kläger, dessen Schuldanspruch gänzlich

oder teilweise zurückgewiesen wurde, beim

United States District Court des District of

Columbia eine Klage zwecks Überprüfung der

Zurückweisung einbringen, in der er den Verwalter

feindlichen Eigentums als Beklagten anführt.

Diese Klage ist dem Verwalter zuzustellen.

Innerhalb von fünfundvierzig Tagen, nachdem

er die Klage empfangen hat, hat der Verwalter

feindlichen Eigentums beim besagten Gerichtshof

eine beglaubigte Abschrift des Protokolls

des Amtes des Verwalters feindlichen Eigentums

hinsichtlich des betreffenden Anspruchs zu hinterlegen.

Bei Nachweis triftiger Gründe kann das

Gericht diesen Termin verlängern. Das Protokoll

hat den Anspruch in seiner ursprünglich erhobenen

Form zu enthalten, ferner das dem Verwalter

feindlichen Eigentums hinsichtlich des

Anspruchs vorgelegte oder das von ihm ins

Protokoll aufgenommene Beweismaterial, sowie

die Beweisermittlung des Verwalters feindlichen

Eigentums und sein Bescheid. Es ist dem Gericht

freigestellt, zusätzliches Beweismaterial anzunehmen,

falls gezeigt wird, daß solches Beweismaterial

dem Verwalter feindlichen Eigentums

vorgelegt, aber von ihm zurückgewiesen wurde,

oder daß es nicht billigerweise dem Verwalter

beigebracht werden konnte, oder ihm nicht zur

Verfügung stand. Das Gericht hat ein Urteil zu

fällen, in dem es den Bescheid des Verwalters

feindlichen Eigentums entweder bestätigt, abändert

oder reversiert und gegebenenfalls die

Zahlung in von ihm festgestellter Höhe verfügt.

(f) Pro Rata-Zahlungen; Zustellung;

Berufung; Zusätzliches

Beweismaterial; Intervention;

Spruch.

Falls die Gesamtsumme der vorschriftsmäßig

erhobenen Schuldansprüche die Mittel übersteigt,

aus denen gemäß Subparagraph (d) Zahlung geleistet

werden kann, so hat der Verwalter feindlichen

Eigentums eine Liste aller anerkannten

Schuldansprüche und der vorgeschlagenen Zahlung

an jeden Kläger anzufertigen und allen Klägern

mittels eingeschriebenen Briefes zustellen zu lassen.

Bei der Vorbereitung dieser Liste hat der Verwalter

feindlichen Eigentums die Rangordnung gemäß

den Bestimmungen des Subparagraphen (g) festzulegen.

Innerhalb von sechzig Tagen nach dem

Versand einer solchen Liste kann jeder Kläger,

der sich als beschwert ansieht, beim United States

District Court des District of Columbia eine

Klage zwecks Überprüfung der Liste einbringen,

in der er den Verwalter feindlichen Eigentums als

Beklagten anführt. Eine Abschrift dieser Klage

ist dem Verwalter feindlichen Eigentums und

jedem Kläger, der in der Liste angeführt ist, zuzustellen.

Innerhalb von fünfundvierzig Tagen,

nachdem er die Klage empfangen hat, hat der

Verwalter feindlichen Eigentums beim besagten

Gerichtshof eine beglaubigte Abschrift des Protokolls

des Amtes des Verwalters feindlichen

Eigentums hinsichtlich der betreffenden Liste zu

hinterlegen. Bei Nachweis triftiger Gründe kann

das Gericht diesen Termin verlängern. Das Protokoll

hat die in Frage stehenden Ansprüche in

ihrer ursprünglich erhobenen Form zu enthalten,

ferner das dem Verwalter feindlichen Eigentums

hinsichtlich der Ansprüche vorgelegte oder das

von ihm ins Protokoll aufgenommene Beweismaterial,

alle diesbezüglichen Beweisermittlungen

oder Bescheide des Verwalters feindlichen Eigentums

und die vom Verwalter feindlichen Eigentums

angefertigte Liste. Es ist dem Gericht freigestellt,

zusätzliches Beweismaterial anzunehmen,

falls gezeigt wird, daß solches Beweismaterial dem

Verwalter feindlichen Eigentums vorgelegt, aber

von ihm zurückgewiesen wurde, oder daß es dem

Verwalter nicht billigerweise beigebracht werden

konnte, oder ihm nicht zur Verfügung stand.

