98. Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rückgabe von Vermögenschaften, Rechten und Interessen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das am 30. Jänner 1959 in Washington unterzeichnete Abkommen
zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rückgabe
von Vermögenschaften, Rechten und Interessen samt Liste und Annex, welches also lautet
Die Republik Österreich und die Vereinigten
Staaten von Amerika sind in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1
(österreichisches Vermögen im Gebiete der Alliierten
und Assoziierten Mächte) des Staatsvertrages
betreffend die Wiederherstellung eines
unabhängigen und demokratischen Österreich,
der am 15. Mai 1955 in Wien unterzeichnet
wurde, übereingekommen wie folgt
ARTIKEL I
1. Die Vermögenswerte, die in der diesem
Abkommen beigeschlossenen Liste angeführt sind,
stellen ein vollständiges Verzeichnis der Vermögenschaften,
Rechte und Interessen dar, wie
sie sich derzeit in den Vereinigten Staaten vorfinden,
sowie der Erlöse, die sich aus der Liquidierung,
Verwendung oder Verwertung solcher
Vermögenschaften, Rechte und Interessen ergeben
haben, soweit diese Vermögenswerte im
Sinne des Artikels 27 Absatz 1 des österreichischen
Staatsvertrages als österreichisch festgestellt
und noch nicht zurückgegeben worden sind.
2. Die Vereinigten Staaten erklären sich bereit,
innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten
dieses Abkommens die Rückgabe solcher Vermögenschaften,
Rechte, Interessen und Erlöse
an die in der Liste genannten Anspruchswerber
oder an deren durch Erbschaft, Vermächtnis oder
Gesetz bestimmte Rechtsnachfolger zu vollziehen,
und zwar durch einen Funktionär oder eine Behörde,
die vom Präsidenten der Vereinigten
Staaten zu bezeichnen sind, und dies gemäß der
in Artikel V des vorliegenden Abkommens getroffenen
Regelung und gemäß den Bestimmungen
betreffend Gebühren von Bevollmächtigten,
Rechtsanwälten und Vertretern nach Paragraph 20
des Anhangs zu Titel 50 des United States Code,
wie sie in dem Annex zu dem vorliegenden Abkommen
wiedergegeben sind.
ARTIKEL II
Die österreichische Regierung erklärt, daß in
der angeschlossenen Liste kein Anspruchswerber
verzeichnet ist, der wegen Kriegsverbrechen persönlich
und namentlich durch ein zuständiges
Gericht verurteilt wurde.
ARTIKEL III
Die österreichische Regierung ist damit einverstanden,
daß nach der Rückgabe der in der beigeschlossenen
Liste angeführten Vermögenswerte
die Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 1 des
vorerwähnten Staatsvertrages durch die Vereinigten
Staaten als zur Gänze erfüllt gelten,
jedoch mit der Maßgabe, daß, falls innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens
zusätzliche Vermögenschaften, Rechte und Interessen
oder Erlöse aus solchen von den Regierungen
der Vereinigten Staaten und Österreichs als
österreichisch festgestellt werden und deren Anspruchswerber
nicht persönlich und namentlich
wegen Kriegsverbrechen durch ein zuständiges
Gericht verurteilt worden sind, die Regierung
der Vereinigten Staaten diese Vermögenswerte
innerhalb von 6 Monaten nach einer solchen endgültigen
Feststellung zurückgeben wird gemäß
der in Artikel V des vorliegenden Abkommens
getroffenen Regelung und gemäß den Bestimmungen
betreffend Gebühren von Bevollmächtigten,
Rechtsanwälten und Vertretern nach
Paragraph 20 des Anhangs zu Titel 50 des United
States Code, wie sie in dem Annex zu dem vorliegenden
Abkommen wiedergegeben sind.
ARTIKEL IV
Nichts in diesem Abkommen ist dahingehend
auszulegen, daß hiedurch irgendwelche Rechte,
die einer in der beigeschlossenen Liste nicht verzeichneten
Person nach amerikanischem Recht
zustehen, berührt werden.
ARTIKEL V
Die Rückgabe von Vermögenschaften, Rechten
und Interessen durch die Vereinigten Staaten auf
Grund dieses Abkommens erfolgt abzüglich der
aufgelaufenen Gebühren, Verwaltungsausgaben,
Gläubigerforderungen und anderen ähnlichen
Lasten, und soll möglichst unter Berücksichtigung
der Rechte, Pflichten und Verfahren betreffend
Rückerstattungen nach den Paragraphen 32 (a)
(4), (b), (c), (d), (e)-und (f), 34 und 36 des An-
hangs zu Titel 50 des United States Code, wie
sie in dem Annex zu dem vorliegenden Abkommen
wiedergegeben sind, geschehen.
ARTIKEL VI
Die österreichische Regierung stimmt zu, die
Regierung der Vereinigten Staaten schadlos zu
halten von jeder Verantwortlichkeit und Verbindlichkeit
für Handlungen, die durch oder im
Namen der Vereinigten Staaten in Erfüllung der
Bestimmungen dieses Abkommens gesetzt werden.
ARTIKEL VII
Dieses Abkommen wird ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich
in Wien ausgetauscht. Das Abkommen tritt mit
dem Austausch der Ratifikationsurkunden in
Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten,
von ihren Regierungen hierzu ordnungsgemäß
bevollmächtigten Vertreter dieses
Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Washington, am dreißigsten
Tage des Monats Januar 1959 in zweifacher Ausfertigung
je in deutscher und englischer Sprache,
wobei beide Texte gleich maßgebend sind.
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
FOR THE REPUBLIC OF AUSTRIA
Wilfried Platzer m. p.
FÜR DIE VEREINIGTEN STAATEN VON
AMERIKA
FOR THE UNITED STATES OF AMERICA
John Foster Dulles m. p.
(Übersetzung)
ANNEX
§ 20. Agenten-, Rechtsanwalts- und Vertretergebühren.
Rückgabe von Vermögenschaften, Interessen
oder Erlösen auf Grund dieses Gesetzes, sowie
Auszahlungen oder Gerichtsentscheidungen betreffs
Vermögenswerte oder Interessen, die kraft
dieses Gesetzes von Amtsträgern oder Behörden
der Vereinigten Staaten in Beschlag genommen
oder an sie übertragen sind, erfolgen nur unter
der Voraussetzung, daß dem Präsidenten oder
den von ihm beauftragten Amtsträgern oder
Behörden beziehungsweise den Gerichtsinstanzen,
der angemessene Nachweis erbracht wird, daß
die Gebührenforderungen aller Agenten, Rechtsanwälte,
Bevollmächtigten oder Vertreter für
Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen
Rückgaben, Auszahlungen oder Gerichtsentscheidungen
den Satz von insgesamt 10 v. H. des
Wertes dieser Vermögenschaften, Interessen oder
Erlöse beziehungsweise solcher Auszahlungen
nicht überschreiten. Ein Agent, Rechtsanwalt,
Bevollmächtigter oder Vertreter, in dessen Ermessen
der Gesamtbetrag der Gebühren mehr als
dieser Satz von 10 v. H. ausmachen sollte, hat
im Falle der Rückgabe oder Zahlungsleistung
betreffs solcher Vermögenschaften, Interessen
oder Erlöse durch den Präsidenten oder durch
von ihm beauftragte Amtsträger oder Behörden
das Recht, bei der für seinen Wohnbezirk
zuständigen Bundesgerichtsinstanz die gerichtliche
Zuerkennung einer Gebührensumme von insgesamt
mehr als 10 v. H. zu beantragen, wobei der
betreffende Amtsträger oder die betreffende
Behörde als Prozeßgegnerin zu nennen ist. Die
Gerichtsinstanz, die über diesen Antrag verhandelt
beziehungsweise eine Entscheidung hinsichtlich
solcher Vermögenschaften, Interessen oder
Erlöse fällt, wird nur dann eine Gebührensumme
von insgesamt mehr als 10 v. H. des Wertes
dieser Vermögenschaften, Interessen oder Erlöse
bewilligen, wenn sie zur Feststellung gelangt, daß
besondere Umstände und damit verbundene ungewöhnliche
Bemühungen vorliegen, die die Entrichtung
eines solchen Mehrbetrages rechtfertigen.
Wer eine Gebührensumme entgegennimmt, die
den wie vorstehend bewilligten Betrag überschreitet
oder von einer Gebührenzahlung, die
vor der wie vorstehend vorgesehenen Bewilligung
eingenommen wurde, einen Teil, der die bewilligte
Gebührensumme übersteigt, länger als
dreißig Tage zurückbehält, fällt unter die Strafbestimmungen
dieses Gesetzes.
§ 32. Rückstellung von Vermögenschaften.
(a) Voraussetzungen.
Die vom Verwalter für Feindvermögen mit
Beschlag belegten oder auf ihn übertragenen Ver-
mögenschaften, Interessen oder Reinerlöse aus
solchen (mit Ausnahme der von den Vereinigten
Staaten vor dem 18. Dezember 1941 erworbenen
Vermögenschaften oder Interessen) können vom
Präsidenten oder den von ihm beauftragten Amtsträgern
oder Behörden zurückgestellt werden,
wenn diese zur Feststellung gelangen, daß
(1)
(2)
(3)
(4) für den Verwalter für Feindvermögen nach
dem Kontraktrevisionsgesetz oder dem Gesetz
vom 31. Oktober 1942 (56 Stat. 1013 U.S.C.
§§ 89—96) hinsichtlich der für Rückstellung in
Aussicht genommenen Vermögenschaften, Interessen
oder Erlöse keine Verbindlichkeiten
bestehen oder gegebenenfalls daraus erwachsen
könnten, und auch für den Antragsteller oder
seinen Rechtsvorgänger nach dem Kontraktrevisionsgesetz
oder dem vorgenannten Gesetz
vom 31. Oktober 1942 keinerlei Verbindlichkeiten
bestehen oder gegebenenfalls erwachsen
konnten; oder andernfalls, daß der Antragsteller
Sicherheiten gestellt hat oder Verpflichtungen
eingegangen ist, die ausreichend sind, um sämtliche
Verbindlichkeiten dieser Art zu befriedigen,
oder vom Verwalter für Feindvermögen für
diesen Zweck genügend Vermögenschaften,
Interessen oder Erlöse einbehalten wurden.
(b) Verlängerung von Antragsfristen
zwecks Nachprüfung
von Übergewinnen.
Unbeschadet der im Kontraktrevisionsgesetz
vorgesehenen Befristung für die Antragstellung
beim amerikanischen Oberfinanzhof sind Personen,
an die Vermögenschaften, Interessen oder
Erlöse gemäß der vorstehenden Bestimmungen
zurückgestellt werden berechtigt, innerhalb von
neunzig Tagen nach erfolgter Rückerstattung
(wobei Sonntag und solche Tage, die im Distrikt
von Kolumbien als gesetzliche Feiertage gelten,
nicht als letzter Fristtag zählen) Anträge zu
stellen auf die Nachprüfung der von der Kontraktrevisionskommission
zu ungunsten des Verwalters
für Feindvermögen getroffenen endgültigen
Befunde bezüglich Übergewinne, oder
auf den Befund von Übergewinnen, hinsichtlich
dessen in einer Vereinbarung, die von einem
Bundesminister oder in seinem Namen getroffen
wurde, keine Regelung besteht.