Jeder interessierte Kläger eines Schuldanspruches,

der beim Verwalter feindlichen Eigentums gemäß

dieser Sektion einen Schuldanspruch erhoben hat,

kann nach zeitgerechtem Ansuchen bei Gericht

bei solchen Berufungsprozessen intervenieren.

Das Gericht hat ein Urteil zu fällen, in dem es

die vom Verwalter feindlichen Eigentums aufgestellte

Liste bestätigt oder abändert und allfällig

zustehende Zahlungen gemäß der bestätigten

oder abgeänderten Liste im Rahmen

der für die Zahlung verfügbaren Mittel gemäß

Subparagraph (g) dieses Paragraphen verfügt. Solange

die Entscheidung des Gerichts über die

Berufungsklage noch schwebt, und solange eine

endgültige Entscheidung hinsichtlich einer Revision

gegen ein solches Ersturteil noch schwebt,

dürfen Zahlungen, wenn überhaupt, nur soweit

geleistet werden, als sie mit den Ansprüchen aller

Revisionskläger übereinstimmen.

(g) Rangordnung der Ansprüche.

Schuldansprüche sind in der folgenden Rangordnung

zu bezahlen: (1) Lohn- und Gehaltsansprüche

von höchstens 600 Dollar; (2) Ansprü-

che, denen gemäß §§ 191 und 193 des Title 31,

mit Ausnahme der in Subparagraph (h) dieses

Paragraphen vorgesehenen Bestimmungen, zusteht;

(3) alle anderen Ansprüche für geleistete

Dienste, für im Zusammenhang mit der Leistung

solcher Dienste aufgelaufene Spesen, für Miete,

für Waren und Materialien, die an den Schuldner

geliefert wurden, und für an den Schuldner geleistete

Zahlungen für Waren und Dienstleistungen,

welche vom Kläger nicht erhalten wurden;

(4) alle anderen Schuldansprüche. Kläger in einer

untergeordneten Klasse sind nicht zu bezahlen,

falls die Mittel, aus denen gemäß Subparagraph

(d) dieses Paragraphen Zahlungen geleistet

werden dürfen, nicht dazu ausreichen, die anerkannten

Ansprüche jeder höheren Klasse voll

zu befriedigen.

(h) Vorrang von Schuldansprüchen

der Vereinigten Staaten.

Keinerlei wie immer geartete Schulden erwerben

gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten,

ihrer Staaten, Territorien, Besitztümer und des

District of Columbia das Recht des Vorrangs,

lediglich weil sie als Folge der Übernahme durch

den Verwalter feindlichen Eigentums Schulden

an die Vereinigten Staaten darstellen.

(i) Ausschließlichkeit des

Rechtsweges.