(c) Erfindungen.
Bei Rückstellung auf Grund dieser Bestimmungen
von sowohl patentierten als nichtpatentierten
Erfindungen, oder von Rechten oder Interessen
daran, gelten für den Rückempfänger verbindlich
alte auf Grund des Gesetzes vom 31. Oktober
1942 (56 Stat. 1013; 35 U.S.C. §§ 89—96)
erfolgten Verlautbarungen beziehungsweise Anweisungen
oder Abmachungen, die solche Rechte
oder Interessen berühren; erhält der Betreffende
die Lizenzierungsrechte zurück, so tritt er in alle
Rechte ein, die vom Lizenzeigentümer laut § 2
des genannten Gesetzes in. Anspruch genommen
werden können.
(d) Rechte und Pflichten.
Soweit diese Bestimmungen nichts anderes
enthalten oder durch den Präsidenten oder die
von ihm beauftragten Amtsträger oder Behörden
keine anderweitige Regelung getroffen ist, tritt
bei Rückgabe auf Grund dieser Bestimmungen
der Empfänger in sämtliche Rechte, Vorrechte
und Pflichten ein hinsichtlich der zurückerstatteten
Vermögenschaften und Interessen oder Erlöse
aus diesen, so wie sie bestanden hätten, wenn die
Vermögenschaften und Interessen nicht unter die
Beschlagnahme durch den Verwalter für Feindvermögen
gefallen wären, wobei aber dem Rückempfänger
kein Klagegrund erwächst wegen
Kürzung oder teilweiser Einbehaltung der Vermögenschaften,
Interessen oder Erlöse durch den
Verwalter für Feindvermögen zum Zwecke der
Bezahlung von Gebühren, Kosten oder Ausgaben
im Zusammenhang mit solchen Vermögenschaften,
Interessen oder Erlösen; jedoch soll vorbehaltlich
der Bestimmungen der vorstehenden
Absätze (b) und (c) bei Rückgabe auf Grund dieser
Bestimmungen weder dem Empfänger noch
dessen Rechtsnachfolger ein Anspruchs- oder
Prozeßrecht erwachsen oder zustehen gegenüber
den Vereinigten Staaten, ihren Ministerien, Einrichtungen,
Behörden, der in ihrem Eigentum
stehenden öffentlich-rechtlichen Unternehmen,
oder der von ihnen Beauftragten oder Lizenzierten
wegen Einbehaltung, Veräußerung oder
anderweitiger Verfügung oder Verwendung der
zurückerstatteten Vermögenschaften, Interessen
oder Erlöse während des Zeitraums, in dem sie
der Beschlagnahme durch den Verwalter für
Feindvermögen unterlagen. Jede Zustellung einer
Ankündigung hinsichtlich von Vermögenschaften,
Interessen oder Erlösen an den Verwalter für
Feindvermögen gilt als Zustellung an den Rückempfänger
solcher Vermögenschaften, Interessen
und Erlöse, und derselbe unterliegt allen Lasten
und Pflichten hinsichtlich dieser Vermögenschaften,
Interessen und Erlöse, die während der
Dauer der Beschlagnahme durch den Verwalter
für Feindvermögen entstanden sind; es ist jedoch
vorgesehen, daß die Zeitspanne, während der die
zurückerstatteten Vermögenschaften, Interessen
und Erlöse der Beschlagnahme durch den Verwalter
für Feindvermögen unterlagen, bei der Geltendmachung
durch den Rückempfänger von
Rechten hinsichtlich dieser Vermögenschaften,
Interessen oder Erlöse nicht zur Bestimmung
von Verjährungsfristen in Anrechnung zu bringen
sind.
(e) Die Rechtsverfahrenslage
bleibt unberührt.
Die Rückgabe auf Grund dieser Bestimmungen
ist kein Ausschließungsgrund gegenüber von
Rückempfängern für die Durchführung von
Rechtsverfahren nach gesatztem oder Billigkeitsrecht,
die zur Geltendmachung von Rechten,
Rechtstiteln oder Interessen eingebracht werden,
welche mit Hinsicht auf die zurückerstatteten
Vermögenschaften oder Interessen gegebenenfalls
bestehen oder zur Zeit der Beschlagnahme
bestanden haben, doch ist die Verfolgung dieses
Rechtsweges Personen verwehrt, die nach Maßgabe
des Absatzes 2 (a) dieses Paragraphen von
der Rückerstattung ausgeschlossen sind. Mit Hinblick
auf solche Rechtsverfahren wird die Zeitspanne,
während der die zurückerstatteten Vermögenschaften,
Interessen oder Erlöse durch den
Verwalter für Feindvermögen mit Beschlag
belegt waren, nicht zur Bestimmung von Verjährungsfristen
in Anrechnung gebracht.
(f)Die Vorankündigung.
Spätestens dreißig Tage vor Durchführung
einer Rückerstattung an Empfangsberechtigte,
die ihren dauernden Wohnsitz außerhalb der
Vereinigten Staaten haben, oder keine juristischen
Personen des Körperschaftsrechts der Vereinigten
Staaten, ihrer Gliedstaaten, Territorien, Besitzungen
oder des Distrikts von Kolumbien sind,
erläßt der Präsident oder die von ihm beauftragten
Amtsträger oder Behörden im Bundesanzeiger
(Federal Register) eine Bekanntmachung
betreffs der in Aussicht genommenen Rückerstattung
mit Angabe des Rückempfängers und des
Ortes, wo sich die zurückzuerstattenden Vermögenschaften,
Interessen oder Erlöse befinden.
Die Veröffentlichung der Vorankündigung einer
in Aussicht genommenen Rückerstattung begründet
kein Recht, die Rückerstattung solcher
Vermögenschaften, Interessen oder Erlöse durch
gerichtliche Verfügung zu erzwingen; auch kann
die Vorankündigung der Rückerstattung durch
entsprechende Verlautbarung im Bundesanzeiger
widerrufen werden. Mit der Veröffentlichung
der Vorankündigung, doch nicht nach ihrem
Widerruf, unterliegen die bezeichneten Vermögenschaften,
Interessen oder Erlöse auf
Klageerhebung durch Bürger oder Rechtsinländer
der Vereinigten Staaten oder durch juristische
Personen des Körperschaftsrechts der Vereinigten
Staaten, ihrer Gliedstaaten, Territorien,
Besitzungen oder des Distrikts von Kolumbien
der Pfändung, in gleicher Weise wie alle anderen
Vermögenswerte von Rückempfängern, m i t
der Maßgabe, daß die vor der Rückerstattung
ergangenen Pfändungsbefehle dem Verwalter
für Feindvermögen zuzustellen sind. Pfändungsverfahren
dieser Art unterliegen den
gesetzlichen Vorschriften über die Verjährung
von Klagesachen innerhalb des Landesteils, in
dem die Klage eingebracht wird, doch ist die
Zeitspanne, während der die Vermögenschaften,
Interessen oder Erlöse durch den Verwalter für
Feindvermögen mit Beschlag belegt waren, nicht
zur Bestimmung von Verjährungsfristen in Anrechnung
zu bringen. Ohne der Beistimmung
des Verwalters für Feindvermögen darf keine
Justizbehörde von den in solchen Verfahren
gepfändeten Vermögenschaften, Interessen oder
Erlösen Besitz ergreifen; Veröffentlichung des
Widerrufs einer Vorankündigung betreffs Rückerstattung
entkräftet eine Pfändung in bezug auf
die betreffenden Vermögenschaften, Interessen
oder Erlöse, doch wenn ein solcher Widerruf
nicht erfolgt, so wird eine solche Pfändung vom
Präsidenten oder den von ihm beauftragten
Amtsträgern oder Behörden bei der Rückerstattung
von Vermögenschaften, Interessen
oder Erlösen in voller Wirkung aufrechterhalten.
§ 34. Zahlung von Schuldforderungen.
(a) Zulässige Forderungen,
Rechtseinwände.
Vermögenschaften und Interessen, die vom
Verwalter von Fremdvermögen beschlagnahmt
oder an ihn übertragen worden sind (mit Ausnahme
der von den Vereinigten Staaten vor dem
18. Dezember 1941 erworbenen Vermögenschaften
oder Interessen), sowie Reinerlöse daraus,
sind von ihm im Rahmen der Bestimmungen
dieses Paragraphen nach den Grundsätzen
der Billigkeit zur Abzahlung von
Forderungen gegen Personen zu verwenden, in
deren Eigentum die Vermögenschaften oder
Interessen unmittelbar vor ihrer Beschlagnahme
oder Übernahme durch den Verwalter für
Fremdvermögen standen. Anerkennung von
Schuldforderungen auf Grund dieses Paragraphen
erfolgt nicht, wenn diese zum Zeitpunkt
der Beschlagnahme oder Übertragung
nicht bestanden oder fällig waren, aus Handlungen
oder Transaktionen herrührten, die
kraft oder auf Grund dieses Gesetzes (§§ 1 bis 6
und 7 bis 39 dieses Anhangs) verboten oder auf
Grund dieses Gesetzes nicht genehmigt oder
sonstwie zugelassen waren, oder (mit Ausnahme
von Fällen, in denen Schuldforderungen vom
Verwalter übernommen sind) wenn der Schuldgläubiger
zur Zeit dieser Beschlagnahme oder
Übertragung eine Person ist, die wegen eines
Vergehens gegen dieses Gesetz (die oben erwähnten
Paragraphen) in Neufassung, §§ 1
bis 6, Strafgesetzbuch, Title I des Gesetzes
vom 15. Juni 1917 (Kap. 30, 40 Stat. 217),
Neufassung; Gesetz vom 20. April 1918
(Kap. 59, 40 Stat. 534), Neufassung; Gesetz vom
8. Juni 1934 (Kap. 327, 52 Stat. 631), Neufassung;
Gesetz vom 12. Januar 1938 (Kap. 2,
52 Stat. 3); Title I, Gesetz über die Anmelde-
pflicht der Ausländer, 1940 (Kap. 439, 54
Stat. 670); Gesetz vom 17. Oktober 1940
(Kap. 897, 54 Stat. 1201); Gesetz vom 25. Juni
1942 (Kap. 447, 56 Stat. 390) (§§ 781 bis 785
dieses Anhangs) seit Kriegsbeginn abgeurteilt
wurde. Rechtseinwände gegen Zahlung dieser
Schuldforderungen, deren sich der Schuldner
hätte bedienen können, stehen auch dem Verwalter
offen, jedoch ist die Zeitspanne seit
Kriegsbeginn bei der Bestimmung von Verjährungsfristen
nicht in Anrechnung zu bringen.