Der einzige Rechtsweg und das einzige Rechtsmittel,

die einer jeglichen Person, welche die Befriedigung

eines Schuldanspruches aus einem

Eigentum oder Anteil, welches vom Verwalter

feindlichen Eigentums übernommen oder an ihn

übertragen wurde (mit Ausnahme von Eigentum

oder Anteil, das von den Vereinigten Staaten vor

dem 18. Dezember 1941 erworben wurde), anstrebt,

zustehen, ist der Rechtsweg und das

Rechtsmittel, die in diesem Paragraphen vorgesehen

sind; und Klagen zwecks Befriedigung

von Schuldansprüchen sind außer in Übereinstimmung

mit diesem Paragraphen weder einzubringen,

noch zu verfolgen oder weiter aufrecht zu erhalten,

vorausgesetzt, daß niemand, der irgendein

Interesse, Recht, Titel an Eigentum, Anteil

oder Erlösen, welche vom Verwalter feindlichen

Eigentums erworben wurden, geltend macht,

gehindert sein soll, gemäß diesem Gesetz

(§§ 1 bis 6 und 7 bis 39 dieses Anhangs) auf deren

Rückgabe zu klagen, weil er gemäß dieses Paragraphen

irgendeine Klage eingebracht haben

möge; und keinerlei Sicherstellungsinteressen, die

vom Gläubiger an irgendeinem solchen Eigentum

oder Anteil oder Erlös geltend gemacht

wurden, sind ausschließlich auf Grund solchen

Verfahrens als verzichtet zu betrachten. Der Verwalter

feindlichen Eigentums hat sämtliche bei

ihm derzeit anhängigen Schuldansprüche als Ansprüche,

die gemäß dieses Paragraphen eingeklagt

wurden, zu betrachten. Nichts, das in diesem

Paragraph enthalten ist, hindert wen immer

daran, irgendeinen zivilrechtlichen oder billigkeitsrechtlichen

Prozeß gegen den ursprünglichen

Schuldner oder irgendeine andere Person, welche

für die Zahlung irgendeiner Schuld, gegen die

ein Anspruch gemäß diesem Gesetz erhoben

wurde, verantwortlich ist, anzustrengen. Kein

Käufer, Mieter, Pächter, Konzessionär oder

anderweitiger Zessionar eines Eigentums oder

Anteils vom Verwalter feindlichen Eigentums

kann lediglich auf Grund solchen Kaufs, Pacht,

Miete, Konzession oder Zession für die Zahlung

irgendeiner Schuld haftbar werden, welche die

Person schuldete, die solch Eigentum oder Anteil

vor dessen Übernahme durch oder Übergabe

an den Verwalter feindlichen Eigentums besaß.

Die Zahlung an jeglichen betreibenden Gläubiger

durch den Verwalter feindlichen Eigentums stellt

im Ausmaß der Zahlung eine Befriedigung der

durch den Anspruch repräsentierten Verschuldung

dar.

§ 36. Steuern.

(a) Steuerverbindlichkeit; Befreiungen.

Die Übernahme durch oder Übergabe jeglichen

Eigentums oder Anteils an den Verwalter feindlichen

Eigentums (mit Ausnahme von Eigentum

oder Anteil, das von den Vereinigten Staaten vor

dem 18. Dezember 1941 erworben wurde) oder

sein Annehmen jeglicher Einnahmen, Erträge

oder Erlöse daraus, kann weder die Anwendbarkeit

irgendwelcher Bundes-, Staats-, Territorial-

oder Lokalsteuern für irgendeinen Zeitraum vor

oder nach dem Datum solcher Übernahme oder

Übergabe ausschließen, noch die der Befreiungen

die in Title II des Sozialversicherungsgesetzes

(Social Security Act) hinsichtlich des Dienstes als

Beschäftigter der Regierung der Vereinigten

Staaten oder irgendeiner Dienststelle der Vereinigten

Staaten.

(b) Zahlung durch den Verwalter

feindlichen Eigentums; Haftbarkeit

des früheren Besitzers;.

Zwangsweise Steuerhaftung;

Eigentumsübertragung.