Zulässig nach Maßgabe dieser Bestimmung sind
nur Schuldforderungen zugunsten von Staatsbürgern
der Vereinigten Staaten oder der
Philippinen; von juristischen Personen des
Körperschaftsrechts der Vereinigten Staaten,
ihrer Gliedstaaten, Territorien, Besitzungen, des
Distrikts von Kolumbien oder der Philippinen;
von natürlichen Personen, die nach Kriegsbeginn
ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten
hatten oder seither haben und während des
Krieges auf Grund des Feindausländergesetzes
weder interniert noch auf Parole in Freiheit
belassen waren; schließlich Schuldforderungen,
die vom Verwalter erworben wurden. Rechtsvertreter,
gleichwohl ob von einem amerikanischen
Gericht bestellt oder nicht, sodann Rechtsnachfolger
durch Erbschaft, Vermächtnis, Erblaß,
oder Gesetzwirkung und Forderungsgläubiger,
mit Ausnahme solcher, die persönlich von
der Zuerkennung einer Schuldforderung nach
Maßgabe dieser Bestimmungen ausgeschlossen
sind, haben das gleiche Anrecht auf Zahlung,
wie es ihren Mandaten oder Rechtsvorgängern
zugestanden wäre.
(b) Einreichungstermin für Ansprüche;
Verlängerung; Kundmachung.
Der Verwalter feindlichen Eigentums hat ein
Datum oder Daten festzusetzen, nach dem oder
nach denen keinerlei Ansprüche an jeglichen
Schuldner mehr geltend gemacht werden können.
Der Verwalter feindlichen Eigentums kann die
so festgesetzte Frist verlängern; und hat durch
Kundmachung im Federal Register mindestens
sechzig Tage vorher davon Mitteilung zu machen.
In keinem Fall hat der Termin über den Ablauf
von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Übernahme
durch oder Übertragung jeglichen Eigentums
oder Anteils eines Schuldners, hinsichtlich dessen
Schulden das Datum festgesetzt ist, an den Verwalter
feindlichen Eigentums oder vom Datum
des Inkrafttretens dieser Sektion (8. August
1946), je nachdem, welches der beiden Daten das
spätere ist, hinauszugehen. Vor dem Ablauf einer
Zeitspanne von hundertzwanzig Tagen nach der
Veröffentlichung der ersten solchen Kundmachung
betreffs des Schuldners können keine
Schulden gezahlt werden; und in keinem Fall
darf irgend eine Zahlung eines Schuldanspruches
aus irgendeinem Eigentum, Anteil oder Erlös
gemacht werden, hinsichtlich dessen ein Rückstellungsantrag
oder ein Rückstellungsverfahren
gemäß diesem Gesetz (§§ 1 bis 6 und 7 bis 39
dieses Anhangs) läuft und vor Ablauf der hundertzwanzig
Tage eingeleitet wurde.
(c) Untersuchung der Ansprüche.
Der Verwalter feindlichen Eigentums hat die
Ansprüche und jegliches diesbezügliche Beweismaterial,
welches ihm vorgelegt wurde, oder das
er ins Protokoll aufnehmen läßt, zu untersuchen,
und hinsichtlich jedes Anspruches festzustellen,
ob er im Ganzen oder zum Teil anzuerkennen
oder zurückzuweisen ist.
(d) Mittel zur Schuldtilgung.
Die Zahlung von Schuldansprüchen darf nur
aus solchen Mitteln getätigt werden, die ein Bestandteil
jeglichen Eigentums oder Anteils sind,
das dem Schuldner unmittelbar vor der Übernahme
durch oder der Übertragung an den Verwalter
feindlichen Eigentums gehörte, oder den
Nettoerträgen des Verkaufs, Gebrauchs, oder
anderweitiger Verfügung solchen Eigentums oder
Anteils entstammen, und nach folgenden Abzügen
übrigbleiben: (1) Die Summe der Spesen
des Amtes des Verwalters feindlichen Eigentums
(hierzu gehören sowohl die Spesen im Zusammenhang
mit solchem Eigentum, Anteil oder
Erlös, als auch ein vom Verwalter feindlichen
Eigentums festzustellender Anteil der anderen
Spesen des Amtes des Verwalters feindlichen
Eigentums) und der Steuern, gemäß Definition
in § 36 dieses Gesetzes (§ 36 dieses Anhangs),
die vom Verwalter feindlichen Eigentums hinsichtlich
solchen Eigentums, Anteils oder Erlöses
gezahlt wurden, und (2) ein allfälliger vom Verwalter
feindlichen Eigentums festzulegender Betrag
als Kassa-Reserve für die zukünftige Zahlung
solcher Spesen und Steuern. Falls die hierunter
verfügbaren Mittel zur Zahlung von
Schuldansprüchen gegen den Schuldner nicht ausreichen,
um alle vom Verwalter feindlichen
Eigentums anerkannten Ansprüche zu befriedigen,
sind gemäß Subparagraph (g) dieses Paragraphen
pro rata Zahlungen im Ausmaß der verfügbaren
Mittel durchzuführen, und weitere
Zahlungen sind zu leisten, wenn der Verwalter
feindlichen Eigentums feststellt, daß wesentliche
weitere Mittel entweder durch Liquidierung
solchen Eigentums beziehungsweise Anteils oder
anderweitig verfügbar geworden sind. Der Verwalter
feindlichen Eigentums kann nicht durch
ein Urteil, einen Exekutionsbefehl, oder anderweitig
veranlaßt werden, irgendein von ihm
übernommenes oder an ihn übertragenes Eigentum
oder solchen Anteil zu verkaufen oder zu
liquidieren, um irgendwelche Schuldansprüche
zu bezahlen oder zu befriedigen.
(e) Zahlbare Beträge; Zurückweisung;
Zustellung; Revision;
Zusätzliches Beweismaterial;
Spruch.
Falls die Gesamtsumme der vorschriftsmäßig
erhobenen Schuldansprüche die Mittel nicht überschreitet,
aus denen gemäß Subparagraph (d)
dieses Paragraphen Zahlung geleistet werden
kann, so hat der Verwalter feindlichen Eigentums
jeden Schuldanspruch im Ausmaße der anerkannten
Höhe zu bezahlen, und jeden Kläger,
dessen Schuldanspruch zum Teil oder im Ganzen
aberkannt wurde, mittels eingeschriebenen Briefes
von der Aberkennung zu verständigen. Innerhalb
von sechzig Tagen nach dem Versand des
Bescheides des Verwalters feindlichen Eigentums
kann jeder Kläger, dessen Schuldanspruch gänzlich
oder teilweise zurückgewiesen wurde, beim
United States District Court des District of
Columbia eine Klage zwecks Überprüfung der
Zurückweisung einbringen, in der er den Verwalter
feindlichen Eigentums als Beklagten anführt.
Diese Klage ist dem Verwalter zuzustellen.
Innerhalb von fünfundvierzig Tagen, nachdem
er die Klage empfangen hat, hat der Verwalter
feindlichen Eigentums beim besagten Gerichtshof
eine beglaubigte Abschrift des Protokolls
des Amtes des Verwalters feindlichen Eigentums
hinsichtlich des betreffenden Anspruchs zu hinterlegen.
Bei Nachweis triftiger Gründe kann das
Gericht diesen Termin verlängern. Das Protokoll
hat den Anspruch in seiner ursprünglich erhobenen
Form zu enthalten, ferner das dem Verwalter
feindlichen Eigentums hinsichtlich des
Anspruchs vorgelegte oder das von ihm ins
Protokoll aufgenommene Beweismaterial, sowie
die Beweisermittlung des Verwalters feindlichen
Eigentums und sein Bescheid. Es ist dem Gericht
freigestellt, zusätzliches Beweismaterial anzunehmen,
falls gezeigt wird, daß solches Beweismaterial
dem Verwalter feindlichen Eigentums
vorgelegt, aber von ihm zurückgewiesen wurde,
oder daß es nicht billigerweise dem Verwalter
beigebracht werden konnte, oder ihm nicht zur
Verfügung stand. Das Gericht hat ein Urteil zu
fällen, in dem es den Bescheid des Verwalters
feindlichen Eigentums entweder bestätigt, abändert
oder reversiert und gegebenenfalls die
Zahlung in von ihm festgestellter Höhe verfügt.
(f) Pro Rata-Zahlungen; Zustellung;
Berufung; Zusätzliches
Beweismaterial; Intervention;
Spruch.
Falls die Gesamtsumme der vorschriftsmäßig
erhobenen Schuldansprüche die Mittel übersteigt,
aus denen gemäß Subparagraph (d) Zahlung geleistet
werden kann, so hat der Verwalter feindlichen
Eigentums eine Liste aller anerkannten
Schuldansprüche und der vorgeschlagenen Zahlung
an jeden Kläger anzufertigen und allen Klägern
mittels eingeschriebenen Briefes zustellen zu lassen.
Bei der Vorbereitung dieser Liste hat der Verwalter
feindlichen Eigentums die Rangordnung gemäß
den Bestimmungen des Subparagraphen (g) festzulegen.
Innerhalb von sechzig Tagen nach dem
Versand einer solchen Liste kann jeder Kläger,
der sich als beschwert ansieht, beim United States
District Court des District of Columbia eine
Klage zwecks Überprüfung der Liste einbringen,
in der er den Verwalter feindlichen Eigentums als
Beklagten anführt. Eine Abschrift dieser Klage
ist dem Verwalter feindlichen Eigentums und
jedem Kläger, der in der Liste angeführt ist, zuzustellen.
Innerhalb von fünfundvierzig Tagen,
nachdem er die Klage empfangen hat, hat der
Verwalter feindlichen Eigentums beim besagten
Gerichtshof eine beglaubigte Abschrift des Protokolls
des Amtes des Verwalters feindlichen
Eigentums hinsichtlich der betreffenden Liste zu
hinterlegen. Bei Nachweis triftiger Gründe kann
das Gericht diesen Termin verlängern. Das Protokoll
hat die in Frage stehenden Ansprüche in
ihrer ursprünglich erhobenen Form zu enthalten,
ferner das dem Verwalter feindlichen Eigentums
hinsichtlich der Ansprüche vorgelegte oder das
von ihm ins Protokoll aufgenommene Beweismaterial,
alle diesbezüglichen Beweisermittlungen
oder Bescheide des Verwalters feindlichen Eigentums
und die vom Verwalter feindlichen Eigentums
angefertigte Liste. Es ist dem Gericht freigestellt,
zusätzliches Beweismaterial anzunehmen,
falls gezeigt wird, daß solches Beweismaterial dem
Verwalter feindlichen Eigentums vorgelegt, aber
von ihm zurückgewiesen wurde, oder daß es dem
Verwalter nicht billigerweise beigebracht werden
konnte, oder ihm nicht zur Verfügung stand.
Jeder interessierte Kläger eines Schuldanspruches,
der beim Verwalter feindlichen Eigentums gemäß
dieser Sektion einen Schuldanspruch erhoben hat,
kann nach zeitgerechtem Ansuchen bei Gericht
bei solchen Berufungsprozessen intervenieren.