Der Verwalter feindlichen Eigentums hat ungeachtet

der Anstrengung einer jedweden Klage

oder der Geltendmachung jeglichen Anspruchs

gemäß diesem Gesetz (§§ 1 bis 6 und 7 bis 39

dieses Anhangs) zum frühesten Zeitpunkt der

ihm als dem Interesse der Vereinigten Staaten

nicht abträglich erscheint, eine jegliche Steuer

hinsichtlich solchen Eigentums oder Anteils, oder

dessen Einkommen, Ertrag oder Erlös zum

frühesten Zeitpunkt zu zahlen. Der frühere Eigen-

tümer ist nicht für irgendeine Steuer verantwortlich

zu halten, die aufläuft, während solches

Eigentum, Anteil, Einkommen, Ertrag oder Erlös

vom Verwalter feindlichen Eigentums verwaltet

werden, falls sie nicht gemäß diesem Gesetz

(besagte Paragraphen) ohne Zahlung solcher

Steuern durch den Verwalter feindlichen Eigentums

rückgestellt werden. Jede derartige Steuer

ist vom Verwalter feindlichen Eigentums im

selben Ausmaße, insoweit dies zweckmäßig erscheint,

zu zahlen, als ob das Eigentum oder der

Anteil nicht vom Verwalter feindlichen Eigentums

übernommen oder an ihn übertragen worden

wäre und ist nur aus dem Eigentum oder Anteil

oder dessen Einkommen, Ertrag oder Erlös

zu zahlen, zu dem sie gehören, oder aus anderem

Eigentum oder Anteilen, die von demselben

früheren Eigentümer übernommen wurden,

oder deren Einkommen, Erträge oder Erlös.

Keinerlei Steuerhaftung kann aus einem jeglichen

Eigentum oder Anteil oder dessen Ertrag,

Erlös oder Einkommen geltend gemacht werden,

während es sich in der Verwaltung des Verwalters

feindlichen Eigentums befindet, außer mit seiner

Einwilligung.

(c) Berechnung; Ruhen der Verjährung

usw.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Subparagraphen

(b) dieses Paragraphen ist die Art der

Berechnung jeglicher Bundessteuern, inklusive

(ohne Beschränkung auf Grund dieser Aufstellung)

der Anrechenbarkeit in solchen Berechnungen

von Gutschriften, Abzügen und Befreiungen,

die dem früheren Eigentümer zustehen oder zustehen

würden und die Art und der Termin

jeglicher Zahlung solcher Steuern und das Ausmaß

der Einwilligung des Verwalters feindlichen

Eigentums mit den Vorschriften der Bundesgesetze

und Bestimmungen, die hinsichtlich der

Bundessteuern anwendbar sind, in Übereinstimmung

mit den vom Steuerkommissar (Commissioner

of Internal Revenue) mit der Zustimmung

des Finanzministers vorgeschriebenen Bestimmungen

durchzuführen, um diese Sektion wirksam

zu machen. Verjährungsvorschriften für die

Veranlagung, Eintreibung, Rückzahlung oder

Gutschrift von Bundessteuern ruhen hinsichtlich

jeglichen übernommenen Eigentums oder Anteils,

oder dessen Einkommen, Ertrag oder Erlös,

solange es in Übernahme bleibt und auf sechs

Monate nachher; aber auf keine Rückzahlung

bezüglich einer jeglichen Periode, während welcher

die Verjährung auf diese Weise ruht, dürfen

Zinsen gezahlt werden.

(d) Definition.

Das Wort „Steuer" umfaßt in der Verwendung

in dieser Sektion ohne Einschränkung auf Grund

dieser Aufzählung jegliche Eigentumssteuer, Einkommensteuer,

Überschußgewinnsteuer, Kriegsgewinnsteuer,

Verbrauchssteuer, Nachlaßsteuer,

Beschäftigungssteuer, Einfuhrzoll und spezielle

Veranschlagung; sowie jegliche Zinsen, Strafen,

Mehrgebühren oder Zuschläge, die nicht auf einer

Handlung, Unterlassung, Fahrlässigkeit, Säumnis

oder Verzögerung von Seiten des Verwalters

feindlichen Eigentums beruht.

(e) Befreiungen.

Jegliche Steuerbefreiungen, die durch bestehende

ausdrückliche Gesetzesbestimmungen

dem Verwalter feindlichen Eigentums zuerkannt

sind, werden von diesem Paragraphen nicht betroffen.

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der

darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 12. Mai 1964

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel VII am 19. Mai 1964 in Kraft getreten.

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