Das Gericht hat ein Urteil zu fällen, in dem es
die vom Verwalter feindlichen Eigentums aufgestellte
Liste bestätigt oder abändert und allfällig
zustehende Zahlungen gemäß der bestätigten
oder abgeänderten Liste im Rahmen
der für die Zahlung verfügbaren Mittel gemäß
Subparagraph (g) dieses Paragraphen verfügt. Solange
die Entscheidung des Gerichts über die
Berufungsklage noch schwebt, und solange eine
endgültige Entscheidung hinsichtlich einer Revision
gegen ein solches Ersturteil noch schwebt,
dürfen Zahlungen, wenn überhaupt, nur soweit
geleistet werden, als sie mit den Ansprüchen aller
Revisionskläger übereinstimmen.
(g) Rangordnung der Ansprüche.
Schuldansprüche sind in der folgenden Rangordnung
zu bezahlen: (1) Lohn- und Gehaltsansprüche
von höchstens 600 Dollar; (2) Ansprü-
che, denen gemäß §§ 191 und 193 des Title 31,
mit Ausnahme der in Subparagraph (h) dieses
Paragraphen vorgesehenen Bestimmungen, zusteht;
(3) alle anderen Ansprüche für geleistete
Dienste, für im Zusammenhang mit der Leistung
solcher Dienste aufgelaufene Spesen, für Miete,
für Waren und Materialien, die an den Schuldner
geliefert wurden, und für an den Schuldner geleistete
Zahlungen für Waren und Dienstleistungen,
welche vom Kläger nicht erhalten wurden;
(4) alle anderen Schuldansprüche. Kläger in einer
untergeordneten Klasse sind nicht zu bezahlen,
falls die Mittel, aus denen gemäß Subparagraph
(d) dieses Paragraphen Zahlungen geleistet
werden dürfen, nicht dazu ausreichen, die anerkannten
Ansprüche jeder höheren Klasse voll
zu befriedigen.
(h) Vorrang von Schuldansprüchen
der Vereinigten Staaten.
Keinerlei wie immer geartete Schulden erwerben
gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten,
ihrer Staaten, Territorien, Besitztümer und des
District of Columbia das Recht des Vorrangs,
lediglich weil sie als Folge der Übernahme durch
den Verwalter feindlichen Eigentums Schulden
an die Vereinigten Staaten darstellen.
(i) Ausschließlichkeit des
Rechtsweges.
Der einzige Rechtsweg und das einzige Rechtsmittel,
die einer jeglichen Person, welche die Befriedigung
eines Schuldanspruches aus einem
Eigentum oder Anteil, welches vom Verwalter
feindlichen Eigentums übernommen oder an ihn
übertragen wurde (mit Ausnahme von Eigentum
oder Anteil, das von den Vereinigten Staaten vor
dem 18. Dezember 1941 erworben wurde), anstrebt,
zustehen, ist der Rechtsweg und das
Rechtsmittel, die in diesem Paragraphen vorgesehen
sind; und Klagen zwecks Befriedigung
von Schuldansprüchen sind außer in Übereinstimmung
mit diesem Paragraphen weder einzubringen,
noch zu verfolgen oder weiter aufrecht zu erhalten,
vorausgesetzt, daß niemand, der irgendein
Interesse, Recht, Titel an Eigentum, Anteil
oder Erlösen, welche vom Verwalter feindlichen
Eigentums erworben wurden, geltend macht,
gehindert sein soll, gemäß diesem Gesetz
(§§ 1 bis 6 und 7 bis 39 dieses Anhangs) auf deren
Rückgabe zu klagen, weil er gemäß dieses Paragraphen
irgendeine Klage eingebracht haben
möge; und keinerlei Sicherstellungsinteressen, die
vom Gläubiger an irgendeinem solchen Eigentum
oder Anteil oder Erlös geltend gemacht
wurden, sind ausschließlich auf Grund solchen
Verfahrens als verzichtet zu betrachten. Der Verwalter
feindlichen Eigentums hat sämtliche bei
ihm derzeit anhängigen Schuldansprüche als Ansprüche,
die gemäß dieses Paragraphen eingeklagt
wurden, zu betrachten. Nichts, das in diesem
Paragraph enthalten ist, hindert wen immer
daran, irgendeinen zivilrechtlichen oder billigkeitsrechtlichen
Prozeß gegen den ursprünglichen
Schuldner oder irgendeine andere Person, welche
für die Zahlung irgendeiner Schuld, gegen die
ein Anspruch gemäß diesem Gesetz erhoben
wurde, verantwortlich ist, anzustrengen. Kein
Käufer, Mieter, Pächter, Konzessionär oder
anderweitiger Zessionar eines Eigentums oder
Anteils vom Verwalter feindlichen Eigentums
kann lediglich auf Grund solchen Kaufs, Pacht,
Miete, Konzession oder Zession für die Zahlung
irgendeiner Schuld haftbar werden, welche die
Person schuldete, die solch Eigentum oder Anteil
vor dessen Übernahme durch oder Übergabe
an den Verwalter feindlichen Eigentums besaß.
Die Zahlung an jeglichen betreibenden Gläubiger
durch den Verwalter feindlichen Eigentums stellt
im Ausmaß der Zahlung eine Befriedigung der
durch den Anspruch repräsentierten Verschuldung
dar.
§ 36. Steuern.
(a) Steuerverbindlichkeit; Befreiungen.
Die Übernahme durch oder Übergabe jeglichen
Eigentums oder Anteils an den Verwalter feindlichen
Eigentums (mit Ausnahme von Eigentum
oder Anteil, das von den Vereinigten Staaten vor
dem 18. Dezember 1941 erworben wurde) oder
sein Annehmen jeglicher Einnahmen, Erträge
oder Erlöse daraus, kann weder die Anwendbarkeit
irgendwelcher Bundes-, Staats-, Territorial-
oder Lokalsteuern für irgendeinen Zeitraum vor
oder nach dem Datum solcher Übernahme oder
Übergabe ausschließen, noch die der Befreiungen
die in Title II des Sozialversicherungsgesetzes
(Social Security Act) hinsichtlich des Dienstes als
Beschäftigter der Regierung der Vereinigten
Staaten oder irgendeiner Dienststelle der Vereinigten
Staaten.
(b) Zahlung durch den Verwalter
feindlichen Eigentums; Haftbarkeit
des früheren Besitzers;.
Zwangsweise Steuerhaftung;
Eigentumsübertragung.
Der Verwalter feindlichen Eigentums hat ungeachtet
der Anstrengung einer jedweden Klage
oder der Geltendmachung jeglichen Anspruchs
gemäß diesem Gesetz (§§ 1 bis 6 und 7 bis 39
dieses Anhangs) zum frühesten Zeitpunkt der
ihm als dem Interesse der Vereinigten Staaten
nicht abträglich erscheint, eine jegliche Steuer
hinsichtlich solchen Eigentums oder Anteils, oder
dessen Einkommen, Ertrag oder Erlös zum
frühesten Zeitpunkt zu zahlen. Der frühere Eigen-
tümer ist nicht für irgendeine Steuer verantwortlich
zu halten, die aufläuft, während solches
Eigentum, Anteil, Einkommen, Ertrag oder Erlös
vom Verwalter feindlichen Eigentums verwaltet
werden, falls sie nicht gemäß diesem Gesetz
(besagte Paragraphen) ohne Zahlung solcher
Steuern durch den Verwalter feindlichen Eigentums
rückgestellt werden. Jede derartige Steuer
ist vom Verwalter feindlichen Eigentums im
selben Ausmaße, insoweit dies zweckmäßig erscheint,
zu zahlen, als ob das Eigentum oder der
Anteil nicht vom Verwalter feindlichen Eigentums
übernommen oder an ihn übertragen worden
wäre und ist nur aus dem Eigentum oder Anteil
oder dessen Einkommen, Ertrag oder Erlös
zu zahlen, zu dem sie gehören, oder aus anderem
Eigentum oder Anteilen, die von demselben
früheren Eigentümer übernommen wurden,
oder deren Einkommen, Erträge oder Erlös.
Keinerlei Steuerhaftung kann aus einem jeglichen
Eigentum oder Anteil oder dessen Ertrag,
Erlös oder Einkommen geltend gemacht werden,
während es sich in der Verwaltung des Verwalters
feindlichen Eigentums befindet, außer mit seiner
Einwilligung.
(c) Berechnung; Ruhen der Verjährung
usw.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Subparagraphen
(b) dieses Paragraphen ist die Art der
Berechnung jeglicher Bundessteuern, inklusive
(ohne Beschränkung auf Grund dieser Aufstellung)
der Anrechenbarkeit in solchen Berechnungen
von Gutschriften, Abzügen und Befreiungen,
die dem früheren Eigentümer zustehen oder zustehen
würden und die Art und der Termin
jeglicher Zahlung solcher Steuern und das Ausmaß
der Einwilligung des Verwalters feindlichen
Eigentums mit den Vorschriften der Bundesgesetze
und Bestimmungen, die hinsichtlich der
Bundessteuern anwendbar sind, in Übereinstimmung
mit den vom Steuerkommissar (Commissioner
of Internal Revenue) mit der Zustimmung
des Finanzministers vorgeschriebenen Bestimmungen
durchzuführen, um diese Sektion wirksam
zu machen. Verjährungsvorschriften für die
Veranlagung, Eintreibung, Rückzahlung oder
Gutschrift von Bundessteuern ruhen hinsichtlich
jeglichen übernommenen Eigentums oder Anteils,
oder dessen Einkommen, Ertrag oder Erlös,
solange es in Übernahme bleibt und auf sechs
Monate nachher; aber auf keine Rückzahlung
bezüglich einer jeglichen Periode, während welcher
die Verjährung auf diese Weise ruht, dürfen
Zinsen gezahlt werden.
(d) Definition.
Das Wort „Steuer" umfaßt in der Verwendung
in dieser Sektion ohne Einschränkung auf Grund
dieser Aufzählung jegliche Eigentumssteuer, Einkommensteuer,
Überschußgewinnsteuer, Kriegsgewinnsteuer,
Verbrauchssteuer, Nachlaßsteuer,
Beschäftigungssteuer, Einfuhrzoll und spezielle
Veranschlagung; sowie jegliche Zinsen, Strafen,
Mehrgebühren oder Zuschläge, die nicht auf einer
Handlung, Unterlassung, Fahrlässigkeit, Säumnis
oder Verzögerung von Seiten des Verwalters
feindlichen Eigentums beruht.
(e) Befreiungen.
Jegliche Steuerbefreiungen, die durch bestehende
ausdrückliche Gesetzesbestimmungen
dem Verwalter feindlichen Eigentums zuerkannt
sind, werden von diesem Paragraphen nicht betroffen.
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der
darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 12. Mai 1964
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel VII am 19. Mai 1964 in Kraft getreten.